1 Probeklausur: Termin: Mittwoch, 17.6. 18.00 bis 20.00 Uhr ZHG 008 Rückgabe und Besprechung in den jeweiligen BK‘s Auf Klausur bitte unbedingt jeweiligen.

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1 Probeklausur: Termin: Mittwoch, bis Uhr ZHG 008 Rückgabe und Besprechung in den jeweiligen BK‘s Auf Klausur bitte unbedingt jeweiligen BK-Leiter vermerken!

2 Lerneinheit 18 – Überblick A.Leistungsstörungen § 26 Gewährleistungsrechte des Käufers

3 I.Anspruch auf Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, Allgemeines a) Modifizierte Form des Erfüllungsanspruchs auf Lieferung einer mangelfreien Sache b)Recht des Verkäufers auf zweite Andienung (vgl. §§ 281 I 1 a.E., 323 I a.E.) Zweck: Stabilisierung des Kaufvertrags

4 2.Anspruchsinhalt a)Nachbesserung oder Nachlieferung, § 439 I b)Wahlrecht des Käufers: „kann... verlangen“ (nach Ausübung des Wahlrechts durch den Käufer § 263 I, II analog) c)Bei Stückkauf nur Nachbesserung oder auch Ersatzlieferung? Nach hM Ersatzlieferung nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGHZ 168, 64)

5 3.Grenzen des Nacherfüllungsanspruchs a)Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§ 275 I) Ggf. Beschränkung auf die einzig mögliche Art der Nacherfüllung b)Unverhältnismäßigkeit (§ 275 II) (zB BGH, NJW 2005, 2852: Rauhhaardackel mit O-Beinen; Wert: 500 €; Operation: €). c)Unverhältnismäßig aufwendige Art der Nacherfüllung durch den Verkäufer, § 439 III aa)Grund: Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer, § 439 II bb)Einrede (> BGH, NJW 2006, 1195: Käufer kann sich nicht darauf berufen, um Nachfrist zu sparen) cc)Abwägung im Einzelfall, insb. mit Kriterien des § 439 III 2 (Schwelle etwas niedriger als bei § 275 II)

6 4.Verjährung (Einrede: § 214 I) a)Dauer der Verjährung nach § 438 I Nr. 1-3 (wichtig insbesondere: 2 Jahres-Frist) b)Beginn der Verjährung mit Übergabe bzw. Ablieferung, § 438 II c)Ausnahme bei Arglist: § 438 III 1 verweist auf §§ 195 f., 199 d)Hemmung der Verjährung (insb. nach § 204 I Nr. 7 > §§ 485 ff. ZPO) 4.Anspruch des Verkäufers auf Rückgewähr mangelhafter Sache bei Nachlieferung, §§ 439 IV, 346 ff.

7 II.Gestaltungsrecht Rücktritt, §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323, 440, 326 V 1.Abermals: Gewährleistungsrecht an allgemeines Schuldrecht „angedockt“ 2.Voraussetzungen des Rücktritts a)Wirksamer Kaufvertrag b)Rücktrittserklärung, § 349 c)Vorliegen eines Rücktrittsrechts gem. §§ 323, 326 V

8 aa)Rücktritt wegen nicht bzw. nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung, § 323 (behebbarer Mangel) (zB V verkauft und liefert an K Eismaschine, die nicht richtig kühlt; Mangel kann repariert werden kann) (1)Pflichtverletzung: Mangelhafte Leistung, §§ 434 ff. (2)Hinweis: Grds. Möglichkeit der Nacherfüllung (sonst § 326 V > siehe bb) (3)Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist oder deren Entbehrlichkeit nach § 323 II oder § 440 (drei Fälle: § 439 III, Fehlschlag, Unzumutbarkeit) (4)Weitere Voraussetzungen des § 323, insb. keine Unerheblichkeit, § 323 V 2

9 bb)Rücktritt bei Ausschluss der Leistungspflicht, § 326 V (nicht behebbarer Mangel) (zB V verkauft und liefert an K gebrauchte Eismaschine, die nicht mehr richtig kühlt; Mangel kann nicht repariert werden kann) (1)Ausschluss der Nacherfüllungspflicht gem. § 275 I bis 3 (nicht aber Fälle des § 439 III) (2)Weitere Voraussetzungen der §§ 326 V, 323 d)Kein Ausschluss der kaufrechtlichen Mängelgewährleistung (vgl. § 444 u. a.) (Aufbauhinweis: Prüfungspunkt d) kann auch vorgezogen werden)

10 e)Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts nach §§ 438 IV 1, 218 I 1, 2 - Norm nötig, weil Gestaltungsrechte (keine Ansprüche!) nicht verjähren (vgl. § 194 I) - Zweck: Zeitliche Begrenzung - Klarstellung: Geltung auch in den Fällen der §§ 275 I bis III, 439 III, 635 III - Trotzdem: Leistungsverweigerungsrecht des Käufers: § 438 IV 2 - Dann: Rücktrittsrecht des Verkäufers (!): § 438 IV 3 3.Rechtsfolgen des Rücktritts: §§ 346 ff.

11 III.Gestaltungsrecht Minderung, §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, Bedeutung der Minderung, insb. in Ansehung des Rücktritts 2.Voraussetzungen der Minderung a)Wirksamer Kaufvertrag b)Minderungserklärung (s. a. § 441 II) c)Vorliegen eines Rücktrittsrechts („statt“), aber keine Prüfung der Erheblichkeit: § 441 I 2 schließt § 323 V 2 aus d)Kein Ausschluss der kaufrechtlichen Mängelgewährleistung (vgl. § 444 u. a.) e)Kein Ausschluss des Minderungsrechts nach §§ 438 V, 218 I 1, 2 (wie oben)

12 3.Rechtsfolgen der Minderung a)Berechnung nach § 441 III b)Teilweises Erlöschen des Kaufpreisanspruches durch Minderungserklärung c)Oder Anspruch des Käufers auf Erstattung, §§ 441 IV, 346 I

13 IV.Anspruch auf Schadensersatz, § 437 Nr. 3 1.Die verschiedenen Schadensarten im Gewährleistungsrecht a)Mangelschaden (Minderwert, Reparaturaufwand) b)Mangelfolgeschaden (grds. Schäden an anderen Rechtsgütern oder Rechten des Käufers) (zB giftiges Pferdefutter lässt Pferde des Käufers verenden; vgl. RGZ 66, 289) c)Verzögerungsschaden (bei verzögerter Nacherfüllung)

14 2.Daran anknüpfende Anspruchsgrundlagen a)Ersatz des Mangelschadens: Schadensersatz statt der Leistung bzw. Schadensersatz statt der ganzen Leistung (§§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281, 283, 311a) Unterscheidung der anwendbaren Anspruchsgrundlagen nach: Behebbarkeit – Unbehebbarkeit des Mangels Bei Unbehebbarkeit: Anfänglichkeit (= Regelfall) – Nachträglichkeit des Mangels

15 b)Mangelfolgeschaden: §§ 437 Nr. 3, 280 I - Sonderproblem: Rechtliche Einordnung des Ersatzes des mangelbedingten Nutzungs- ausfallschaden als Folge der ursprünglichen Mangelhaftigkeit; zB Eismaschine kann nicht genutzt werden; Folge: Verdienstausfall - hM: § 280 I unmittelbar - MM: §§ 280 I, II, 286 (= Orientierung an Verzugsvoraussetzungen) - MM: §§ 280 I, 281 (= Einordnung als SchE statt der Leistung; aber Entbehrlichkeit der Nachfrist) c)Verzögerungsschaden: §§ 437 Nr. 3, 280 I, II, 286