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PööösPräsentationsthema | 1 | 29.06.2009 Richtig im Radverkehr? Ein Quiz für Alltagsradler und Verkehrsprofis © 2005 – 2010 Kreisverband München e.V. Arbeitsgruppe.

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1 pööösPräsentationsthema | 1 | 29.06.2009 Richtig im Radverkehr? Ein Quiz für Alltagsradler und Verkehrsprofis © 2005 – 2010 Kreisverband München e.V. Arbeitsgruppe Verkehr

2 1. Welches Lichtzeichen gilt für den Radfahrer? a) Für Radler auf dem Radweg gilt die Fahrbahnampel, solange kein extra Radlersignal vorhanden ist. b) Da die Querung für Radler an die für Fußgänger grenzt, gilt die Fußgängerampel c) Wenn keine Fahrradampel vorhanden ist, darf der Radler, wenn kein Auto kommt, queren

3 1. Welches Lichtzeichen gilt für den Radfahrer? a) Für Radler auf dem Radweg gilt die Fahrbahnampel, solange kein extra Radlersignal vorhanden ist. StVO §37 (2) 6: „Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrbahnverkehr zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten.“ Bis zum 31.08.2012 ist folgende Übergangsregelung verfügt, deren Anwendung aufgrund unklarer Formulierung jedoch umstritten ist: StVO §53 (6): „An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31.08.2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten.“

4 2. Wie schnell dürfen Autos und Fahrräder hier fahren? a) Nur Schrittgeschwindigkeit b) Wenn nichts anderes ausgeschildert ist, 30 km/h c) In mäßiger Geschwindigkeit

5 2. Wie schnell dürfen Autos und Fahrräder hier fahren? a) Nur Schrittgeschwindigkeit Anlage 3 zu StVO §42 (2), lfd. Nr. 12 (Z325.1 „Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs“): 1. Fahrzeugführer müssen mit Schrittgeschwindigkeit fahren [...]

6 3. Wer fährt falsch? a) Das Kind auf dem Fußweg, es müsste auf dem Radweg fahren b) Keiner c) Die Radler auf der Fahrbahn, sie müssten auf dem Radweg fahren

7 3. Wer fährt falsch? b) Keiner Ein nicht beschilderter Radweg muss nicht benutzt werden. Die Radler haben die freie Wahl zwischen Fahrbahn und Radweg. Kinder dürfen oder müssen (je nach Alter) auf dem Fußweg fahren. StVO § 2 (4): Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. [...] StVO § 2 (5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.

8 4. Verhält sich dieser Radfahrer korrekt? a) Ja, er fährt möglichst weit rechts, damit er keine Autos behindert. b) Nein, er sollte deutlich mehr Abstand zu den parkenden Autos halten c) Nein, er darf nicht auf der Fahrbahn sondern nur auf dem Gehweg fahren.

9 4. Verhält sich dieser Radfahrer korrekt? b) Nein, er sollte deutlich mehr Abstand zu den parkenden Autos halten. Grundsätzlich gilt laut §2 (2) StVO: „Es ist möglichst weit rechts zu fahren(...)“. Allerdings ist hierbei eine mögliche Selbstgefährdung auszuschließen, d.h. man muss dafür Sorge tragen, dass man z.B. einer sich öffnenden Autotür rechtzeitig ausweichen kann oder aber dass bei aneinandergrenzenden Rad-/Fußwegen keine Fußgänger gefährdet werden. Einen absoluten Wert für den Abstand in Metern oder Zentimetern hält jedoch kein Regelwerk parat. Anhaltspunkte können diese beiden Urteile liefern: Radfahrer müssen einen ausreichenden Sicherheitsabstand vom rechten Fahrbahnrand und insbesondere von parkenden Kraftfahrzeugen einhalten. Der Abstand muß so bemessen sein, daß den Radfahrer eine sich öffnende Autotür nicht in eine Gefahrensituation bringen kann (LG Berlin, Az. 24 O 466/95). Ein Radfahrer hat so viel Abstand vom Gehweg zu halten, dass weder Lenker noch andere Radteile in den Gehweg hineinragen (OLG Celle, Az. 9 U 190/00).

10 5. Wo dürfen die Radler fahren? a) Sie müssen auf dem linksseitigen Radweg fahren, soweit dieser benutzbar ist b) Auf der Fahrbahn oder auf dem linken Radweg, weil linke Radwege nie benutzungspflichtig sind c) Nur auf der Fahrbahn, da man immer rechts fahren muss

11 5. Wo dürfen die Radler fahren? a) Nur auf dem linken Radweg, soweit dieser benutzbar ist Anlage 1 zu StVO §41 (1), lfd. Nr. 16 (Z237 „Radweg“): „1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht)“ [...] Radwege müssen allerdings straßenbegleitend, benutzbar und zumutbar sein. Unbenutzbar ist z.B. ein Radweg, der zugeparkt, unzumutbar einer, der trotz aller Vorsicht nicht sicher zu befahren ist.

12 6. Wer macht hier etwas falsch ? a) Das Kind, weil es unter 10 Jahre alt ist und somit nicht auf dem Radweg fahren darf b) Der Erwachsene, weil er keinen Helm trägt c) Der Erwachsene, weil er nicht auf dem rechten Radweg fährt

13 6. Wer macht hier etwas falsch? c) Der Erwachsene, weil er nicht rechts fährt Das Kind verhält sich richtig. Es fährt auf dem rechten Radweg und da es mehr als sieben Jahre alt ist, darf es ihn auch benutzen. Es hält ganz richtig einen Sicherheitsabstand zum rechten Rand ein. Der Erwachsene fährt dagegen auf einem linken Radweg, was ohne entsprechende Beschilderung (Zweirichtungsradweg) verboten ist. StVO § 2 (4): Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. [...] Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ allein angezeigt ist. Das Kind ist mehr als 7 Jahre alt und darf daher den Radweg benutzen: StVO § 2 (5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. [...]

14 7. Verhalten sich die beiden Radlerinnen richtig? a) Nein, sie dürfen nicht nebeneinander fahren b) Ja, solange sie wie alle Fahrzeuge nur Schrittgeschwindigkeit fahren c) Ja, solange sie wie alle Fahrzeuge maximal 30km/h fahren.

15 7. Verhalten sich die beiden Radlerinnen richtig? c) Ja, solange sie wie alle Fahrzeuge maximal 30km/h fahren. Anlage 1 zu StVO § 41 (1), lfd. Nr. 23 (Z244.1 „Beginn einer Fahrradstraße): 1. Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt. 2. Alle Fahrzeuge dürfen nicht schneller als mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder gefährdet, noch behindert werden. Wenn nötig muss der Kraftfahrzeugführer seine Geschwindigkeit weiter verringern. Erläuterung: 1. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt. [...]

16 8. Wo darf ein Radler hier fahren? a) Nur auf der Fahrbahn b) Auf dem Radweg, soweit dieser benutzbar ist, sonst auf der Fahrbahn c) Er darf sich aussuchen, ob er auf der Fahrbahn oder auf dem Radweg fahren will

17 8. Wo darf ein Radler hier fahren? b) Auf dem Radweg, soweit dieser benutzbar ist, sonst auf der Fahrbahn StVO §2 (4): „Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.“ Radwege müssen allerdings benutzbar und zumutbar sein. Unbenutzbar ist z.B. ein Radweg, der zugeparkt, unzumutbar einer, der trotz aller Vorsicht nicht sicher zu befahren ist.

18 9. Wo darf ein Radler hier fahren? a) Nur auf der Fahrbahn b) Auf dem Radweg, soweit dieser benutzbar ist, sonst auf der Fahrbahn c) Er darf sich aussuchen, ob er auf der Fahrbahn oder auf dem Radweg fahren will

19 9. Wo darf ein Radler hier fahren? c) Er darf sich aussuchen, ob er auf der Fahrbahn oder auf dem Radweg fahren will StVO § 2 (4): Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. [...]

20 10. Müssen Rennräder mit Licht ausgestattet sein? a) Wie alle anderen Fahrräder auch benötigen sie Dynamo, Vorderlicht und Rücklicht b) Rennräder unter 11 kg benötigen durch eine Ausnahmeregelung der StVZO kein Licht c) Es genügt, funktionstüchtige Batterielichter dabei zu haben und bei Bedarf anzubringen

21 10. Müssen Rennräder mit Licht ausgestattet sein? c) Es genügt funktionstüchtige Batterielichter dabei zu haben und bei Bedarf anzubringen StVZO (1) § 67 (11): Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes: [...] 2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen. (1) StVZO=Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

22 11. Gilt diese Ampel auch für geradeaus fahrende Radler? a) Nein, der auf dem Foto gezeigte Rennradfahrer darf weiterfahren b) Eine Autoampel gilt an einem Radweg immer, wenn keine andere Ampel da ist c) Nein, aber die querenden Radler haben trotzdem Vorfahrt

23 11. Gilt diese Autoampel auch für geradeaus fahrende Radler? a) Nein, der auf dem Foto gezeigte Rennradfahrer darf weiterfahren In diesem Fall ist die Sache klar, doch über die genaue Regelauslegung streiten sich die Experten. Klar ist: Vorrang hat, wer sich im von der Ampel gesicherten Bereich befindet. Dies ist von mehreren Faktoren abhängig. Im vorliegenden Fall endet er jedoch eindeutig an der linken Kante des Radwegs. Einige Urteile: Lichtzeichen gelten jeweils nur für den ihnen zugeordneten Straßenteil (Fahrbahn, Sonderweg, Fahrstreifen) (OLG Düsseldorf VRS 54 149). Zu dem durch die Lichtsignalanlage geschützten Bereich gehört nicht nur die eigentliche Fahrbahn sondern auch parallel verlaufende Randstreifen oder Parkstreifen (BayObLG NZV 94 80 u.a.). Geh- (OLG Köln VRS 61 291 u.a.) und Radwege (OLG Frankfurt VM 87 14 u.a.) können zum geschützten Bereich gehören, wenn sie vom Kfz-Verkehr zum Umfahren einer LZA benutzt werden und der Fahrzeugführer danach wieder auf die Fahrbahn zurückkehrt. Geschützt ist bei Kreuzungen jedenfalls der innerhalb der Haltlinien liegende Verkehrsraum (OLG Frankfurt VM 87 14, OLG Düsseldorf NZV 98 41).

24 12. Wie schnell darf ein Radler auf diesem Fußweg fahren? a) Nur Schrittgeschwindigkeit b) Er muss seine Geschwindigkeit an die Fußgänger anpassen c) Gar nicht, Fahrräder müssen hier geschoben werden

25 12. Wie schnell darf ein Radler auf diesem Fußweg fahren? b) Er muss seine Geschwindigkeit an die Fußgänger anpassen Anlage 1 zu StVO §41 (1), lfd. Nr. 18 (Z239 „Gehweg“): „1. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Gehweg nur benutzen, soweit dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist. 2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Füßgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an die Fußgänger anpassen. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten.“

26 13. Wo darf ein Radfahrer hier fahren? a) Nur auf dem Fußweg b) Auf der Fahrbahn oder auf dem Fußweg c) Gar nicht, Fahrräder müssen hier geschoben werden

27 13. Wo darf ein Radfahrer hier fahren? b) Auf der Fahrbahn oder auf dem Fußweg Anlage 1 zu StVO §41 (1), lfd. Nr. 18 (Z239 „Gehweg“): „1. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Gehweg nur benutzen, soweit dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist. 2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Füßgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an die Fußgänger anpassen.“ Eine Benutzungspflicht für Fußwege kennt die StVO nur für Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr. Für alle anderen gilt: es ist auf der Fahrbahn zu fahren!“

28 14. Wer hat Vorfahrt? a) Der Autofahrer, da der Radler vom Radweg auf die Fahrbahn wechselt b) Der Radler, weil er an einem gefährlichen Radwegende von der StVO besonders geschützt ist c) Keiner, man muss sich nach dem „Reißverschluss-Prinzip“ der StVO einigen

29 14. Wer hat Vorfahrt? a) Der Autofahrer, da der Radler vom Radweg auf die Fahrbahn wechselt StVO § 10: Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242 und 243), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325/326) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. [...]

30 15. Wie schnell dürfen Radfahrer hier fahren? a) Mit angepasster Geschwindigkeit, die auch über 50 km/h liegen kann b) Für alle Fahrzeuge gilt innerorts, wenn kein besonderes Zeichen steht, 50 km/h c) Radfahrer dürfen grundsätzlich nicht schneller als 30 km/h fahren

31 15. Wie schnell dürfen Radfahrer hier fahren? a) Mit angepasster Geschwindigkeit, die auch über 50 km/h liegen kann StVO § 3 (3): Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen 1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge [...] 50 km/h. Zu beachten ist aber auch: StVO § 3 (1): Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. [...] Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann.

32 16. Was muss der Radfahrer hier tun? a) Steht doch da: Absteigen und schieben b) Auf dem Fußweg weiterfahren, handgemalte Zusatzschilder haben keine Gültigkeit c) Entweder links neben dem Bauzaun auf der Fahrbahn weiterfahren oder aber absteigen und auf dem Fußweg schieben

33 16. Was muss der Radfahrer hier tun? c) Entweder links neben dem Bauzaun auf der Fahrbahn weiterfahren oder aber absteigen und auf dem Fußweg schieben Das Schild „Radfahrer absteigen“ steht in der StVO in § 39 unter Zusatzzeichen, und gilt nur in Verbindung mit einem Hauptschild, das den Radverkehr verbietet (z.B. Fußweg). Wenn der Radweg an dieser Stelle unterbrochen ist, gilt das gleiche wie auf Straßen ohne Radweg: Auf der Fahrbahn fahren oder auf dem Fußweg schieben, aber nur dann, wenn durch das Mitführen des Fahrrades keine Fußgänger behindert werden, sonst muss auf der Fahrbahn geschoben werden (§25 (3) StVO: „Fußgänger, die Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführen, müssen die Fahrbahn benutzen, wenn sie auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen die anderen Fußgänger erheblich behindern würden“). Im übrigen urteilte ein Gericht: „Das Zusatzzeichen 1012-34 «Radfahrer absteigen» hat verkehrsrechtlich keine Bedeutung, egal, ob es mit oder ohne VZ237/240/241 aufgestellt wird. Für Verstöße gegen dieses Zeichen gibt es keinen relevanten Tatbestant im Bußgeldkatalog, eine Ahndung ist damit nicht möglich“. (OLG Celle Az VRS 30,232). Hier wurde sogar ein VZ239 („Fußgänger“) angeordnet, damit ist das Zusatzschild ohnehin überflüssig.

34 17. Was bedeutet dieses Verkehrszeichen? a) Man muss absteigen und das Fahrrad schieben. b) Das Zeichen ist verkehrsrechtlich ohne Belang. c) Man darf weder auf dem Fahrrad weiterfahren noch das Rad schieben.

35 17. Was bedeutet dieses Verkehrszeichen? b) Das Zeichen ist verkehrsrechtlich ohne Belang Nur diejenigen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, welche in §39 bis §43 StVO aufgeführt sind, sind gültig und dürfen aufgestellt/angeordnet werden (vgl. VwV-StVO zu §§39 bis 43 Randziffer 6). Das abgebildete Zeichen ist kein solches, damit ungültig. Vermutlich meinte die zuständige Behörde Zeichen 254 („Verbot für Radfahrer“), welches aber keinen roten Balken quer durch das Fahrradpiktogramm hat:

36 18. Verhält sich dieser Radfahrer beim Linksabbiegen korrekt? a) Nein, er muss zum Queren der Fahrbahn absteigen und auf dem linken Gehweg dann schieben b) Nein, er muss auf alle Fälle auf dem Radweg weiterfahren c) Ja, er darf auf die Fahrbahn einfahren und so direkt nach links abbiegen

37 18. Verhält sich dieser Radfahrer beim Linksabbiegen korrekt? c) Ja, er darf auf die Fahrbahn einfahren und so direkt nach links abbiegen In der neuen StVO seit 1. September 2009 wurde die Pflicht, beim (Links-)Abbiegen Radverkehrsführungen zu folgen gestrichen. Stattdessen heißt es jetzt StVO §9: [...] Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- und Einmündungsbereich folgen. Darüber hinaus sagt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 08.06.1989 (27 U 2/89): Ein Radfahrer handelt nicht verkehrswidrig, wenn er zum Linksabbiegen den Radweg verlässt und sich auf der Fahrbahn einordnet (Kurzleitsatz). An der auf dem Bild gezeigten Kreuzung ist ein indirektes Linksabbiegen im übrigen gar nicht möglich, da an der in der Ferne zu sehenden Ampel weder für Radfahrer noch für Fußgänger eine Querungs- möglichkeit existiert.

38 19. Dürfen Radler auf der Fahrbahn nebeneinander fahren? a) Niemals b) Nur wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird c) Nur in Tempo-30-Zonen

39 19. Dürfen Radler auf der Fahrbahn nebeneinander fahren? b) Nur, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird StVO § 2 (4): Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. [...]


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