Informations- und Fortbildungsveranstaltung für die Beiräte

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 Präsentation transkript:

Grundlagen der Bauleitplanung im Zusammenhang mit Beiratsangelegenheiten Informations- und Fortbildungsveranstaltung für die Beiräte im Stadtbezirk West und Mitte René Kotte (Ref. 62 – Planung, Bauordnung Bezirk West) Uwe Eickhoff (FB 01 – Referat Recht) 31. Mai 2016

Veranstaltung in zwei Teilen Programm Veranstaltung in zwei Teilen Teil A Inhalte der Bauleitplanung Vorhabenzulässigkeit Bauleitplanung Bebauungsplan Städtebauliche Verträge Teil B Verfahren der Bauleitplanung Das Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen Abwägung Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren Sicherung der Bauleitplanung

Vorhabenzulässigkeit Gibt es einen Bebauungsplan? Ja Nein Bebauungsplan Vorhaben ist zulässig, wenn es dem Plan nicht widerspricht   Soll das Vorhaben innerhalb des Bebauungszusammen- hangs errichtet werden? § 30 BauGB Ja Nein unbeplanter Innenbereich Vorhaben ist zulässig, wenn es sich in die Umgebung einfügt Außenbereich Soll grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden § 34 BauGB § 35 BauGB 3

Bauleitplanung Aufgabe der Bauleitplanung Aufgabe der Bauleitplanung ist die Vorbereitung und Leitung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde. (§ 1 Abs. 1 BauGB)

Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan Bauleitplanung Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan Der Flächennutzungsplan stellt die Grundzüge der beabsichtigten Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet behördenverbindlich dar

Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan Bauleitplanung Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan Der B-Plan setzt für die städtebauliche Ordnung rechtsverbindlich fest, welche baulichen und sonstigen Anlagen auf einem Grundstück zulässig sind

Bauleitplanung B-Pläne sind aus dem F-Plan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 BauGB)

Was leistet ein Bebauungsplan? Der Bebauungsplan regelt rechtsverbindlich die Art und Weise in der eine Bebauung / Nutzung von Grundstücken innerhalb seines Geltungsbereichs möglich ist.

Wann wird ein Bebauungsplan aufgestellt? Ein Bebauungsplan wird aufgestellt, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Zum Beispiel, wenn ein neues städtebauliches Leitbild vorliegt.

Unterschiedliche Belange müssen berücksichtigt werden Bebauungsplan Unterschiedliche Belange müssen berücksichtigt werden Belange (Auswahl) Verkehr (Verkehrsführung u. -aufkommen, Parkierung, …) Soziales (Kita…) Ver- und Entsorgung Denkmalschutz Freiraum / Bäume* Artenschutz* Altlasten* Lärm* * Umweltbericht gemäß § 2a BauGB (ggf. mit Gutachten)

Bestandteile eines Bebauungsplans Zeichnerische und textliche Festsetzungen und Begründung

Was kann im Bebauungsplan festgesetzt werden? Numerus clausus Nach den Regelungen des § 9 Baugesetzbuch können die dort bezeichneten Festsetzungen in den Bebauungsplänen aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden; diese Festsetzungsmöglichkeiten sind abschließend. Hinzu können örtliche Bauvorschriften auf Grundlage von § 85 der BremLBO in den Bebauungsplan aufgenommen werden (vor allem Baugestaltung, Werbeanlagen, Einfriedungen)

Bebauungsplan Festsetzungsinhalte Öffentliche und private Flächen Öffentliche Flächen sind z. B. Flächen für Gemeinbedarf Sport- und Spielanlagen Straßenverkehrsflächen Versorgungsflächen Grünflächen Private Flächen sind z. B. Baugebiete Private Grünflächen Private Verkehrsflächen

Bebauungsplan Festsetzungsinhalte Art der baulichen und sonstigen Nutzung (§§ 2 – 11 BauNVO) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) festgesetzt werden; dabei dürfen keine anderen Baugebietstypen „erfunden“ werden. Vor allem: reines Wohngebiet (WR) allgemeines Wohngebiet (WA) Mischgebiet (MI) Kerngebiet (MK) Gewerbegebiet (GE) Industriegebiet (GI) Sondergebiet (SO)

Bebauungsplan Festsetzungsinhalte III-IV GRZ 0,6 GFZ 2,4 OK 17-21 m Maß der baulichen und sonstigen Nutzung Anzahl der Vollgeschosse Grundflächenzahl GRZ: Verhältnis der überbauten Fläche zur Grundstücksfläche Geschossflächenzahl GFZ: Verhältnis der Geschossfläche zur Grundstücksfläche Höhe der baulichen Anlage: Traufhöhe, Firsthöhe, Gebäudehöhe/Oberkante z. B.: III-IV GRZ 0,6 GFZ 2,4 OK 17-21 m

Bebauungsplan Festsetzungsinhalte Art und Maß der baulichen Nutzung Die Baunutzungsverordnung legt baugebietsspezifische Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung fest.

Bebauungsplan Festsetzungsinhalte Bauweise Offene Bauweise (o) Geschlossene Bauweise (g) Abweichende Bauweise (a)

Bebauungsplan Festsetzungsinhalte Überbaubare Grundstücksflächen Baugrenzen Baulinien

Bebauungsplan Festsetzungsinhalte Weitere Festsetzungsinhalte Flächen für Stellplätze, Garagen Bäume (Erhaltungsgebot, Pflanzgebot) Dachform (Flachdach, geneigtes Dach) Örtliche Bauvorschriften (gem. § 9 Abs. 4 BauGB)

Bebauungsplan Bebauungsplantypen Angebotsbebauungsplan Klassischer, allgemein gehaltener Bebauungsplan mit Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubaren Grundstücksflächen und öffentlichen Verkehrsflächen Einfacher Bebauungsplan Trifft nur einzelne Festsetzungen. Die Vorhabenzulässigkeit in seinem Geltungsbereich muss im Übrigen nach § 34 oder § 35 Baugesetzbuch beurteilt werden. V+E-Plan Vorhaben- und Erschließungsplan mit vorhabenbezogenem Bebauungsplan und Durchführungsvertrag Bebauungspläne nach § 9 Abs. 2a und 2b BauGB: Treffen ausschließlich Festsetzungen zur Zulässigkeit von Einzelhandel oder Vergnügungsstätten.

Grenzen des Bebauungsplans Ein Bebauungsplan regelt nicht … die Grundstücksgrenzen den Grundstückspreis den Anteil an Grundstücken für Baugruppen oder Bauträger die konkrete architektonische Gestaltung eines Gebäudes den energetischen Standard Bei städtischen Grundstücken oder konkreten Investoren können jedoch zusätzliche Regelungen in städtebaulichen Verträgen getroffen werden.

Städtebauliche Verträge Ergänzendes Instrument zur Regelung Der Bebauungsplan kann durch einen städtebaulichen Vertrag, alternativ durch einen Kaufvertrag ergänzt werden. Beispiele für Regelungsinhalte: Anteil und Lage des öffentlich geförderten Wohnungsbaus Anteil und Lage von Grundstücken für Baugemeinschaften verbesserter energetischer Standard Architektonische Gestaltungselemente Grün- und Freiraumkonzept Wettbewerbe Mobilitätskonzept

Das Bebauungsplanverfahren Aufstellungsverfahren Wie kommt man zu einem rechtskräftigen Bebauungsplan? Wie sieht das Verfahren aus ?

Das Bebauungsplanverfahren Aufstellungsverfahren

Das Bebauungsplanverfahren I. STUFE 1. Frühzeitige Beteiligung a) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (Einwohnerversammlung – gem. § 3 Abs. 1 BauGB) und b) Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (gem. § 4 Abs. 1 BauGB)   II. STUFE 2. Förmliche Beteiligung / Öffentl. Auslegung a) Behörden- und Trägeranhörung (gemäß § 4 Abs. 2 BauGB) b) Öffentliche Auslegung (gemäß § 3 Abs. 2 BauGB) 24. Mai 2016

Das Bebauungsplanverfahren Planaufstellung und frühzeitige Beteiligung (1. Stufe) Verfahrensablauf bei der Aufstellung eines Bebauungsplans 1. Planaufstellungsbeschluss (Baudeputation) und ortsübliche Bekanntmachung § 2 Abs. 1 BauGB 2. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (Einwohnerversammlung) § 3 Abs. 1 BauGB 3. Frühzeitige Beteiligung der Behörden (Grobabstimmung/Scoping) § 4 Abs. 1 BauGB parallel möglich 8. Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen durch die Planungsverwaltung ↓ Planänderungen (betr. Grundzüge der Planung) Planänderungen von geringer Bedeutung 10. Bekanntmachung / In-Kraft-Treten (§ 10 Abs. 3 BauGB) 11.

Das Bebauungsplanverfahren Planungsziele und Erforderlichkeit des Bebauungsplans 2462 Ziel der Planung: Entwicklung des ehemaligen Union-Brauerei-Geländes zu einem gemischtgenutzten Quartier Hierfür war Folgendes vorgesehen: Sanierung des historischen Brauererei-Ensembles mit Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben und Wohnungen, der Umbau der Remise für 10 WE, eine Neubebauung mit 11 Reihenhäusern sowie einem Mehrfamilienhaus mit ca. 6 WE vorgesehen

Das Bebauungsplanverfahren Zweistufiges Beteiligungsverfahren I. STUFE 1. Frühzeitige Beteiligung a) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (Einwohnerversammlung – gem. § 3 Abs. 1 BauGB) und b) Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (gem. § 4 Abs. 1 BauGB)   II. STUFE 2. Förmliche Beteiligung / Öffentl. Auslegung a) Behörden- und Trägeranhörung (gemäß § 4 Abs. 2 BauGB) b) Öffentliche Auslegung (gemäß § 3 Abs. 2 BauGB)

Das Bebauungsplanverfahren Städtebauliches Konzept zum Bebauungsplan 2462 Quelle: Kastens und Siemann Architekten BDA

Das Bebauungsplanverfahren Frühzeitige Beteiligung (1. Stufe) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit stellt die erste Phase der Bürgerbeteiligung dar und hat das Ziel, in einem möglichst frühen Stadium in einem Dialog zwischen Bürgerinnen und Bürgern sowie Planerinnen und Planern die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, ihre voraussichtlichen Auswirkungen und etwaige Alternativen zu erörtern. (Absehen in Bagatellfällen oder wegen vorangehender Durchführung auf anderer Grundlage) Das wesentliche Ergebnis dieser Beteiligung (Einwohnerversammlung) wird von der Planungs­ behörde für das weitere Planaufstellungsverfahren ausgewertet. Frühzeitige Beteiligung der Behörden Ebenso wie die Bürgerinnen und Bürger erhalten auch die von der städtebaulichen Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in zwei Phasen Gelegenheit, sich zu den Planungsabsichten zu äußern. Dabei sollen sie insbesondere über eigene (Fach-)Planungen unterrichten und der Planungsbehörde aus ihrem Fachbereich die Informationen zur Verfügung stellen. Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB

Das Bebauungsplanverfahren „Erweiterte“ frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Wir sind schon lange … … und immer noch dabei!

Das Bebauungsplanverfahren Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden (2. Stufe) In Kenntnis der Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen erstellt die Planungsbehörde einen formellen und konkretisierten Planentwurf für das weitere Verfahren: Der Entwurf und seine Begründung (einschließlich des Umweltberichts) sind öffentlich, also zu jedermanns Einsicht auszulegen die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden von der Auslegung gesondert benachrichtigt

Das Bebauungsplanverfahren

Das Bebauungsplanverfahren Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden (2. Stufe) 4. Ausarbeitung eines förmlichen Planentwurfs mit Begründung 5. Beschluss zur (erneuten) öffentlichen Auslegung (Baudeputation) § 3 Abs. 2 BauGB 6. Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit, Ortsübliche Bekanntmachung, Auslegung Planentwurf u. Begründung § 3 Abs. 2 BauGB 7. Förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange § 4 Abs. 2 BauGB parallel möglich Auslegung des Planentwurfes mit der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen Dauer: 1 Monat Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, müssen 1 Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden 8. Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen durch die Planungsverwaltung ↓ Planänderungen (betr. Grundzüge der Planung) Planänderungen von geringer Bedeutung 10. Bekanntmachung / In-Kraft-Treten (§ 10 Abs. 3 BauGB) 11.

Das Bebauungsplan- verfahren 2. Stufe 31. Mai 2016

Das Bebauungsplanverfahren 8. Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen durch die Planungsverwaltung Planänderungen (betr. Grundzüge der Planung) Planänderungen von geringer Bedeutung keine Planänderungen Erneute Auslegung (s. o.) § 4a Abs. 3 BauGB Eingeschränkte Beteiligung § 4a Abs. 3 BauGB 9. Abwägung öffentlicher und privater Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB) Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB) Baudeputation Senat Stadtbürgerschaft Senat (Verkündung) 10. Bekanntmachung/Inkrafttreten (§ 10 Abs. 3 BauGB) 11. Mitteilung des Prüfungsergebnisses an die Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) 8. Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen durch die Planungsverwaltung ↓ Planänderungen (betr. Grundzüge der Planung) Planänderungen von geringer Bedeutung 10. Bekanntmachung / In-Kraft-Treten (§ 10 Abs. 3 BauGB) 11.

Das Bebauungsplanverfahren Muster „Berichtsvorlage“

Das Bebauungsplan- verfahren 31. Mai 2016

Das Bebauungsplan- verfahren 31. Mai 2016

Abwägung Abwägungsschritte Öffentliche und private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Ermittlung der Belange (Informationsgewinnung) Einstellung der Belange (Informationsverarbeitung) Gewichtung der Belange (objektive Gewichtungsvorgabe) Ausgleich oder Optimierung der Belange

Vorgriff auf neues Planungsrecht Sicherung der Bauleitplanung Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB (Voraussetzung: Planaufstellungsbeschluss) Die Gemeinde kann zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen; Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB Ist eine Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, kann die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall bis zu zwölf Monate aussetzen. … 31. Mai 2016

Vorgriff auf neues Planungsrecht Geltungsdauer der Veränderungssperre Die Veränderungssperre wird als Satzung (Ortsgesetz) von der Stadtbürgerschaft beschlossen und gilt grundsätzlich für einen Zeitraum von zwei Jahren. Auf die Zweijahresfrist ist der Zeitraum, der seit Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs abgelaufen ist, anzurechnen. Verlängerung der Veränderungssperre (1. Verlängerung) Die Zweijahresfrist kann um ein Jahr verlängert werden. Die Verlängerungsfrist beginnt nach Ablauf des letzten Tages der Zweijahresfrist. Nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre (2. Verlängerung) Eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. In der Regel stellen - Finanzierungsprobleme bremischer Bedarfsträger - nicht getroffene Grundentscheidungen anderer bremischer Dienststellen oder bremischer Fachplanungsträger und - Fragestellungen, die z.B. wegen bevorstehender Wahlen politisch unentschieden geblieben sind, keine Ausnahmen dar. 31. Mai 2016

Sicherung der Bauleitplanung Vorgriff auf neues Planungsrecht Das Vorhaben ist nach geltendem Planungsrecht zulässig – widerspricht aber den neuen Planungszielen Sicherung der Bauleitplanung Zurückstellung § 15 BauGB Veränderungssperre §§ 14 ff BauGB Vorhaben ist nach noch geltendem alten Recht unzulässig – entspricht aber den neuen Planungszielen Planreife Genehmigung nach § 33 BauGB

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! René Kotte Ref. 62 – Planung, Bauordnung Bezirk West rene.kotte@bau.bremen.de Uwe Eickhoff FB 01 – Referat Recht uwe.eickhoff@bau.bremen.de