Straßenherstellung und Umlegung der Kosten durch die Gemeinde.

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 Präsentation transkript:

Straßenherstellung und Umlegung der Kosten durch die Gemeinde

Grundsätze der Beitragserhebung bei der Sanierung in Eichet Kosten für mögliche Maßnahmen: Evtl. Verlegung neuer Schmutzwasserkanal (je nach Zustand)  Kein Beitrag Evtl. Neuverlegung der Wasserleitung  kein Beitrag Sonstige Leitungen, die nicht der Gemeinde zuzuordnen sind (z.B. Stromkabel, Breitband, Leerrohre ec.) je nach Bedarf  kein Beitrag Straßen(wieder)herstellung (mit Unterbau, Tragschicht, Feinschicht, Straßenentwässerungseinrichtungen, Beleuchtung, ggf. Gehweg, ggf. Parkbuchten:  Kosten müssen umgelegt werden Neuverlegung Regenwasserleitung  Kosten i.H.v. 50 % fließen in die Beitragsermittlung bei der Straße ein

Kostenverteilung Ermittelt werden die Kosten der Straßenherstellung in der tatsächlichen Höhe, die sich aufgrund der Rechnungen der Firmen und Büros ergeben (= Beitragsfähiger Aufwand) Abgezogen wird der Anteil der Gemeinde (mindestens 10 %)= umzulegende Kosten Die Kosten werden auf alle Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt. Die umzulegenden Kosten werden auf alle anliegenden, von der Straße erschlossenen Grundstücken nach ihrer Grundstücksfläche verteilt, sofern die Nutzung im Abrechnungsgebiet gleich ist.

Verteilung Bei ungleicher Nutzung im Abrechnungsgebiet (z.B.: es gibt Gebäude mit einem Vollgeschoß (VG) und Gebäude mit zwei Vollgeschoßen) wird die Grundstücksfläche mit einem Faktor multipliziert: Faktor 1,3 bei zwei Vollgeschoßen, Faktor 1,6 bei 3 Vollgeschoßen – die so ermittelte Fläche ist dann die heranzuziehende beitragspflichtige Fläche (Beispiel: Grundstücksfläche beträgt 600 m² und ist mit einem Gebäude mit 2 VG bebaut: Beitragspflichtige Fläche : 600m² x 1,3 = 780 m²) Liegt ein Grundstück an zwei beitragspflichtigen Straßen an (sog. Eckplatz), wird die Fläche bei jeder Abrechnung um 1/3 reduziert. (Grundstück wie oben: 780 m² x 2/3 = 520 m²) Wird ein Grundstück überwiegend gewerblich genutzt: Erhöhung der Fläche um 50 % - Eckplatzermäßigung entfällt.

Zwei Abrechnungsarten A. Erschließungsbeitrag (Grundlage BauGB- Bundesrecht) Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Bernau (EBS) -> Anlieger bezahlen immer 90% der Kosten B. Straßenausbaubeitrag (Grundlage KAG – Landesrecht) Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen (ABS) -> Anliegeranteil gestaffelt (75% bis 30% Kostenbeteiligung- je nach Verkehrsbedeutung)

Gemeindeanteil bei Straßenausbaubeitragsrecht Anliegerstraßen:25 % Haupterschließungsstraßen:z.B. Fahrbahn: 50% Gehweg: 35 % Hauptverkehrsstraßen:Fahrbahn:70 % Gehweg:45 %

A. Erschließungsbeitrag für „Erstmalige endgültige Herstellung“ Voraussetzung: Straße bietet dem Grundstück die notwendige Erschließung 1. Bei Neuanlegung einer Straße z.B. Erschließung eines neuen Baugebietes (meist unstrittig) 2. Bei Erneuerung/Fertigstellung einer Straße, die noch nicht die Merkmale einer endgültig hergestellten Straßen aufweist z.B. Straße ohne frostsicheren Unterbau oder Straße ohne funktionierende Entwässerung oder ohne Feinschicht

B. Straßenausbaubeitrag: Herstellung/Erneuerung bzw. Verbesserung von Straßen, Wegen u. Plätzen, Grünanlagen ec., Beispiele Komplette Erneuerung einer bestehenden Straße nach Verschleiß nachträgliche Anbringung eines Gehweges Verbesserung der Straßenentwässerung Erneuerung/Ergänzung der Beleuchtung Herstellung von straßenbegleitenden Parkflächen Verbesserungen der Ortsdurchfahrten z.B. Anbringen von Gehwegen Reine Unterhaltsmaßnahmen lösen keine Beitragspflicht aus!

Spielraum der Gemeinde: A.Erschließungsbeitrag Kein Spielraum, Bundesgesetz verpflichtet Gemeinden zur Erhebung des Erschließungsbeitrages B. Straßenausbaubeitrag Art 5 Bayerisches KAG: …„Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) zu erheben sind.“…

„ Soll-Vorschrift“ Erhebung Straßenausbaubeitrag Das Ermessen der Gemeinde geht gegen Null, wenn die finanzielle Ausstattung der Gemeinde nicht sehr günstig ist - Pflicht zum „ausgeglichenen Haushalt“ (Rechtsaufsicht!)  Gemeinde Bernau hat keine Wahlmöglichkeit, Beiträge für Straßenausbau müssen erhoben werden

Beispielberechnung Erschließungsbeitrag Kosten Straße A: Schlussrechnung Baufirma: € Anteil Regenwasserkanal (50 %) € Ingenieurkosten: € Grunderwerb: € Beleuchtung: € Gesamt: €./. 10 % Gemeindeanteil € (alternativ z.B. 25 % bei Straßenausbaubeitrag) umzulegen € Erschlossene Flächen: Grundstück A (2020 m²), B (780 m²), C (1200 m²), D (699 m²), E (5000 m²) = m² Beitrag pro m²: €: m²= 7,655 €/m²  Grundstück B zahlt z.B ,23 €./ € Vorausleistung = 4.771,23 €

Variante Straßenausbaubeitrag Kosten Straße A: Schlussrechnung Baufirma: € Anteil Regenwasserkanal (50 %) € Ingenieurkosten: € Grunderwerb: € Beleuchtung: € Gesamt: €./. 25 % Gemeindeanteil € umzulegen € Erschlossene Flächen: Grundstück A (2020 m²), B (780 m²), C (1200 m²), D (699 m²), E (5000 m²) = m² Beitrag pro m²: €: m²= 6,379 €/m²  Grundstück B zahlt z.B ,6 €  Grundstück C zahlt 7.654,8 €