Wissensnetzwerk „Digitale Langzeitarchivierung“: 3. Arbeitssitzung 15.10.2008, Österreichische Nationalbibliothek Zum Stand der Mediengesetznovelle Bettina.

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Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG
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RA Dr. Ingmar Etzersdorfer
 Präsentation transkript:

Wissensnetzwerk „Digitale Langzeitarchivierung“: 3. Arbeitssitzung , Österreichische Nationalbibliothek Zum Stand der Mediengesetznovelle Bettina Kann Österreichische Nationalbibliothek

Wissensnetzwerk „Digitale Langzeitarchivierung“: 3. Arbeitssitzung , Österreichische Nationalbibliothek Aktuelle Situation  Aktuell: Mediengesetz i. d. Novelle vom 8. August 2000  In die Pflichtablieferung sind derzeit digitale Publikationen einbezogen, die auf einem festen Datenträger erscheinen (= Offline-Medien)  Für Online-Publikationen freiwillige Vereinbarungen  Anregung einer Novelle zum Mediengesetz  2005 Einrichtung einer Arbeitsgruppe im Bundeskanzleramt  Ziel: Ablieferung von Online-Publikationen durch Medieninhaber nach Aufforderung durch die ÖNB und Regelung für Webarchivierung

Wissensnetzwerk „Digitale Langzeitarchivierung“: 3. Arbeitssitzung , Österreichische Nationalbibliothek Aktuelle Situation  Ende April 2008 Begutachtungsverfahren des Ministerialentwurfes abgeschlossen  164/pmh.shtml  Weiteres parlamentarisches Verfahren durch vorgezogene NR-Wahlen verzögert  Inkrafttreten mit unwahrscheinlich

Wissensnetzwerk „Digitale Langzeitarchivierung“: 3. Arbeitssitzung , Österreichische Nationalbibliothek  §43b Abs.1: Max. 4x/Jahr generelles automatisiertes Harvesting durch ÖNB von -.at Domain -Inhaltlicher Bezug zu Österreich (auch Seiten außerhalb der.at Domain)  §43b Abs.2: Einzelne „periodische elektronische Medien“ können nach schriftlicher Verständigung des Medieninhabers öfters gesammelt werden  § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b oder c (schließt weiterhin Rundfunk aus)  §43b Abs.3 Ablieferungspflicht wenn -Zugangskontrolle/-beschränkung -Technisch nicht automatisiert durch ÖNB sammelbar. Inhalt der Novelle | 1

Wissensnetzwerk „Digitale Langzeitarchivierung“: 3. Arbeitssitzung , Österreichische Nationalbibliothek §43b Abs.4: Ausnahmen  Medieninhaber, die nur einer eingeschränkten Offenlegung gemäß §25 Abs. 5 unterliegen  Medien, die bereits in gedruckter oder offline-Form der Ablieferungspflicht unterliegen  Ton und/oder Laufbilder  an deren bibliothekarischer Bewahrung kein wissenschaftliches, kulturelles oder sonstiges öffentliches Interesse besteht Inhalt der Novelle | 2

Wissensnetzwerk „Digitale Langzeitarchivierung“: 3. Arbeitssitzung , Österreichische Nationalbibliothek Inhalt der Novelle | 3 §43b Abs.4 : Ablieferungspflicht entfällt, wenn  Ablieferung, Speicherung oder Bewahrung der Medieninhalte mit den verfügbaren technischen Mitteln nicht mit angemessenem Aufwand durchgeführt werden könnten  Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zum bibliothekarischen Wert des betroffenen Medieninhalts

Wissensnetzwerk „Digitale Langzeitarchivierung“: 3. Arbeitssitzung , Österreichische Nationalbibliothek Inhalt der Novelle | 4 §43b Abs.7 : Zugang für andere Bibliotheken  Derzeit begünstigte Bibliotheken erhalten Zugang zu gesamten Domain-Archiv  Bei selektiv gesammelten Medien: nach Sitz des Medieninhabers Bundesländerspezifisch  Staatsarchiv: Medieninhalte unter.gv bzw. wenn Bund Medieninhaber  Kosten müssen von Bibliotheken anteilsmäßig getragen werden.

Wissensnetzwerk „Digitale Langzeitarchivierung“: 3. Arbeitssitzung , Österreichische Nationalbibliothek Inhalt der Novelle | 5 § 43d. : Benützung  Nur in Räumlichkeiten der ÖNB bzw. der begünstigten Bibliotheken  Bei zugangskontrollierten Medien: — single concurrent user on site — Sperre (schriftl. Begründung) bis zu 1 Jahr, auch bei selektiv gesammelten Medien ohne Zugangskontrolle  Ausdruck ja, Speichern/Versenden u.a. nein  Kostenersatzanspruch für Medieninhaber ab EUR 250,-

Wissensnetzwerk „Digitale Langzeitarchivierung“: 3. Arbeitssitzung , Österreichische Nationalbibliothek Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!