Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Verein als Arbeitgeber.

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Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Verein als Arbeitgeber

Vereinsberatung : Steuern Kriterien für eine nichtselbständige oder selbständige Tätigkeit Nichtselbständige TätigkeitSelbständige Tätigkeit Arbeitsvertrag Weisungsgebundenheit Urlaubsanspruch Sozialversicherungspflicht Nutzung von Wirtschaftsgütern des Vereins ohne Entgelt Eingliederung in die Organisation des Vereins Honorarvertrag Entscheidungsfreiheit Kein Urlaubsanspruch Keine Sozialversicherungspflicht Kostenersatz von Wirtschaftsgütern des Vereins Keine Eingliederung in die Organisation des Vereins Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Merkblatt zum Verein als Arbeitgeber 1. Variante Freier Mitarbeitervertrag Honorarvertrag Selbständige Einkünfte § 18 EStG beim Beschäftigten Verein ist kein Arbeitgeber Keine arbeitgeberrechtlichen Verpflichtungen für den Verein Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Merkblatt zum Verein als Arbeitgeber 2. Variante Arbeitsvertrag zwischen Verein und Beschäftigten Nichtselbständige Einkünfte § 19 EStG beim Beschäftigten Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis Minijobs bis 450,-€ 30,27 % Pauschalabgaben Midijob 450,01-€ bis 850,-€ Normale Sozialversicherung Lohnsteuerkarte erforderlich Vorlage einer Lohnsteuerkarte Abführung der Lohnsteuer nach Lohnsteuertabelle Lohnsteuer Pauschalierung nach § 40 a EStG Arbeitszeitbeschränkung maximal 18 Arbeitstage nicht mehr als 62,-€ BAL täglich nicht mehr als 12,-€ Stundenlohn Pauschalabgaben 30,27% Keine Lohnsteuerkarte Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Lohnsteuer- Pauschalierung nach § 40 a Absatz 1 und 2 EStG Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer (§ 40a Absatz 1 EStG) Pauschalierung = 25 v. H. (%) Im geringen Umfang und gegen Arbeitslohn Beschäftigte (§ 40a Absatz 2 EStG) Pauschalierung = 20 v. H. (%) Voraussetzungen Gelegentliche, nicht regelmäßig wieder- kehrende Tätigkeit und Beschäftigung darf 18 zusammenhängen- de Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten und Durchschnittlicher Arbeitslohn pro Arbeitstag nicht mehr als 62,-€ betragen Voraussetzungen Laufende Beschäftigungsdauer Die Höhe des Arbeitslohn darf wöchentlich nicht mehr als 76,-€, monatlich nicht mehr als 450,-€ betragen Ausnahme Bei Einsatz zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt darf der Arbeitslohn nicht mehr als 82,-€ täglich im Durchschnitt betragen Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Pauschalabgaben bei geringfügigen Beschäftigungen Entgelt (Bruttoarbeitslohn) bis 450,- € monatlich Pauschalabgaben des Arbeitgebers (Vereins) 13 % Krankenversicherung 15 % Rentenversicherung (Verzicht des AN möglich – Opt-out) 2 % Pauschalsteuer Steuer- und Sozialversicherungsfrei beim Beschäftigten Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone Entgelt (Bruttoarbeitslohn) zwischen 400,01 € und 850,- € (Bestandsschutz für vor dem beschäftigte bis möglich) ArbeitgeberBeschäftigter Voller Beitrag zur Sozialversicherung Sozialversicherung abgesenkter Beitragsanteil von 4 bis 21 % Individuelle Besteuerung nach Lohnsteuerkarte Keine Pauschalbesteuerung nach § 40 a EStG möglich Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Bei einem Verdienst von 450 € und gewählter Rentenversicherungspflicht ergibt sich folgende Abrechnung: 2015Verein ist Unternehmer Beitragssatz in der Rentenversicherung=18,9 % Pauschalabgabe des Arbeitgebers zur Rentenversicherung=15 % Arbeitnehmeranteil bei Aufstockung= 3 % Monatslohn des Arbeitnehmers=450 € Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung=17,55 € Nettolohn des Arbeitnehmers=432,45 € Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Für den Arbeitnehmer gilt bei niedrigerem Entgelt aber eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 € monatlich (§ 163 Abs. 8 SGB VI in der Fassung ab ). Verdient der Arbeitnehmer regelmäßig weniger als 175 € monatlich, wird der Aufstockungsbeitrag von mindestens 175 € berechnet (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage). Bei einem Verdienst von 100 € und Rentenversicherungspflicht ergibt sich folgende Abrechnung: 2015Verein ist Unternehmer Beitragssatz in der Rentenversicherung=18,9 % Monatslohn des Arbeitnehmers=100 € Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung=33,08 €(175 € x 18,9 %) Arbeitgeberanteil(15 %)=15,00 € Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung=18,08 €(33,08 € - 15 €) Nettolohn des Arbeitnehmers=81,92 €(100 € - 18,08 €) Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Beiträge zur Rentenversicherung bei verschiedenen Entgeltshöhen Verein ist Unternehmer100 €175 €250 €350 €450 € Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung33,08 €33,08 €47,25 €66,15 €85,05 € (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 175 €) Arbeitgeberanteil (15 % vom Entgelt)15,00 €26,25 €37,50 €52,50 €67,50 € Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung18,08 € 6,83 € 9,75 €13,65 €17,55 € Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Beiträge zur Rentenversicherung bei verschiedenen Entgeltshöhen Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Arbeitslohn Gesetzliche Definition Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus einem bestehenden (gegenwärtigen) Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis zufließen (§ 19 Abs.1 EStG, § 2 Absatz 1 Satz 1 LStDV). Arbeitslohn i.S. der steuerrechtlichen Vorschriften sind somit alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer zufließen und bei der Einkunftsart nichtselbständige Tätigkeit i.S. von § 19 EStG zu erfassen sind. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Einnahmen § 8 Absatz 1 EStG Zufluss § 11 EStG Arbeitslohn Geldwerter Vorteil Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Gesetzliche Definition Einnahmen: Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert (Sachbezüge) bestehen. Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden. Es gehört alles, was dem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses zufließt, zu den Einnahmen, die der Einkunftsart nichtselbständiger Tätigkeit zuzuordnen sind. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Gesetzliche Definition Arbeitslohn Arbeitslohn ist nicht nur der vertragliche vereinbarte Lohn aus einem Dienstvertrag (Arbeitsvertrag, Anstellungsvertrag usw.) oder aufgrund eines Tarifvertrages, sondern alle dem Arbeitnehmer zufließenden Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Gesetzliche Definition Geldwerter Vorteil Geldwerter Vorteil sind u.a. die zufließenden Sachbezüge: kostenloses Essen kostenlose oder verbilligte Überlassung von Wohnungen unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Pkw Zum Arbeitslohn gehören auch Rabatte oder Preisvorteile, die von dritter Seite gewährt werden. Soweit Einnahmen aus Trinkgeldern oder Bedienungszuschläge nicht steuerfrei sind, gehören sie ebenfalls zum steuerpflichtigen Arbeitlohn. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Gesetzliche Definition Zufluss des Arbeitslohns Zufluss bedeutet Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über den Arbeitslohn (§ 11 EStG). Der Arbeitnehmer muss über die Einnahmen verfügen können. Die Einnahmen können dem Arbeitnehmer entweder in Form von Bargeld oder durch Überweisung auf dessen Bankkonto zufließen. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Arbeitslohn Ersatz für Kto. Gebühren Fahrten zw. Whg. Arbeit Lohnzu- schläge Ruhegelder Provisionen Tantiemen Gehälter Löhne Geld- geschenk Abfindungen Prämien- zahlungen Aufwands- ersatz Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn Fehlgeld Freibetrag monatlich 16,-€ Zuwendungen Betriebsveranstaltung 2 x max. 110,- € Heiratsbeihilfen Geburtsbeihilfen Entlassungsabfindung Vorruhestandsleistung Durchlaufende Gelder und Auslagenersatz Fahrtkostenersatz für die Benutzung des privaten PKW Erstatte dienstliche Reisekosten Umzugskosten Erstattungen für Verpflegungsmehraufwendungen, Fahrt- und Übernachtungskosten in gesetzlicher Höhe Aufmerksamkeiten bis zum Wert von 40,-€ Mutterschaftsgeld Insolvenzgeld Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Hinweise Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Ein Vertragsabschluss darf nur vom Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB geschlossen werden. Vertragsunterzeichnung nach den Vertretungsvollmacht der Vereinssatzung. Ein Arbeitsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Die Arbeitgeberrechtlichen Folgen der Sozialversicherung sind zu beachten. Kündigungsfristen sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnis zu beachten. In Zweifelsfällen wäre die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht ratsam.