HERZLICH WILLKOMMEN! Unterlassen 4. Leseempfehlung BGH 2 StR 312/15, Beschl. v. 27.10.15: Vorsatz bei Schüssen auf eine Person (Willenselement, Denkzettel)

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HERZLICH WILLKOMMEN! Unterlassen 4

Leseempfehlung BGH 2 StR 312/15, Beschl. v : Vorsatz bei Schüssen auf eine Person (Willenselement, Denkzettel) 2

Wiederholung: § 13 Begehen durch Unterlassen (1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. (2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. 3

Aufbau … 4

Tun oder Unterlassen – im Gutachten sinnvollerweise i. R. d. Begehungsdeliktes (z. B. § 212) Wenn festgestellt, dass kein Tun: Unterlassen = §§ 212, 13 - Objektiver TB - Eintritt des Erfolges - Nichtvornahme der erford u zumutb Handlg - Quasikausalität u. objektive Zurechnung - Garantenstellung - Entsprechung (Gleichwertigkeit) - Subjektiver TB Dann: Rechtswidrigkeit + Schuld 5

Wiederholung 1 BeschützG: Rechtssätze (Gesetz): §§ 1353, 1626, 1626a, 1618a, 1631, 1793, 1800 BGB, § 2 LPartG, § 60 I SGB 1 (?) Familie: Normativität vs. Faktizität, z. B. BGHSt 48, 301, 304 m. w. N. Gemeinschaften: gegenseit (?), erwartete u geleistete Hilfe u Fürsorge – Zufallsgemeinschaft (-) Vertrag – ausdrückl Zusag bzw. Vereinbarg, vgl. BGHSt 39, 392; 46, 196: Fehlbuchungen (L) s. a. Beckemper ZJS 2012, 697 – Zu weit: BGHSt 6, 198: Treu u Glauben m. Verweis auf RGSt 70, 151, 155, 156 6

Wiederholung 2 Übernahme (freiwill) v. Schutz- u. Beistandspflichten (Babysitter etc.) = faktische Übernahme, Vertrauen, Verzicht auf anderen Schutz (BGHSt 27, 10; 30, 391; 26, 35, 37) Amtsträger/Organ jurist. Person z. B. Lehrer, BGH 4 StR 240/07; BGHSt 38, 388, 390 Fall Oury Jalloh: BGH 4 StR 473/13; 4 StR 413/09 7

Wiederholung 3 Verantw f bestimmte GefahrQuellen (= ÜberwachG) VerkehrsSichergsPflicht (Hausbesitzer etc.) BGH 4 StR 252/08; 2 StR 295/11; BGHSt 47, 224; 52, 159 Internet-Provider: §§ 7-10 TMG; § 357 (L) Geschäftsherren? Verantw i Unternehmen als Garanten? Generell? Aus Eigenart des Betriebes (Gefahren)? Organisationsherrschaft (vgl. Täter h. d. Täter?) BGHSt 54, 44 (5 StR 394/08); 57, 42 (4 StR 71/11) Hinweis: Ehegatten gegenseitig (-) 8

Wiederholung 4 Ingerenz (pflichtwidr gefährd Vorverhalten) Vorverhalten -> Gefahr f e Rgut -> AbWendPfl Pflichtwidrkt: Schutzzweck d Norm (BGHSt 37, 106, 115) Problem: vorsätzliche Vortat h. M.: GarantStell (-) – a. A.: (+) – Konkurrenzen Rechtmäßiges Vorverhalten, z. B. Notwehr/StraßVerkehr: -> § 323c – BGHSt 23, 327; 25, 218, 222; 34, 82 (L) Ausnahme(?): Vgl. Gefährdunghaftung (KFZ-Benutzung = Gefahrenquelle) - Keine Übertragg d GPflicht aus Ingerenz Vorsatz – gerichtet a alle Elemente d obj TB /Irrt: § 16 I 1 9

Vorsatz Vorsatz als Wissen u Wollen d Verwirklichung d obj TB: Daraus folgt: Wissen u Wollen sämtlicher obj Merkm d obj TB: s. o. (Wdh), allerdings gibt es kein Tun, daher: Wille (oder Entscheidung), untätig zu bleiben, in Kenntnis der Möglichkeit und Erforderlichkeit der Abwendungshandlung (Quasikausalität) und Kenntnis der Garantenstellung Folge: Irrtum über Garantenstellung ist TB-Irrtum, § 16 Bsp: A sieht K ertrinken und hilft trotz Möglichkeit und Zumutbarkeit nicht, geht davon aus, dass es Bs Kind ist. (ebenso Irrt ü Quasikausalität usw.) ABER: Irrtum ü Handlungspflicht ist Gebotsirrtum! § 17* 10

Rechtswidrigkeit Erfüllter TB indiziert Rechtswidrigkeit (vgl. Tun) Rechtfertigung (vgl. Tun) -> Wiederholung RF-Gründe Besonderheit: Rechtfertigende Pflichtenkollision Begriff: Pflichten, die kollidieren, d. h., bei denen eine nur zu Lasten der anderen erfüllt werden kann Nicht: zwischen Tun und Unterlassen (dort § 34) Nicht: Pflichten nicht gleichrangig (§ 13 i. V. z. § 323c) 11

Beispiele zur Pflichtenkollision 1.Um P1 zu retten, lässt Arzt P2 gegen dessen Willen Blut entnehmen. Es kollidieren die Pflicht: P1 zu retten (§§ 212, 13 – also nicht sterben zu lassen) und P2 nicht zu verletzen (§ 223). Mögliche Rechtfertigung: § 34? – aber nicht gegeben – Begründung? 2.A sieht sein Kind u dessen Freund im Neckar er- trinken, kann aber nur einen retten. Es kollidieren §§ 212, 13 (K) und § 323c (F). Letztere Pflicht tritt aber hinter § 13 zurück. (Scheinkollision)* vgl. F Wie 2, aber K1 und K2: Echte Pflichtenkollision – jeweils §§ 212, 13: aber A darf entscheiden 12

Beteiligung an Unterlassungsdelikten 1 Grundsätzlich: Siehe Folien Täterschaft u Teilnahme Beteiligung am Unterlassen möglich als -Tun (§§ 25 ff. = Mittäter, Anstifter, Gehilfe): Teilnehmer braucht keine Garantenstellung nach umstr. Ansicht: § 28 I, d. h. ggfls. Strafmilderung Bsp: Das Kind d A fällt i d Neckar. A will es retten. Nachbar N sagt: „Das wäre die beste Gelegenheit, es loszuwerden, schau weg und komm!“ A tut das. Strafbarkeit d N: §§ 212 (211), 13, 26, § 28 I, II!!! Frage: Wie könnte Beihilfe geleistet werden? -Unterlassen: Beteiligung als Begehungs- oder Unterlassungsdelikt 13

Beteiligung an Unterlassungsdelikten 2 Problem: Abgrenzung zw Tätersch u Teilnahme (§ 27) Grund: keine Handlung – keine Tatherrschaft (TH) i. klassischen Sinne = Wertung erforderlich (Kombination zweier Institute d AT: Konkordanz) 1. RSpr: subj Kriterien (Interesse etc, ggfls TH): BGHSt 54, 44, 51; NStZ 12, Unterlass: stets Gehilfe (S/S/W-Kudlich § 13, Rn. 43) 3. Unterlass: stets Täter (Roxin, AT II § 31/140 ff.) 4. BeschützerG: stets Täter/ÜberwachG stets Gehilfe (Haas, ZIS 11, 392) 5. TH als potentielle TH (W/B/S 1034): normative Wertung 14

Versuch u Rücktritt b UnterlassDelikten Vorauss: fehlende Vollendg + Versuchsstrafbarkeit Problem: Wann beginnt d Unterlassen (=Nichtstun)? = Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch Sinngemäße Anwendg § 22 (BGHSt 38, 356; 40, 257) Möglichkeiten (Darstellg auf Zeitachse): 1.Erste Rettungsmöglichkeit (Herzberg, MDR 73, 89) 2.Konkrete Gefährdung 3.Letzte Rettungsmöglichkeit (Welzel, LB, S. 221) 15

Beispiele -Das ertrinkende Kind im Neckar: 1: sofort; 2: kurz vor dem Ertrinken; 3: wie 2 (W/B/S, Rz. 1043: 2 wie 1 [o Begrdg] selbst wenn später Rettungsring o -boot mögl) -Die zeitlich bestimmte Gefahr (z. B. Zug) 1: sofort; 2: kurz vor Ankunft; 3: wie 2 (W/B/S, Rz. 1044: 2 wie 3 (Begr: Risiko ni erhöht) zweifelhaft -Verhungern lassen 1: erste verweig Mahlzeit; 2: Lebensgefahr; 3: wie 2 Problem: Prozess (Risikoerhöhung), Bestimmg d Gefahr ex post, Auswirkungen auf Rücktritt (s. Folie 17) 16

Rücktritt vom Versuch des UnterlassDeliktes Vgl Diskussion Versuch: Wann beginnt Unterlassen (Nichtstun) und wann hört man auf zu unterlassen (= nichts zu tun)? 1.Kein Fehlschlag – Fehlschlag beim Unterlassen: Erfolg tritt auf Grund anderer Ursache nicht ein Bsp: Dritter rettet Ertrinkenden 2.Beendet oder unbeendet? unbeendet: Erfolg kann (Täterperspekt) noch eintreten (dch weiteres Unterlassen (Bsp: weiter keine Nahrg: Verhungern) beendet: Erfolg kann eintreten, mehr als nur die unterlass Handlg erford (Bsp: nur Arzt kann retten) 17

Überflüssige Abgrenzung zwischen beendetem/unbeendetem Versuch? Ist nicht in jedem Fall ein Handeln erforderlich? Beim unbeendeten Versuch genügt „aufhören“ – wann hört man auf zu unterlassen? Bsp: W/B/S, Rn. 1048: Ins Wasser gefallenes K rettet sich selbst, V hilft nicht. Rücktritt gem. § 24 I 1. Alt., weil nicht „erneut“ ins Wasser gestoßen? Vergl. mit aktivem Tun: Hineinstoßen, Eigenrettung, kein zweites Hineinstoßen: Rücktritt? Diskussion: Darf ein Tun hinzugedacht werden? 18

Untauglicher Unterlassungsversuch Bsp: Unterlassene Rettung eines Opfers, das nicht mehr zu retten ist Entscheidend: Täter hält Erfolg für möglich Unterlassen kann nicht zum Erfolg führen (fehlende Quasikausalität), Tun kann auch den Erfolg nicht mehr abwenden Rücktritt also möglich (s. dazu BGH StV 98, 369 m. ablehnenden Anmerkungen [W/B/S, Rn. 1049, Fn. 156]) sowie BGH 5 StR 565/10 m. abl. Anm. Mandla, NStZ 12, 30 19

Vorwerfbarkeit Irrt über GarantPflicht (*F. 9) ist Gebotsirrtum = Verbotsirrtum, § 17 (ggfl. Schuldminderung: § 13/§ 323c) Zumutbarkeit: TB-M? Rechtfertigung? Schuld? Wo und wie ist die Handlungspflicht geregelt? § 13 Tatbestand: keine Teilnahme mögl (Fischer, § 13, Rn. 44) Rewi: Unterlass, aber nicht rewi (Gropp AT, § 11, Rn. 55) Schuld: auf konkrete Tat u Täter bezog (W/B/S, Rn. 1040) (Folgen für Vorsatz und Teilnahme) Omissio libera in causa (vgl. alic): Täter macht sich handlungsunfähig (vorsätzlich betrunkener Retter) 20

Echtes Unterlassen Versuchsstrafbarkeit (§ 283 III, i. V. m. I Nr Alt., Nr. 7b) Wichtigste Norm: § 323c Unglücksfall/gemeine Gefahr Allgemeine Hilfspflicht (Erforderlichkeit, Zumutbarkeit im Tatbestand) Ohne erhebliche eigene Gefahr oder Verletzung wichtiger Pflichten (Vorrang des § 13 – s. o. scheinbare Pflichtenkollision) Beim selben Rechtsgut: Subsidiariät (Konkurrenzen) 21

Zusammenfassung Echtes und unechtes Unterlassen Unechtes Unterlassen gem. § 13 Aufbau Garantenstellungen (Herleitung) Beteiligung bei Unterlassungsdelikten Versuch und Rücktritt bei Unterlassungsdelikten Echtes Unterlassen Wichtigster Fall: 2 StR 454/09 22

Vorschau 6. Juli 2016: Versuch und Rücktritt Bitte lesen: BGHSt 12, 306; 21, 14, 17 vs. NStZ 13, 579 (2 StR 75/13) 23