Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013 Inhalt und Anlagen von Steuererklärungen.

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Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013 Inhalt und Anlagen von Steuererklärungen

Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013 Vereinsberatung : Steuern Art der Steuererklärung Allgemeine Angaben zum Verein Angabe des Zwecks des Vereins Anschrift Zustellungsvertreter Angabe über gültige Satzung Gesamteinnahmen Kalenderjahr Einnahmen wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe Rücklagen Gewinn aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbe- trieben Dauerschuldzinsen Betriebsgrundstücke (ausschließliche Nutzung bei den wirtschaftlichen Geschäftsbe- trieben Tätigkeit des steuerpflichtigen wirtschaftl. Geschäftsbetriebs Gesamteinnahmen (Brutto) einschließlich Umsatzsteuer Beantragte Vorsteuerbeträge mit Nachweise Vorsteuerberichtigung (falls erforderlich) Abgabe bei gemeinnützigen Vereinen 3 Kalenderjahre Abgabe bei partiell stpfl. Vereine jährlich Abgabe jährlich KörperschaftsteuerUmsatzsteuerGewerbesteuer

Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013 Vereinsberatung : Steuern Anlagen zur Körperschaftsteuererklärung Gewinnermittlungen (Kassenberichte) getrennt nach Kalenderjahren Protokolle der Jahreshauptversammlungen Liste über Zahlungen an Übungsleiter Vergütungen an Vorstands- und Vereinsmitglieder Liste über ausgestellte Zuwendungsbestätigungen

Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013 Vereinsberatung : Steuern Erläuterungen zur Körperschaftsteuererklärung Die Angabe und Anschrift des Zustellungsvertreters, ist für die Zustellung und die von Bekanntgabe von Verwaltungsakten sehr bedeutsam Durch die Angabe über die gültige Vereinssatzung wird geprüft, ob Änderungen angezeigt und die geänderte Vereinssatzung vorgelegt wurde Durch die Angabe der Gesamteinnahmen im Zweckbetrieb und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist ersichtlich, ob eine Steuerpflicht ausgelöst wurde Die Angabe des Vereinszweck ist zur Prüfung der Mittelverwendung entscheidend Rücklagen sind hinsichtlich der zeitnahen Mittelverwendung entscheidend Von untergeordneter Bedeutung sind die Angaben hinsichtlich der Bankverbindungen

Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013 Vereinsberatung : Steuern Erläuterungen zur Umsatzsteuererklärung In der Umsatzsteuererklärung werden die Umsätze (Einnahmen) aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erfasst Die Angaben erfolgen immer nach dem Bruttoprinzip (einschließlich der Umsatzsteuer) Die beantragten Vorsteuerbeträge sind grundsätzlich zu erläutern und durch Vorlage entsprechender und geeigneter Belege nachzuweisen (Vorsteuern können nur für die wirtschaftliche Betätigung des Vereins geltend gemacht werden) Vorsteuerberichtigungen sind zu erläutern und durch geeigneter Berechnungen nachzuweisen. Vorsteuerberichtigungen kommen nur in Betracht, wenn sich Nutzungsverhältnisse an Sportstätten und andere Räumlichkeiten sowie andere Wirtschaftsgüter, für die bei Erwerb oder Anschaffung Vorsteuerbeträge geltend gemacht wurden, geändert hat oder veräußert wurden Bei der Inanspruchnahme der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung sind die Umsätze (Einnahmen) des laufenden Kalenderjahres und des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben.

Vereinsberatung : Steuern Erläuterungen zur Gewerbesteuererklärung Die Gewerbesteuererklärung erfasst nur die Gewinne aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Dauerschuldzinsen (z.B. Darlehnzinsen) erhöhen den Gewinn aus Gewerbebetrieb. Der Ansatz der Dauerschuldzinsen erfolgt mit 50% des Gesamtbetrages Betriebsgrundstücke die mit 1,2 % des vom Finanzamt festgestellten Einheitswert angesetzt werden vermindern den Gewinn aus Gewerbebetrieb. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013

Vereinsberatung : Steuern Hinweise Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013 Die Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen obliegt dem Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB gemeinsam Bei Verletzung der Steuererklärungspflichten, sowie bei fehlerhaftem Inhalt haftet der Vereinsvorstand nach den §§ 69 und 71 Abgabenordnung gemeinsam. Neben den amtlichen Steuererklärungsvordrucken gehören folgende Anlagen zur Steuererklärung: Gewinnermittlungen (Kassenberichte) getrennt nach den drei Kalenderjahren Protokolle (Vorteilhaft wäre ein Ergebnisprotokoll) der Jahreshauptversammlungen Liste über Zahlungen an Übungsleiter Vergütungen an Vorstands- und Vereinsmitglieder Liste über ausgestellte Zuwendungsbestätigungen