Unternehmensnachfolge aus steuerlicher Sicht IHK zu Flensburg 21

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Unternehmensnachfolge aus steuerlicher Sicht IHK zu Flensburg 21 Unternehmensnachfolge aus steuerlicher Sicht IHK zu Flensburg 21. Juni 2017

Dr. Lars Jensen- Nissen Diplom-Volkswirt Steuerberater Steuerberater Flensburg

Unternehmensnachfolge aus steuerlicher Sicht Dr. Lars Jensen-Nissen Helmut Ermer Flensburg, den 21. Juni 2017

Unternehmensnachfolge aus steuerlicher Sicht Dr. Lars Jensen- Nissen Diplom-Volkswirt Steuerberater Flensburg

Inhalt Einführung Unternehmensnachfolge Vererben / Schenken Grundkonzeption Schenkung-/Erbschaftsteuer Persönliche Steuerbefreiung ErbStG Steuertarife ErbStG Erbschaftsteuer Verschonung für Betriebsvermögen

Unternehmensnachfolge I. Einführung Unternehmensnachfolge unentgeltlich entgeltlich von Todes wegen zu Lebzeiten

Senior Abgabe Lebenswerk I. Einführung (1) Gedanken des Seniors Gleichbehandlung aller Abkömmlinge Ist der Nach- folger fähig? Senior Sicherstellung der Versorgung bis ans Lebensende möglichst geringe Steuerbelastung

soziale Verant-wortung I. Einführung (2) Gedanken des Junior Endlich! wirtschaftliche und soziale Verant-wortung Überleitung der Geschäftsbeziehung Junior Finanzierung der übernommenen Verpflichtungen Reduzierung der Steuerlast

II. Unternehmensnachfolge rechtzeitig damit beschäftigen geeigneter Nachfolger in der Familie vorhanden? Absicherung des Übertragenden Anpassungsbedarf bei Verträgen (Gesellschaftsvertrag, Testament) ? steuerliche Fragen wichtig, sollten aber nicht die entscheidende Rolle spielen

III. Vererben / Schenken Ertragsteuerrecht Ertragsteuerneutral Sonderbetriebsvermögen (Grundstück) Betriebsaufspaltung (Grundstück) nur gesamter Betrieb / Teilbetrieb / Mitunternehmerschaft keine Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter aus dem BV Betriebsverpachtung Versorgungsleistung = „unentgeltlich“ Übergeber erzielt steuerpflichtige Einkünfte Erwerber hat Sonderausgaben Erbschaft- / Schenkungsteuer Persönliche Steuerbefreiung Steuerklassen Freibeträge Sachliche Steuerbefreiung Unternehmensverschonung Familieneigenheim Grunderwerbsteuer Persönliche Steuerbefreiung Ehegatten Kinder Erbschaft Schenkung

III. Vererben / Schenken - Probleme Ertragsteuerrecht Steuerliches Betriebsvermögen Begründung / Beendigung von Betriebsvermögen Erbauseinandersetzung = Teilentgeltlichkeit Negative Kapitalkonten Versorgungsleistung Tatsächliche Durchführung Erbschaft- / Schenkungsteuer Persönliche Steuerbefreiung 10-Jahreszeitraum Privatvermögen Sachliche Steuerbefreiung Verschonungsregelung / Verwaltungsvermögen Lohnsummenregelung Nachbehaltefristen Unternehmensvermögen Informations- und Überwachungssystem Grunderwerbsteuer Vereinigung / Übertragung von Gesellschaftsanteilen kann zu GrESt führen

IV. Grundkonzeption Schenkung-/Erbschaftsteuer Bewertung von Vermögen zum Verkehrswert Ermittlung Wertansatz als BMG der Besteuerung Ermittlung Anteil Verwaltungsvermögen an Unternehmenswert = Steuerbarer Erwerb ./. persönliche Steuerbefreiung = Steuerpflichtiger Erwerb * Steuertarif = Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer Schritt: Bewertung Schritt: Verschonungssystematik Inanspruchnahme von sachlichen Verschonungsregeln

V. Persönliche Steuerbefreiung ErbStG Steuerklasse Freibetrag I Ehegatte und Lebenspartner* Kinder und Stiefkinder Enkel Eltern bei Erwerb von Todes wegen 500.000 EUR 400.000 EUR 200.000 EUR 100.000 EUR II Eltern bei Schenkung Geschwister Nichten und Neffen Geschiedene Ehegatten Schwiegerkinder/-eltern 20.000 EUR III Fremde Dritte Beschränkt Steuerpflichtige 2.000 EUR * Steuerfrei bleibt zudem ein fiktiver Zugewinnausgleichsanspruch sowie ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 EUR

VI. Steuertarife ErbStG Erbschaft / Schenkung bis EUR Steuerklasse I II III 75.000 300.000 600.000 6.000.000 13.000.000 26.000.000 > 26.000.000 7 % 15 % 30 % 11 % 20 % 30 % 15 % 25 % 30 % 19 % 30 % 30 % 23 % 35 % 50 % 27 % 40 % 50 % 30 % 43 % 50 %

VII. Erbschaftsteuer Säulen der Verschonung von Privatvermögen Hausrat Kunst, Sammlungen, Archive Familienheim - Erbanfall - Familienheim - Schenkung - Wohnungs-mietgrundstücke - Erwerb durch Personen der Steuerklasse I - Freibetrag in Höhe von 41 TEUR Bedeutung muss im öffentlichen Interesse liegen Bestimmung der Denkmalspflege anwenden Mindestens 20 Jahre vorher im Familienbesitz + Verzeichnis Kulturgut Nachbehaltefrist 10 Jahre Ehegatte o. Kinder Nutzung Wohnung / Haus zu eigenen Wohnzwecken Selbstnutzung bis zum Erbfall Erwerber nutzt unverzüglich zu eigenen Wohn- zwecken Nachbehaltefrist 10 Jahre Kinder max. 200 qm Ehegatten Nutzung Wohnung / Haus zu eigenen Wohnzwecken Gilt auch für nachträgliche Herstellungskosten für ein Familienheim, das dem anderen Ehegatten gehört 10 %-iger Abschlag Grundstück muss zu Wohnungszwecken vermietet sein

VII. Erbschaftsteuer Säulen der Unternehmensverschonung Bewertungs-verfahren Vorabbewertungs-abschlag für Familienunter-nehmen Verschonung für Betriebs-vermögen Verschonungs-bedürftigkeit Stundungs-regelung - Ableitung aus zeitnahen Verkäufen IDW S 1 - vereinfachtes Ertragswertverfahren - ab 01.01.2016 Kapitalisierungsfaktor 13,75 Gesellschaftsrechtliche Beschränkung Regelverschonung 85 % Optionsverschonung 100 % Freigrenze 26,0 Mio. - erwerberbezogen - Abschmelzmodell schädliches Verwal- tungsvermögen wird nicht verschont Nachbehaltefrist Lohnsummenregelung 50 % des Privat- vermögens werden für Erbschaftsteuer- zahlungen heran- gezogen teilweiser Steuererlass Nur bei Erwerb von Todes wegen Nur für Steuer auf begünstigtem Vermögen

Begünstigungsfähiges Vermögen VIII. Verschonung für Betriebsvermögen Begünstigungsfähiges Vermögen § 13b Abs. 1 ErbStG Land- und Forstwirtschaft Betriebsvermögen - Betrieb - Teilbetrieb - Mitunternehmeranteil Kapitalgesellschaftsanteil Erblasser / Schenker ist unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligt oder Poolvereinbarung (Stimmbindung + Verfügungsbeschränkung)

VIII. Verschonung für Betriebsvermögen Abgrenzung des begünstigungsfähigen Vermögens begünstigtes Vermögen wird verschont Verwaltungsvermögen wird nicht verschont Grundstücke, die Dritten zur Nutzung überlassen werden betrieblich veranlasste Rückausnahmen Anteile an KapGes ≤ 25 % Rückausnahme = Pooling Kunstgegenstände sowie typischerweise der privaten Lebensführung dienlichen Gegenstände Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen Finanzmittel (Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen) > 15 % Wert des Betriebsvermögens

VIII. Verschonung für Betriebsvermögen Verwaltungsvermögen Neu geregelt und wegen Missbrauch ausgedehnt (Sammlungen, Yachten etc.) Grundsatz: keinerlei Verschonung Finanzmittel: Ist der Saldo aus Wert der Finanzmittel abzüglich betrieblicher Schulden Kleiner oder gleich 0 EUR, gehören Finanzmittel insgesamt nicht zum Verwaltungsvermögen Größer 0 EUR, zählen diese, soweit sie einen Sockelbetrag in Höhe von 15 % des Unternehmensvermögens übersteigen, zum Verwaltungsvermögen Junge Finanzmittel zählen stets zum Verwaltungsvermögen = Positiver Saldo zwischen eingelegten und entnommenen Finanzmitteln der letzten zwei Jahre Unschädlichkeitsgrenze von 10 % des begünstigten Nettovermögens wird wie begünstigtes Vermögen behandelt. Verbundvermögensaufstellung / Konsolidierung bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen Sonderregelungen für: Deckungsvermögen für die betriebliche Altersversorgung Verpachtung von Grundstücken für Absatzzwecke (Brauereien, Tankstellen) Vorgesehene Reinvestitionen im Todesfall

VIII. Verschonung für Betriebsvermögen Erwerbswert bis 26,0 Mio. Euro Regel- (85 %) bzw. Optionsverschonung (100 %) zulässig Beachtung von Behaltefristen und Lohnsummenregelung Für die maßgebliche Größenschwelle kommt es ausschließlich auf den Erwerbswert des begünstigten Vermögens an Erwerberbezogene Betrachtungsweise Zusammenrechnung der von derselben Person anfallende Erwerbe innerhalb von 10 Jahren (gilt nur für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30.06.2016 entstanden ist)

Erwerbswert über 26,0 Mio. Euro VIII. Verschonung für Betriebsvermögen / Verschonungsbedürftigkeit Erwerbswert über 26,0 Mio. Euro wahlweise Abschmelzmodell Abschmelzen des Verschonungsabschlags ohne Bedürfnisprüfung (§13d ErbStG) Erlassmodell Teilweiser oder vollständiger Erlass mit Bedürfnisprüfung (§ 28a ErbStG) Verschonungsabschlag wird je 750 TEUR um 1 % abgeschmolzen Regelverschonung 85 % endet bei 89,75 Mio. Euro. Optionsverschonung 100 % endet bei 90,0 Mio. Euro. Nach Bedürfnisprüfung erfolgt ein Erlass in dem Umfang, wie nachgewiesen wird, dass das verfügbare Vermögen zur Steuerbegleichung nicht ausreicht. Zum verfügbaren Vermögen gehören: 50 % des vorhandenen PV 50 % des nicht begünstigten Vermögens

Reinvestitionsmöglichkeit innerhalb von 6 Monaten VIII. Verschonung für Betriebsvermögen Nachbehaltefristen 5 bzw. 7 Jahre Veräußerung Überentnahmen Lohnsumme Betrieb Teilbetrieb Mitunternehmeranteil Wesentliche Betriebsgrundlage LuF-Vermögen Anteile an KapGes Aufhebung Poolvereinbarung Entnahmen dürfen die Summe der Einlagen und Gewinne nicht um 150.000,00 EUR übersteigen. Lohnsummenbindung ist abhängig von der Beschäftigten- zahl. Reinvestitionsmöglichkeit innerhalb von 6 Monaten

Berücksichtigung von Tochtergesellschaften! VIII. Verschonung für Betriebsvermögen Lohnsummenregelung Beschäftigtenzahl Mindestlohnsumme Regelverschonung Summe in 5 Jahren Optionsverschonung Summe in 7 Jahren bis 5 keine Lohnsummenbindung mehr als 5 nicht mehr als 10 250 % 500 % mehr als 10 nicht mehr als 15 300 % 565 % mehr als 15 400 % 700 % Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten erfolgt nach Köpfen und nicht nach Vollzeitäquivalente. Berücksichtigung von Tochtergesellschaften!

VIII. Verschonung für Betriebsvermögen Vorabbewertungsabschlag für Familienunternehmen (§ 13a Abs. 9 ErbStG) Entnahme- / Ausschüttungs-beschränkung Verfügungsbeschränkung Abfindungsbeschränkung Gesellschaftsvertragliche Beschränkung, dass Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 % der um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttung aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages beschränken Gesellschaftsvertragliche Beschränkung, die Verfügung über die Gesellschaftsanteile auf Angehörige oder eine Familien- stiftung zu beschränken Gesellschaftsvertragliche Beschränkung, die für den Fall des Ausscheidens an der Gesellschaft eine Abfindung vorsieht, die unter dem Verkehrswert liegt Abschlag in Höhe der Abfindungsbeschränkung max. in Höhe von 30 % (greift nicht bei Sonderbetriebsvermögen)

VIII. Verschonung für Betriebsvermögen Stundungsregelung (§ 28a ErbStG) Stundung von ErbSt nur in Fällen des Erwerbs von Todes wegen Stundung von ErbSt nur von Steuern des begünstigten Vermögens Erster Jahresbetrag wird zinslos gestundet Jahresbeträge 02 – 07 mit 6 % p.a. zu verzinsen + ratierliche Tilgung zu jeweils 1/6 Lohnsummenregelung und Behaltefristen gelten auch für Stundungsregelung

Unternehmensnachfolge aus steuerlicher Sicht Helmut Ermer Wirtschaftsprüfer Steuerberater Flensburg Diplom-Volkswirt Steuerberater

Inhalt Freibeträge ausnutzen Familienfall Verschonung von Betriebsvermögen Unternehmensverkauf und Rechtsform

I. Freibeträge ausnutzen Ehepartner 500.000,00 EUR Kinder 400.000,00 EUR Enkel 200.000,00 EUR Sonstige 20.000,00 EUR Stehen alle 10 Jahre zur Verfügung Bei langfristigem Konzept vieles gestaltbar Freibeträge stehen jedem Elternteil zu Was macht man, wenn ein Ehegatte nicht so viel Geld hat?

I. Freibeträge ausnutzen § 13 Nr. 4a ErbStG - Familienheim zu Lebzeiten auf Ehegatten steuerfrei übertragen Ehefrau kann das Haus verkaufen / auch zurück an Ehegatten Kein Objektverbrauch / keine Behaltefrist Kann mehrfach erfolgen Muss Lebensmittelpunkt sein Güterstand wechseln

II. Familienfall Ehegatten 63+65 Jahre 40 Jahre verheiratet 3 Kinder Sohn 38 Jahre Dipl.-Ing., verheiratet, 2 Kinder GF im Betrieb Tochter 30 Jahre verheiratet, 3 Kinder halbtags im Büro Tochter 27 Jahre ledig arbeitet in einer anderen Stadt Erfolgreichen und ertragstarken Betrieb aufgebaut GmbH Betriebsaufspaltung wesentliche Betriebsgrundlage wird zur Nutzung überlassen Umfangreiches Immobilienvermögen Pensionszusage im Betrieb Gewinne aus Vorjahren fast vollständig alle thesauriert

II. Familienfall Konzept der Eltern: alle Kinder zu je 1/3 an der GmbH beteiligen Sohn Besitzunternehmen zu 100 % Vater will als Geschäftsführer aufhören + kein Geld mehr beziehen von Vermietung + Rente leben

II. Familienfall Nach Beratung durch uns wurde das Modell verworfen: Betriebsaufspaltung wäre kaputt gegangen Sohn hat keinen einheitl. geschäftl. Betätigungswillen die enge personelle Verflechtung neben der sachlichen Verflechtung fällt weg Zwangsentnahme der GmbH-Anteile aus den Einzelunternehmen wäre die Folge gewesen EK viele Millionen, Ertragswert noch höher Es wären Steuern in Millionenhöhe abgeflossen Es muss im Betrieb klare Strukturen geben Erhalt des Unternehmens hat Vorrang schnelle Entscheidungen fundierte Kenntnisse keine Interessengegensätze im Gesellschafterkreis

II. Familienfall Unser Vorschlag: Sohn bekommt das ganze BV Töchter erben das gesamte PV Keine Ausgleichzahlungen von Bruder an Schwestern Diskussionen zunächst mit Vater + Sohn dann Diskussionen nur mit Eltern danach Gespräche mit Kindern

II. Familienfall Notwendige Maßnahmen: Privatvermögen stärken durch Ausschüttung aus Betrieb Vater bleibt GF gegen Gehalt auch wenn er das Geld nicht braucht Erbvertrag damit alle daran gebunden sind Erbverzicht Sohn für alle Erbfälle / Pflichtteilsverzicht Eheverträge für alle Kinder wegen Vermögenssicherung vor Scheidung

II. Familienfall Umfangreiche Diskussion mit Eltern: Was passiert, wenn Kinder vorversterben? Sollen Enkel bedacht werden? Es soll so viel Vermögen und Einkommen bleiben, damit man niemals die Kinder um Geld bitten muss. Behaltefristen absichern (sonst Vermögen weggeben und trotzdem Haftung für Erbschaftsteuer) Testamentsvollstreckung Rückforderungsklausel

III. Verschonung von Betriebsvermögen Verschonung ist nicht an Familie oder Verwandtschaft gebunden. Geht auch an Freunde, Lebensgefährtin oder Mitgesellschafter Versorgungsmodell Lebensgefährtin nach neuem Recht: Betrieb verkauft / viel Geldvermögen / keine Verschonungsmöglichkeit Freibetrag nur TEUR 20 + Steuerklasse III 30 – 50 % Steuer ab 13 Mio. 50 % Lösung: GmbH - kauft unbebautes Grundstück + EK vorhanden, keine Schulden Danach werden Anteile übertragen + Optionsverschonung beantragt.

III. Verschonung von Betriebsvermögen Verschonung ist möglich: mehr als 25 % GmbH-Anteile Grundstück wird niemandem zur Nutzung überlassen / kein Verwaltungsvermögen Betrachtung gilt nur für den Übertragungszeitpunkt danach erfolgt Bebauung + Vermietung Behaltefrist beachten Lohnsumme kein Problem

IV. Unternehmensverkauf und Rechtsform Rechtsform: Kapitalgesellschaft Ausschüttung + Anteilsverkauf immer Teileinkünfte Erwerber hat Nachteile kann den Firmenwert und stille Reserven steuerlich nicht geltend machen Veräußerer hat Vorteile und kann das auch bei mehreren Firmen in Anspruch nehmen

IV. Unternehmensverkauf und Rechtsform Rechtsform: Personengesellschaft Veräußerer kann ½ Steuersatz in Anspruch nehmen nur einmal im Leben muss das 55. Lebensjahr vollendet haben Sonderbetriebsvermögen muss mit übertragen werden Erwerber hat Vorteile kann stille Reserven im Betrieb auf die WG verteilen Ergänzungsbilanz Schulden in Sonderbilanz Firmenwert kann abgeschrieben werden, steuerl. 15 Jahre, handelsrechtl. 10 Jahre

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit