1 Altenstadt, 06.05.2015 Impulsreferat „Registrierkassenpflicht und Aufwandsentschädigung“

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 Präsentation transkript:

1 Altenstadt, Impulsreferat „Registrierkassenpflicht und Aufwandsentschädigung“

2 Registrierkassenpflicht und Aufwandsentschädigung Brigitte Eberle, MA Finanzamt Feldkirch 

3  Sportlerpauschalierung – Pauschale Reiseaufwandsentschädigung steuerfrei nach § 3 (1) Z 16c EStG – Gilt für gemeinnützige juristische Personen (z.B. Vereine) deren satzungsmäßiger Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersports ist Ab nicht mehr für „Profivereine“ Aufwandsentschädigung

4  Empfänger können sein: – Sportler – Schiedsrichter – Sportbetreuer (Trainer, Masseure, Zeugwart,…) – Nicht anwendbar für: Platzwart und Funktionäre – Kostenersatz laut Vereins-RL Beschränkt steuerpflichtige Personen  kein Wohnsitz im Inland (Abzugssteuer iHv 20% bzw. 35%) Entschädigungsempfänger

5  Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen – ab 2010 bis zu 60 € pro Einsatztag Einsatztag = Trainings- oder Wettkampftag – maximal 540 € monatlich  Steuerfrei  Sozialversicherungsfrei Höhe der Entschädigung

6  Unterschiede ASVG und EStG: – In der Sozialversicherung nur frei, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet. – Einkommensteuerlich auch bei Hauptberuf möglich Unterschiede

7  Student(in)  Pensionist(in) - Pension höher als PRAE  Hausfrau/Hausmann - kein Singlehaushalt – ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz): – Student(in), Pensionist(in) mit höherer Pension als PRAE, Hausfrau/Hausmann  Auszahlung einer SV-freien Reiseaufwandsentschädigung möglich – Kein Hauptberuf: Bezug aus Arbeitslosenversicherung, oder Pension niedrigerer als PRAE  Reiseaufwandsentschädigung ist SV-pflichtig – EStG (Einkommensteuergesetz): – PRAE auch bei Hauptberuf „Sportler“ steuerfrei Hauptberufe

8  Einsatztag (Training oder Wettkampf)  Keine Reise (iSd § 26 Z 4 EStG) erforderlich  Anlassbezogene/zeitweise Ausbezahlung (z.B. Sieg)  540 € pro Monat (keine Aufsparung)  Keine anderen Tages- oder Nächtigungsgelder steuerfrei ausbezahlen  Bereitstellung Bustransfer, Nächtigung möglich  Aufzeichnungspflichten für Verein Voraussetzungen

9  Gesonderte Abrechnung mit Sportler – Auszahlung neben vereinbartem Bruttogehalt / Fixum  aber kein „herausrechnen“  Aufzeichnung der Einsatztage pro Empfänger  Beachte: Zwei Vereine überweisen dem Trainer im gleichen Monat eine Aufwandsentschädigung – Pflicht zur Führung eines Lohnkontos – Lohnzettel an das Finanzamt übermitteln – Bei der SV anmelden Pflichten des Vereins

10 Aufzeichnungen PRAE

11 Aufzeichnungen PRAE

12  Sportler, Sportbetreuer & Schiedsrichter – Steuer- und sozialversicherungsfreie PRAE, Beträge über 60 € bzw. 540 € versteuern  Für alle anderen im Sportverein tätigen Personen – Pauschale Kostenersätze nach Vereins-RL steuerfrei  Tagesgelder, Reisekostenausgleich, Kosten für Massenbeförderungsmittel, pauschale Werbungskosten,… – Im Sozialversicherungsrecht keine Sonderregelungen oder Begünstigungen Zusammenfassung

13  Registrierkassenpflicht ab dem – Ausführungen dazu im Erlass des BMF vom , BMF /0012-IV/2/2015  Vereinsrichtlinien:  Findok  Richtlinien  Vereinsrichtlinienwww.bmf.gv.at Registrierkassenpflicht

14 Registrierkassenpflicht

15  Abgabenrechtliche Begünstigungen: – Körperschaftsteuer – Umsatzsteuer Vereinsbesteuerung

16  Steuerliche Einteilung der Vereinsaktivitäten: – Vereinsbereich – Vermögensverwaltung – Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Unentbehrlicher Hilfsbetrieb Entbehrlicher Hilfsbetrieb Begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Vereinsaktivitäten

17  Mitgliedsbeiträge  Spenden  Kostenlose Abgabe von Informationen  Kostenlose Vorträge und Kurse  Steuerliche Behandlung: – Körperschaftsteuerbefreiung – Keine Umsatzsteuer – Keine Registrierkassenpflicht Vereinsbereich

18  Eintrittsgelder bei Sportveranstaltungen  Aufführungen von Theater-/Tanzvereinen  Ablösezahlung für Spielerabtretung  Jahrbuch mit Anzeigenumsatz unter 25%  Startgelder für Sportveranstaltungen  Steuerliche Behandlung: – Körperschaftsteuerbefreiung – Keine Umsatzsteuer – Keine Registrierkassenpflicht Unentbehrlicher Hilfsbetrieb

19  Ballveranstaltung  Druckwerke mit Anzeigenumsatz 25% bis 50%  Flohmarkt  Kleines Vereinsfest  Steuerliche Behandlung: – Körperschaftsteuerpflicht – Freibetrag € – Keine Umsatzsteuer – Eventuell Registrierkassenpflicht kleines Vereinsfest von RK-Pflicht ausgenommen Entbehrlicher Hilfsbetrieb

20  Voraussetzungen: – 48 Stunden-Grenze pro Jahr – Organisation ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren Angehörige Gilt nicht, sofern Tätigkeiten für Vereinsmitglieder unzumutbar ist (Security, Feuerwerk,…) – Verpflegung durch Vereinsmitglieder Geringfügige Angebote zulässig („Hendlbrater) – Honorar für Auftritte unter € pro Stunde Kleines Vereinsfest

21  Umsätze im Rahmen von kleinen Vereinsfesten: – Keine Umsatzsteuerpflicht – Körperschaftsteuerpflicht – Freibetrag € – Keine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht nach §§ 131b und 132a BAO, daher vereinfachte Losungsermittlung zulässig  KASSASTURZ Kleines Vereinsfest

22  Gastgewerbe und Gastronomiebetriebe  Großes Vereinsfest  Druckwerke mit Anzeigenumsatz über 50%  Handelsbetrieb  Steuerliche Behandlung: – Körperschaftsteuerpflicht (Freibetrag €) – Umsatzsteuerpflicht (Kleinunternehmer bis €) – Eventuell Registrierkassenpflicht Begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb

23  Jahresumsatz über € und Barumsätze über €  beide Grenzen müssen überschritten sein! – Barzahlungen: Barscheck Bankomatkarte und Kreditkarte Wertgutscheine, Bons, Geschenkmünzen,… – Keine Barzahlung: Erlagschein und Online-Banking-Überweisungen Einziehungsaufträge Registrierkassenpflicht

24  Umsatz > € und Barumsatz > € – Umsätze von entbehrlichen Hilfsbetrieben Bsp. Ballveranstaltung, Flohmarkt, etc Kleines Vereinsfest immer ausgenommen – Umsätze von begünstigungsschädlichen Betrieben Bsp. Gastronomiebetrieb, großes Vereinsfest, Handelsbetrieb, Druckwerke mit Anzeigenumsatz über 50%, etc. – Ab zusätzliche Ausstattung mit Signaturmöglichkeit erforderlich Registrierkassenpflicht

25  Vergabe einer Steuernummer für eine ab 2017 erforderliche Registrierkasse mit entsprechender Signaturmöglichkeit: – Um sich bei Vorliegen der Registrierkassenpflicht für das Jahr 2017 über FON registrieren zu können, brauchen die betroffenen Vereine eine Steuernummer – Auch wenn keine Steuerlast entsteht (Gewinn unter € und Kleinunternehmerbefreiung) - Vergabe einer Steuernummer Steuernummer

26 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!