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Veröffentlicht von:Rike Geringer Geändert vor über 9 Jahren
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Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2014
Änderungen beim Widerrufsrechts
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Neue Gesetzessystematik
Buch 2 Abschnitt 3 Titel 5 Untertitel 2: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen § 355 BGB: Widerrufsrecht § § 356c BGB: Ausübung des Widerrufsrechts § § 357c BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs § § 360 BGB: Widerruf bei verbundenen und zusammenhängenden Verträgen § 361 BGB: allgemeine abschließende Regelungen
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§ 355 BGB: Widerrufsrecht § 355 BGB wurde „entschlackt“
Enthält nur noch wenige allgemeine Bestimmungen (Grundsätze) Wegfall des Rückgaberechts (§ 356 BGB a.F.)
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§ 355 BGB: Widerrufsrecht Bei Widerruf keine Bindung mehr an Willens- erklärung Eindeutig zum Ausdruck gebrachter Widerrufs- wille Keine Begründung erforderlich Zur Fristwahrung genügt rechtzeitige Absendung des Widerrufs Abs. 2: 14 Tage Widerrufsfrist ab Vertragsschluss Abs. 3: Rückgewähr empfangener Leistungen
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§ 356 - § 356c BGB: Ausübung des Widerrufsrechts
§ 356 BGB: AGV und Fernabsatz § 356a BGB: Teilzeit-, Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge § 356b BGB: Verbraucherdarlehensverträge § 356c BGB: Ratenlieferungsvertrag
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§ 356 BGB: AGV und Fernabsatz
Für Widerruf keine Textform mehr erforderlich Widerruf per Online-Formular möglich (Abs. 1) Unverzüglich Bestätigung des Zugangs auf dauerhaftem Datenträger Nur noch bestimmte Informationsfehler schieben Widerrufsfrist hinaus (Abs. 3, S. 1 iVm Art. 246, 246b EGBGB) „Ewigkeitsklausel“ entfallen Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate nach Ablauf der 14-Tagefrist (Abs. 3, S. 2) Ausnahme: Finanzdienstleistungsverträge (Abs. 3, S.3)
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§ 357 - § 357c BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs
§357 BGB: AGV und Fernabsatz § 357a BGB: Finanzdienstleistungen § 357b BGB: Teilzeit-, Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge § 357c BGB: AGV-Ratenlieferungsverträge
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§ 357 BGB: AGV und Fernabsatz
Verweisung auf Rücktrittsrecht weggefallen Verbraucher trägt Kosten der Rücksendung unabhängig vom Warenwert bei entsprechender Belehrung (Abs. 6, S. 1) Ausnahme: wenn Ware bei Vertragsschluss zur Verbraucherwohnung gebracht wurde und nicht per Post rückversandfähig ist (Abs. 6, S. 2)
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§ 360 BGB: zusammenhängende Verträge
§ § 360 BGB: Widerruf bei verbundenen und zusammenhängenden Verträgen § 360 BGB: zusammenhängende Verträge Zusammenführung verstreuter Regelungen (§§ 312f, 359a, 485a Abs. 3 BGB a.F.) Legaldefinition in Abs. 2
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§ 361 BGB: allgemeine abschließende Regelungen
Abs. 1: Keine weiteren Ansprüche gegen Verbraucher Abs. 2: Kein Abweichen zum Nachteil des Verbrauchers von vorstehenden Normen Abs. 3: Beweislast für Beginn der Widerrufsfrist trägt Unternehmer
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Zusammenfassung Neue Gesetzessystematik
Detaillierte Regelungen für jeweilige Vertrags- typen Änderungen bei Widerrufausübung und Widerrufsfrist Kein Rückgaberecht mehr
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Ansonsten: Vielen Dank für die Aufmerksamkeit
Fragen? Ansonsten: Vielen Dank für die Aufmerksamkeit
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