29.05.2016 Jens Goldmann 2 Ergebnisse der Föderalismusreform I Mit der Föderalismusreform I wurden auch die Gesetzgebungskompetenzen für das öffentliche.

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Jens Goldmann 2 Ergebnisse der Föderalismusreform I Mit der Föderalismusreform I wurden auch die Gesetzgebungskompetenzen für das öffentliche Dienstrecht zwischen Bund und Ländern neu verteilt. Die Befugnis zur Regelung des Statusrechts liegt als konkurrierende Gesetzgebung beim Bund. Die Kompetenz zur Regelung des Laufbahnrechts, der Besoldung und der Versorgung für die Beamtinnen und Beamten der Länder und Kommunen wurde ausschließlich den Ländern übertragen. Ermöglicht werden soll damit eine größere Flexibilität der Länder in der Personalwirtschaft. Die Länder können Maßnahmen zur Erreichung ihrer Personalentwicklungsziele leichter umsetzen. Kritiker befürchten eine Einschränkung der bundesweiten Mobilität und eine „Besoldung und Versorgung nach Kassenlage“ mit Nachteilen für Niedersachsen.

Jens Goldmann 3 ANTEIL DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN AN DER ZAHL DER MITARBEITERINNEN UND MITARBEITER Beamte*206 Beschäftigte474 Mitarbeiter680 * einschl. 2 Wahlbeamte Stand:

Jens Goldmann 4 Gesetzliche Änderungen zum 1. April 2009 Das Beamtenrechtsrahmengesetz wurde durch das Beamtenstatusgesetz abgelöst. Es erfolgte eine grundlegende Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) durch das Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts. Die Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) wurde grundlegend geändert. Die neue Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) ist in Kraft getreten. Die Arbeitszeitverordnung und die Sonderurlaubsbverordnung für Beamtinnen und Beamte wurden jeweils angepasst. Das Niedersächsische Beamtengesetz basiert auf einem gemeinsame Gesetzentwurf der norddeutschen Küstenländer Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen und Niedersachsen um im Interesse einer möglichst reibungslosen Mobilität ein einheitliches Beamtenrecht zu gewährleisten. Das neue niedersächsische Beamtenrecht weist deutliche Unterschiede beispielsweise zum Laufbahnrecht des Bundes und zum bayerischen Laufbahnrecht auf.

Jens Goldmann 5 Inhalte des Beamtenstatusgesetzes Wesen, Voraussetzungen, Rechtsform der Begründung, Arten, Dauer sowie Nichtigkeits- und Rücknahmegründe des Dienstverhältnisses Abordnungen und Versetzungen der Beamten zwischen den Ländern und zwischen Bund und Ländern Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Dienstverhältnisses Statusprägende Pflichten und Folgen der Nichterfüllung Wesentliche Rechte

Jens Goldmann 6 Inhalte des Niedersächsischen Beamtengesetzes Ausfüllung von Rahmenvorschriften des Beamtenstatusgesetzes (Fristen, Verfahren, Form) Eigenständige Regelungen wo der Bund auf Vorgaben verzichtet (Nebentätigkeitsrecht, Teilzeitbeschäftigung und Urlaub, landesinterne Abordnung und Versetzung) Eigenständige Regelungen, wo der Bund keine Kompetenzen mehr besitzt (Laufbahnrecht) Bisher keine Veränderungen im Besoldungs- und Versorgungsrecht

Jens Goldmann 7 REFORMBEDARF DES LAUFBAHNRECHTS Wichtigste Kritikpunkte am alten Laufbahnrecht Fehlende Transparenz angesichts von 158 Laufbahnen in vier Laufbahngruppen. Mangelnde horizontale Durchlässigkeit der Laufbahnen beeinträchtigt Verwendungsbreite der Beamtinnen und Beamten und erschwert die personalwirtschaftliche Umsetzung von Reformen. Mangelnde vertikale Durchlässigkeit zwischen den Laufbahngruppen und Beförderungshemmnisse innerhalb der Laufbahngruppen entsprechen nicht dem Leistungsprinzip und fördern nicht das lebenslange Lernen der Beamtinnen und Beamten. Fristen im Laufbahnrecht beeinträchtigen das berufliche Fortkommen von Frauen. Das Laufbahnrecht erschwert die Gewinnung von Fachpersonal durch mangelnde Konkurrenzfähigkeit zur Privatwirtschaft.

Jens Goldmann 8 ZIELE EINES NEUEN LAUFBAHNRECHTS Aufrechterhaltung des Laufbahnprinzips Reduzierung der Anzahl der Laufbahnen und Laufbahngruppen Stärkere Flexibilität durch größere Durchlässigkeit der Laufbahnen in horizontaler und vertikaler Hinsicht Stärkere Orientierung am Leistungsprinzip bei Einstellungen und bei der beruflichen Entwicklung Mehr Offenheit der Einstiegs-Regelungen zu den Entwicklungen im Bildungsbereich (u. a. Bologna-Prozess) Aufrechterhaltung der bundesweiten Mobilität

Jens Goldmann 9 1. EINSTELLUNG Die Ernennung erfolgt unter Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Lebenszeit wie bisher grundsätzlich im Einstiegsamt. Eine Einstellung im Beförderungsamt ist zulässig. Entscheidung über die Einstellung im ersten Amt über dem Einstiegsamt („erstes Beförderungsamt“) trifft nun der Dienstherr selbst. Es erfolgt keine Einbindung des Landespersonalausschusses beim MI mehr. Ist die Einstellung in einem höheren Amt als dem ersten Beförderungsamt beabsichtigt, ist wie bislang der Landespersonalausschuss für die Entscheidung zuständig. Anhebung der Höchstaltersgrenzen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis für Schwerbehinderte und im Fall der Pflege von Angehörigen.

Jens Goldmann WEGFALL DER ANSTELLUNG Den Ernennungsfall der "Anstellung" gibt es nicht mehr. Jetzt wird mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe gleichzeitig ein Amt verliehen. Alle Beamtinnen und Beamten, die sich über den hinaus noch in der laufbahnrechtlichen Probe- zeit befinden, also noch nicht angestellt waren, erhielten am kraft Gesetzes ein Amt übertragen. Sie führen dann anstelle der Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "zur Anstellung" die Amtsbezeichnung (z.B. Kreissekretär/in/, Kreisinspektor/in).

Jens Goldmann EINHEITLICHE PROBEZEIT Die Probezeit beträgt für alle Beamtinnen und Beamten künftig einheitlich drei Jahre. Es erfolgt keine Unterscheidung nach den bisherigen Laufbahngruppen mehr. Wie bisher ist eine Anrechnung von nach Art und Bedeutung gleichwertiger Zeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes möglich. Eine Verkürzung der Probezeit wegen einer "guten" Laufbahnprüfung findet nicht mehr statt. Eine unterhälftige Beschäftigung führt zu einer Verlängerung der Probezeit. Die Veränderung gilt ohne Übergangsregelung auch für alle Beamtinnen und Beamten, die sich am noch in der Probezeit befanden. Für einige Beamtinnen und Beamte hatte dies eine Verlängerung der Probezeit zur Folge. Während der Probezeit ist unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu prüfen, ob sich die Beamtin/der Beamte dauerhaft bewähren wird. Dementsprechend darf die Feststellung der Bewährung nur erfolgen, wenn Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin/des Beamten mehrfach beurteilt wurden und keine Zweifel an der Bewährung bestehen. Das Leistungsprinzip wurde gestärkt: Hervorragende Leistungen während der Probezeit eröffnen vorzeitige Beförderungsmöglichkeiten.

Jens Goldmann BERUFUNG IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS AUF LEBENSZEIT Das bisherige Mindestalter von 27 Jahren für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wurde ersatzlos gestrichen. Beamtinnen und Beamte, die die nun auf drei Jahre verlängerte Probezeit erfolgreich durchlaufen haben, sind bei Bewährung anschließend unabhängig von ihrem Alter in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen. Übergangsbestimmungen waren durch den Landkreis Goslar nicht zu beachten. Die betroffenen Prüfungsjahrgänge wurden nicht im Beamtenverhältnis übernommen.

Jens Goldmann BEFÖRDERUNG Eine Beförderung ist bei herausragenden Leistungen während der Probezeit auch vor Ablauf eines Jahres nach der Probezeit möglich. Die Erprobungszeit auf dem höherwertigen Dienstposten wird auf mindestens drei Monate bis zur Besoldungsgruppe A 13 und auf mindestens sechs Monate für die höheren Besoldungsgruppen festgelegt. Die Beförderungsrichtlinien beim Landkreis Goslar stellen eine solche Erprobung bereits sicher. Der Nachteilsausgleich für Wehrpflichtige erfolgt jetzt durch die Möglichkeit einer Beförderung während der Probezeit oder vor Ablauf eines Jahres nach Ende der Probezeit und nicht mehr bei der Anstellung. Neu eingeführt wurde ein Nachteilsausgleich für berufliche Verzögerungen aus Anlass der Geburt, Pflege oder Betreuung eines Kindes sowie aus Anlass der Pflege eines Angehörigen. Die Wahrnehmung von Führungsfunktionen wird von der Teilnahme an entsprechenden Qualifikationsmaßnahmen abhängig gemacht. Die Nachholung solcher Qualifikationsmaßnahmen wird verbindlich vorgeschrieben, soweit Beamtinnen und Beamte sie bei der Umsetzung auf einen Dienstposten mit Führungsfunktion noch nicht durchlaufen haben.

Jens Goldmann HORIZONTALE VERSCHLANKUNG DER LAUFBAHNEN Die Anzahl der Fachrichtungen wird auf 10 reduziert. Justiz Polizei Feuerwehr Steuerverwaltung Agrar- und umweltbezogene Dienste Technische Dienste Bildung Wissenschaftliche Dienste Allgemeine Dienste Gesundheits- und soziale Dienste

Jens Goldmann 15 VERTEILUNG DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN AUF DIE NEUEN FACHRICHTUNGEN Stand:

Jens Goldmann VERTIKALE VERSCHLANKUNG DER LAUFBAHNEN Zusammenführung von bisher vier in nun zwei Laufbahngruppen: Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle Laufbahnen, die keinen Hochschulabschluss voraussetzen. Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. Innerhalb der Laufbahngruppen kann abhängig von der Vor- und Ausbildung nach Einstiegsämtern unterschieden werden, z.B. Laufbahngruppe 2: 1. Einstiegsamt A 9 / A 10 (bisher gehobener Dienst) 2. Einstiegsamt A 13 (bisher höherer Dienst)

Jens Goldmann 17 VERTEILUNG DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN AUF DIE BISHERIGEN LAUFBAHNGRUPPEN Stand:

Jens Goldmann 18 ZUORDNUNG DER BESOLDUNGSGRUPPEN ZU DEN LAUFBAHNGRUPPEN altneu höherer Dienst A Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 A 15 A 14 Verzahnungsamt gD / hDA 13 gehobener Dienst A 12 A 11 A 10 Verzahnungsamt mD / gDA 9Verzahnungsamt mittlerer Dienst A 8 Laufbahngruppe 1 A 7 A 6

Jens Goldmann 19 VERTEILUNG DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN AUF DIE NEUEN LAUFBAHNGRUPPEN Stand:

Jens Goldmann ÜBERLEITUNG IN DIE NEUEN LAUFBAHNEN Die am 31. März 2009 bestehenden Laufbahnen wurden in die neuen Laufbahnen gesetzlich übergeleitet. Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen gelten befristet weiter. Die Beamtinnen und Beamten wurden in die o. g. Laufbahnen am kraft Gesetzes übergeleitet. Alle Beamtinnen und Beamten haben ein bestätigendes Schreiben mit der Angabe ihrer neuen Laufbahn erhalten. Mit der Überleitung der Laufbahnen ist keine Änderung in der Systematik der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen verbunden. Die Amtsbezeichnungen ändern sich daher nicht.

Jens Goldmann AUFSTIEG Die Möglichkeit, von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 aufzusteigen, besteht weiter (bisher Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst), Mindestdienstzeiten sind entfallen. Beamtinnen und Beamte, die sich zurzeit im Aufstieg befinden, führen diesen nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende. Neben dem Regelaufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 gibt es noch den Praxisaufstieg, der den bisherigen Aufstieg für besondere Verwendungen vom mittleren in den gehobenen Dienst ersetzt, wobei entsprechend der Begrenzung des bisherigen Verwaltungsaufstiegs der Erwerb der Befähigung auf Ämter bis zur Besoldungsgruppe A 11 beschränkt ist. Den Aufstieg in den bisherigen höheren Dienst gibt es wegen der Zusammenfassung der Laufbahngruppen nicht mehr. An seine Stelle tritt eine noch festzulegende besondere Qualifizierung, bevor ein Amt der Bes.Gr. A 14 übertragen werden kann. Der Kreistag kann die Kompetenz zur Festlegung dieser Qualifizierung dem Kreisausschuss übertragen. Beamtinnen und Beamte, die den Laufbahnaufstieg alter Art absolviert haben und noch nicht in einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 sind, haben kraft Übergangsbestimmung die geforderte Qualifizierung.

Jens Goldmann 22 Familienfreundliche Regelungen Die unterhälftige Teilzeit bei Betreuung und Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder naher Angehöriger ist möglich. Die neue Mindestbeschäftigung liegt nur noch bei einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, derzeit also bei 10 Wochenstunden. Die Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist nicht mehr an Voraussetzungen gebunden. Die Beurlaubungshöchstgrenze wurde von 12 auf 15 Jahre angehoben. Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern.

Jens Goldmann 23 Vereinfachung des Nebentätigkeitsrechts Die Genehmigungspflicht wurde durch eine Anzeigepflicht ersetzt (vergleichbar dem TVöD). In den Kreis der anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten wurden schriftstellerische, wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeiten aufgenommen. Es besteht aber auch weiterhin die Möglichkeit, die Übernahme oder Ausübung einer Nebentätigkeit zu untersagen. Die Untersagungsgründe entsprechen den bisherigen Versagungsgründen für eine Genehmigung, so dass materiell-rechtlich keine Änderung eingetreten ist. Bisher genehmigte oder angezeigte Nebentätigkeiten gelten als unbefristet angezeigt. Die Höchstgrenzen für Einnahmen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst wurden um rund 10% angehoben.

Jens Goldmann 24 Sonstige Änderungen Kommt eine Beamtin / ein Beamter der Verpflichtung zur Untersuchung auf eine mögliche Dienstunfähigkeit nicht nach, so kann sie/er als dienstunfähig angesehen werden. Spätere Versetzung der Beamtin / des Beamten in den Ruhestand auf eigenen Wunsch, wenn dienstliche Gründe nicht entgegen stehen, spätestens mit Vollendung des 68. Lebensjahres. Einführung der elektronischen Personalakte wird zugelassen. Einschränkung bestimmter Aufbewahrungsfristen für Personalunterlagen. Fortbildungsverpflichtung der Beamtin / des Beamten korrespondiert mit der Verpflichtung des Dienstherrn für Fortbildung zu sorgen (Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen)