RiAG Dr. Daniel Blankenburg, Hannover.  Relevanz der alternativen Beendigungs- möglichkeiten in der gerichtlichen Praxis Einführung Planverfahren Schuldbereinigungsplanverfahren.

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RiAG Dr. Daniel Blankenburg, Hannover

 Relevanz der alternativen Beendigungs- möglichkeiten in der gerichtlichen Praxis Einführung Planverfahren Schuldbereinigungsplanverfahren Vorzeitige Restschuldbefreiung o Über 20 Verfahren seit dem o 1 IK-Verfahren, mehrere Verfahren bei natürlichen Personen o Keine statistische Auswertung o Schätzung: 2 – 3% den IK-Verfahren o Problem: Kosten auch bei Stundung berichtigt o Während des Verfahrens eher kritisch, vgl. Blankenburg, ZinsO 2014, 1360 ff.

 Prüfungsdichte Keine Vorgaben in §§ 217 ff. InsO Wohl unstr.: Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen Problematisch: Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen Prüfungsrelevante Bereiche o Allgemeine Struktur des Insolvenzplans o Zulässige Planbeteiligte o Gruppenbildung o Gleichbehandlung der Gläubiger o Plananlagen/Vergleichsrechnung BGH NZI 2015, 697: keine Prüfung, ob der Plan wirtschaftlich zweckmäßig gestaltet ist und ob er voraussichtlich Erfolg haben wird

 Prüfungsdichte Vergleichsrechnung o Vergleichsrechnung ist das Herzstück des Plans o BGH NZI 2015, 697, 700: Vorteile des Plans müssen nachvollziehbar dargelegt werden.  Thies, in HambKom, § 220 Rdn. 7; a.A. Splied, in: Schmidt, § 220 Rdn. 6 : Regelmäßig nur Zerschlagungswert, anders nur bei einem konkreten Angebot  e.M.: Verfasser muss zumindest im Plan darlegen, warum andere Varianten als Zerschlagung nicht wahrscheinlich sind o Problem: Welcher Ablauf des Regelverfahrens ist zugrunde zu legen (z.B. Zerschlagung, übertragene Sanierung, Asset-Deal?) o Es sollte durch die Gerichte nur eine Prüfung vorgenommen werden, ob evidente Mängel vorliegen

 Prüfungsdichte Vergleichsrechnung o Bei natürlichen Personen besteht das Problem, auf welchem Endzeitpunkt für die Vergleichsrechnung abzustellen ist o Deliktische Forderungen: ggfs. Berechnung für einen Zeitraum von 30 Jahren o Antrag auf Versagung der RSB gestellt  Keine Berechnung für Forderung des Antragstellers ratsam, da anderenfalls die übrigen Gläubiger auch entsprechende Anträge stellen würden  Es sollte ein Topf gemäß § 251 Abs. 3 InsO gebildet werden

 Gruppenbildung Trotz Nennung als besonders problematisch bisher keine Probleme in der Praxis BGH NZI 2015, 697: Das Gericht hat zu prüfen, ob bei der fakultativen Gruppenbildung nach § 222 Abs. 2 InsO Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung und mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst und die Gruppen sachgerecht voneinander abgegrenzt sind, es also für die Unterscheidung zwischen zwei oder mehr gebildeten Gruppen einen sachlich gerechtfertigten Grund gibt Voraussetzungen des § 222 Abs. 3 InsO sind ebenfalls zu prüfen (a.A. h.L.)

 Gruppenbildung Formelle Anforderungen der Gruppenbildung o Angabe der Norm für die Gruppenbildung o Angabe der Kriterien für die Gruppenbildung (siehe dazu BGH NZI 2015, 697 o Erläuterung der Erwägungen (z.B. unterschiedliche insolvenzbezogene wirtschaftliche Interessen für getrennte Einteilung) Wenn nur eine Gruppe erstellt wird, sollte der Plan nicht den Passus enthalten, dass auf eine Gruppenbildung verzichtet wird

 Nachzügler/ Verschwiegene Gläubiger Grundsätze o Unbekannt Gläubiger können ebenfalls nur noch die Quote geltend machen (§ 254b InsO) o Forderungen können jedoch nur ein Jahr nach Rechtskraft der Bestätigung geltend gemacht werden (§ 259b Abs. 2 InsO)  h.L. (z.B. Lüer/Streit, in: Uhlenbruck, § 254b Rdn. 6; Thies, in: HambKom, § 254b Rdn. 2): Fiktive Quote nach der vorhandenen Masse unter Berücksichtigung der Gläubigerforderung  wohl BGH NZI 2015, 797; Beschluss vom , IX ZA 32/14: Gleiche Höhe wie Planbeteiligte  Thies, in: HambKom, § 254b Rdn. 2: „Zuzugeben ist allerdings, dass dies (Anm.: die zuvor genannte Auffassung) vom Wortlaut des § 254b nicht gedeckt ist und zudem zu Berechnungs- problemen bei nachträglicher Geltendmachung von Forderungen durch mehrere Gläubiger führen würde.“

 Nachzügler/ Verschwiegene Gläubiger Folgen der Nichtzahlung o Gläubiger kann gemäß § 255 Abs. 1 InsO vorgehen, so dass die Quotenbeschränkung für ihn entfällt o Gläubiger kann ein neues Insolvenzverfahren beantragen, was zum Wiederaufleben sämtlicher Forderungen führt (§ 255 Abs. 2 InsO) Lösungsmöglichkeiten o Aufführung gemäß § 229 S. 3 InsO? o Bildung einer Gruppe für nicht berücksichtigte Gläubiger  Gläubigerquote könnte auf Null festgesetzt werden  h.M.: Gruppenbildung unzulässig

 Nachzügler/ Verschwiegene Gläubiger o Ausschlussklausel o Bildung eines Topfes zur Absicherung der Erfüllbarkeit  Möglich ist es, eine Ausschlussklausel bezüglich der Verteilung analog § 189 InsO in den Plan aufzunehmen (vgl. BGH NZI 2010, 734)  Im Übrigen sind Präklusionsklauseln unzulässig (vgl. BGH NZI 2015, 697; vehement dagegen unter Berufung auf § 217 InsO Lüer/Streit, in: Uhlenbruck, § 254b Rdn. 12 ff.)  Achtung: Damit ist nur die Teilung ausgeschlossen, nicht jedoch die Geltendmachung einer Quote nach Abschuss des Verfahrens (häufig wird Klausel als allgemeine Ausschussfrist verstanden)  BGH, Beschluss vom , IX ZA 32/14: Auch bei beantragter RSB ist Ausschlussklausel unwirksam

 Besondere Gläubiger Drohender bzw. gestellter Versagungsantrag o Für Gläubiger wäre dann Vollstreckung 30 Jahre möglich o Keine 100% Befriedigung möglich  Ggfs. Ungleichbehandlung mit anderen Gläubigern  Praktisch würde Regelung dazu führen, dass sämtliche Gläubiger einen Antrag stellen würden o Lösungsmöglichkeit: Topfbildung/ Nichtaufführen der Problematik im Plan

 Besondere Gläubiger Forderungsanmeldung gemäß § 302 InsO o Für Gläubiger ist Vollstreckung 30 Jahre möglich o Bildung einer gesonderten Gruppe ist zulässig (AG Hannover, ZInsO 2015, 2385) o Problem: Stimmt eine Gruppe nicht zu, könnte einer Zustimmungsersetzung § 245 Abs. 2 Nr. 3 InsO entgegenstehen o Lösungsmöglichkeit: Topfbildung

 Kosten o § 53 InsO: Kosten müssen vorab befriedigt werden Kosten im Regelverfahren o Verteilung der Masse erfolgt erst danach Handhabung im Planverfahren o § 258 Abs. 2 InsO: Vor Aufhebung des Verfahrens sind Kosten zu berichtigen o Auszahlung erst dann, wenn Kosten berichtigt (§ 53 InsO gilt weiter) o Kostendeckung gesichert, da Schuldner bis zur Aufhebung keine Verfügungsbefugnis hat

 Kosten o Fehlende Kostenregelung im Plan  Mai, Insolvenzplan: Sind Kosten des Verfahrens nicht gedeckt, ist Insolvenzplan gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO zurückzuweisen  Bestätigung ist jedoch nicht von der Kostenregelung abhängig, da diese nur die Aufhebung des Verfahrens ermöglichen soll  Zurückweisung nach § 250 Nr. 2 InsO nur, wenn Plan Regelung enthält, dass Kosten nachrangig zu befriedigen sind (offengelassen in BGH ZinsO 2011, 1064 Rdn. 12)

 Kosten o Kostenstundung  Kosten sind auch dann zu befriedigen  Kostenstundung endet mit Aufhebung, § 4b InsO ist nicht möglich (BGH ZinsO 2011, 1064)  Keine Aufhebung der Kostenstundung erforderlich o Abwicklung über Treuhandkonto des Schuldnervertreters  Auszahlung steht Einschränkung der Verfügungsbefugnis nicht entgegen  Auszahlung könnte ohne Deckung der Kosten erfolgen  Sind Kosten nicht gedeckt, kann keine Aufhebung des Verfahrens erfolgen, so dass Insolvenzverwalter ggfs. Zahlungen gemäß § 131 Abs.1 Nr.1 InsO anfechten muss

 Vollstreckbarkeit Plan muss gemäß § 257 Abs. 1 InsO iVm Tabelle vollstreckungs- fähigen Inhalt haben Bedeutung der Vollstreckbarkeit o Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit, wenn der Schuldner nach der Aufhebung nicht zahlt o Nur wenn eine Vollstreckbarkeit gegeben ist, können die Gläubiger die Voraussetzungen für ein Wiederaufleben gemäß § 255 InsO herbeiführen o Besondere Bedeutung für Nachzügler

 Vollstreckbarkeit o Besondere Bedeutung für Nachzügler  Über § 254b InsO wirkt der Verzicht der beteiligten Gläubiger auch gegenüber Nachzüglern  Folge: Die Forderung eines Nachzüglers besteht materiell nur noch insoweit, als sie nicht von dem Verzicht betroffen ist  Nach der Aufhebung des Verfahrens ist nur noch eine Leistungsklage möglich (Nicht mehr Feststellung der Forderung), so dass Forderung maximal bis zur Höhe des Verzichts eingeklagt werden kann  Zivilgericht muss die Höhe der Durchsetzbarkeit bestimmen, was nur gelingen kann, wenn der Plan hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar ist

 Vollstreckbarkeit Unzureichende Formulierungen o „Insolvenzgläubiger erhalten einheitlich auf ihre Forderungen eine Einmalzahlung in Höhe der Quote, die sich aus der Verteilung des nach Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 54 InsO verbleibenden Zahlbetrags von ,- EUR zuzüglich des zu diesem Zeitpunkt auf dem Sonderkonto des Insolvenzverwalters vorhandenen Guthabens in Höhe von voraussichtlich ,48 EUR auf alle festgestellten Forderungen ergibt. Da sich dieser Betrag erst nach der Bestätigung des Insolvenzplans und dem Ergebnis bis dahin gegebenenfalls noch anhängig gemachter Feststellungsklagen ergibt, kann die endgültige Quote noch nicht benannt werden. … Der sich aus der Quote ergebende Zahlbetrag ist fällig mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses gemäß § 248 InsO“

 Vollstreckbarkeit Unzureichende Formulierungen o „Geht man von anerkannten Insolvenzforderungen in einer Größenordnung von ,- EUR aus, wird die Quote voraussichtlich ca. 7,5 % betragen. Die Quote ist aber letztlich abhängig davon, welche Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt werden und mit welchen Beträge die Deutsche Bank nach Verwertung der Sicherheiten ausfällt, in jedem Fall ist die Quote aber bei Annahme des Insolvenzplans höher als 0%. … Die Gläubiger stunden ihre Rückstände zinslos und erhalten eine Einmalzahlung entsprechend der auf sie entfallenden Quote, welche sich aus der festgestellten Forderung und der nach den §§ 187 ff. InsO durch den Insolvenzverwalter zu berechnenden Verteilungsmasse ergibt“

 Vollstreckbarkeit Vollstreckbare Formulierungen o „Die Gläubiger, deren Forderung zur Tabelle festgestellt worden sind, erhalten eine Quote von 50% auf die zur Tabelle festgestellte Forderung. …Die Kosten des Insolvenzverfahrens werden von der Schuldnerin zusätzlich in voller Höhe gezahlt.“ o „Die Gläubiger erlassen ihre Forderung in Höhe von 97,61 %. Die Quotenzahlungen sind am Ende des Monats fällig, der auf die Festsetzung der Massekosten und die Abnahme der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters folgt.“ (vgl. BGH ZinsO 2012, 1359)

 Vollstreckbarkeit Problematische Formulierung o „Der Planverfasser wird x Wochen nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Verteilungsverzeichnis aufstellen und zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niederlegen und dem Insolvenzgericht die Summe der in den Gruppen 1, 2 und 3 zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen anzeigen. Diese Anzeige wird sodann im amtlichen Online-Portal ungen.de bekannt gemacht... Spätestens zwei Monate nach Ablauf der Verjährungsfrist nach § 259b InsO werden die in diesem Plan festgelegten Beträge quotal an die Gläubiger der Gruppen 1, 2 und 3 ausgeschüttet“ (Beyer, ZVI 2014, 289, 293)

 Festsetzung der Vergütung Str. ob dies möglich ist Problem: Abweichende Vergütungsantrage nach der Bestätigung des Plans o h.M. (LG München I ZInsO 2013, 1966; LG Heilbronn ZInsO, 2015, 910; AG Hannover, ZInsO 2015, 2385; Graeber, ZIP 2013, 916 ff.): Festsetzung ist zulässig o a.A. (Thies, in: HambKomm-InsO, 5. Auflage 2015, § 254 Rdn. 4): Festsetzung ist unzulässig

 Verzicht auf eine Schlussrechnung Ohne Ausschluss ist eine Schlussrechnung zu legen und ein Schlusstermin abzuhalten Schlussrechnung bedingt daher einen Zeitverzug bei der Aufhebung des Verfahrens und kann weiterer Kostenfaktor sein (Kosten durch Prüfung der Schlussrechnung) Verzicht der Schlussrechnung ist grundsätzlich möglich (§ 66 Abs.1 S. 2 InsO; so auch AG Ludwighafen ZInsO 2015, 991)

 Nichterscheinen von Gläubigern Vertretungsmacht o § 79 InsO ist zu beachten o Es darf keine Interessenkollision bestehen Nichterscheinen bei Einpersonengruppe o Stimme des nicht erschienenen Gläubigers gilt weder als Zustimmung noch als Ablehnung o Str., ob eine Stimmersetzung für die Gruppe erforderlich ist

 Restschuldbefreiungsantrag § 308 Abs. 2 InsO hat keine Entsprechung im Planverfahren Schuldner nimmt den Antrag nicht zurück o Es fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis o Trotz Entscheidung nach § 287a InsO ist Antrag als unzulässig zurückzuweisen Regelung der Rücknahme des Antrags sollte im Plan aufgenommen werden

 Restschuldbefreiung durch Teilinsolvenzplan Modell durch Hänel/Harig in ZVI 2015, 282 ff. entwickelt Probleme dieser Variante (dazu Blankenburg, ZInsO 2015, 2211) o Ausgestaltung der Einmalzahlung o Rechtliche Zulässigkeit der RSB im Plan o Umgang mit besonderen Gläubigerarten

 Restschuldbefreiung durch Teilinsolvenzplan Rechtliche Zulässigkeit der RSB im Plan o Im Plan kann keine originäre RSB geregelt werden o Lediglich ein Forderungsverzicht ist möglich  Unzulässig: „ Die Gläubiger stimmen zu, dass dem Schuldner mit Rechtskraft des Plans die Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO erteilt wird“  Zulässig: „ Die Gläubiger erhalten auf ihre angemeldeten Forderungen eine Quote in Höhe von …%. Die Gläubiger erlassen ihre Forderungen, soweit sie den Auszahlungsbetrag übersteigen.“

 Restschuldbefreiung durch Teilinsolvenzplan Ausgestaltung einer Einmalzahlung o Zahlungsempfänger (Insolvenzverwalter/ Gläubiger?)  Unzulässig: „ Der Schuldner zahlt an den Verwalter einen Betrag in Höhe von XY EUR. Mit Eingang der Zahlung beim Verwalter erlassen die Gläubiger dem Schuldner die Insolvenzforderungen in voller Höhe.“  Zulässig: „ Die Gläubiger erhalten auf ihre Forderung eine Zahlung in Höhe von … EUR. Dazu zahlt der Schuldner an den Verwalter bis zum … einen Betrag in Höhe von … EUR. Die Auszahlung an die Gläubiger erfolgt mit der Schlussverteilung. Die Gläubiger erlassen ihre Forderungen, soweit sie den Auszahlungsbetrag übersteigen.“

 Restschuldbefreiung durch Teilinsolvenzplan Ausgestaltung einer Einmalzahlung o Besonders problematisch ist die Berechnung der Höhe der Einmalzahlung  Beispiel: Schuldner hat 100,- EUR pfändbares Einkommen  Schuldner setzt bis zur Aufhebung 24 Monate an, so dass 48 Monate verbleiben und damit 4.800,- EUR zu zahlen wären, RSB insgesamt nach Zahlung von 7.200,- EUR  Aufhebung erfolgt erst nach 36 Monaten, dann muss Schuldner im Verfahren 3.600,- EUR abführen zzgl. der bereits gezahlten 4.800,- EUR. Insgesamt wären dann 8.400,- EUR zu zahlen

 Restschuldbefreiung durch Teilinsolvenzplan o Umgang mit besonderen Gläubigerarten o Unzureichende Formulierung: „ Mit Eingang der Zahlung bei dem Verwalter erlassen die Gläubiger dem Schuldner die Insolvenzforderungen in voller Höhe. Ausgenommen von diesem Verzicht sind diejenigen Gläubiger, die eine Forderung gemäß § 32 InsO angemeldet haben.“ o Besser ist Bildung eines Topfes gemäß § 251 Abs. 3 InsO o Problematisch sind Gläubiger gemäß § 302 InsO, Gläubiger, die einen Versagungsantrag gestellt haben und Nachzügler

 Hinweise zur Verfahrensweise Risiko: Pläne als Entwurf einreichen Kritisch ist vorherige Stellungnahme gemäß § 232 InsO bei Planeinreichung o Grds. begrüßenswert, da so eine Absprache möglich o AG Hamburg (SV bei LG Hamburg, Beschluss vom , 326 T 87/14): keine bedingte Einreichung möglich, so dass Entwurf als endgültiger Plan ausgelegt wird o Fraglich, ob in diesen Fällen § 231 Abs. 2 InsO eingreift

RiAG Dr. Daniel Blankenburg, Hannover