HERZLICH WILLKOMMEN! Diebstahl 2 und Unterschlagung 1.

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HERZLICH WILLKOMMEN! Diebstahl 2 und Unterschlagung 1

Leseempfehlung Nebentäterschaft und Kausalität: BGH 5 StR 327/03, Urt. v (Haftung von Klinikärzten, die einem nach dem PsychKG untergebrachten Patienten Ausgang gewährten, aus dem dieser nicht zurückkam und u. a. zwei Menschen tötete, S. 9: Zurechenbarkeit, wenn Zusammenhang zwischen psychischer Erkrankung und Straftat § 10 Abs. 1 Rindfleischetikettierungsgesetz, dazu LG Berlin, 242 AR 27/12, Beschl. v – und Bittmann, NStZ 2016, 249 2

Hinweis Referentenentwurf BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen „(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich 1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht, 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht, 3. unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person a) Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder b) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen, oder 4. diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst oder einer ihr nahestehenden Person bedroht.“ 3

Wiederholung § 242 (LESEN! = L!): - o. TB – f. b. S. = S. f. b, S = körp. Ggst, f = ni AlleinEigt u. ni herrenlos, b = fortbewegbar – Wegnahme = Bruch f. Gewahrsams. G = tats. Sachherrsch getr. v. SHWillen. Bruch = Aufheb d. G gg/o. Will d. GewahrsInhabers Verschiedene Arten von Gewahrsam Gewahrsam nicht Besitz Gewahrsamsenklave

Subjektiver Tatbestand Vorsatz – Vgl. obj. Tatbestand! Konkret? Alles Stehlenswerte? Behältnis? Ggfls. Versuch Zueignungsabsicht (Dritt- seit 1998) Substanz/Sachwert/Vereinigungstheorie HAUPTPROBLEM: Entziehung ggü. Eigentümer Aneignungsabsicht Enteignungsvorsatz (Rückführungswille, § 248 b) Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung 5

Diebstahl 2 und Unterschlagung § 243 besonders schwerer Fall des Diebstahls § 244 D. m. Waffen, WohnungsEinbrD., Bande (L!) § 244 a Schwerer BandenD (L!) § 246 Unterschlagung (L!) § 247 Haus- und FamilienD (L!) § 248 a D geringwertiger Sachen (L!) § 248 b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (L!) § 248c Entziehung elektrischer Energie (L!) § 246 Unterschlagung (L!) 6

§ 243 Regelbeispiele, Strafzumessung, nicht in Überschrift Qualifikation: zwingend In der Regel – also auch Ausnahmen Diskussion: Pro und Contra Unbenannter schwerer Fall (Gesamtwürdigung) Regelbeispiele im Einzelnen Insbesondere Nr. 7 im Verhältnis zu § 244 § 243 II und 248a StGB insbesondere „Vorsatz“ Regelbeispiel und Versuch (BGHSt 33, 370) sowie Teilnahme 7

§ 243 erfüllt§ 243 „versucht“ § 242 erfüllt Strafbarkeit gem. §§ 242, 243 Strittig § 242 versuchtStrafbarkeit gem. §§ 242 I, II, 22, i. V. m. § 243 I 2 Strittig 8

§ 244 -Qualifikation – Abgrenz. Regelbeispiele § 243 -I Nr. 1 a (L!) : Waffen (vgl. § 250 I Nr. 1 a, II Nr. 2) Vgl. § 1 Abs. 2 WaffG (i. techn. Sinn), insbes. Schusswaffen, s. a. § 243 I S. 2 Nr. 7 Problem: Schreckschusswaffe, Platzpatrone (BGHSt 48, 197 (Was ist der Große Senat?) -Bei sich führen: Zustand (funktionsfähig), Abstand (Kofferraum), § 243 I 2 Nr. 7 -Abstrakte Gefährlichkeit, Berufswaffenträger, lange Diskussion – 2011: minderschwerer Fall 9

„anderes gefährliches Werkzeug“ -Chaotisierung des Rechts (Schlothauer, StV 2004, 655, 656): Definition aus § 224 I Nr Alt., da kein Verwendungsvorbehalt -Versuch der Definition? Misslungen -Verwendungsvorbehalt als teleolog. Reduktion? -Unmöglichkeit objektiver Kriterien -„missglücktes“ Gesetz -Bei sich führen: Gebrauchsbereitschaft? -Bewusstsein? Was haben Sie heute in Ihrer Tasche? 10

§ 244 I Nr. 1b -„sonst“ (vgl. § 211), „um“ – Absicht (vgl …) -Mittel ≠ lit. a – und Verwendungsabsicht („bei Bedarf“ bzw. „wenn nötig“ genügt) -Brechen des Widerstandes -Gewalt oder Drohung mit Gewalt (§ 240) -Verhindern oder überwinden -Problem: Unrechtsgehalt von a und b in Bezug auf Verwendungsvorbehalt -Für Leib/Leben ungefährlich (Scheinwaffen) 11

Problem: -Labellofälle vs. Waffenattrappen -Verhältnis Täuschung durch Verhalten/Sache und objektiver Gefährlichkeit -Zusammenfassend: unübersichtlich, kompliziert – stets am Wortlaut bleiben, auch wenn das im Endeffekt nicht immer nutzt 12

§ 244 I Nr. 2 Bande (L!) Gefährlichkeit, Spezialisierung, Verbindung, gegenseitige Verpflichtung, „Organisationsgefahr“, vgl. auch § 224 I Nr. 4 – mehrere „Angreifer“ – a. A.: nicht zwangsläufig, fehlende Verlässlichkeit etc. Definition: ausdr./stillschweig. vereinbarte Verbindung mehrerer Personen zur fortgesetzten Begehung mehrerer Taten, die noch nicht konkret feststehen (Bandenabrede) 13

-Nur bezogen auf §§ 242/249? Vgl. § 263 III Nr. 1 und § 260a StGB -Diebe und Hehler gemeinsam sind keine Bande (BGH 4 StR 395/05, Beschl. v ) -Struktur weniger stabil als z. B. in § 129 „Vereinigung“ -BGHSt 23, 239: zwei Personen -BGHSt 46, 321, 325: drei Personen -Dritter kann nur Gehilfe sein: BGHSt 47, 214, § 30 Abs. 2 steht dem nicht entgegen (Täterschaft) 14

-Begehung der Tat: durch mind. 0, 1, 2, oder 3 Mitglieder? Verschied. Auffass. -Problem: zwei Aspekte: Mitgliedschaft = abstrakte Gefahr (s. o.) Mitwirkung = konkrete Gefahr (vgl. § 224 I Nr. 4) Weiteres Problem: Anwesenheit (Zurechnung) BGHSt 46, 120, 127 (Abwesenheit bei Anwesenheit zweier anderer Mitglieder) Daher: Wortlaut des Gesetzes vollständig berücksichtigen, verschied. Auffassungen möglich 15

§ 244 I Nr. 3 - Karriere eines Deliktes: WohnungseinbruchsD Bis 1998 in § 243 I 2 Nr. 1 Eindringen in Privat- bis Intimsphäre, Angst und Unsicherheit (dauerhaft, Wohnungswechsel), Gewalt bei Konfrontation, Verwüstung Indirekt damit Schutz der seelischen Unversehrt- heit, vgl. aber § 223, und des Hausfriedens, § 123 Probleme: Weite bei § 123 (daher Einschränkung des Wohnungsbegriffes), gemischt genutzte Gebäude 16

§ 244 a Kombination (weitere Qualifikation) § 244 I Nr. 2 + § 244 I Nr. 1, 3 oder § 243 I Merkmale des § 243 hier „echte“ TBM Hinweis zu § 244 III: Eingefügt erst 2011, sodass die vorherige Diskussion insbes. z. bei sich Führen eines gefährlichen Werkzeugs als Versuch der Einschränkung des Tatbestandes zu sehen ist, weil es keinen minderschweren Fall gab. 17

§ 247 Haus- und Familiendiebstahl (L!) Keine Störung persönl. Beziehung durch StrafVf Kein TB - also keine Erwähnung i. d. Überschrift Irrtum darüber irrelevant Zulässigkeit der Strafverfolgung (s. a. §§ 259 II, 263 IV, 263 a II iVm 263 IV, 265a III, 266 II) Strafantrag: §§ 77 – 77 d (außer § 77 II) 18

§ 248a Diebstahl u. Unterschlagg geringwertiger S (L!) -Objektiver Wert (Marktpreis = objektiv?) -Sachen m. Funktionswert? (+/-) -50,- DM = 25 € -A. A.: 50 € (Kritik: vgl. Monatseinkommen H4) -Irrtum: Anwendung bei geringw. Beute, nachdem zuvor wertvolle gewollt (Fischer, § 248a, Rn. 5) – Feststellung vor Verfolgung? 19

§ 248 b -Kfz oder Fahrrad (L!) – Straßenbahn? -Def. Abs. 4 (erst recht: L!) -GebrauchsR oder Eigentum geschützt? § 289? -Ingebrauchnehmen – idR Fahren (Leerlauf) -Nicht-mehr-/Nicht-so-Berechtigte (Leihe, Miete) -Kein eigenhändiges Delikt (gutgl. Fahrer) -§§ 242, 246 subsidiär bzgl. Kraftstoff etc. 20

§ 248c L! RGSt 29, 111, 116; 32, 165, 185 Zählermanipulation (Täuschung): §

§ 246 I -Grund- oder Auffangtatbestand? -Subsidiarität (Wo noch im Gesetz?) -Geschützt ist allein das Eigentum (ni Gewahrsam) -Fremde bewegliche Sache -Problem: Manifestation des ZueigWill als TB? -Abgrenzung zu § 242 (ZueignungsABSICHT) -Aber: Enteignung und Aneignung (ggfls. Dritt-) -Kompliziert, vgl. W/H II, Rz. 313 Bsp. (L!) -Fundunterschlagung -Rechtswidrigkeit der Zueignung/Vorsatz 22

§ 246 II -(L!) vgl. § 266 < „Untreue“ -Qualifikation (Anvertrautsein): Miete, Leihe, Leasing, EigVorbh., -Nicht gegen Wille des Eigentümers (Dieb - Hehler) -Besond. persönl. Umstand, § 28 II 23

Verhältnis § 242 zu § 246 § 246: Subsidiarität Zueignung durch/ohne Wegnahme? § 246 Grund- oder Auffangtatbestand? Rechtslage vor 1998 beachten (v. a. in Entscheidungen) Subsidiarität in Klausuren zu erwähnen! Diskussion nur bei Delikten, die nicht das Eigentum schützen 24

Problem: Wiederholte Zueignung 1. Tatbestandslösung: nur eine Zueignung mögl. 2. Konkurrenzlösung: mehrfache Zueign. mögl., ausscheiden auf Konkurrenzebene -Zu 1. Begrifflich sei mehrfache Zueignung nicht möglich, Gefahr bei Verjährung -Zu 2. Mehrfache Zueignung möglich; vorsatz- /schuldlose Aneignung, danach vorsätzl/schuldhaft 25

Zusammenfassung Subjektiver TB § 242, Vorsatz, Zueignungsabsicht Besonders schwerer Fall, § 243 I, II, Regelbeispiele Unbenannter schwerer Fall, Quasi-Vorsatz, Versuch § 244: gefährliches Werkzeug, Scheinwaffe, Wohng. § 244a: Kombination aus §§ 243, 244, Bande §§ 247, 248a §§ 248b, c § 246 I, II, Subsidiarität Wiederholte Zueignung 26

Vorschau 25. Mai 2016: Betrug I 27