JÄHRLICHE FINANZ- UND VERMÖGENSGEBARUNG GEBARUNG (EINNAHMEN, AUSGABEN, RÜCKSTÄNDE, USW.) VERMÖGEN am 1/01/ HAUSHALTS- VORAN- SCHLAG GEBARUNG (AKTIVA E.

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 Präsentation transkript:

JÄHRLICHE FINANZ- UND VERMÖGENSGEBARUNG GEBARUNG (EINNAHMEN, AUSGABEN, RÜCKSTÄNDE, USW.) VERMÖGEN am 1/01/ HAUSHALTS- VORAN- SCHLAG GEBARUNG (AKTIVA E PASSIVA) ALLLGEMEINE RECHNUNGS LEGUNG (1/01/ – 31/12) a) Finanz- rechnung b) Ver- mögens- rechnung

FINANZ- HAUSHALTSJAHR FINANZ- HAUSHALTSGEBARUNG Finanz/Haushaltsjahr 2000 Haushaltsgebarung = Haushaltsjahr JÄN /12/001/1/00 1/1/0531/12/05 In der Vergangenheit: (Haushaltsgebarung 2000) heute: (Haushaltsgebarung 2005) Zusatz- gebarung +

CHARAKTERISTIKEN DES LANDESHAUSHALTES JA NEIN  Voranschlag (Programm) - Abschluss (Resultat)  finanzieller HH (Geld) - Erfolgs-und Vermögens- rechnung (Kosten und Erträge)  Kompetenzhaushalt - Kassenhaushalt (Feststellungen, Zweckbindungen) (Einhebungen, Zahlungen)  jährlich  mehrjährig

HAUSHALTSGRUNDSÄTZE  AUSGEGLICHENHEIT - genaue Übereinstimmung der Einnahmen und Ausgaben  VOLLSTÄNDIGKEIT -Einnahmen und Ausgaben müssen für den vollständigen Betrag, ohne Abzüge im Haushalt eingeschrieben sein  UNIVERSALITÄT - alle Einnahmen und Ausgaben müssen im Dokument aufscheinen – Gebarungen ausserhalb des Haushaltes sind verboten (auch GESAMTHEIT genannt)  EINHEITLICHKEIT - jede Körperschaft kann nur über einen Haushalt verfügen  WAHRHEIT - der Haushalt muss die tatsächliche finanzielle Lage der Körperschaft widerspiegeln  ÖFFENTLICHKEIT - muss allen Bürgern öffentlich dargelegt werden  SPEZIFIZIERUNG - Einnahmen und Ausgaben müssen in Titeln, Kategorien, Funktionen/ Ziele und nach wirtschaftlicher Zweck- bestimmung gegliedert sein  JÄHRLICHKEIT - einen Haushalt pro Jahr  FELXIBILITÄT - Anpassung der Voranschlagungen an die Gebarungsbedürfnisse

EINTEILUNG DER EINNAHMEN TITEL - Art der Einnahme KATEGORIE - Einnahmequelle HAUSHALTSGRUNDEINHEITEN (H.G.E.) - homogene Bereiche der Geldmittel - einzige verwaltungsmäßige verantwortliche Stelle KAPITEL - Gegenstand der Einnahme

EINTEILUNG DER AUSGABEN FUNKTIONEN-ZIELE- Eingriffsbereiche sektorieller Landespolitik HAUSHALTSGRUNDEINHEITEN (H.G.E.) - homogene Tätigkeitsbereiche oder Landes- massnahmen - gleiche wirtschaftliche Zweckbestimmung* - einzige verwaltungsmäßige verantwortliche Stelle KAPITEL - Gegenstand der Ausgabe ____________________________________________________________ (*) laufende Ausgaben, Investitionsausgaben, Rückvergütung Anleihen, Sonderbuchführungen

LANDESHAUSHALT STATISTISCHE DATEN - 30 FUNKTIONEN-ZIELE 41 VERWALTUNGSMÄSSIGE VERANTWORTLICHE STELLEN 37 HAUSHALTSGRUNDEINHEITEN/ EINNAHMEN 208HAUSHALTSGRUNDEINHEITEN/ AUSGABEN Im Gebarungsplan des Haushaltes 2004 sind die H.G.E. wie folgt gegliedert: 263KAPITEL / EINNAHMEN (ZIRKA 7 PRO H.G.E.) 828KAPITEL / AUSGABEN (ZIRKA 4 PRO H.G.E.)

PROVISORISCHE FÜHRUNG DES NOCH NICHT GENEHMIGTEN HAUSHALTES  bedarf eines eigenen Landesgesetzes  Höchstdauer von 4 Monaten  (im Falle des bereits vorgelegten Haushaltes), Gebarung ohne Begrenzung oder mit begrenzten Beträgen für NICHT obligatorische Ausgaben oder für bestimmte HGE  (im Falle des noch nicht vorgelegten oder rückverwiesenen Haushaltes), Ausgaben sind im Ausmaß 1/12 pro Monat des letzten genehmigten Haushaltes ermächtigt. Keine Begrenzung für obligatorische und unaufschiebbare Ausgaben.  bedarf eines eigenen Landesgesetzes  Höchstdauer von 4 Monaten  (im Falle des bereits vorgelegten Haushaltes), Gebarung ohne Begrenzung oder mit begrenzten Beträgen für NICHT obligatorische Ausgaben oder für bestimmte HGE  (im Falle des noch nicht vorgelegten oder rückverwiesenen Haushaltes), Ausgaben sind im Ausmaß 1/12 pro Monat des letzten genehmigten Haushaltes ermächtigt. Keine Begrenzung für obligatorische und unaufschiebbare Ausgaben.

 In Erwartung der Beurkundung und Veröffentlichung des Haushaltes: die Gebarung ist im Ausmaß 1/12 (oder so vieler Zwölftel wie viele Monate der Haushalt provisorisch geführt wird) jeder HGE ermächtigt. Keine Begrenzung für Pflichtausgaben und unteilbare Ausgaben  bis zum Abschluß des gemäß Art. 84 des Statutes vorgesehenen Verfahrens: die Gebarung ist wie oben ermächtigt, mit Ausnahme der beanstandeten HGE PROVISORISCHE FÜHRUNG DES GENEMIGTEN ABER NOCH NICHT RECHTSKRÄFTIGEN HAUSHALTES

PHASEN DER GEBARUNG DER EINNAHMEN UND AUSGABEN EINNAHMENAUSGABEN 1.FESTSTELLUNG 2.EINHEBUNG 3.EINZAHLUNG 1.ZWECKBINDUNG 2.FLÜSSIGMACHUNG 3.ANORDNUNG 4.ZAHLUNG

ALLGEMEINE VERMÖGENSRECHNUNG KASSENBESTAND AKTIVE RÜCKSTÄNDE BEWEGLICHE GÜTER UNBEWEGLICHE GÜTER FORDERUNGEN (KREDITE) BETEILIGUNGEN ANDERE AKTIVAS KASSENFEHLBETRAG PASSIVE RÜCKSTÄNDE PASSIVE DARLEHEN VERFALLENE PASSIVRÜCKSTÄNDE ANDERE PASSIVITÄTEN NETTOVERMÖGEN AKTIVA PASSIVA