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3. Mai 2005Jordan: Konversatorium "Internetrecht" 1 Vertragsschluss im Internet.

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1 3. Mai 2005Jordan: Konversatorium "Internetrecht" 1 Vertragsschluss im Internet

2 3. Mai 2005 Jordan: Konversatorium "Internetrecht" 2 Allgemeine Voraussetzungen Geschäftsfähigkeit der vertragsschließenden Parteien; § 865 ABGBGeschäftsfähigkeit der vertragsschließenden Parteien; § 865 ABGB Korrespondierende Willenserklärungen: § 869 ABGBKorrespondierende Willenserklärungen: § 869 ABGB Fehlen von Willensmängeln: §§ 870 ff ABGBFehlen von Willensmängeln: §§ 870 ff ABGB –Irrtum –Zwang –Täuschung Möglichkeit des Vertragsinhalts; § 878 ABGBMöglichkeit des Vertragsinhalts; § 878 ABGB Erlaubtheit des Vertragsinhalts; § 879 ABGBErlaubtheit des Vertragsinhalts; § 879 ABGB Einhaltung von Formvorschriften; §§ 883 ff ABGBEinhaltung von Formvorschriften; §§ 883 ff ABGB

3 3. Mai 2005 Jordan: Konversatorium "Internetrecht" 3 Vertragsschluß: §§ 861 ff ABGB Vertrag entsteht aus zwei korrespondierenden Willenserklärungen: Antrag und AnnahmeVertrag entsteht aus zwei korrespondierenden Willenserklärungen: Antrag und Annahme Modellhafte Darstellung: 1. Antrag- / Anbotsteller / Offerent schlägt vor, einen Vertrag bestimmten Inhalts zu schließen, und 2. Anerklärter / Oblat nimmt gemachten Vorschlag vollinhaltlich (!) anModellhafte Darstellung: 1. Antrag- / Anbotsteller / Offerent schlägt vor, einen Vertrag bestimmten Inhalts zu schließen, und 2. Anerklärter / Oblat nimmt gemachten Vorschlag vollinhaltlich (!) an In der Praxis gibt es oft ein langes hin und her, bis ein Antrag oder die endgültige Annahme zustandekommenIn der Praxis gibt es oft ein langes hin und her, bis ein Antrag oder die endgültige Annahme zustandekommen Bereits für (vertragliche) Vorverhandlungen besteht eine (Verschuldens) Haftung (c.i.c)

4 3. Mai 2005 Jordan: Konversatorium "Internetrecht" 4 Sphäre des Empfängers Sphäre des Antragstellers Vorgänge beim Vertragsschluß Annahme wird existent Antragsbindung mit Zugang des Antrags = Antrag wird wirksam Nach Gschnitzer Offertgemäße, angemessene Überlegungsfrist Antrag wird existent neutrale Sphäre Beförderung von Antrag und Annahme Zugang der Annahme = Annahme wird wirksam = Vertragsschluß Willensbildung

5 3. Mai 2005 Jordan: Konversatorium "Internetrecht" 5 Offerte: Dauer Dauer der Antragsbindung Befristet:Befristet: –Enthält den Tag des letztmöglichen Zugangs der Annahme –andernfalls erlischt Offerte von selbst –Daher keine Unsicherheit über die Dauer der Antragsbindung ! UnbefristetUnbefristet –Enthält keine „genaue“ Zeitbestimmung für Zugang –daher: Dauer der Antragsbindung unsicher ! Unter AnwesendenUnter Anwesenden –Entsteht sofort/sogleich (= objektive Zeitbestimmung); andernfalls erlischt Offerte Unter AbwesendenUnter Abwesenden –Es gilt folgende Gesamtfrist: Beförderung/zB „Postlauf“ hin + angemessene Überlegungsfrist + „Postlauf“ retour

6 3. Mai 2005 Jordan: Konversatorium "Internetrecht" 6 Erfordernisse einer gültigen Offerte 1. Inhaltliche Bestimmtheit (Bestimmbarkeit) –zB müssen beim Kauf Kaufpreis und Kaufgegenstand bestimmt werden 2. Endgültiger Bindungswille (des Antragstellers) –fehlt zB beim Zeitungsinserat und bei Waren im Schaufenster; bloße Einladungen zur Offerte, –Offerte kann heute auch an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sein; zB Waren im Automaten oder Schaufenster, Speisekarte –Internetofferte???

7 3. Mai 2005 Jordan: Konversatorium "Internetrecht" 7 Vertragsschluss im allgemeinen Zivilrecht Zweiseitiges RechtsgeschäftZweiseitiges Rechtsgeschäft (mindestens) 2 einander entsprechende (korrespondierende) auf Rechtsfolgen gerichtete Willenserklärungen(mindestens) 2 einander entsprechende (korrespondierende) auf Rechtsfolgen gerichtete Willenserklärungen Gültige Willenserklärung:Gültige Willenserklärung: –Handlungswillen nicht zB bei Hypnosenicht zB bei Hypnose –Erklärungsbewusstsein (!) –Geschäftswillen

8 3. Mai 2005 Jordan: Konversatorium "Internetrecht" 8 Empfangsbedürftigkeit und Zugang Antrag und Annahme sind einseitige, empfangsbedürftige WillenserklärungenAntrag und Annahme sind einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen Empfangsbedürftig heißt: Willenserklärung wirkt erst mit Zugang beim Geschäfts-/VertragspartnerEmpfangsbedürftig heißt: Willenserklärung wirkt erst mit Zugang beim Geschäfts-/Vertragspartner Zugang von WillenserklärungenZugang von Willenserklärungen –Willenserklärung muß in den "Machtbereich" des Vertragspartners/ Anerklärten gelangen –wobei nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestehen muß zB Briefträger legt Brief in Briefkasten oder übergibt ihn SekretärinzB Briefträger legt Brief in Briefkasten oder übergibt ihn Sekretärin Zugang ist nicht Kenntnisnahme !Zugang ist nicht Kenntnisnahme !

9 3. Mai 2005 Jordan: Konversatorium "Internetrecht" 9 Antragsbindung Mit Zugang der Offerte entsteht AntragsbindungMit Zugang der Offerte entsteht Antragsbindung –dh die Willenserklärung wird wirksam –Konsequenzen: Antragsteller kann Offerte nicht mehr zurückziehen, aber auch nicht mehr (inhaltlich) abändern Mit Zugang der Offerte erlangt der Geschäftspartner das einseitige Gestaltungsrecht, den Vertrag zustande zu bringen oder nichtMit Zugang der Offerte erlangt der Geschäftspartner das einseitige Gestaltungsrecht, den Vertrag zustande zu bringen oder nicht Gesetzliche Dauer der Antragsbindung  siehe Folie: Dauer der AntragsbindungGesetzliche Dauer der Antragsbindung  siehe Folie: Dauer der Antragsbindung Mit Zugang der Annahmeerklärung kommt Vertrag (ohne weiteres Zutun des Offertstellers) zustande: Es entstehen gegenseitige vertragliche Rechte und PflichtenMit Zugang der Annahmeerklärung kommt Vertrag (ohne weiteres Zutun des Offertstellers) zustande: Es entstehen gegenseitige vertragliche Rechte und Pflichten –insbesondere gegenseitige Erfüllungsansprüche

10 3. Mai 2005 Jordan: Konversatorium "Internetrecht" 10 Besonderheiten beim Vertragsschluss Einladung zur Offerte / invitatio ad offerendumEinladung zur Offerte / invitatio ad offerendum Offerte “solange der Vorrat reicht ”Offerte “solange der Vorrat reicht ” § 864 ABGB: sog stille Annahme§ 864 ABGB: sog stille Annahme Realofferte / RealannahmeRealofferte / Realannahme Rechtsgeschäftliche Bedeutung des (Still)SchweigensRechtsgeschäftliche Bedeutung des (Still)Schweigens FernabsatzFernabsatz

11 3. Mai 2005 Jordan: Konversatorium "Internetrecht" 11 § 864 ABGB (1) Ist eine ausdrückliche Erklärung der Annahme nach der Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitte nicht zu erwarten, so kommt der Vertrag zustande, wenn dem Antrag innerhalb der hierfür bestimmten oder den Umständen angemessenen Frist tatsächlich entsprochen worden ist. (2) Das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem Empfänger ohne seine Veranlassung übersandt worden ist, gilt nicht als Annahme eines Antrags. Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zu verwahren oder zurückzuleiten, er darf sich ihrer auch entledigen. Muß ihm jedoch nach den Umständen auffallen, daß die Sache irrtümlich an ihn gelangt ist, so hat er in angemessener Frist dies dem Absender mitzuteilen oder die Sache an den Absender zurückzuleiten.

12 3. Mai 2005 Jordan: Konversatorium "Internetrecht" 12 Zugang von Willenserklärungen § 862a ABGB: Zugang erforderlich§ 862a ABGB: Zugang erforderlich „ Als rechtzeitig gilt die Annahme, wenn die Erklärung innerhalb der Annahmefrist dem Antragsteller zugekommen ist. Trotz ihrer Verspätung kommt jedoch der Vertrag zustande, wenn der Antragsteller erkennen musste, dass die Annahmeerklärung rechtzeitig abgesendet wurde, und gleichwohl seinen Rücktritt dem andern nicht unverzüglich anzeigt.“

13 3. Mai 2005 Jordan: Konversatorium "Internetrecht" 13 Erklärungsbewußtsein Mangelndes Erklärungsbewusstsein nicht schädlich, wenn der ÄußerndeMangelndes Erklärungsbewusstsein nicht schädlich, wenn der Äußernde –den Erklärungstatbestand adäquat verursacht und dabei fahrlässig gehandelt hat oder –Risiko des Entstehens eines Erklärungstatbestandes unnötigerweise erhöht Bydlinski F., Privatautonomie und objektive Grundlage, 1967, 162 ff.Bydlinski F., Privatautonomie und objektive Grundlage, 1967, 162 ff. Bydlinski F., Erklärungsbewusstsein und Rechtsgeschäft, JZ 1975, 1ff.Bydlinski F., Erklärungsbewusstsein und Rechtsgeschäft, JZ 1975, 1ff. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht 12, Bd I. 100Koziol/Welser, Bürgerliches Recht 12, Bd I. 100 Fehlen: Anfechtbarkeit, nicht aber zur NichtigkeitFehlen: Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit

14 3. Mai 2005 Jordan: Konversatorium "Internetrecht" 14 Geschäftswillen Gemäßigte RechtsfolgentheorieGemäßigte Rechtsfolgentheorie Wenn den Parteien bewusst war, mit ihrer Erklärung Rechtsfolgen auszulösenWenn den Parteien bewusst war, mit ihrer Erklärung Rechtsfolgen auszulösen –Dem Anerklärten darf das Fehlen eines Bindungswillens durch den Erklärenden nicht objektiv erkennbar sein Koziol/Welser, Bürgerliches Recht 12, Bd I. 84Koziol/Welser, Bürgerliches Recht 12, Bd I. 84

15 3. Mai 2005 Jordan: Konversatorium "Internetrecht" 15 Vertragsschluss im Internet § 863 ABGB (1) Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen; sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen. (2) In bezug auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen ist auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.

16 3. Mai 2005 Jordan: Konversatorium "Internetrecht" 16 Vertragsabschluss im Internet § 863 ff ABGB: Handelsverkehr des 19. Jhdts§ 863 ff ABGB: Handelsverkehr des 19. Jhdts Fernabsatz-RL 97/7/EG, Abl Nr. L 144 vom 4.6.1997Fernabsatz-RL 97/7/EG, Abl Nr. L 144 vom 4.6.1997 Fernabsatz-Gesetz: Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Vertragsabschluß im Fernabsatz in das Konsumentenschutzgesetz eingefügt und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 sowie das Produkthaftungsgesetz geändert werden; BGBl I. 185/1999Fernabsatz-Gesetz: Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Vertragsabschluß im Fernabsatz in das Konsumentenschutzgesetz eingefügt und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 sowie das Produkthaftungsgesetz geändert werden; BGBl I. 185/1999 SignaturgesetzSignaturgesetz BGBl I. 137/2000 idF BGBl I. 152/2001BGBl I. 137/2000 idF BGBl I. 152/2001 RL 200/31/EG (E-Commerce-RL)RL 200/31/EG (E-Commerce-RL) E-Commerce-Gesetz – ECG: Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt werden; StF: BGBl. I Nr. 152/2001E-Commerce-Gesetz – ECG: Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt werden; StF: BGBl. I Nr. 152/2001

17 3. Mai 2005 Jordan: Konversatorium "Internetrecht" 17 Willenserklärungen im WWW ComputererklärungenComputererklärungen –Umstritten: Willenserklärung? Zurechnung, wenn fahrlässige Verursachung (str.)Zurechnung, wenn fahrlässige Verursachung (str.) Elektronisch übermittelte ErklärungenElektronisch übermittelte Erklärungen –eigene Formulierung in e-Mail –Anklicken einer Schaltfläche: § 9 Abs1 Zi 3 ECG: „technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der Vertragserklärung“§ 9 Abs1 Zi 3 ECG: „technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der Vertragserklärung“

18 3. Mai 2005 Jordan: Konversatorium "Internetrecht" 18 Zugang elektronischer Erklärungen (§ 12 ECG) Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Diese Regelung kann nicht zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden.

19 3. Mai 2005 Jordan: Konversatorium "Internetrecht" 19 Zugang Abrufbarkeit VoraussetzungAbrufbarkeit Voraussetzung –Nicht Zugang während Geschäftszeiten! –Technische Störungen auf Seiten des Empfängers (auch im Bereich dessen Provider-Servers) gehen zu Lasten des Empfängers –Mit ordnungsgemäßem Zugang der elektronischen Willenserklärung wird diese verbindlich/wirksam Mail-Box: Nachricht vollständig eingegangen und gespeichertMail-Box: Nachricht vollständig eingegangen und gespeichert –e-Mail-Account verpflichtet zu funktionsfähiger Organisationsstruktur

20 3. Mai 2005 Jordan: Konversatorium "Internetrecht" 20 § 862 ABGB Das Versprechen (Antrag) muß innerhalb der vom Antragsteller bestimmten Frist angenommen werden. In Ermanglung einer solchen muß der einem Anwesenden oder mittels Fernsprechers von Person zu Person gemachte Antrag sogleich, der sonst einem Abwesenden gemachte Antrag längstens bis zu dem Zeitpunkte angenommen werden, in welchem der Antragsteller unter der Voraussetzung, daß sein Antrag rechtzeitig angekommen sei, bei rechtzeitiger und ordnungsmäßiger Absendung der Antwort deren Eintreffen erwarten darf; widrigenfalls ist der Antrag erloschen. Vor Ablauf der Annahmefrist kann der Antrag nicht zurückgenommen werden. Er erlischt auch nicht, wenn ein Teil während der Annahmefrist stirbt oder handlungsunfähig wird, sofern nicht ein anderer Wille des Antragstellers aus den Umständen hervorgeht.

21 3. Mai 2005 Jordan: Konversatorium "Internetrecht" 21 Widerruf einer Willenserklärung „unverbindliches Anbot“ ist widerrufbar„unverbindliches Anbot“ ist widerrufbar „Invitatio ad offerendum“„Invitatio ad offerendum“ § 5e KSchG§ 5e KSchG

22 3. Mai 2005 Jordan: Konversatorium "Internetrecht" 22 § 5e KSchG (1) Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Abs. 2 und 3 genannten Fristen zurücktreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. (2) Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Sie beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. (3) Ist der Unternehmer seinen Informationspflichten nach § 5d Abs. 1 und 2 nicht nachgekommen, so beträgt die Rücktrittsfrist drei Monate ab den in Abs. 2 genannten Zeitpunkten. Kommt der Unternehmer seinen Informationspflichten innerhalb dieser Frist nach, so beginnt mit dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen durch den Unternehmer die in Abs. 2 genannte Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts.

23 3. Mai 2005 Jordan: Konversatorium "Internetrecht" 23 Gerichtszuständigkeit anwendbares Recht Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I –VO)Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I –VO) –Seit 1.3.2002 –löst Europäisches Gerichtsstands- übereinkommen (EGVÜ) und LGVÜ (Lugano- Übereinkommen) ab

24 3. Mai 2005 Jordan: Konversatorium "Internetrecht" 24 Wichtige Bestimmungen… Handig, Wesentliche Änderungen durch das In- Kraft-Treften der Brüssel I-VO im Vergleich zum EuGVÜ, Ecolex 2002, 141-144Handig, Wesentliche Änderungen durch das In- Kraft-Treften der Brüssel I-VO im Vergleich zum EuGVÜ, Ecolex 2002, 141-144 Gerichtsstand des Erfüllungsortes der charakteristischen LeistungGerichtsstand des Erfüllungsortes der charakteristischen Leistung Art 5 Brüssel-I-VOArt 5 Brüssel-I-VO bei Kauf- und Dienstleistungsverträgenbei Kauf- und Dienstleistungsverträgen VerbrauuchergerichtsstandVerbrauuchergerichtsstand Art 15 Brüssel-I-VOArt 15 Brüssel-I-VO


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