HERZLICH WILLKOMMEN! Unterlassen 2 Auswertung Evaluation.

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HERZLICH WILLKOMMEN! Unterlassen 4. Leseempfehlung BGH 2 StR 312/15, Beschl. v : Vorsatz bei Schüssen auf eine Person (Willenselement, Denkzettel)
HERZLICH WILLKOMMEN! Unterlassen Vertiefung Recht entsteht durch Rechtsprechung. Entscheidungen lesen und verstehen.
Ars combinatoria § 23 Abs. 1 StGB § 12 Abs. 1 StGB § 22 StGB
Aufbau des Tatbestandes
 Präsentation transkript:

HERZLICH WILLKOMMEN! Unterlassen 2 Auswertung Evaluation

Leseempfehlung BGH 5 StR 355/15, Beschl. v : §§ 46 III, 211 Doppelverwertungsverbot 2

Welche Deliktarten kennen Sie? … = Wiederholung … 3

Einteilung d. Straftaten in Deliktarten Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte (§ 15) Tätigkeits- und Erfolgsdelikte (§ 153 ff ) Gefähr- u VerletzDelikte (§§ 315 ff.-(k)/316(a) - 212) Dauer- und Zustandsdelikte (§ 123, ) Allgemein- und Sonderdelikte („Wer“- §§ 203, 331) Eigenhändige Delikte (§ 323a, 153 ff., 339) Verbrech u. Vergeh (§ 12 I-III, §§ 23 I, 30, 153 StPO) Delikte entspr. dem geschützten Rechtsgut Tötungs-, Körperverletzungs-, Eigentums- etc.) Begehungs- und Unterlassungsdelikte (BT, § 13) 4

Wiederholung Unterlassen 1 Abgrenzung Unterlassen von Tun: Energie, Schwer- Punkt (Rad Fahren ohne Licht, vgl. § 276 II BGB) Echtes und unechtes Unterlassen Echtes Unterl: § 123 I 2, § 138, § 221 I Nr. 2, § 323c, § 266a I, § 283 I Nr. 7b, § 326 III, § 328 II Nr. 1 Auslegung § 13: Probleme? BGH 2 StR 454/09, Urt. v : BehandlgAbbruch Erfolg, Unterlass, Kausal, GarantStellg, Gleichwertgkt Ältere Begründg: Ges., Vertr., Ingerenz, enge Bez. Neuere Begründg: Überwacher-, BeschützerG 5

Unechtes Unterlassen, § 13 § 13 Begehen durch Unterlassen (1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. (2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. 6

Aufbau Tun oder Unterlassen – im Gutachten immer im Rahmen des Begehungsdeliktes (z. B. § 212) Wenn festgestellt, dass kein Tun: Unterlassen = §§ 212, 13 - Objektiver TB - Eintritt des Erfolges - Nichtvornahme der erfordl u zumutb Handlung - Quasikausalität u. objektive Zurechnung - Garantenstellung - Entsprechung (Gleichwertigkeit) - Subjektiver TB: Vorsatz bzgl. objektiven Tatbestandes Dann: Rechtswidrigkeit und Schuld 7

Unterlassungsdelikte Fall: A und B, Eltern von C (3 Jahre), stehen mit ihrem Kind am Ufer des Neckars. C fällt beim Spielen ins Wasser und droht zu er- trinken. B kann nicht schwimmen. A kann schwimmen, mag C aber nicht retten. Spaziergänger S steht neben A und B, kann schwimmen, ärgert sich aber immer über Kinder und bleibt abwartend neben beiden stehen. C ertrinkt nach fünf Minuten. Strafbarkeit der Beteiligten nach dem StGB? (Hinweis: In einer Klausur ist die Strafbarkeit der Beteiligten getrennt zu untersuchen!) 8

Taterfolg: C ist tot. Das ist der Taterfolg des § 212. (+) Unterlassen der erforderlichen u gebotenen Handlung: A u S waren i d Lage, C zu retten. B konnte nicht schwimmen. A u S haben die mögliche und gebotene Handlung unterlassen. (+) B hat nichts i. S. d. § 13 unterlassen (-) Quasikausalität: Hätte A o S das Kind sofort aus dem Neckar geholt, hätte es überlebt. (+) und objektive Zurechnung (+) Garantenstellung: A war Vater/Mutter des Kindes, also Elternteil. Sowohl nach der alten Lehre von der Begründung v GPflichten, Gesetz, § 1626 BGB, sowie enge Lebensbeziehung, als auch nach den Grundsätzen der neueren Lehre, Beschützer aus besonderen Rechtssätzen, § 1626 BGB und enger natürl Verbundenheit, war A Garant. (+) Damit hat A den objektiven Tatbestand erfüllt. Die EntsprKl (Gleichwertgkt) spielt keine Rolle. S stand in keiner Beziehung zu C. (-) Damit hat S den objektiven Tatbestand nicht erfüllt. (-) (Hinweis: C strafbar gem. § 323c) 9

Abbruch von Rettungshandlungen (1) Fremde Rettungshandlungen A stürzt in eine Baugrube, die voll Wasser steht. B kommt, um ihm zu helfen und bringt eine Leiter mit. C schlägt den B nieder und zertrümmert die Leiter mit einem Beil. = TUN (Überleg: Unterlass i mittelb T?) Möglich auch: Täuschung, s. dazu a § 904 BGB Abwandlg: C kommt mit der Leiter, weigert sich aber, sie dem B zu geben. = UNTERLASSEN S. a. § 904 BGB, wenn Weigerung mit Gewalt: TUN Energieeinsatz? Schwerpunkt des Geschehens? 10

Eigene Rettungshandlung (vgl. Fall zuvor): B lässt die Leiter zum verunglückten A herab. A gelingt es nur, sie zu ersteigen, wenn B sie festhält. Als A fast oben ist, erinnert sich B daran, dass A ihn unlängst geärgert hat und lässt die Leiter los. A stürzt in die Grube und ertrinkt. = TUN (durch Aufhören)? Abw.: B lässt die Leiter herab. Der Gedanke an den Ärger kommt ihm aber, bevor die Leiter A erreicht hat. B zieht sie zurück, A ertrinkt. = UNTERLASSEN? h. M.: (+) a. A. TUN Abbruch v Rettungshandlungen (2) 11

Folge: Entweder Prüfung eines Tuns = hier § 212 (211) Oder §§ 212 (211), 13 – dann bedarf es aber einer Garantenstellung Andernfalls nur § 323 c (Erfolg irrelevant) 12

Vertiefung Garantenstellung Ursprünglich: Gesetz, Vertrag, Ingerenz, enge Lebensbeziehungen Neuere Lehre (materielle Kriterien) Beschützergarant: Rechtssätze, enge natürliche Verbundenheit, Lebens-/Gefahrgemeinschaft, Übernahme v Schutz/BeistandsPflicht, Amtsträger- stellung bzw. Organ einer juristischen Person ÜberwacherG: Verkehrssicherungspflichten, Beauf- sichtigungspflicht, Ingerenz, Inverkehrbringen von Produkten 13

Garantenstellung: Beschützergarant Rechtssätze (= Gesetz) §§ 1353, 1626, 1626a (?), 1631, 1793, 1800 BGB (L) § 2 LPartG, § 60 I Nr. 1 SGB 1 (umstr. vgl. Beck-RS 15, m. w. N.; Mandla, NZWiSt 12, 353) § 2 LPartG: Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebens- gestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung. 14

Oder: § 60 SGB 1: (1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheb- lich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat. (2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden. 15

Familie, Verwandte - Eltern u Kinder = evident, vgl. Bsp-Fall – aber: z. B. erwachsene Kinder? Vater (90), Sohn (62), seit Jahren kein Kontakt, seit Jahren Streit … ? -getrennt lebende Ehepartner, § 1353 I 2 BGB – W/B/S: das allein GarantStellg (-), a. A. Jakobs 29/64 Aber: Mehr Normativität geht nicht. (bzw. pacta s. s.) S. o. : Faktizität, dazu BGHSt 48, 301, 304 Häusliche Gemeinschaft als Maßstab? Patchwork- familie? Inhaberschaft des Sorgerechts? Bestimmtheit? 16

Sonstige Gruppen, Gemeinschaften eheähnliche Gemeinschaft, Wohngemeinschaft, Liebesbeziehung, Freundschaft … Einzelfallentscheidung: Art d Entstehung, Vertrauensverhältnis, gegenseitig (?) erwartete u geleistete Hilfe u Fürsorge Dann aber auch: Bergwanderer, -steiger, Expeditions- teilnehmer usw. (faktische Übernahme), Abgrenzen von Zufallsgemeinschaft (Bsp) Trinkgelage, Drogenkonsum, gemeinschaftlicher Grenzübertritt (Aber: Von Afrika bis Schweden …?) 17

Zusammenfassung Aufbau Abbruch von Rettungshandlungen (eigene und fremde) Garantenstellungen und ihre Begründung Problem: Widerspruch – Garanten- stellung aus Ingerenz (vorangegangenem gefährdenden Tun) und Nähe = 18

Vorschau: 23. Juni Weitere Garantenstellungen Grenzen der Garantenstellung Subjektiver Tatbestand 19