DAS KRANKENHAUSSTRUKTURGESETZ (KHSG) MIT INKRAFTTRETEN AB DEM 01.01.2016 Schließung einer ambulanten Versorgungslücke im Überblick.

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Dr. Sophie Germont GKV-Spitzenverband, DVKA
 Präsentation transkript:

DAS KRANKENHAUSSTRUKTURGESETZ (KHSG) MIT INKRAFTTRETEN AB DEM Schließung einer ambulanten Versorgungslücke im Überblick

HINTERGRUND Durch das KHSG sind neue Leistungsansprüche im Rahmen der: - häuslichen Krankenpflege (HKP) (§37 SGB V), - Hauswirtschaftshilfe (§38 SGB V) und - Kurzzeitpflege § 39c SGB V geschaffen worden. Die Versorgung nicht nach dem SGB XI (eingestufter) pflegebedürftiger Menschen wegen schwerer Krankheit bzw. akuter Verschlimmerung dieser, nach ambulanten OP´s oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung ist so ermöglicht worden, zudem ist ein Anspruch auf Kurzzeitpflege entstanden.

HÄUSLICHE KRANKENPFLEGE NACH § 37 ABS. 1 A SGB V Voraussetzungen: - Keine Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI (Ausschluss) - KEINE im Haushalt lebende Person, die den Versicherten versorgen kann - Bezug NUR bei körperlichen Beeinträchtigungen Anspruchsdauer : - Bis zu vier Wochen - begründete Ausnahmefälle nach MDK - Feststellung länger

Umfang: - Die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung - Keine zusätzlich zu erbringende Behandlungspflege notwendig Verordnung: - Durch eine vom behandelnden (Haus)Arzt oder den Krankenhausarzt ausgestellte Verordnung häuslicher Krankenpflege (§37 SGB V Abs. 1 a) mit Begründung des Antrages, als Krankenhausvermeidungspflege

HAUSHALTSHILFE § 38 SGB V Voraussetzungen: - - Keine Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI (Ausschluss) - KEINE im Haushalt lebende Person, die den Versicherten versorgen kann - Bezug NUR bei körperlichen Beeinträchtigungen Anspruchsdauer: - Bis zu vier Wochen - begründete Ausnahmefälle nach MDK - Feststellung länger - Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch auf längstens 26 Wochen

Umfang: - Bis zu 8 Stunden täglich, Montags bis Freitags > es wird vom Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit ausgegangen, d.h. auch am Wochenende wäre bei Bedarf mit Begründung eine Versorgung möglich, bei einem geringfügigerem Stellenanteil auch eine Leistungskürzung (GKV Spitzenverbände) Beantragung: - erfolgt bei der Kasse, Begründung durch behandelnden Arzt notwendig - > viele GKV´s haben noch keine angepassten Anträge

KURZZEITPFLEGE § 39C SGB V Voraussetzungen: - - Keine Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI (Ausschluss) - KEINE im Haushalt lebende Person, die den Versicherten versorgen kann - Bezug NUR bei körperlichen Beeinträchtigungen - Leistungen der Häuslichen Krankenpflege reichen nicht aus Anspruchsdauer: - Da an die Empfehlungen nach § 37 SGB V angelehnt, wahrscheinlich 4 Wochen - Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag bis Ende des Jahres 2018 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der Einführung eines Anspruchs auf Leistungen nach dieser Vorschrift wiedergegeben werden.

Richtlinie Häusliche Krankenpflege-Richtlinie Stand: 17. Dezember 2015 des Gemeinsamen Bundesauschusses  Verordnung für bis zu 7 Tagen durch den Krankenhausarzt im Rahmen des Entlassungsmanagements  Sicherstellung der durchgehenden Verordnung eines Versicherten mit Arzneimitteln (Arzneimittelrichtlinie GBA, April 2016)  Durch Verordnung (Rezept)  Vor Wochenende/Feiertag durch Mitgabe der Medikamente  In beiden Fällen: Information an den Vertragsarzt notwendig (in geeigneter Weise)

HERZLICHEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!