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Unterweisung Bildschirmarbeitsplätze

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Präsentation zum Thema: "Unterweisung Bildschirmarbeitsplätze"—  Präsentation transkript:

1 Unterweisung Bildschirmarbeitsplätze
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller I Sicherheitsfachkraft

2 Bildschirmarbeitsverordnung
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller I Sicherheitsfachkraft Bildschirmarbeitsverordnung DGUV-Information Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, Leitfaden für die Gestaltung Auszug: Jeder Bildschirmarbeitsplatz muss – unabhängig von der Dauer und Intensität der Nutzung – die sicherheitstechnischen und ergonomischen Anforderungen des Anhangs der Bildschirmarbeitsverordnung erfüllen. Diese Anforderungen treffen sinngemäß auch für Büroarbeitsplätze zu. Dieser Leitfaden beschreibt wie die allgemein gehaltenen Schutzziele der Bildschirmarbeitsverordnung umgesetzt werden können. Damit kann eine Aufwändige und kostspielige Auslegung und Diskussion der allgemeinen Vorgaben der Bildschirmarbeitsverordnung in jedem einzelnen Betrieb vermieden werden. UNTERWEISUNG Bildschirmarbeitsplätze | Bochum | Juli 2015

3 Bildschirmarbeitsverordnung
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller I Sicherheitsfachkraft Bildschirmarbeitsverordnung § 1 Anwendungsbereich (1) Die Verordnung gilt für Arbeit an Bildschirmgeräten § 2 Begriffsbestimmungen (2) Bildschirmarbeitsplatz im Sinne dieser Verordnung ist ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät, der ausgestattet sein kann mit Einrichtungen zur Erfassung von Daten Software, die den Beschäftigten bei der Ausführung ihrer Aufgaben zur Verfügung steht, Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben oder Benutzen des Bildschirmgeräts gehören, oder sonstigen Arbeitsmitteln, sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung. § 1 Anwendungsbereich: Der Anwendungsbereich der Bildschirmarbeitsverordnung ist umfassend und schließt grundsätzlich alle Arten von Tätigkeiten mit Bildschirmgeräten ein. Diese Verordnung gilt nicht für: 1. Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten, 2. Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln, 3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind (z.B. Geldautomaten, 4. Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden (Notebooks), 5. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen Arbeitsmitteln mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittel erforderlich ist, sowie 6. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display (maximal eine Anzeigenzeile). § 2 Begriffsbestimmungen: Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, die grundsätzlich aus Bildschirm, Tastatur oder sonstigen Eingabemitteln sowie einer Steuereinheit (Rechner) bestehen. Sie sind mit einer Software ausgerüstet, die das Zusammenwirken von Mensch und Arbeitsmittel beeinflusst. Einrichtungen zur Datenerfassung können Maus, Rollkugel,Touch Screen (Berührungsbildschirm) Lichtstift und Scanner sein. Zusatzgeräte können Drucker, Plotter, externe Speichereinheiten und Datenübertragungseinrichtungen sein. Sonstige Arbeitsmittel können Arbeitstisch, Arbeitsfläche, Arbeitsstuhl, Vorlagenhalter und Fußstütze sein. UNTERWEISUNG Bildschirmarbeitsplätze | Bochum | Juli 2015

4 Bildschirmarbeitsverordnung
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller I Sicherheitsfachkraft Bildschirmarbeitsverordnung § 4 Anforderungen an die Gestaltung Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bildschirmarbeits-plätze den Anforderungen des Anhangs und sonstiger Rechtsvorschriften entsprechen. § 5 Täglicher Arbeitsablauf § 5 Täglicher Arbeitsablauf: Mit der Forderung nach regelmäßiger Unterbrechung der Bildschirmarbeit durch Tätigkeitsanteile, die vom Bildschirm unabhängig sind, soll das Konzept der „Mischarbeit“ verwirklicht werden. Bei dieser „Mischarbeit“ werden Tätigkeitsanteile kombiniert, die unterschiedliche Anforderungen an die Beschäftigten stellen und dadurch eine einseitige Belastung vermeiden. Besonders günstig ist ein Wechsel zwischen geistigen und körperlichen Tätigkeitsanteilen, weil dadurch unterschiedliche Belastungen die Leistungsfähigkeit besser erhalten wird. Sind unterschiedliche Tätigkeitsanteile mit wechselnden Belastungen nicht möglich, kann eine Unterbrechung der täglichen Arbeit am Bildschirm auch durch regelmäßige kurzzeitige Erholzeiten (Pausen) erreicht werden. Die Tätigkeit der Beschäftigten ist so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit am Bildschirm regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern. UNTERWEISUNG Bildschirmarbeitsplätze | Bochum | Juli 2015

5 Bildschirmarbeitsverordnung
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller I Sicherheitsfachkraft Bildschirmarbeitsverordnung § 6 Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an Bild-schirmgeräten, anschließend in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurückgeführt werden können, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person anzubieten. Erweist sich aufgrund der Ergebnisse einer Untersuchung nach Satz 1 eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese zu ermöglichen. Bildschirmarbeitsbrillen Zum tritt eine Neuregelung der Finanzierung/ Bezuschussung der Sehhilfen für Bildschirmarbeit an der Ruhr-Universität Bochum in Kraft. Durch die neuen Regelungen möchte es die Universität ihren Beschäftigten ermöglichen, eine für die Bildschirmarbeit erforderliche Sehhilfe ohne Zuzahlung zu erhalten. Gesetzliche Regelungen Nach § 6 Bildschirmarbeitsverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr.1 sind den Beschäftigten vom Arbeitgeber im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für die Arbeit am Bildschirm zur Verfügung zu stellen, wenn die Augenuntersuchung nach G 37 ergeben hat, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. Da die spezielle Sehhilfe durch den Arbeitgeber für den Dienstgebrauch am Bildschirmarbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird, bleibt sie Eigentum der Ruhr-Universität Bochum. Folgende Fälle sind zu unterscheiden: 1. Die Sehhilfe ist ausschließlich für die Bildschirmarbeit erforderlich. Es wird sonst keine Brille benötigt. 2. Es ist bereits eine Sehhilfe vorhanden. Für die Bildschirmentfernung ist diese nicht ausreichend. Um ein optimales Sehvermögen am Bildschirm zu gewährleisten, ist eine zusätzliche Bildschirmarbeitsbrille erforderlich. In der Regel handelt es sich bei Bildschirmarbeitsbrillen aufgrund der beschriebenen Funktion um Einstärkenbrillen. Für spezielle Arbeitsplätze mit stetem Wechsel zwischen Bildschirm und Textvorlage oder schnellem Wechsel zwischen Bildschirm und Publikumsverkehr wird der betriebsärztliche Dienst der RUB (AMD) die Anforderungen an die Brille spezifizieren. Veränderungen zur jetzigen Praxis 1. Soll die Bildschirmarbeitsbrille durch die RUB finanziert werden, ist die G 37 (Augenuntersuchung) beim betriebsärztlichen Dienst erforderlich. 2. Es wurde ein Rahmenvertrag zur Lieferung der Bildschirmarbeitsbrillen mit der Fa. Fielmann geschlossen. Was wird von der RUB erstattet? Die Ruhr-Universität übernimmt im Rahmen des Liefervertrags mit der Fa. Fielmann die Kosten für die vom betriebsärztlichen Dienst als notwendig bescheinigte Sehhilfe: eine einfache Fassung („Nulltarif-Collection“), die verordneten Gläser, Einfachentspiegelung, Kunststoffgläser ab +4/-6 Dioptrien Wird die Bildschirmarbeitsbrille beim Rahmenvertragspartner der RUB (Fa. Fielmann) mittels des Bestellscheins (zwingend erforderlich), der vom arbeitsmedizinischen Dienst ausgefüllt und ausgehändigt wird, bestellt, fallen für den Beschäftigten keine Kosten an. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen der Fa. Fielmann und der Universität. Lediglich die Kosten für zusätzliche Ausstattung (Superentspiegelung, Härtung) müssen vom Beschäftigten bei Abholung der Sehhilfe direkt bezahlt werden. Die Anfertigung der Brille kann in jeder Niederlassung der Fa. Fielmann erfolgen. Entscheidet sich der Beschäftigte für einen anderen Brillenanbieter, tritt der Mitarbeiter bei Abholung der Bildschirmarbeitsbrille für die gesamten Kosten in Vorleistung. Nach Einreichung der Originalrechnung und des vom betriebsärztlichen Dienst ausgefüllten Bestellscheins (Brillenspezifikation) werden die notwendigen Kosten durch Dezernat 3/Dezernat 7 erstattet. Die Übernahme der Kosten richtet sich jedoch in jedem Fall nur nach der Bescheinigung des betriebsärztlichen Dienstes und den mit dem Rahmenvertragsoptiker (Fa. Fielmann) vertraglich vereinbarten Preisen. Zusätzlich anfallende Kosten sind von den Beschäftigten zu tragen. Dr. U. Fornefeld-Schwarz, UNTERWEISUNG Bildschirmarbeitsplätze | Bochum | Juli 2015

6 Bildschirmarbeitsverordnung
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller I Sicherheitsfachkraft Bildschirmarbeitsverordnung (Anhang) Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze Bildschirm 1. Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich und ausreichend groß sein sowie einen angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand haben. 2. Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muss stabil und frei von Flimmern sein; es darf keine Verzerrungen aufweisen. Dies wird für die Darstellung von Zeichen oder Grafiken erfüllt, wenn zur Verringerung visueller Belastungen die Anforderungen an Zeichenschärfe, Leuchtdichten und Kontrast (Leuchtdichtekontrast) Zeichengröße, -gestalt und Abstände Bildgeometrie und –stabilität, Flimmerfreiheit Farbdarstellung und Konvergenz sowie für LCD-Bildschirme zusätzlich Bildaufbauzeit, Pixelfehler eingehalten werden. 3. Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kontrast zwischen Zeichen und Zeichenuntergrund auf dem Bildschirm müssen einfach einstellbar sein und den Verhältnissen der Arbeitsumgebung angepasst werden können. 4. Der Bildschirm muss frei von störenden Reflexionen und Blendungen sein. UNTERWEISUNG Bildschirmarbeitsplätze | Bochum | Juli 2015

7 Bildschirmarbeitsverordnung
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller I Sicherheitsfachkraft Bildschirmarbeitsverordnung (Anhang) Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze Tastatur 7. Die Tastatur und sonstige Eingabemittel müssen auf der Arbeitsfläche variabel angeordnet werden können. Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muss ein Auflegen der Hände ermöglichen. 8. Die Tastatur muss eine reflexionsarme Oberfläche haben. 7. Die Tastatur muss neigbar und eine vom Bildschirmgerät getrennte Einheit sein, damit der Benutzer eine bequeme Haltung einnehmen kann, die Arme und Hände nicht ermüdet. Die Fläche vor der Tastatur muss ausreichend sein, um dem Benutzer ein Auflegen von Händen und Armen zu ermöglichen. 13. Die Stellfläche für die Füße muss mindestens 450 mm breit und 350 mm tief sein, damit die Möglichkeit gegeben ist, die Beinhaltung zu ändern. Die Neigung der Stellfläche für dir Füße muss mindestens zwischen 5° und 15° verstellbar sein. An Arbeitsplätzen mit Büromaschinen und –geräten, die eine Steuerung über Fußschalter erfordern, z. B. Phonogeräte und Konzepthalter, müssen Fußstützen eingesetzt werden, die für die Aufnahme der Fußschalter geeignet sind. Fußstütze 13. Eine Fußstütze ist auf Wunsch zur Verfügung zu stellen, wenn eine ergo-nomisch günstige Arbeitshaltung ohne Fußstütze nicht erreicht werden kann. UNTERWEISUNG Bildschirmarbeitsplätze | Bochum | Juli 2015

8 Bildschirmarbeitsverordnung
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller I Sicherheitsfachkraft Bildschirmarbeitsverordnung (Anhang) Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze Arbeitstisch / Arbeitsfläche 10. Der Arbeitstisch bzw. die Arbeitsfläche muss eine ausreichend große und reflexionsfreie Oberfläche besitzen und eine flexible Anordnung des Bildschirm-geräts, der Tastatur, des Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel ermöglichen. 10. DIN EN Büro-Arbeitstische, Teil 1: Maße Ausreichend groß ist eine Arbeitsfläche, wenn ihre Maße mindestens 1600 mm x 800 mm (Breite mal Tiefe) betragen. Größere Arbeitsflächen sind besonders bei Arbeitsaufgaben und Arbeitsabläufen mir wechselnden Tätigkeiten sowie bei zusätzlichen Arbeitsmitten erforderlich. Die Höhe der Arbeitsfläche bei Büro-Arbeitstischen mit fester Höhe muss ( mm) betragen. Höhenverstellbare Büro-Arbeitstische müssen einen Mindestverstellbereich von 680 mm bis 760 mm aufweisen. Unterhalb der Arbeitsfläche muss für den Benutzer genügend Beinraumfreiheit zur Verfügung gestellt werden. 11. Der Büroarbeitsstuhl soll die natürliche Haltung des Menschen im Sitzen unterstützen und im angemessenen Verhältnis zur Arbeitsaufgabe Bewegungen fördern. Das aus Sitz und Rückenlehne bestehende Oberteil ist drehbar und höhenverstellbar. Das Untergestell ist mit Rollen ausgestattet. Büroarbeitsstühle sollen konstruktiv mindestens auf ein Körpergewicht von 110 kg und eine tägliche Nutzung von acht Stunden ausgelegt sein. Stühle, die von schwereren Personen und/oder länger als acht Stunden/Tag benutzt werden, müssen hierfür geeignet sein. Standsicherheit beim Benutzen ist gegeben, wenn der Stuhl bei Belastung der Sitzflächenvorderkante an der ungünstigsten Stelle, beim Hinauslehnen über die Armlehnen, beim Zurücklehnen und beim Sitzen auf der Vorderkante nicht kippt. Dieses Bedingt im Allgemeinen ein Untergestell mit fünf Abstützpunkten. Büroarbeitsstuhl 11. Der Büroarbeitsstuhl muss ergonomisch gestaltet und standsicher sein. UNTERWEISUNG Bildschirmarbeitsplätze | Bochum | Juli 2015

9 Bildschirmarbeitsverordnung
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller I Sicherheitsfachkraft Bildschirmarbeitsverordnung (Anhang) Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze Arbeitsumgebung 14. Am Bildschirmarbeitsplatz muss ausreichender Raum für wechselnde Arbeits-haltungen und -bewegungen vorhanden sein. 15. Die Beleuchtung muss der Art der Sehaufgabe entsprechen und an das Seh-vermögen des Benutzer angepasst sein; dabei ist ein angemessener Kontrast zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung zu gewährleisten. 14. Ausreichend groß ist eine Arbeitsfläche, wenn ihre Maße mindestens 1600 mm x 800 mm (Breite x Tiefe) betragen. Siehe auch Arbeitstisch/Arbeitsfläche. Zur Aufstellung der Arbeitsmittel und Ausstattungsgegenstände sind entsprechende Stellflächen erforderlich, unabhängig davon, ob die Arbeitsmittel und Ausstattungsgegenstände aufgestellt oder aufgehängt sind. An jedem Arbeitsplatz muss die freie unverstellte Bewegungsfläche mindestens 1,50 m2 betragen. Sie soll an keiner Stelle weniger als 1,00 m tief sein. Die Breite der Verkehrswege innerhalb der Büroräume ist abhängig von der Zahl der Benutzer und darf die nachstehenden Maße nicht unterschreiten: bis 5 Benutzer 0,80 m ; bis 20 Benutzer 0,93 m; .... Bei der Ermittlung der Zahl der Benutzer sind Besucher, Kunden usw. einzubeziehen. 17. Bei der Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes ist dem Lärm, der durch die zum Bildschirmarbeitsplatz gehörenden Arbeitsmittel verursacht wird, Rechnung zu tragen, insbesondere um eine Beeinträchtigung der Konzentration und der Sprachverständlichkeit zu vermeiden. UNTERWEISUNG Bildschirmarbeitsplätze | Bochum | Juli 2015

10 Bildschirmarbeitsverordnung
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller I Sicherheitsfachkraft Bildschirmarbeitsverordnung (Anhang) Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze Software 21. Die Software muss an die auszuführende Aufgabe angepasst sein. 22. Ohne Wissen der Benutzer darf keine Vorrichtung zur qualitativen und quantitativen Kontrolle verwendet werden. UNTERWEISUNG Bildschirmarbeitsplätze | Bochum | Juli 2015

11 Bildschirmarbeitsverordnung
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller I Sicherheitsfachkraft Bildschirmarbeitsverordnung Aufstellung der Bildschirme / Beleuchtung Bildschirme Bildschirme sollen quer zur Fensterfront aufgestellt werden. Eine Aufstellung mit Blickrichtung zum Fenster oder auf helle Flächen ist zu vermeiden. Auf dem Bildschirm sind Spiegelungen und Reflexionen durch Fenster, Leuchten oder helle Flächen soweit wie möglich zu vermeiden. Beleuchtung Langfeldleuchten sollten parallel zur Blickrichtung angebracht sein. Einzelplatzbeleuchtung am Bildschirmarbeitsplatz ist zu vermeiden. UNTERWEISUNG Bildschirmarbeitsplätze | Bochum | Juli 2015

12 Bildschirmarbeitsverordnung
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller I Sicherheitsfachkraft Bildschirmarbeitsverordnung Richtiges Sitzen Zum richtigen Sitzen einige Tipps: Verändern sie häufig ihre Sitzhaltung. Vermeiden Sie statisches Sitzen. Sitzen Sie bewegungsreich, also dynamisch. Setzen Sie sich auf Ihren Arbeitsstuhl so weit wie möglich nach hinten. Die Sitzhöhe ist dann richtig eingestellt, wenn Ober- und Unterschenkel etwa einen rechten Winkel bilden, die Füße flach aufstehen und der Unterarm bei hängendem Oberarm etwa waagerecht zur Tastatur bzw. Arbeitsfläche verläuft. Stellen Sie die Rückenlehne so ein, dass Sie im Bereich der Lendenwirbel abgestützt werden (etwa eine Handbreit über dem Sitz). Hinweis: Ein ergonomisch gestalteter Drehstuhl nützt nur dann etwas, wenn er richtig eingestellt ist. UNTERWEISUNG Bildschirmarbeitsplätze | Bochum | Juli 2015

13 Bildschirmarbeitsverordnung
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller I Sicherheitsfachkraft Bildschirmarbeitsverordnung Richtiges Sitzen Hintere Sitzhaltung (Schwerpunkt hinter Rumpfmitte) Mittlere Sitzhaltung (Schwerpunkt in Rumpfmitte) Vordere Sitzhaltung (Schwerpunkt vor Rumpfmitte) UNTERWEISUNG Bildschirmarbeitsplätze | Bochum | Juli 2015

14 Bildschirmarbeitsverordnung
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller I icherheitsfachkraft Bildschirmarbeitsverordnung Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung Büro- und Bildschirmarbeitsplätze (Bogen 3.1) Allgemeines Ein ergonomisch gestalteter Bildschirmarbeitsplatz verringert die Belastung. Ziel ist es, die Gesundheit am Arbeitsplatz zu fördern, indem durch eine ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes und durch richtiges Verhalten des Nutzers z.B. einer Zwangshaltung des Körpers oder Schädigung der Augen vorgebeugt wird. Anhand der vorliegenden Informationen kann die Beurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz vorgenommen werden. UNTERWEISUNG Bildschirmarbeitsplätze | Bochum | Juli 2015

15 Bildschirmarbeitsverordnung
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller I Sicherheitsfachkraft Bildschirmarbeitsverordnung Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung Büro- und Bildschirmarbeitsplätze (Bogen 3.1) Grundsätzliches: Alle elektrischen Betriebsmittel (auch private Kaffeemaschinen) müssen regelmäßig geprüft werden Stolperstellen können durch Verlegen der Kabel in Kabelkanälen vermieden werden. Um höher gelegene Gegenstände zu erreichen sind geprüfte Leitern und Tritte zu benutzen. UNTERWEISUNG Bildschirmarbeitsplätze | Bochum | Juli 2015

16 Bildschirmarbeitsverordnung
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller I Sicherheitsfachkraft Bildschirmarbeitsverordnung Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung Büro- und Bildschirmarbeitsplätze (Bogen 3.1) Auszug aus dem Fragebogen 3.1 Alternativ kann auch der Fragebogen vom AMD (Arbeitsmedizinischer Dienst) der RUB genutzt werden. UNTERWEISUNG Bildschirmarbeitsplätze | Bochum | Juli 2015


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