Vorstand Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz Auf Nummer Sicher gehen – Die neue Betriebssicherheitsverordnung Manfred Scherbaum, Ressort Arbeitsgestaltung.

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 Präsentation transkript:

Vorstand Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz Auf Nummer Sicher gehen – Die neue Betriebssicherheitsverordnung Manfred Scherbaum, Ressort Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz beim Vorstand der IG Metall (von der Titelseite des TIPP extra Juni 2015)

Vorstand Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz Gliederung 2 Manfred Scherbaum, Ressort Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz Einordnung der neuen Verordnung in das Regelwerk des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Prozess der Novellierung Regelungsgegenstand wichtige Neuerungen Konflikt um Paternoster/weitere Kritik grundsätzliche Arbeitgeberpflichten Gefährdungsbeurteilung und Vereinfachtes Verfahren Grobüberblick zu den Regelungen Ansatzpunkte für Betriebsratshandeln

Vorstand Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz Arbeitsschutzrecht – Grobüberblick 3 Manfred Scherbaum, Ressort Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz

Vorstand Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz 4 Manfred Scherbaum, Ressort Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) § 1 Abs. 1: „Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch 1.die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung, 2.die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie 3.die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. (…)“ Die neue BetrSichV – Gegenstand, Zielsetzung und Ansatzpunkte

Vorstand Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz 5 Manfred Scherbaum, Ressort Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz Die Begründung der Bundesregierung enthält folgende Punkte (in Stichworten): Beseitigung erheblicher rechtlicher und fachlicher Mängel der BetrSichV 2002 systematisch bessere Umsetzung von EU-Recht Abbau von Standard- und Bürokratiekosten Beseitigung von Doppelregelungen (Explosionsschutz, Prüfung von Arbeitsmitteln) bessere Anpassung an Schnittstellen zu anderen Rechtsvorschriften (bes. ProdSG) konkretere Ausrichtung auf das tatsächliche Unfallgeschehen leichtere Anwendbarkeit BetrSichV – Gründe für die Novellierung

Vorstand Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz 6 Manfred Scherbaum, Ressort Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz Aus aktuellem Anlass: Worum es bei der Paternoster-Nutzung geht Nach verschiedenen Vorstößen in der Vergangenheit zum Paternoster-Verbot beschränkt die neue BetrSichV deren Nutzung auf Beschäftigte, die zudem unterwiesen sein müssen. Die Begründung hierfür: Paternoster entsprechen nicht dem Stand der Technik. Eine Nachrüstung ist nicht möglich. Es gibt folglich nur die Möglichkeit zu organisatorischen oder personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Mit der Unterweisung können Beschäftigte erreicht werden, nicht aber Externe (bei Gebäuden mit Publikumsverkehr). Vom Bundeskabinett beschlossener Änderungsentwurf sieht eine Erlaubnis für die Benutzung durch andere Personen als Beschäftigte vor, sofern der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen trifft.

Vorstand Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz 7 Manfred Scherbaum, Ressort Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz In der neuen BetrSichV finden sich u. a. folgende Neuerungen: ausdrückliche Erwähnung der psychischen Belastungen deutliche Betonung der Themen Ergonomie, alters- und alternsgerechte Gestaltung Präzisierung von Arbeitgeberpflichten Vereinfachtes Verfahren bei der Gefährdungsbeurteilung vielfältige Neugliederungen bei den Regelungen  im Verhältnis zu anderen Regelungen (z. B. GefStoffV)  im Verhältnis Verordnungstext – Anhänge  im Verordnungstext selbst BetrSichV – wichtige Neuerungen

Vorstand Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz 8 Manfred Scherbaum, Ressort Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz Der Begriff der Arbeitsmittel Mit Arbeitsmitteln sind gemeint (§ 2 Abs. 1): Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden sowie überwachungsbedürftige Anlagen (definiert im ProdSG).

Vorstand Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz 9 Manfred Scherbaum, Ressort Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz Der Begriff der Tätigkeiten Der Begriff der Tätigkeiten ist in § 2 Abs. 2 definiert:

Vorstand Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz 10 Manfred Scherbaum, Ressort Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz Hier eine Auswahl ausdrücklich formulierter Pflichten: Der Arbeitgeber hat nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und verwenden zu lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind (§ 5 Abs. 1). Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmittel sicher verwendet und dabei die Grundsätze der Ergonomie beachtet werden (§ 6 Abs. 1 S. 1). Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden  nach Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung  nachdem die ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen wurden  nach der Feststellung, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist (§ 4 Abs. 1). Grundsätzlich gilt der Vorrang technischer vor organisatorischen Schutzmaßnahmen. Diese wiederum haben Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen (TOP-Prinzip; § 4 Abs. 2). BetrSichV – grundlegende Arbeitgeberpflichten (I)

Vorstand Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz 11 Manfred Scherbaum, Ressort Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz ausdrücklich formulierte Arbeitgeberpflichten (Forts.): Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden (§ 3 Abs. 3). Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln zu unterweisen. Grundlage dafür ist die Gefährdungsbeurteilung (§ 12 Abs. 1; dort finden sich auch die vorgeschriebenen Inhalte der Unterweisung). Der Arbeitgeber muss Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterziehen lassen (§ 4 Abs. 4). Er muss dafür sorgen, dass diese Einrichtungen funktionsfähig sind und dass sie nicht auf einfache Weise manipuliert oder umgangen werden (§ 6 Abs. 2). Genauso hat er für die Verwendung der Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu sorgen (ebd.). BetrSichV – grundlegende Arbeitgeberpflichten (II)

Vorstand Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz 12 Manfred Scherbaum, Ressort Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz Gefährdungsbeurteilung bei Auswahl und Betreiben Auswahl und BeschaffungBetreiben

Vorstand Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz 13 Manfred Scherbaum, Ressort Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz BetrSichV – das „Vereinfachte Verfahren“ (§ 7)

Vorstand Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz 14 Manfred Scherbaum, Ressort Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz BetrSichV – Ansatzpunkte für den Betriebsrat

Vorstand Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz 15 Manfred Scherbaum, Ressort Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz BetrSichV – Checkliste für den Betriebsrat  Beginnt die Gefährdungsbeurteilung bereits bei der Auswahl der Arbeitsmittel?  Werden die Beschäftigten bei der Gefährdungsbeurteilung angemessen einbezogen?  Sind in der Gefährdungsbeurteilung alle wichtigen Gefährdungsfaktoren berücksichtigt?  Wo sind aus der Gefährdungsbeurteilung noch keine Schutzmaßnahmen abgeleitet?  Sind die getroffenen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf ihre Wirksamkeit geprüft worden?  Wo soll das Vereinfachte Verfahren angewandt werden? Sind die Bedingungen dafür erfüllt?  Finden die Unterweisungen mit den vorgeschriebenen Inhalten statt?  Arbeiten die verschiedenen Arbeitgeber im Betrieb bei der Gefährdungsbeurteilung und den Schutzmaßnahmen zusammen?  Werden die Vorschriften zur Prüfung der Arbeitsmittel eingehalten?  …

Vorstand Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz 16 Manfred Scherbaum, Ressort Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz Produktsicherheit und Betriebssicherheit ACHTUNG: Durch Umbaumaß- nahmen kann der Arbeitgeber selbst zum Hersteller eines Arbeitsmittels werden. Er hat dann auch die Herstellerpflichten zu erfüllen!

Vorstand Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz Publikationen des Ressorts Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz 17 Manfred Scherbaum, Ressort Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz (Eine kleine Auswahl an Materialien des Ressorts Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz. Im Extranet der IG Metall finden sich Informationen und Materialien über den Pfad  Praxis  Rat und Tat  verschiedene Schlagworte wie Gesundheit oder Büroarbeit.)

Vorstand Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz 18 Manfred Scherbaum, Ressort Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! … und zum Schluss …