Teil 2: Einführung in das Gesellschaftsrecht. Vorbemerkungen.

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 Präsentation transkript:

Teil 2: Einführung in das Gesellschaftsrecht

Vorbemerkungen

für die Semesterabschlussklausur zugelassen ca. € 13,90 ISBN Bitte auf aktuelle Auflage achten! alternativ während der Vorlesung: (für die Klausur nicht zugelassen) Literaturempfehlung  Gegenstand der Vorlesung

I. Personengesellschaften GbR OHG KG PartGG Reederei Stille Gesellschaft II. Körperschaften GmbH UG haftungsbeschränkt Verein AG SE SCE Genossenschaft VVaG KGaA Literaturempfehlung  Gegenstand der Vorlesung

I. Personengesellschaften

§§ 705 ff. BGB GbR §§ 105 ff. HGB OHG §§ 161 ff. HGB KG Rechtsgrundlage § 161 II HGB § 105 III HGB

I. Personengesellschaften A) Entstehung

Gründungsvoraus- setzungen mind. 2 Gesellschafter (+)GbR juristische Personen Körperschaften Personenhandels- gesellschaften (-) natürliche Person / Ein-Personen- Betrieb Gesellschafts- vertrag inhaltlich Förderung eines gemeinsamen Zweckes äußerlich: grdstzl. keine Formerfordernisse Ausnahme: Gesellschafts- vertrag berührt formbedürftiges Rechtsgeschäfte (z. B. § 311b BGB) Voraussetzungen  Zweck  gemeinsames Fördern  Fehlerhafte Gesellschaft

+ Betreiben eines Handelsgewerbes OHG, § 105 I HGB KG, § 161 I HGB jeder erlaubte Zweck GbR, § 705 BGB Voraussetzungen  Zweck  gemeinsames Fördern  Fehlerhafte Gesellschaft

mehrheitliche Interessensüber- einstimmung, z. B. durch Eigentum mehrerer an einem Grundstück: Bruchteils- gemeinschaft gemeinsames Fördern Gesellschaft gleichgerichtetes Interesse, z. B. durch die Vergabe von Darlehen gegen Gewinnbeteiligung partiarische Rechts- verhältnisse Voraussetzungen  Zweck  gemeinsames Fördern  Fehlerhafte Gesellschaft

Fehlerhafte Gesellschaft Entstehung 1. Fehlerhafter Gesellschafts- vertrag MangelIrrtumTäuschung Gesetzliches Verbot Fehlende Geschäftsfähig- keit etc. 2. Invollzugsetzen der Gesellschaft 3. kein absolut vorrangiges Schutzbedürf- nis Einzelner i. B.: nicht (voll) Geschäftsfähi- ger Folge: wird nicht Gesellschafter der Allgemeinheit i. B.: Geschäftszweck verstößt gegen ein gesetzliches Verbot Folge: Scheingesell- schaft ex tunc Nichtigkeit Haftung Außenverhält- nis: Haftung wg. Rechtsscheins Innenverhält- nis: nach dem ursprünglich Gewollten Rechtsfolgen ex tunc wirksam ex nunc auflösbar

Voraussetzungen  Zweck  gemeinsames Fördern  Fehlerhafte Gesellschaft 1.A und B betreiben jeweils eine Bäckerei. A muss Mo. und Mi. auf den Wochenmarkt nach D, B muss jeden Sa. auf den Markt nach W. Um ihre Backwaren zu transportieren erwerben sie gemeinsam unter hälftiger Zahlung des Kaufpreises einen Mercedes-Benz Sprinter. 2.A und B sind Sportwagenfans. Als A einen alten Porsche sieht, der kurz vor der Verschrottung steht, schlägt er B vor, diesen gemeinsam zum Zwecke des Haltens und Verwaltens zu erwerben. Als B zustimmt, kaufen sie den Wagen. 3.A und B sind Barkeeper in einer angesagten Cocktailbar. Um ihr Einkommen aufzustocken, bereiten sie nebenberuflich auf privaten Veranstaltungen Getränke zu. 4.A stellt dem B die Lizenz zur Herstellung seiner Kleiderkollektion zur Verfügung. Am Ende des Geschäftsjahres soll A im Gegenzug eine Gebühr, die der Höhe nach vom Gewinn des B abhängt, erhalten. 5.A ist einer Immobilienverwaltungsgesellschaft beigetreten. Nach einem Jahr erfährt A, dass es sich um ein Schneeballsystem handelt. 6.Der 17-jährige A füllt das Beitrittsformular der Immobilienverwaltungsgesellschaft B aus und sendet es einschließlich einer Bareinlage von € 1.000,00 an die Gesellschaft. Eine Woche später erklärt die B, sie nehme den Beitritt an. 7.A und B erwerben gemeinsam in den Niederlanden 10 Kg Marihuana um dieses in der BRD zu vertreiben. Fallfragen  Lösung

Voraussetzungen  Zweck  gemeinsames Fördern  Fehlerhafte Gesellschaft 1.Zwar sind A und B beide an der Nutzung des KFZ interessiert, verfolgen damit jedoch jeweils einen eigenen Zweck, nämlich den Transport ihrer Backwaren  Bruchteilsgemeinschaft 2.Durch das ausdrückliche Vereinbaren des Zweckes des Haltens und Verwaltens liegt ein gemeinsamer Zweck vor  GbR 3.Ein gemeinsamer Zweck liegt unzweifelhaft vor, jedoch wird der Betrieb nur nebenbei als Kleingewerbe ausgeübt  GbR (+); OHG (-) 4.Zwar sind A und B beide an einem möglichst hohen Gewinn des B interessiert, jedoch ist B nicht an einer Zahlung einer hohen Lizenzgebühr interessiert  partiarisches Rechtsgeschäft 5.Die bloße Täuschung reicht nicht zur Bejahung eines besonderen Schutzbedürfnisses aus.  fehlerhafte Gesellschaft 6.A ist durch den schwebend unwirksamen Vertrag nicht Gesellschafter geworden. 7.A und B haften in der Scheingesellschaft trotz Nichtigkeit nach außen hin voll und gesamtschuldnerisch. Fallfragen  Lösung