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 Zweck: Information der Öffentlichkeit über strafgesetzwidrige Veröffentlichung  Rehabilitation des Geschädigten  Publizistische Wiedergutmachung.

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Präsentation zum Thema: " Zweck: Information der Öffentlichkeit über strafgesetzwidrige Veröffentlichung  Rehabilitation des Geschädigten  Publizistische Wiedergutmachung."—  Präsentation transkript:

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2  Zweck: Information der Öffentlichkeit über strafgesetzwidrige Veröffentlichung  Rehabilitation des Geschädigten  Publizistische Wiedergutmachung

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6  Gerichtliche Feststellung des Delikts  Antrag, uU Zustimmung (Ehrenbeleidigung, Verleumdung, Intimsphäre)  Alle Arten von Medien  Anspruch MUSS zugesprochen werden  ABER: Bei überwiegendem öffentlichen Interesse und wahrheitsgetreues Zitat keine UV! (Abs 3a)

7  Darstellung in „gedrängter Form“  Aber auch Komplettveröffentlichung möglich  Ermessen des Gerichts  Gleicher Veröffentlichungswert  Bei periodischen Medien Veröffentlichung in diesem

8  Nichtperiodisches oder ausländisches Medium oder kein Fortbestand des alten Mediums:  Ersatzmedium (gerichtsbestimmt)  Gericht hat Form und Erscheinung festzulegen  Annähernd gleiches Publikum, Veröffentlichungswert

9  Pflicht des Inhabers des Ersatzmediums zur Veröffentlichung  Kosten: Staat (Teil des Verfahrens)  Aber Regress möglich  Berufung möglich (keine Parteistellung für Drittmedium)

10  Sinn: Möglichst zeitnahe Information der Öffentlichkeit über ein Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts  Vorläufige Maßnahme  TB des Delikts muss anzunehmen sein  Antrag des Klägers – Kurzverfahren  Meist in Verbindung mit 8a

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14  Kurze Mitteilung  Keine Einzelheiten (laufendes Verfahren)  Text vom Gericht zu formulieren, Vorschlg des Klägers möglich  Kosten beim Staat – Regress  Ohne Verurteilung 39 Abs 2

15  Schutz des freigesprochenen Angeklagten  Rehabilitation in der Öffentlichkeit  Verfahren muss abgeschlossen sein  Periodisches Medium

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17  Erstberichterstattung muss wahrheitsgemäß erfolgt sein  Nur gerichtlich strafbare Handlungen  Einstellung des Verfahrens oder Freispruch  Gegen Medieninhaber  Amtszeugnis muss Medieninhaber im Original vorgelegt werden  §§ 11-13 gelten

18  Schutz des schuldlosen Medieninhabers  UV, Kurzmitteilung (8 Abs 5)  „Er musste aufgrund des Gesetzes veröffentlichen, hat aber nichts verschuldet“  Binnen 6 Wochen ab Rechtskraft – Regress gg Verursacher möglich

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20 Download von Präsentation und Seminararbeit unter http://geix82.jimdo.com


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