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IHK zu Schwerin Sachmängelhaftung für Autoverkäufer

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Präsentation zum Thema: "IHK zu Schwerin Sachmängelhaftung für Autoverkäufer"—  Präsentation transkript:

1 IHK zu Schwerin Sachmängelhaftung für Autoverkäufer
Referent RA Jörg Borufka Schwerin, RA Jörg Borufka

2 Schuldrechtsmodernisierung 2002
Integration von Sondergesetzen AGBG FernabsatzG HaustWidG VerbrKrG Neugestaltung der Sachmängelhaftung RA Jörg Borufka

3 Rechtsquellen BGB – Kaufrecht Vertrag Mangelbegriff
Rechtsfolgen § 437 BGB Verweis auf allg. Leistungsstörungsrecht BGB AT Vertrag Individuelle Vereinbarung Verkehrsanschauung öffentl. Verlautbarungen des Verk/Werbeanpreisungen AGB ( z.B. NWVB) RA Jörg Borufka

4 Sachmängelhaftung Zentraler Begriff: MANGEL
ungünstige Abweichung der Ist- von der vertraglichen Soll-Beschaffenheit nach vertragl. Beschaffenheit vertragl. vorausgesetzte Verwendung gewöhnliche Verwendung/übliche Beschaffenheit öffentliche Äußerungen, Werbung, Kennzeichnung RA Jörg Borufka

5 § 434 BGB § 434 Sachmangel Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berechtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert. RA Jörg Borufka

6 Gewährleistungsansprüche
Nacherfüllung Nachbesserung / Nachlieferung Rücktritt Minderung Schadensersatz Ersatz vergeblicher Aufwendungen RA Jörg Borufka

7 Nacherfüllung Primärer Anspruch Verschuldensunabhängig
keine weiteren Voraussetzungen – nur „Mangel“ Nachbesserung/Nachlieferung nach Wahl des Käufers Aber: Unverhältnismäßigkeitseinwand des Verkäufers auch „Nebenkosten“ der Nacherfüllung ersatzfähig RA Jörg Borufka

8 Rücktritt Sekundärer Anspruch Voraussetzungen: Rechtsfolge Mangel
erhebliche Pflichtverletzung (kein unerheblicher Mangel) – z.B. > 1% merkantiler Minderwert bei Unfallschaden keine Verantwortlichkeit des Käufers oder Annahmeverzug Nachfristsetzung, wenn nicht entbehrlich Rücktrittserklärung Rechtsfolge Rückabwicklung ggf. Nutzungsausfall ( 0,67% / 1000 km) ggf. weitergehender Schadensersatzanspruch RA Jörg Borufka

9 Minderung Sekundärer Anspruch - wahlweise Voraussetzungen: Rechtsfolge
wie Rücktritt Unerheblichkeit des Mangels nicht Vorauss. Rechtsfolge Minderung = Wert der mangelhaften Sache x Kaufpreis Wert der mangelfreien Sache RA Jörg Borufka

10 Schadensersatz Schadensersatz neben der Leistung
Mangelfolgeschäden neben anderen Ansprüchen Schadensersatz statt der Leistung Kleiner Schadensersatz Käufer behält Fahrzeug Kosten der Mängelbehebung werden ersetzt Großer Schadensersatz Fahrzeug wird zurückgegeben Käufer wird so gestellt, als hätte er ein mangelfreies Fahrzeug erhalten – insbesondere Mehrkosten eines Deckungskaufes neben Rücktritt möglich RA Jörg Borufka

11 Ersatz vergeblicher Verwendungen
Aufwendungen im Vertrauen auf Erhalt des Fahrzeuges z.B. überflüssige Zulassungskosten RA Jörg Borufka

12 Haftung nach ProdHaftG
gesetzliche, deliktische Haftung in erster Linie Hersteller oder Vertriebsgesellschaft für Konstruktions-, Produktions,- Instruktionsfehler Haftung des Händlers nur ausnahmsweise RA Jörg Borufka

13 Besonderheiten bei Gebrauchtwagen
Mangelbegriff „km lt. Tacho“ „unfallfrei“ TIP: „laut Vorbesitzer: unfallfrei“ = nur Wissensmitteilung Aber: Untersuchungspflicht des gewerbl. Händlers RA Jörg Borufka

14 Haftungsauschlüsse § 444 Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. RA Jörg Borufka

15 Haftungsausschlüsse II
Vertragliche Haftungsausschlüsse gegenüber Nichtverbrauchern zulässig gegenüber Verbrauchern grds. unzulässig RA Jörg Borufka

16 Besonderheiten bei Verbrauchsgüterkauf
Verbraucher-/Unternehmerbegriff Verbot Mängelhaftungsausschluss Beweislastumkehr Gebrauchtwagengewährleistung mind. 1 Jahr UMGEHUNG MÖGLICH? * Rollenwechsel Verbraucher – Unternehmer * Agenturgeschäft * vertragl. Ausschlüsse * Schrottauto mit frischer HU und ASU * kaufbegleitende Begutachtung RA Jörg Borufka

17 Verjährung 2 Jahre ab Ablieferung
Gebrauchtwagenkauf (Verbraucher) mind. 1 Jahr Hemmungstatbestände RA Jörg Borufka

18 Regressansprüche gegen Lieferanten
§ 478 BGB – Neuregelung ggf. vorrangige vertragliche Regelungen RA Jörg Borufka

19 Gebrauchtwagenankauf
Untersuchungspflicht ( subj. Anforderungen) Bei Rücktritt des Neuwagengeschäftes – Auszahlung des Inzahlungnahmepreises RA Jörg Borufka

20 Zusatzgarantien/Reparatur-kostenversicherungen
bieten Erweiterungen gesetzlicher Ansprüche RA Jörg Borufka

21 A-Z der Sachmängelhaftung
Beispiele aus der Rechtssprechung deutscher Gerichte RA Jörg Borufka

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
RA Jörg Borufka


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