Die Begegnungszone als Instrument der StVO Dr. Armin Kaltenegger | Innsbruck
Überblick A. Gestaltungsmöglichkeiten von Begegnungsräumen A1. Durch „Paketlösungen“ 1. Wohnstraße 2. Fußgängerzone 3. 30er Zone 4. Spielstraße 5. Fahrverbot mit Ausnahmen A2. Durch einzelne Gestaltungselemente 1. Bodenmarkierungen 2. Sonstige Einrichtungen B. Was gilt, wenn nichts gilt? 1. Fußgänger 2. Fahrzeuglenker 3. Behörde/Straßenerhalter C. Alternativen D. Conclusio
A1. Durch „Paketlösungen“ 1. Wohnstraße (§ 76b StVO) Verordnung: Ja Kundmachung: Straßenverkehrszeichen/Bodenmarkierungen Unausgewogene Verteilung der Rechte Mit Kfz nur Zu- und Abfahren gestattet Betreten der Fahrbahn und Spielen gestattet Durchfahren mit Kfz verboten Schrittgeschwindigkeit für Kfz Parken nur an gekennzeichneten Stellen
A1. Durch „Paketlösungen“ 2. Fußgängerzone (§ 76a StVO) Verordnung: Ja Kundmachung: Straßenverkehrszeichen Nahezu völliger Ausschluss des Fahrzeugverkehrs Fahrzeugverkehr verboten (auch Rad fahren)
Verordnung: Ja Kundmachung: Straßenverkehrszeichen Außer Geschwindigkeitsbeschränkung keine Änderungen Allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung (Höchstgeschwindigkeit 30 km/h ) A1. Durch „Paketlösungen“ 3. 30er Zone (§ 52 lit a Z 11a)
Verordnung: Ja Kundmachung: Amtstafel/ Straßenverkehrszeichen Permanent oder zu bestimmten Zeiten Fahrzeugverkehr völlig ausgeschlossen Spielen erlaubt Straße ist für übrigen Fahrzeugverkehr gesperrt A1. Durch „Paketlösungen“ 4. Spielstraße (§ 88 Abs 1 StVO)
Verordnung: Ja Kundmachung: Straßenverkehrszeichen Das Befahren mit allen Fahrzeugarten ist verboten Zulässige Benutzer müssen vom Verbot extra ausgenommen werden Wirkt nur ausschließend, nicht gestaltend Fahrzeugverkehr in beiden Richtungen verboten Ausnahmen mittels Verordnung und Zusatztafeln möglich A1. Durch „Paketlösungen“ 5. Fahrverbot mit Ausnahmen
A2. Durch einzelne Gestaltungselemente 1. Bodenmarkierungen Weiß: Gelb: Orange: Blau: SperrlinienRichtungspfeile Sperrflächen Leitlinien Zickzacklinien Kurzparkzonen Vorübergehende Bodenmarkierungen Schutzwege
Kreisverkehre Schutzinseln Gehsteige Poller Gehsteigvorziehungen A2. Durch einzelne Gestaltungselemente 2. Sonstige Einrichtungen I Poller
Aufpflasterungen Fahrbahnverengungen Fahrbahnverschwenke Querschwellen Verkehrsinseln A2. Durch einzelne Gestaltungselemente 2. Sonstige Einrichtungen II
B. Was gilt, wenn nichts gilt? „Wer nichts sagt, sagt damit oft am meisten.“ Rainer Karius (deutscher Management- und Verkaufstrainer)
Überqueren der Fahrbahn in angemessener Eile auf kürzestem Weg – der Fahr- zeugverkehr darf nicht behindert werden Spielen, Rollschuh fahren etc. verboten Benutzung des äußersten Fahrbahnrandes B. Was gilt, wenn nichts gilt? 1. Fußgänger
B. Was gilt, wenn nichts gilt? 2. Fahrzeuglenker Parallel zum Fahrbahnrand parken Fahrgeschwindigkeit entsprechend den Umständen (max. 50/100/130) So weit rechts fahren wie zumutbar und möglich Nebeneinanderfahren von Radfahrern verboten Rechtsvorrang
Pflicht zur Regelung aus StVO (u.a. §§ 43, 96, 98) aus ABGB (Verkehrssicherungspflicht, Wegehalterhaftung) aus StGB (v.a. Fahrlässigkeitsdelikte) AHG (Haftung Gebietskörperschaften) B. Was gilt, wenn nichts gilt? 3. Behörde/Straßenerhalter
C. Alternativen: Einführung einer Begegnungszone I Kundmachung mittels Verkehrszeichen (auch als Zone) Volle Geltung der StVO ≠ Radfahranlage Ausführung niveaufrei oder mit taktilen Leitsystemen
C. Alternativen: Einführung einer Begegnungszone II Radfahrer, Fußgänger, Rollschuhfahrer und Kfz dürfen Fahrbahn benutzen Radfahrer dürfen nebeneinander fahren und die Fahrbahn (auch in Einbahnen) in beiden Richtungen befahren Durchfahren von Kfz ist erlaubt
Spielen auf der Fahrbahn ist verboten Parken nur an gekennzeichneten Stellen zulässig Höchstgeschwindigkeit 20 km/h C. Alternativen: Einführung einer Begegnungszone III
C. Realisierung einer Begegnungszone heute VerhaltensvorschriftenRealisierung Fußgänger, Rollschuhfahrer, Kfz,… dürfen Fahrbahn benutzen Radfahrer dürfen nebeneinander fahren Durchfahren von Kfz ist erlaubt Spielen auf der Fahrbahn ist verboten Höchstgeschwindigkeit 20 km/h Parken nur an gekennzeichneten Stellen zulässig ? ? StVO
Verordnung „Begegnungszone“ mit eigenem Verkehrszeichen C. Realisierung einer Begegnungszone in der Zukunft
C. Realisierung einer Fahrradstraße heute VerhaltensvorschriftenRealisierung Befahren nur mit Fahrrädern zulässig Max. 30 km/h Evtl. Öffnung für andere Fahrzeuge Spielen auf der Fahrbahn ist verboten StVO Aufhebung Radwegebenutzungspflicht ? ? Radfahrer dürfen nebeneinander fahren Kreuzender Verkehr ist benachrangt ausgenommen Radfahrer und Anrainer
C. Realisierung einer Fahrradstraße in der Zukunft Verordnung „Fahrradstraße“ mit eigenem Verkehrszeichen, dadurch automatisch o Befahren nur mit Fahrrädern zulässig, o max. 30 km/h, o Vorrang gg. kreuzenden Straßen, o Spielen auf der Fahrbahn verboten, o Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht und o Möglichkeit des Nebeneinanderfahrens von Radfahrern.
C. Begriffe Shared Space Methode, Vision Gemeinschaftsstraße Definierter Rahmen für umsetzbare Konzepte Begegnungszone Konkretes, rechtlich geregeltes Konzept
D. Conclusio Vorhandene „Paketlösungen“ unzureichend Kumulation einzelner Gestaltungselemente zu aufwändig Unregulierter Raum aus Sicht der Haftung und der Ergebnisse unbefriedigend Neue „Paketlösung“ zweckmäßig
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Armin Kaltenegger Bereichsleiter Recht & Normen KFV (Kuratorium für Verkehrssicherheit) Schleiergasse 18 | A-1100 Wien Tel: +43-(0) | Fax: +43-(0) Internet: