WuV-Kurs Sachen- und Zivilprozessrecht, 02.06.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

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 Präsentation transkript:

WuV-Kurs Sachen- und Zivilprozessrecht, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

1. Der Eigentumsvorbehalt i.Grundgedanken aa) Definition des § 449 Abs. 1 BGB: „Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt)“.

bb) Die Rechtspositionen der Beteiligten Verkäufer bleibt zunächst Eigentümer Der Eigentumsvorbehalt erfüllt zwei Funktionen:  Sicherungsfunktion: Abwehrrecht gegenüber anderen Gläubigern des Käufers  Verwertungsfunktion: Rücknahmerecht bei Pflichtverletzungen des Käufers

Auch der Käufer hat eine gesicherte Rechtsposition (sog. Anwartschaftsrecht): Gesichert vor nachteiligen Handlungen des Verkäufers (§ 160 Abs. 1 BGB) Gesichert vor nachteiligen Verfügungen des Verkäufers (§ 161 Abs. 1 S. 1 BGB) Gesichert vor den Gläubigern des Verkäufers (§ 161 Abs. 1 S. 2 BGB) Allgemeiner Schutz des Anwartschafts- berechtigten nach §§ 823 ff., 985, 1004 BGB Weiterer Schutz des Anwartschaftsrechts durch Richterrecht und Rechtsfortbildung

ii.Die Entstehung des Eigentumsvorbehalts Der schuldrechtliche Vertrag klärt, ob eine Über- tragung unter Eigentumsvorbehalt zulässig ist. Der dingliche Vertrag klärt, ob eine Übertragung unter Eigentumsvorbehalt vorgenommen wird. Der Verkäufer kann einen Eigentumsvorbehalt nicht einseitig festlegen: – Der Käufer nimmt ihn an: wirksame dingliche Einigung. – Der Käufer nimmt ihn nicht an: keine wirksame dingliche Einigung.

iii.Das Erlöschen des Eigentumsvorbehalts aa) Volle Bezahlung Beispiel: Wie im vorigen Beispiel hat H bei U eine Lieferung Flachbildschirme unter EV bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung gekauft. Als H bereits Euro von den Euro Kaufpreis bezahlt hat, gerät er in finanzielle Schwierigkeiten. U, der davon bald erfährt, verliert aus Sorge um sein Geld den Ver- stand und seine Geschäftsfähigkeit. Die Sorge des U ist freilich unbegründet, weil der Vater V des H ein- springt und den restlichen Kaufpreis auf das Konto des U überweist. Ist H nun Eigentümer geworden?

bb) Wirksame Veräußerung Beispiel: Erneut hat Händler H Flachbildschirme unter EV von dem Unternehmer U gekauft. H bietet die Bildschirme in seinem Laden an. K entdeckt einen Bildschirm bei H und kauft ihn sogleich. Dabei vereinbaren H und K, dass K den Bildschirm zwar schon mitnehmen soll, es soll aber ein EV gelten. Wird K mit Zahlung seines Kaufpreises Eigentümer des Bildschirms? Variante: H gerät in finanzielle Schwierigkeiten. Um kurzfristig wieder liquide zu werden, bietet er die Bild- schirme in einer Sonderaktion zu 30 % ihres Wertes an, ohne dem U etwas davon zu sagen. X, der von den Hinter- gründen nichts ahnt, freut sich über das Schnäppchen und kauft einen Bildschirm. Wird er Eigentümer?

cc) Verlängerter Eigentumsvorbehalt Unterscheide: Weiterveräußerungsklausel: Käufer wird ermächtigt (§ 185 BGB), die unter EV gelieferte Sache im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Zugleich wird die Abtretung aller Forderungen aus solch einer Weiterveräußerung zur Sicherung des Verkäufers vereinbart. Verarbeitungsklausel: Der Käufer darf die unter EV gelieferten Sachen verarbeiten, der Verkäufer soll aber an den hergestellten Produkten Sicherungseigentum erhalten. Entweder durch Vereinbarung des „Herstellers“ iSd § 950 BGB oder durch antizipiertes Besitzkonstitut nach § 930 BGB.

iv.Die schuldrechtliche Seite des EV aa) Rücktritt des Verkäufers und Rücknahme der Sache § 449 Abs. 2 BGB: Rücknahme der Sache nur bei Rücktritt möglich! Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB: Grds. Fristsetzung erforderlich Bei Teilzahlung ist § 323 Abs. 5 BGB zu beachten Verzug (§ 286 BGB) grds. nicht erforderlich (auch kein Verschulden!) Rücktritt auch bei verjährter Forderung möglich (§§ 218 Abs. 1 S. 3, 216 Abs. 2 S. 2 BGB)

bb) Sonderfall des Abzahlungskaufs bei Verbrauchern: § 508 Abs. 2 BGB Bei Teilzahlungsverträgen (§ 506 Abs. 3 BGB) zwischen Unternehmern und Verbrauchern Rücktritt nur nach §§ 508 Abs. 2, 498 S. 1 BGB § 498 S. 1 BGB: – Verzug des Verbrauchers mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise, und mit mindestens 10 %, bei einer Laufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 %, und – Erfolgloser Ablauf einer zweiwöchigen Frist mit Androhung der Restschuldfälligkeit.

v.Die sachenrechtliche Seite des EV Verkäufer bleibt bis Bedingungseintritt Eigentümer Veräußerung nach § 931 BGB möglich (Schutz des Käufers nach §§ 161 Abs. 1, 986 Abs. 2 BGB) Bei Insolvenz des Käufers Wahlrecht seines Insolvenzverwalters (§ 103 Abs. 1 InsO): – Erfüllung (§ 103 Abs. 1 InsO): Vertrag wird durchgeführt als bestünde keine Insolvenz – Nichterfüllung (§ 103 Abs. 2 S. 1 InsO): Schuldverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer wandelt sich in ein Schadensersatzverhältnis um, der Verkäufer erhält einen Anspruch aus § 985 BGB und ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO

In der Zwangsvollstreckung gegen den Käufer: Verkäufer hat als Eigentümer der unter EV ver- äußerten Sache die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO Wirkung des Bedingungseintritts: Die zuvor bestehende Rechtsposition des aus der bedingten Übereignung Berechtigten, d.h. das sogenannte Anwartschaftsrecht des Anwartschaftsberechtigten, erstarkt nun zum Volleigentum.

2. Das Anwartschaftsrecht i.Grundgedanken aa) Idee des Anwartschaftsrechts: Eine eigentlich nur vorläufige Rechtsposition wird besonders behandelt. Definition: Von einem mehraktigen Erwerbs- tatbestand sind bereits so viele Teile verwirk- licht, dass der Eigentumserwerb nicht mehr vom Veräußerer verhindert werden kann.

bb) Arten des Anwartschaftsrechts Es gibt eine Reihe von Anwartschaftsrechten: Die Stellung des Hypothekars bei Einigung und Eintragung vor Entstehung der gesicherten Forderung; des Erwerbers eines Grundstücksrechts nach Erklärung der bindenden Einigung (Auflassung) und Stellung des Eintragungsantrags durch den Erwerber, aber vor Eintragung im Grundbuch; des Käufers bei einem Kauf unter Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB vor vollständiger Kaufpreiszahlung.

cc) Die Interessenlagen Verkäufer will sich bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sichern. Käufer möchte die Sache bereits jetzt „wie ein Eigentümer“ nutzen. Sicherungsinteresse des Verkäufers nimmt mit Zahlung der Raten ab. Berechtigtes Interesse des Käufers nimmt mit Zahlung der Raten zu. Lösung: Quasi „ratenweiser“ Übergang des Eigentums Problem: Schutz Dritter, da dingliche und schuldrechtliche Vereinbarungen vermengt.

dd) Grundstruktur Aufschiebend bedingte Veräußerung gemäß §§ 929 ff. BGB – Erwerber erhält Eigentum bei Bedingungseintritt; – Eigentümer behält Eigentum bis Bedingungseintritt. Gesetzlicher Schutz des bedingt Berechtigten durch §§ 161, 986 Abs. 2 BGB u.a. Weitere Annäherung an das Vollrecht durch Literatur und Rechtsprechung!

ee) Eigenständige Bedeutung des AWR? Gesetzlicher Schutz ausreichend? Vorsichtige Ergänzungen durch Rechtsfortbildung sind zulässig und teilweise notwendig, aber: Enge Bindung an das Gesetz:  Stets Anknüpfung an gesetzliche Wertungen;  Vorrang der gesetzlichen Wertungen;  Keine unmittelbaren Rechtsfolgen aus der „Natur“ oder dem „Wesen“ des Anwartschaftsrechts möglich oder zulässig!

ff) Gemeinsame Probleme bei allen AWR Die Übertragung: – Kann das AWR übertragen werden? – Wenn ja, wie kann das AWR übertragen werden? – Gibt es einen gutgläubigen Erwerb eines AWR? Die Pfändung: – Kann das AWR gepfändet werden? – Wenn ja, wie kann das AWR gepfändet werden? Der Schutz des AWR: – Wie und in welchem Umfang wird das AWR geschützt?

ii. Übertragbarkeit des Anwartschaftsrechts: nach h.M. entsprechend §§ 929 ff. BGB Voraussetzungen: Einigung über die Übertragung des AWR; Übergabe oder Übergabesurrogat, §§ 929 ff. BGB analog; Berechtigung des Veräußerers hinsichtlich des AWR. Achtung: Der Bestand des AWR bleibt auch nach der Übertragung abhängig von der Möglichkeit des Bedingungseintritts!

iii. Der Erwerb des Anwartschaftsrechts vom Nichtberechtigten aa) Der Erwerb eines Anwartschaftsrechts vom Nichteigentümer Beispiel: B hat sich ein teures Mountainbike von E geliehen. Da er notorisch knapp bei Kasse ist, will er das Fahrrad zu Geld machen und bietet es deshalb dem K zum Kauf an. Auch K hat aber gerade die verlangten 700 Euro nicht flüssig. Deshalb vereinbaren B und K Ratenzahlung und B behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor. Bevor es dazu kommt, kommt die Wahrheit jedoch ans Licht. Kann K das Eigentum noch durch Zahlung der letzten Raten erwerben?

bb) Der Erwerb einer bestehenden Anwartschaft vom Nichtberechtigten Beispiel: A hat einen Porsche von P bei Ratenzahlung unter Eigentumsvorbehalt gekauft. B ist auf den neuen Wagen des A sehr neidisch. Er überredet A, ihm den Wagen für ein Wochenende zu leihen. Sobald B den Porsche hat, verkauft und überträgt er ihn dem D, der schon lange so einen Renner haben wollte. B erzählt D, dass er den Porsche selbst von P unter Eigentumsvorbehalt gekauft habe und nur noch 3000 Euro an Raten ausstünden. Tatsächlich hatte A jedoch erst von den Euro des Kaufpreises abbezahlt. Wie ist die Rechtslage?

cc) Gutgläubiger Erwerb eines nichtbestehenden Anwartschaftsrechts? Beispiel: B hat einen schicken Schlitten mit vier Rädern von V gemietet. Als A den B wegen des neuen Autos bewundert, erzählt B, er habe den Wagen günstig unter Ratenzahlung erworben und auch schon beinahe abbezahlt. Nur noch zwei Raten à 2000 Euro stünden aus. Eigentlich bräuchte er das Auto im Stadtverkehr aber gar nicht. B bietet A an, ihm das Anwartschaftsrecht für 5000 Euro zu verkaufen. Die letzten Raten solle A dann selbst an V bezahlen. A willigt ein, und B übergibt ihm den Wagen. Als A die Raten an V bezahlen will, kommt die Wahrheit ans Licht. V verlangt nun den Wagen von A heraus. Zurecht?

Zusammenfassung zum Gutgläubigen Erwerb eines AWR: Gutgläubiger Ersterwerb eines AWR vom Nicht- berechtigten nach h.M. nach §§ 932 ff. BGB möglich, wenn redlich bei Einigung und Übergabe; Gutgläubiger Erwerb eines bestehenden AWR vom Nichtberechtigten nach h.M. entsprechend §§ 932 ff. BGB möglich, aber Bestand des AWR hängt vom Vorbehaltskauf ab; Gutgläubiger Erwerb eines nicht bestehenden AWR ist nach h.M. ausgeschlossen, weil kein gutgläubiger Erwerb eines Vertrags möglich ist.

iv. Die Pfändung des Anwartschaftsrechts aa) Die Pfändung des AWR durch die Gläubiger des Anwartschaftsberechtigten: Das AWR kann einen wichtigen Vermögenswert darstellen Sachpfändung (§ 808 ZPO)? Problem: Die Sache steht nicht im Eigentum des Schuldners! Theorie der Rechtspfändung: Das AWR als „sonstiges Vermögensrecht“ im Sinne des § 857 ZPO? – Problem: Kein gesetzlich vorgesehener Übergang der Pfändung bei Bedingungseintritt. – contra: entsprechende Anwendung der § 1287 BGB, § 847 ZPO.

oder Rechts- und Sachpfändung (h.M.)? – Pfändung des AWR nach § 857 ZPO (Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Vorbehaltskäufer als „Schuldner“ und den Vorbehaltsverkäufer als „Drittschuldner“), und – Pfändung der Sache nach § 808 ZPO, die bei Bedingungseintritt wirksam werden soll Beispiel: K hat sich vor geraumer Zeit einen 7er BMW bei Raten- zahlung unter Eigentumsvorbehalt gekauft. Gut 70% des Kaufpreises hat er bereits abgezahlt. Nun will einer seiner Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen K durch- führen. Der größte Vermögensposten ist offenbar der 7er BMW. Wie läuft die Vollstreckung in das Auto ab?

bb) Die Pfändung des Anwartschaftsrechts durch den Vorbehaltsverkäufer 1. Problem: Vollstreckung in eigene Sache möglich? Ja: § 811 Abs. 2 ZPO (Grundlage der Verwertung ist allein die durch die Pfändung bewirkte Vollstrickung). 2. Problem: Materiell-rechtliche Wirkung der Vollstreckung: – Vollstreckung des Vorbehaltsverkäufers in die Sache bei Verbraucherkreditkauf ist Rücktritt (§ 508 II 5 BGB) – Folge: Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB Kaufpreisforderung erlischt, Vollstreckungsgegenklage des Vorbehaltskäufers nach § 767 ZPO damit eröffnet.

Beispiel: A wollte schon lange sein Wohnzimmer ver- schönern. Nun hat er bei dem Möbelhändler „Roll‘s räus“ (R) eine neue Sofagarnitur zu 2000,- € ent- deckt. R und A vereinbaren Ratenzahlung und einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreis- zahlung. Anfangs zahlt A seine Raten auch noch fleißig, aber nach einem halben Jahr stellt er seine Zahlungen ein. Als er bereits mit drei Raten in Ver- zug ist, leitet R ein Mahnverfahren gegen A ein und erwirkt so einen Titel. Mit diesem Titel wendet er sich an den Gerichtsvollzieher und möchte in die Sofagarnitur vollstrecken. Geht das?

v. Der Schutz des Anwartschaftsrechts Überblick: Schutz vor Zwischenverfügungen, § 161 BGB Besitzrecht gemäß § 986 BGB Besitzschutz bei unmittelbarem Besitz, §§ 861 ff. BGB Ansprüche aus §§ 985, 987 ff. BGB analog Schutz gegen Störungen, § 1004 BGB analog Deliktischer Schutz gemäß § 823 Abs. 1 BGB Drittwiderspruchsklage in der Zwangsvollstreckung, § 771 ZPO Aussonderungsrecht in der Insolvenz, § 47 InsO

aa) Der Schutz des Anwartschaftsrechts durch § 161 BGB Vorbehaltsverkäufer bleibt Eigentümer und kann weiter über sein Eigentum verfügen (§ 931 BGB) Schutz des Anwartschaftsberechtigten vor Bedingungseintritt gegenüber Erwerber nach § 986 Abs. 2 BGB Bei Bedingungseintritt Unwirksamkeit zwischenzeitlicher Verfügungen nach § 161 Abs. 1 BGB Gutgläubiger Erwerb nach § 161 Abs. 3 BGB zwar grundsätzlich möglich, aber bei Besitz des Käufers nach § 936 Abs. 3 BGB ausgeschlossen

bb) Der Besitzschutz des Anwartschaftsberechtigten und sein Recht zum Besitz Anwartschaftsberechtigter Käufer ist unmittelbarer Fremdbesitzer Aus dem Kaufvertrag gegenüber Verkäufer zum Besitz berechtigt Darüberhinaus absolutes Recht zum Besitz? Beispiel: K hat von V Fahrrad unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung erworben. K ahnte nichts davon, dass V das Fahrrad nicht gehörte, sondern dass dieser es bloß vom wahren Eigentümer E geliehen hatte. Kann E das Fahrrad nun von K herausverlangen?

Für ein absolutes Recht zum Besitz: Anwartschaftsrecht als Vorstufe des Eigentums Schutz des Guten Glaubens unabhängig davon, ob Erwerb des Vollrechts oder des Anwartschaftsrechts Besitzrecht des Eigentümers erlischt sowieso bei Bedingungseintritt Bei demnächstigen Bedingungseintritt: dolo agit qui petit quod statim rediturus est Gegen ein absolutes Recht zum Besitz: Anwartschaftsrecht vom Kaufvertrag abhängig Grundsätzlich bloß relative Wirkung von Verträgen Eigentum besteht bis Bedingungseintritt weiter Gesetzlicher Schutz der §§ 160 ff. BGB abschließend

cc) Der Schutz des Anwartschaftsberechtigten entsprechend §§ 985, 987 ff. BGB Beispiel: K hat von V im April 2012 einen VW-Golf bei Ratenzahlung unter Eigentumsvorbehalt ge- kauft. Die Beziehung zu seinem neuen Wagen wurde allerdings schon bald von D empfindlich gestört, der den Wagen klaute und ohne Papiere an den X veräußerte. X fuhr einige Monate mit dem Auto. Bei einem kleinen Unfall mit seinem Gartentor entstand zudem ein Lackschaden. Welche Ansprüche haben K und V gegen X?

Problem: Zwei Anspruchsinhaber, aber nur eine Verpflichtung zur Zahlung Lösungsmöglichkeiten: Teilgläubigerschaft gemäß dem Verhältnis der getilgten Raten zum offenen Kaufpreisanspruch zur Zeit der Entstehung des Anspruchs (BGHZ 55, 20, 32) Anspruch steht dem Eigentümer zu und Anwartschaftsberechtigter erhält durch dingliche Surrogation ein Anwartschaftsrecht daran; Geltendmachung entsprechend § 1281 BGB (a.A. § 432 BGB) Differenzierung: Nutzungen stehen Anwartschaftsbe- rechtigtem zu, Teilung bei Schadensersatzansprüchen

dd) Das Anwartschaftsrecht als „sonstiges Recht“ iSd § 823 Abs. 1 BGB Beispiel: K hat sich im „Bin-doch-nicht-schlau“-Markt einen neuen Flachbildschirm zu 1000 Euro bei Raten- zahlung unter Eigentumsvorbehalt gekauft. Als er schon 600 Euro abbezahlt hatte, stieß auf einer Party der Gast G aus Versehen den Fernseher um, so dass ein Schaden von 300 Euro entstand. Wie ist die Rechtslage? Problem: An wen ist der Schadensersatz zu leisten? BGH: anteilig je nach ausstehender Summe, aber: Zahlreiche weitere Lösungen in der Literatur!

ee) Die Drittwiderspruchsklage des Anwartschaftsberechtigten in der Zwangsvollsteckung Das AWR als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“ im Sinne des § 771 Abs. 1 ZPO Pfändung der Sache grds. ausgeschlossen, wenn sie sich beim Vorbehaltskäufer befindet, da Gewahrsam erforderlich (§ 808 Abs. 1 ZPO), aber: Beispiel: A hat sich einen Pkw bei Ratenzahlung unter Eigentums- vorbehalt gekauft. Nun will er den Pkw als Sicherheit für einen Kredit verwenden und überträgt deshalb sein AWR an die B-Bank. Allerdings reicht der Kredit nicht zur Begleichung aller Schulden. Der Gläubiger G des A be- treibt deshalb die Zwangsvollstreckung in den Pkw. Was kann die B-Bank tun?

3. Das Zusammentreffen verschiedener Sicherungsrechte a. Kollisionen der Sicherungsrechte bei der Bestellung i.Grundproblematik Beispielsfall: Kaufmann K betreibt sein Geschäft in Räumen, die er von V gemietet hat. Seine Lieferanten L liefern dem K ihre Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt und lassen sich seine Forderungen aus den Veräußerungen der Waren gegen seine Kunden zur Sicherheit abtreten. K finanziert das laufende Geschäft durch einen Geschäftskredit bei der B-Bank. Zur Sicherheit hat K der B-Bank sein Warenlager übereignet und ihr alle Forderungen aus Veräußerungen der Waren abgetreten. Wer hat jetzt welche Sicherheiten für seine Forderungen?

ii. Lösungsmöglichkeiten: Prioritätsprinzip: Die erste wirksame dingliche Verfügung gewinnt, alle späteren Verfügungen gehen ins Leere. Gleichbehandlung: Alle Kreditgeber werden gleichbehandelt, Sicherungen an demselben Gegenstand werden anteilsmäßig aufgeteilt. Korrektur über Generalklauseln: Alle Sicherungsklauseln werden an § 138 BGB (ggf. auch an § 307 BGB) gemessen, ob sie hinreichend Rücksicht auf die Sicherungsbedürfnisse der übrigen Kreditgeber nehmen.

iii. Die Lösung der Rechtsprechung: Sogenannte Vertragsbruchtheorie (BGHZ 32, 361, 364): Globalzession ist sittenwidrig (§ 138 BGB), wenn der gesicherte (Geld-)Kreditgeber weiß, dass der Schuldner seine Waren nur unter (ver- längertem) Eigentumsvorbehalt beziehen kann, und in Kauf nimmt, dass der Schuldner seinen Lieferanten die vorherige Globalzession verschweigt und ihnen gegenüber also vertragsbrüchig wird. Eine Globalzession zugunsten eines (Geld-)Kreditgebers soll nur dann wirksam sein, wenn bestimmt ist, dass ihr Rechte aus einem verlängerten Eigentumsvorbehalt stets und mit dinglicher Wirkung vorgehen. Problem: Ungerechtfertigte Bevorzugung des Warenkredits

iv. Sonderfall Vermieterpfandrecht Beispiel nach BGHZ 117, 200 ff.: M betreibt seinen Laden in von V gemieteten Räumen. Zur Sicherheit für einen Kredit hat er der B-Bank sämtliche Rechte an allen Waren über- tragen, „die sich gegenwärtig in den Geschäfts- räumen befinden oder künftig dorthin verbracht werden“. Seine Waren bezieht M von seinen Lieferanten regelmäßig unter Eigentumsvorbehalt. Wenn M seine Lieferanten bezahlt und die Waren zu diesem Zeitpunkt noch in seinem Laden sind, wer hat dann welche Rechte an ihnen?

Lösung der Rechtsprechung (BGHZ 117, 200 ff.): Vorrang des Vermieterpfandrechts Argument: Keine Besserstellung desjenigen, der das Eigentum durch Erstarken eines ihm übertragenen AWR erwirbt gegenüber demjenigen, der sogleich vollwertiges Eigentum übertragen bekommt.

v. Sonderproblem: Die Bank als Zahlstelle Beispiel (nach BGHZ 72, 316): Die B-Bank stand in Geschäftsbeziehung mit der X-GmbH. Zur Sicherung von Krediten, die B der X gewährt hatte, ließ sich B durch Globalzession "sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen... alle Drittschuld- ner mit den Anfangsbuchstaben B - Y" abtreten. Lieferant L hat die X unter Vereinbarung eines verlängerten Eigen- tumsvorbehalts mit Baustoffen beliefert, die diese weiterveräußert oder zur Erfüllung von Werkverträgen verwendet hat. Die Kunden der X leisteten auf ihre Verpflichtungen durch Überweisung auf ein debitorisches Konto, das X bei der B führte. Nun ist X pleite. L verlangt von B die von den Kunden der X eingezahlten Gelder heraus. Zurecht?

Lösung der Rechtsprechung: Globalzession an die Bank ist nichtig, da keine dingliche Verzichtsklausel zugunsten der Lieferanten § 816 Abs. 2 BGB nicht unmittelbar anwendbar, da die Kunden an X geleistet haben und die B nur als Zahl- stelle fungierte Anders nur, wenn die Globalzession offengelegt worden wäre Bank kann grundsätzlich Zahlstelle sein, ohne dass ihr dadurch irgendwelche weiteren Pflichten entstünden Anders, wenn die Bank durch AGB sich selbst als Zahlstelle und die Abwicklung der Kundenbeziehungen festlegt; dann Anspruch der Lieferanten aus § 242 BGB

b. Auseinandersetzung der Sicherungsgeber i.Grundproblematik Beispiel: Die X-GmbH hatte zwar eine gute Geschäftsidee, aber kein Geld. Einen Kredit über Euro wollte die S-Bank ihr deshalb nur gegen ausreichende Sicherheiten geben. Aus diesem Grund verbürgten sich die Gesellschafter A, B und C für den Kredit. Außerdem wurde für den Kredit eine Grundschuld am Grundstück des Vaters V des A und ein Pfandrecht am Porsche seiner Mutter M bestellt. Welche Ansprüche hat V, wenn die sich die S aus seinem Grundstück befriedigt? Welche Ansprüche hat A, wenn er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird?

ii. Lösungsmöglichkeiten: Einfache Anwendung des geltenden Rechts Folge: Wettlauf der Geber akzessorischer Sicherungsrechte (Bürgschaft, Pfandrecht, Hypothek), kein Rückgriff der Geber nicht- akzessorischer Sicherungsrechte (Grundschuld, Sicherungsübereignung). Bevorzugung der persönlichen Sicherungsgeber (Gedanke des § 776 BGB) Entsprechende Anwendung der §§ 769, 774 Abs. 2, 426 BGB

dd) Die Lösung der Rechtsprechung (BGHZ 108, 179): „ Ohne eine besondere Vereinbarung unter den Sicher- ungsgebern besteht zwischen einem Bürgen und einem Sicherungsgeber, der für die Hauptschuld eine Grund- schuld als Sicherheit bestellt, keine vertragliche Gesamt- schuldnergemeinschaft. […] Hier gebietet es der Grund- satz ausgleichender Gerechtigkeit, auf das Verhältnis von Bürge und Grundschuldbesteller den hinter § 426 Abs. 1 BGB stehenden allgemeinen Rechtsgedanken einer an- teiligen Haftung anzuwenden. Ohne eine besondere Ver- einbarung unter Sicherungsgebern, die, ohne selbst Hauptschuldner zu sein, unabhängig voneinander und gleichrangig dasselbe Risiko abdecken, entspricht allein die anteilige Haftung der Billigkeit (§ 242 BGB)“.

Literaturhinweise: Armgardt, Das Anwartschaftsrecht - dogmatisch unbrauchbar, aber examensrelevant, JuS 2010, 486 ff. Bredemeyer, Regresskollision bei Mehrheiten von Sicherungen, Jura 2012, 612 ff. Jork, Factoring, verlängerter Eigentumsvorbehalt und Sicherungsglobalzession in Kollisionsfällen, JuS 1994, 1019 ff. Leyendecker, Grundfälle zur Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO - Teil I, JA 2010, 725 ff. Mülbert, Das inexistente Anwartschaftsrecht und seine Alternativen, AcP 202 (2002), 912 ff. Omlor/Spies, (Original-)Referendarexamensklausur - Zivilrecht: Globalzession und verlängerter Eigentumsvorbehalt – Umgebucht, JuS 2011, 56 ff. Rahak, Die Rücktrittsfiktion des § 508 II 5 BGB im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung, JA 2011, 101 ff.