1 Lerneinheit 3 – 24.11.2009 Überblick A.Bereicherungsrecht § 5 Die allgemeine Nichtleistungs- (Eingriffs-)kondiktion nach § 812 I 1 Alt. 2.

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1 Lerneinheit 3 – Überblick A.Bereicherungsrecht § 5 Die allgemeine Nichtleistungs- (Eingriffs-)kondiktion nach § 812 I 1 Alt. 2

2 Wiederholung (zu § 816 II): S schuldet dem Z aus einem Darlehensvertrag die Rückzahlung von €. Die Rückzahlung soll in drei Monaten erfolgen. Weil Z das Geld sofort benötigt, verkauft er die Forderung für € an D und tritt sie umgehend an ihn ab. S wird über die Abtretung nicht in Kenntnis gesetzt. Drei Monate später zahlt der nichtsahnende S an Z €. Welche Rechte hat D gegenüber S und Z?

3 zB Darlehensrückzahlungsanspruch SN (Zedent) § 398 § 407 D (Zessionar)

4 § 5Die allgemeine Nichtleistungs- (Eingriffs-)kondiktion nach § 812 I 1 Alt. 2 I.Allgemeine Voraussetzungen 1.Bereicherung des Schuldners („etwas erlangt“) 2.„In sonstiger Weise“: Eingriffskondiktion 3.Auf Kosten des Gläubigers („auf dessen Kosten“) 4.„Ohne rechtlichen Grund“

5 II.„Auf dessen Kosten“ 1.Rechtswidrigkeitstheorie (Rechtswidrigkeit des Eingriffs = Handlung) versus Zuweisungstheorie (Vorteil steht Gläubiger und nicht Schuldner zu = Zustand) 2.Zuweisungsgehalt: alle Positionen, deren wirtschaftliche Verwertung rechtlich dem Gläubiger zugeordnet sind 3.Beispiele: - Eigentum/dingliche Rechte (s. aber BGH, NJW 2007, 216) - Immaterialgüter-/Warenzeichenrechte (BGHZ 68, 90; 99, 244) - APR (BGHZ 81, 75; BGH, NJW 2007, 689) - Nicht: Recht am Unternehmen

6 III.Aufwendungskondiktionen 1.Verwendungskondiktion a)Anwendungsbereich V hat dem K ein Grundstück verkauft, aber noch nicht übereignet. Gleichwohl baut K auf dem Grundstück bereits ein Gebäude, das er später nutzen will. Als sich herausstellt, dass der Kaufvertrag unwirksam ist, verweigert V die Übereignung des Grundstücks. Nunmehr verlangt K Ersatz für die Wertsteigerung des Grundstücks.

7 III.Aufwendungskondiktionen 1.Verwendungskondiktion a)Anwendungsbereich - Verwendung darf nicht auf Leistung beruhen - Verdrängung durch Recht der GoA - Verdrängung durch E-B-V (§§ 994 ff.) b)Schutz des Bereicherten gegen „aufgedrängte“ Verwendungen (dazu noch § 6)

8 2. Rückgriffskondiktion AB Nichtschuld Schuld C

9 2.Rückgriffskondiktion a)Voraussetzungen aa)Leistung auf eine fremde, bestehende Schuld bb)Anwendungsbereich (1)Kein gesetzlicher Forderungsübergang (z.B. § 426 II) (2)Kein Forderungsübergang durch rechtsgeschäftliche Übertragung (3)Kein gesetzlich begründeter, eigener Anspruch (z.B. § 670)

10 cc)Verbleibende Fälle Insb. die nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung (nach hM zulässig; vgl. BGH, NJW 1986, 2700) Beispiel: A zahlt an B 100 €, weil er meint, sein Hund „Pluto“ habe B gebissen. In Wirklichkeit ist B vom Hund „Lupo“ des C gebissen worden.

11 b)Schutz des Rückgriffsschuldners gegen „aufgedrängte“ Zahlungen §§ 404 ff. analog, also Erhalt der Einwendungen und Einreden