Jordan: Konversatoium Internetrecht, SS 05 1 Verbraucherschutz im e-Commerce Überblick.

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Jordan: Konversatoium Internetrecht, SS 05 1 Verbraucherschutz im e-Commerce Überblick

Jordan: Konversatoium Internetrecht, SS 05 2 Risiken Identität der Partner unbekannt Identität der Partner unbekannt Ware kann vorher nicht geprüft werden Ware kann vorher nicht geprüft werden Welches Recht ist im Streitfall anwendbar? Welcher Gerichtsstand? Welches Recht ist im Streitfall anwendbar? Welcher Gerichtsstand? Wie werden AGBs einbezogen? Wie werden AGBs einbezogen? Wie kommt der Vertrag zustande, wie kann er aufgelöst werden? Wie kommt der Vertrag zustande, wie kann er aufgelöst werden?

Jordan: Konversatoium Internetrecht, SS 05 3 Vorteile für Verbraucher Größere Transparenz der Märkte Größere Transparenz der Märkte Weltweite Vergleichbarkeit der AngeboteWeltweite Vergleichbarkeit der Angebote Spezialmärkte c2c (zB e-bay)Spezialmärkte c2c (zB e-bay) AuktionenAuktionen … Vernetzung durch Einkaufsgemeinschaften Vernetzung durch Einkaufsgemeinschaften Power-Shopping ?Power-Shopping ?

Jordan: Konversatoium Internetrecht, SS 05 4 AGB: Geltungskontrolle Möglichkeit der Kenntnisnahme Möglichkeit der Kenntnisnahme Überraschende Klauseln (§ 864a ABGB) Überraschende Klauseln (§ 864a ABGB) Verkehrsunübliche Klauseln Verkehrsunübliche Klauseln Änderungen: Information Änderungen: Information Gestaltung Gestaltung HinweispflichtHinweispflicht Zumutbare KenntnisnahmeZumutbare Kenntnisnahme Lesbarkeit und Verständlichkeit Lesbarkeit und Verständlichkeit Ca 2 Seiten, klar gegliedert Ca 2 Seiten, klar gegliedert Ausdruckbarkeit! Nicht bloß Möglichkeit der Speicherung und Lesbarkeit am Bildschirm Ausdruckbarkeit! Nicht bloß Möglichkeit der Speicherung und Lesbarkeit am Bildschirm

Jordan: Konversatoium Internetrecht, SS 05 5 AGB: Inhaltskontrolle KSchG KSchG Ex-post-Kontrolle durch Gerichte Ex-post-Kontrolle durch Gerichte Vorab-Kontrolle durch Verwaltungsbehörden Vorab-Kontrolle durch Verwaltungsbehörden zB §§ 25ff TKGzB §§ 25ff TKG Auslegung: § 915 ABGB Auslegung: § 915 ABGB UnklarheitenregelUnklarheitenregel § 879 Abs 3 ABGB § 879 Abs 3 ABGB gröbliche Benachteiligunggröbliche Benachteiligung zB Bank-ABGB: „keine Verpflichtung der Bank zur Kontrolle von Empfängernahme und –konto“ zB Bank-ABGB: „keine Verpflichtung der Bank zur Kontrolle von Empfängernahme und –konto“ Konkretisierung: § 6 KSchG Konkretisierung: § 6 KSchG Relative Nichtigkeit Relative Nichtigkeit Unklar und unverständlich (Abs 3) Unklar und unverständlich (Abs 3)

Jordan: Konversatoium Internetrecht, SS 05 6 ECG zu AGB Interessen nicht nur von Verbrauchern! Interessen nicht nur von Verbrauchern! §§ 9 – 11 ECG §§ 9 – 11 ECG Relativ zwingend: Gegenüber Verbrauchern nicht abdingbar Relativ zwingend: Gegenüber Verbrauchern nicht abdingbar Abweichender Verbraucherbegriff: Abweichender Verbraucherbegriff: § 3 Z 5 ECG nur natürliche Personen § 3 Z 5 ECG nur natürliche Personen § 9 ECG § 9 ECG klar, verständlich, eindeutige Informationspflicht des Nutzers klar, verständlich, eindeutige Informationspflicht des Nutzers über den Ablauf des Vertragsschlusses über den Ablauf des Vertragsschlusses Technische Schritte zum Vertragsschluss Technische Schritte zum Vertragsschluss Technische Mittel zur Erkennung von Eingabefehlern vor Vertragschluss (Erklärungsirrtum) Technische Mittel zur Erkennung von Eingabefehlern vor Vertragschluss (Erklärungsirrtum) Eingangs- und Empfangsbestätigung Eingangs- und Empfangsbestätigung § 11 ECG § 11 ECG Speicher- und Wiedergabefähigkeit der Informationen Speicher- und Wiedergabefähigkeit der Informationen

Jordan: Konversatoium Internetrecht, SS 05 7 Fernabsatz § 5a KSchG § 5a KSchG DistanzgeschäfteDistanzgeschäfte Ohne gleichzeitige Anwesenheit Ohne gleichzeitige Anwesenheit Teleshopping, Versandhäuser, Online-shopping,Teleshopping, Versandhäuser, Online-shopping, Organisierte Vertriebs- und Dienstleistungssysteme mit FernkommunikationsmittelOrganisierte Vertriebs- und Dienstleistungssysteme mit Fernkommunikationsmittel , Internet, Versankatalog, Pressewerbung mit Bestellschein, Telefon/Handy, Radio, Fax , Internet, Versankatalog, Pressewerbung mit Bestellschein, Telefon/Handy, Radio, Fax AusnahmenAusnahmen § 5c Abs 4 KSchG§ 5c Abs 4 KSchG Freizeitdienstleistungen, HauslieferungenFreizeitdienstleistungen, Hauslieferungen

Jordan: Konversatoium Internetrecht, SS 05 8 Informationspflichten §§ 5c, d KSchG §§ 5c, d KSchG Siehe auch Info-Pflichten im ECG Siehe auch Info-Pflichten im ECG Rechtzeitig vor Vertragsabschluss Rechtzeitig vor Vertragsabschluss Gutauffindbarer Link Gutauffindbarer Link Auflösung, Bezeichnung der Links, Anzahl der Klicks,..Auflösung, Bezeichnung der Links, Anzahl der Klicks,.. Wesentliche Informationen: Wesentliche Informationen: Name oder Firma ….Name oder Firma …. Bei kostenpflichtigen Telefondienstleistungen: vorher ansagenBei kostenpflichtigen Telefondienstleistungen: vorher ansagen Verwendung eines Automaten als Gesprächspartner Verwendung eines Automaten als Gesprächspartner vorhergehende Zustimmung notwendig vorhergehende Zustimmung notwendig Schriftliche Bestätigung der Informationen Schriftliche Bestätigung der Informationen

Jordan: Konversatoium Internetrecht, SS 05 9 Rücktrittrechte § 3 KSchG: Haustürgeschäfte § 3 KSchG: Haustürgeschäfte Nur wenn nicht durch den Konsumenten Anbahnung erfolgteNur wenn nicht durch den Konsumenten Anbahnung erfolgte § 5e KSchG: Rücktrittrecht § 5e KSchG: Rücktrittrecht Ohne Angabe von Gründen Ohne Angabe von Gründen Ohne Vertragsstrafe Ohne Vertragsstrafe 7 Werktage ab Lieferung 7 Werktage ab Lieferung Dienstleistung: ab Vertragschluss Dienstleistung: ab Vertragschluss Informationspflichten verletzt: Informationspflichten verletzt: Schriftliche Bestätigung über Bestehen des Rücktrittrechts und geografische Anschrift des UnternehmersSchriftliche Bestätigung über Bestehen des Rücktrittrechts und geografische Anschrift des Unternehmers 3 Monate, 7 Tage ab Erfüllung der Info-Pflichen3 Monate, 7 Tage ab Erfüllung der Info-Pflichen

Jordan: Konversatoium Internetrecht, SS Rücktritt (2) Versankosten Versankosten Nur bei Zustimmung durch den Verbraucher Nur bei Zustimmung durch den Verbraucher Benutzungsentgelt, Entschädigung für die Wertminderung Benutzungsentgelt, Entschädigung für die Wertminderung § 5g Abs1 KSchG § 5g Abs1 KSchG Rücktritt untunlich/unmöglich: Rücktritt untunlich/unmöglich: Vergütung des Werts der Leistung, soweit für den Verbraucher nützlich Vergütung des Werts der Leistung, soweit für den Verbraucher nützlich §5g Abs 3 iVm §4 Abs 2 und 3 KSchG §5g Abs 3 iVm §4 Abs 2 und 3 KSchG