Klausur S 601 Strafrecht WS 2015-2016 Friedrich Toepel.

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Aufbauschema der a.l.i.c. Tatbestand des Delikts Obj. Tb. Subj. Tb.
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 Präsentation transkript:

Klausur S 601 Strafrecht WS Friedrich Toepel

Teiln. Unter 4: 33,66%  5,7

1. Tatkomplex: Der Überfall A. Strafbarkeit des A I. § 145 I Nr. 2 StGB, Vortäuschen eines Notfalls durch Pkw quer zur Fahrbahn Stellen in Verbindung mit Körperhaltung des A beim Erscheinen des O (Kopf auf dem Lenkrad) unproblematisch + II. §§ 249, 22, 23 I durch das Ziehen der Pistole Vorprüfung: unproblematisch Tatentschluss: a) Vorsatz bezüglich Nötigungselement: zumindest Drohung unproblematisch

b) Vorsatz bezüglich Wegnahme? Gewahrsamsbruch - wegen Einverständnisses? aa) Rspr.: äußeres Erscheinungsbild, hier „Geben“ = Einverständnis, Gewahrsamsbruch – bb) h.L.: Einverständnis erst bei Vermögensverfügung (= Tätervorstellung, Gewahrsamsübergang von der Mitwirkung des Opfers abhängig),

hier Vermögensverfügung + (keine Öffnung des Koffers ohne Mithilfe des O), Gewahrsambruch ebenfalls -, keine Streitentscheidung erforderlich III. §§ 253 I, II, 255, 22, 23 I StGB durch das Ziehen der Pistole 1. Vorprüfung: unproblematisch 2. Tatentschluss: a) Vorsatz bezüglich Nötigungselement: zumindest Drohung +

b) Vorsatz bezüglich Wegnahme/Abgrenzung zum Raub: Bereits oben, nach allen Ansicht Geben bzw. Vermögensverfügung + c) Vorsatz bezüglich Vermögensnachteil + d) Bereicherungsabsicht +, 3. § 22 StGB: nach Ziehen der Pistole +, 4.Rechtswidrigkeit und Schuld + Strafbarkeit wegen versuchter räuberischer Erpressung +

IV. §§ 253 I, II, 255, 250 I Nr. 1 a, 22, 23 I StGB aufgrund desselben Verhaltens (geladene Schreckschusspistole) 1. geladene Schreckschusspistole = Waffe? a) h. L.: Waffe i. S. der §§ 244, 250 = zum Angriff/Verteidigung konstruierte Gegenstände, bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen hingegen: geladene Schreckschusswaffen, bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine erheblichen Verletzungen

b) Rspr. seit der BGHSt 48, 197: Waffen = geladene Schreckschusspistolen soweit Explosionsdruck nach vorn aus dem Lauf austritt, + (kein wesentl. Unterschied zu Gasdruck- Pistolen) 2. geladene Schreckschusspistole = anderes gefährliches Werkzeug? [a) kaum mehr vertreten: Anlehnung an § 224 I Nr. 2 (keine tatsächliche Verwendung in § 250 vorausgesetzt]

b) Teil des Schrifttums: „Verwendungsvorbehalt“ bzw. eine „Widmung“ zur Verwendung des Gegenstands als Waffe, = Angriffs ‑ oder Verteidigungsmittel durch verletzungsgeeignete gewaltsame Anwendung oder durch (realisierbare) Drohung damit hier vertretbar: + (A muss sich (nur) noch zwischen dieser Schreckschusspistole und der normalen Pistole entscheiden (Gegenteil ebenfalls vertretbar)

c) h. M. (BGHSt 52, 257): objektive „abstrakte“ Gefährlichkeit des Gegenstands Sicht objektiven Betrachters Gegenstand hier sinnvollerweise nur zwecks Benutzung wie eine Waffe mitgeführt? beides + oder – vertretbar 3. ungeladene Pistole: a) eindeutig Waffe – (nicht objektiv gefährlich) b) gefährliches Werkzeug? + noch vertretbar, da notfalls als Schlagwaffe verwendet werden kann (Gegenteil auch vertretbar)

V. §§ 253, 255, 250 I Nr. 1 b, 22, 23 I StGB aufgrund desselben Verhaltens (ungeladene Pistole) 1. falls lit. a verneint: im Zeitpunkt des Ziehens einer Pistole (gleich welcher, insofern unechte Wahlfeststellung = Tatsachenalternativität, aber nicht Gesetzesalternativität): lit. b + 2. falls lit. a bzgl. Schreckschusspistole +: vertretbar, lit. b bzgl. der „normalen“ Pistole – in dubio pro reo: Absicht, dies Mittel nur eventuell anzuwenden (a. A. ebenfalls vertretbar)

VI. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB aufgrund desselben Verhaltens in dubio pro reo –, keine Feststellung, dass geladene Schreckschusspistole gezogen wurde VII. § 316 a I bzw. §§ 316 a I, 22, 23 I StGB aufgrund desselben Verhaltens Angriff auf die Entschlussfreiheit des O = Bedrohen + (vollendet oder versucht) O als Kfz-Führer angegriffen/Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs? inzwischen einhellig: Führer eines Fahr- zeugs  wer dieses verlassen hat

VII. § 316 a I wegen Vortäuschens eines Notfalls Angriff auf die Entschlussfreiheit des O = Vortäuschen einer Notlage iSd § 323 c StGB? h.M. + (BGHSt 49, 8, 13), Angriff mit Aussteigen des O vollendet Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs? Vertretbar: +, Chance des O, Täuschung zu durchschauen, wegen Konzentration auf den Fahr ‑ und Anhaltevorgang reduziert (Gegenteil vertretbar)

VIII. Rücktritt 1. Fehlgeschlagener Versuch? -, Täter „vermag die Situation nicht so recht einzuschätzen“  Fehlschlag 2. § 24 I 1 Alt. 1 StGB: unbeendet, Täter ist noch nicht dazu gekommen, die Herausgabe des Geldes zu fordern 3. Aufgabe des Tatentschlusses: + 4. Freiwillig: autonome oder heteronome Motive? ein wenig diskutieren, noch vertretbar:

Freiwilligkeit +, wenn psychologisch verstanden (keine psychischen Hindernisse, weiterzumachen) [dann Rücktritt +] Eher jedoch Freiwilligkeit -, Kann mit einem normativen Kriterium begründet werden, Besonders mit Roxins Maßstäben der Verbrechervernunft (kalt kalkulierender Verbrecher hätte sich bei Nähern eines Polizeiautos auch verzogen) [IX. §§ 240, 241 StGB Gesetzeskonkurr.]

B. Strafbarkeit des B I. §§ 253, 255, 250 I Nr. 1 lit. a, 22, 23 I, 26 StGB durch Rat, geladene Schreckschusspistole mitzunehmen obj. Tb.: 1. rw Haupttat +, 2. Hervorrufen des Tatentschlusses? Problem: omnimodo facturus bezüglich §§ 255, 250 I Nr. 1 lit. b StGB

(A = zu Mitnahme ungeladener Pistole in Drohungsabsicht entschlossen), nur eventuell Hervorrufen des Tatentschlusses bezüglich § 250 I Nr. 1 lit. a StGB, falls dieser bei A bejaht wurde; aber: insoweit sog. „Umstiftung = Modifikation derselben Tat, § 26 StGB – bleibt (psychische) Beihilfe

II. §§ 253, 255, 250 I Nr. 1 lit. a, 22, 23 I, 27 StGB aufgrund desselben Verhaltens nur psychische Beihilfe bezüglich § 250 I Nr. 1 lit. a StGB, falls bei A + III. §§ 253, 255, 250 I Nr. 1 lit. b, 22, 23 I, 27 StGB aufgrund desselben Verhaltens und Übergabe der Schreckschusspistole Wenn bei A § 250 I Nr. 1 lit. a StGB -: bei B § 250 I Nr. 1 lit. b StGB?

1. Rat = „Rathilfe“ zur effektiveren Tatbegehung/ Übergabe = „Tathilfe“ durch Lieferung des Tatwerkzeugs ? Problem: A benutzt die Schreckschusspistole nicht nachweislich/führt sie nicht während der Tatbegehung nachweislich in Benutzungsabsicht mit sich. Was kann hier „Hilfe leisten“ zur Haupttat noch bedeuten?

Lösung: +/-, beides vertretbar, unter folgenden Aspekten: „Kausalität“ der Beihilfe (nach h. M. sehr weit gefasst, fast alles vertretbare Annahme einer Kausalkette unter „Verstärkerkausalität“ oder „Förderkausalität“, „Mitursächlichkeit“ akzeptiert; Mindermeinung: schränkt hingegen ein durch Auslegung des Merkmals „Hilfeleistung“

(es müsse z. B. eine „tatsächliche Förderung“ der Haupttat erfolgen) ebenfalls vertretbar: Kausalität +, da B den Erfolg in seiner konkreten Gestalt verursacht hat (Musterlösung: ohne Übergabe der Schreckschusspistole wäre A nicht mit einer solchen in der Jackentasche in das Versuchsstadium gelangt = schwaches Argument, da hier nur Rahmenbedingungen beeinflusst werden, die nichts mit dem Tatbestand zu tun haben.)

objektive Zurechnung: a) Verwirklichung der von B geschaffenen Gefahr im Versuch des A? zw., A hätte jedenfalls die ungeladene „echte“ Pistole bei sich gehabt und diese verwenden können b) eventuell auch Schutzzweck der Beihilfestrafbarkeit? beide möglichen Ergebnisse bei plausibler Begründung vertretbar

2. „psychische“ Beihilfe? nur wenn nicht ganz fester Tatentschluss weiter gefestigt oder ein Tatentschluss aufrecht erhalten wird, hier kein Indiz dafür. (Omnimodo facturus leistet nicht Beihilfe.) Falls Beihilfe bezogen auf lit. a und lit. b +: eine Verwirklichung von § 27 in zwei Varianten

IV. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1, 30 I StGB (Versuchte Anstiftung) aufgrund desselben Verhaltens 1. Wenn „Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug“ in Abs. 2 = selber Begriff in Abs. 1, dann Lösung wie oben zu § 250 I StGB, 2. oder BGH NStZ 2002, 31, 33: „Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug“ in Abs. 2  wie in Abs. 1 In Abs. 2 = Rückgriff auf Definition in § 224 I Nr. 2 StGB (jedoch mit Modifikation:

Drohung mit einer Benutzung, deren Wahrmachen tatsächlich verletzungsgeeignet wäre, reicht), Ergebnis danach: Versuch der Bestimmung des A zur Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs Wenn vertreten, dass die Haupttat, die sich B vorstellt, unter § 250 II Nr. 1 StGB fällt, dann Problem: B war klar, dass A zu §§ 253, 255, 250 I Nr. 1 lit b StGB bereits fest entschlossen war;

Bs Vorsatz nur „Aufstiftung“ (Bestimmen zur Verwirklichung eines schwereren Qualifikationstatbestands gem. § 250 II Nr. 1, genügt hier nach h. M. (Gegenteil vertretbar). Wenn sowohl Anstiftung bzw. Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung als auch versuchte Anstiftung zur („besonders“) schweren räuberischen Erpressung bejaht wurde: beide in Tateinheit (§ 52 StGB)

2. Tatkomplex: Das Wegfahren Strafbarkeit des A I. § 316 I, II StGB durch Fahren in akoholisiertem Zustand + 1. obj. Tb.: absolute (BAK von 1,2-1,6‰) und relative Fahruntüchtigkeit (riskante Fahrweise), 2. Vorsatz -, A hält sich noch für fahrtüchtig, aber: Fahrlässigkeit +, § 316 II StGB

II. § 315 c I Nr. 2 lit. d, III Nr. 1 StGB wegen Auffahrens auf die Autobahn mit 120 km/h obj. Tb.: 1. grob verkehrswidrig an einer Straßeneinmündung zu schnell gefahren + 2. Gegenstand der Gefährdung = fremde Sachen von bedeutendem Wert? +, Leitplanken, Hinweisschilder, Bepflanzungen (nach BGH mindestens Verkehrswert von EUR 750), hier mehrere tausend EUR, +

3. Gefährdung? Sogar Schädigung, Aber:  Verwirklichung spezifischer Gefahr grob verkehrswidrigen Fahrfehlers (Kausalität rechtmäßigen Alternativverhaltens!), obj. Tb. – III. § 315 c I Nr. 1 lit. a, III Nr. 2 StGB wegen Auffahrens auf die Autobahn in alkoholisiertem Zustand? obj. Tb.: a) Führen des PKWs trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit +

b) Gegenstand der Gefährdung: fremde Sachen von bedeutendem Wert +, c) Gefährdung verursacht durch Fahren im alkoholisierten Zustand? Realisierung der spezifischen Gefährlichkeit des Fahrens trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit? in der Situation nicht, als er in die Auffahrt mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h einfuhr (auch ein Nüchterner hätte nichts an dem weiteren Ablauf ändern können)

beim Entschluss zum Einfahren in die Autobahnauffahrt mit dieser Geschwindigkeit aber +, Wahl dieser besonders riskanten Fahrweise geht auf die alkoholbedingte Enthemmung zurück weitere Zurechnung -des Verhaltens: Fahrlässigkeit + s. oben -der Gefährdung: insoweit bewusste Fahrlässigkeit (Riskantheit war A bewusst) Rechtswidrigkeit, Schuld +; Strafbarkeit insoweit +; § 316 II StGB ist subsidiär.

Ergebnis: Tatbestände der Tatkomplexe 1. und 2.: zueinander gemäß § 53 StGB A = §§ 253, 255, 250 I Nr. 1 a und/ oder b; 316a I, 145 I Nr. 2; 52; 315 c I Nr. 1 lit. a, III Nr. 2; 53 StGB B = §§ 253, 255, 250 I Nr. 1 lit. a und/oder b, 22, 23 I, 27; 253, 255, 250 II Nr. 1, 30 I; 52 StGB oder straflos