Die Problematik von Organspenden am Beispiel der Nierenspende Heike Koch – 6. Juli 2013 – Bad Berka
Zahl der Organspender geht dramatisch zurück Die Wartelisten-Skandale an Transplantationszentren wirken nach: Gerade einmal 230 Menschen waren im ersten Quartal des Jahres 2013 bereit, nach ihrem Tod Organe zur Verfügung zu stellen.
Postmortale Organspender und postmortal gespendete Organe in Deutschland Stand Januar bis Dezember
Quelle: Eurotransplant
Organvermittlungsstelle Eurotransplant Registrierung aller Empfänger 7 Länder / 72 TX – Zentren Erfassung aller Organspender ca Entnahmekliniken Organvermittlung nach medizinischen und ethischen Gesichtspunkten Enge Zusammenarbeit in Deutschland mit der Koodinierungsstelle Deutsche Stiftung Organtransplantation
Allokation nach Vergabekriterien Ziel Objektivität + Chancengleichheit aller Empfänger Richtlinie für die Wartelistenführung / Organverteilung § 16 Abs. 1 S. 1 Nrn TPG der BÄK Allokation erfolgt anhand eines Punktesystems
Kriterien für die Allokation von Nieren Blutgruppe Antikörpertestung HLA –A, -B, -DR Kinder Dringlichkeit High urgent ( HU ) nur in Ausnahmefällen keine weiter Shuntmöglichkeit / PD Dialysemöglichkeit Suizidalität, psychatrisches Gutachten ! HU – Audit schriftl. Antrag Tx-Zentrum an ET Beurteilung von 2 Mitgliedern des ET Kommision Statuswechsel auf HU nur durch ET möglich
Vergabekriterien Sonderprogramm für hoch immunisierte Patienten ( „ AM-Programm“) Spender/ Empfänger ≥ 65 Jahre ( Seniorprogramm ) - Vermittlung zuerst regional - Ziel: möglichst kurze Ischämiezeit
Sicherheit in der Transplantationsmedizin Kontrolle + Transparenz erhöhen 6 - Augen-Prinzip Vertreter der operative / konservative Disziplin Ärztlichen Leitung
Interdisziplinäre Transplantationskonferenz Entscheidung + Verantwortung über Aufnahme, Führung oder Abmeldung eines Patienten in / von Patienten der Warteliste trifft die TK des Tx – Zentrums. § 16 Abs.1 S.1 Nrn TPG Protokoll bei jeder Konferenz ! Zusammensetzung TX Chirurg / Urologe Nephrologe Vertreter des ärztl. Direktors und ggf. anderer med. Disziplinen ( Anästhesist, Neurologe, Radiologe) sowie Vertreter der Pflege
Novellierung TPG 2012 Absicherung für Lebendspender (Anspruch auf Behandlung nach Spende, Entgeldfortzahlung, medizinische Rehabilitation Grundsätzliche Organ- und Spendercharakterisierung zur Transplantationseingnung durch die Koordinierungsstelle
Novellierung TPG Grundsätzliche Organ- und Spendercharakterisierung zur Transplantationseingnung durch die Koordinierungsstelle -Absicherung für Lebendspender (Anspruch auf Behandlung nach Spende, Entgeldfortzahlung, medizinische Rehabilitation) -Erweiterte Kompetenzen der Überwachungsgremien der Koordinierungs – und der Vermittlungsstelle -Entscheidungslösung -Benennung von „Entnahmekrankenhäusern“
Novellierung TPG Grundsätzliche Organ- und Spendercharakterisierung zur Transplantationseingnung durch die Koordinierungsstelle -Absicherung für Lebendspender (Anspruch auf Behandlung nach Spende, Entgeldfortzahlung, medizinische Rehabilitation) -Erweiterte Kompetenzen der Überwachungsgremien der Koordinierungs – und der Vermittlungsstelle -Entscheidungslösung -Benennung von „Entnahmekrankenhäusern“
Novellierung TPG Grundsätzliche Organ- und Spendercharakterisierung zur Transplantationseingnung durch die Koordinierungsstelle -Absicherung für Lebendspender (Anspruch auf Behandlung nach Spende, Entgeldfortzahlung, medizinische Rehabilitation) -Erweiterte Kompetenzen der Überwachungsgremien der Koordinierungs – und der Vermittlungsstelle -Entscheidungslösung -Benennung von „Entnahmekrankenhäusern“
Novellierung TPG Grundsätzliche Organ- und Spendercharakterisierung zur Transplantationseingnung durch die Koordinierungsstelle -Absicherung für Lebendspender (Anspruch auf Behandlung nach Spende, Entgeldfortzahlung, medizinische Rehabilitation) -Erweiterte Kompetenzen der Überwachungsgremien der Koordinierungs – und der Vermittlungsstelle -Entscheidungslösung -Benennung von „Entnahmekrankenhäusern“
Novellierung TPG Grundsätzliche Organ- und Spendercharakterisierung zur Transplantationseingnung durch die Koordinierungsstelle -Absicherung für Lebendspender (Anspruch auf Behandlung nach Spende, Entgeldfortzahlung, medizinische Rehabilitation) -Erweiterte Kompetenzen der Überwachungsgremien der Koordinierungs – und der Vermittlungsstelle -Entscheidungslösung -Benennung von „Entnahmekrankenhäusern“
Entnahmekrankenhäuser § 108 SGB V Pflicht zur Hirntoddiagnostik geschultes Personal Einhaltung der Verfahrensanweisungen der Koordinierungsstelle nach § 11 Abs. 1a TPG mindestens ein Tx-Beauftragter Behörde benennt gegenüber Koordinierungsstelle die Entnahmekrankenhäuser (müssen über Standards verfügen) Zugelassene Krankenhäuser nach Landesrecht / Plankrankenhäuser / Versorgungsvertrag
Transplantationsbeauftragte § 9b verantwortlich für Erkennung + Meldepflicht pot. Organspender § 9a Abs. 2 Nr.1 angemessene Angehörigenbegleitung § 3 + § 4 Handlungsabläufe erstellen + optimieren regelmäßige interne Informationenweitergabe über Bedeutung und Prozesse einer Organspende Voraussetzung fachlich qualifiziert weisungsfrei + unabhängig, nur der ärztl. Leitung unterstellt angemessene zeitliche Freistellung Regelung über das Landesrecht
Der Weg ist das Ziel … Vertrauen wiedergewinnen !!! neuer Vorstand Thomas Biet, MBA Dr. jur. Rainer Hess Bundesfachbeirat Stiftungsrat neu aufgestellt fordern Transplantregister
Gemeinschaftsaufgabe OrganspendeVermittlungÜbertragung TRANSPLANTATIONSMEDIZIN
Organspende - Bereitschaft fördern Aufforderung diese zu Lebzeiten zu treffen Entscheidungslösung Aufklärung durch BZgA + Krankenkassen DSO – Infotelefon
Öffentlichkeitsarbeit Quelle: Meininger Tageblatt
DANKE !!! für Ihr Engagement !!!
Novellierung TPG 2012 Entscheidungslösung Benennung von „Entnahmekrankenhäusern“ Grundsätzliche Organ- und Spendercharakterisierung zur Transplantationseingnung durch die Koordinierungsstelle Absicherung für Lebendspender (Anspruch auf Behandlung nach Spende, Entgeldfortzahlung, medizinische Rehabilitation) Erweiterte Kompetenzen der Überwachungsgremien der Koordinierungs – und der Vermittlungsstelle
Der Transplantationsbeauftragte (TXB) Einzelheiten sollen im Landesrecht geregelt werden. Der TXB ist Verbindungsglied des Krankenhauses zu Tx-Zentrum und Koordinierungsstelle. Er unterstützt den gesamten Prozess der Organspende. hinreichende fachliche Qualifikation
Der TXB in der Regel intensivmedizinisch tätige Ärztinnen/Ärzte, im Einzelfall pflegerisches Personal Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit Unterstützung, um potenzielle Organspender im Klinikalltag besser zu erkennen Finanzierung und damit Gesamtzahl des Personals ist höchst strittig.
Entnahmekrankenhäuser § 108 SGB V Pflicht zur Hirntoddiagnostik geschultes Personal Einhaltung der Verfahrensanweisungen der Koordinierungsstelle nach § 11 Abs. 1a TPG mindestens ein Tx-Beauftragter Behörde benennt gegenüber Koordinierungsstelle die Entnahmekrankenhäuser (müssen über Standards verfügen) Länder können in Landesgesetzen eine ausdrückliche Mitwirkungspflicht bei der Organspende als Bestandteil des Versorgungsauftrags im Krankenhausplanungsrecht vorsehen