1 Bankvertragsrecht II Sommersemester 2016. 2 Inhaltsverzeichnis  Was macht eine Bank so besonders?  Wofür gibt es Banken?  Sektoren und Entwicklung.

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 Präsentation transkript:

1 Bankvertragsrecht II Sommersemester 2016

2 Inhaltsverzeichnis  Was macht eine Bank so besonders?  Wofür gibt es Banken?  Sektoren und Entwicklung  Aufsichtsrechtliche Vorschriften  Bankenaufsicht – FMA und OeNB  Staatshilfe für Banken  Das Kreditgeschäft  Bankgeschäftskatalog  Konzession  Governance von Kreditinstituten  Exkurs Gründung einer Bank

3 Inhaltsverzeichnis  Staatskommissar  Eigenmittel und Solvabilität  Liquidität  Großveranlagungen  Rechnungslegung  Pflichten von Kreditinstituten

4 Was macht eine Bank so besonders? OeNB Compliance Börse Anleger- schutz Brüssel Sorgfaltspflicht Bankgeheimnis Staatskommissar Geldwäsche Eigenmittel Konsumenten- schutz FMA Liquidität Einlagen- sicherung EZB

5 Was macht eine Bank?  Verdienstmöglichkeit:  Kredit/Sparen  Langfristig/kurzfristig  Dienstleistungserträge  Eigenhandel  Volkswirtschaftlicher Auftrag  Rolle der Aufsicht

6 Das Kreditinstitut / Sektoren und deren Entwicklung  Sparkasse  Raiffeisen  Hypo  Volksbanken  Bank  Bausparkassen

7 Einordnung und Charakter bankrechtlicher Aufsichtsvorschriften  Gebote und Verbote zur Gefahrenprävention  Erhaltung der Funktionsfähigkeit eines Unternehmens  Präventiv/repressiv wirkende Aufsichtsmittel  „Mindeststandards“ der Aufsichtsbehörde  Schadenersatzansprüche bei unterlassenen Bankaufsichtsmaßnahmen (Amtshaftung: Einschränkung nach § 3 Abs 1 FMABG)

8 Binnenstruktur der FMA  Organe: Vorstand und Aufsichtsrat (§ 4 FMABG)  Zweiköpfiger Vorstand wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten bestellt: Vorschlagsrecht vom BMF und OeNB aufgrund des Ergebnisses des verpflichteten Ausschreibungsverfahrens  BMF kann aus wichtigem Grund abberufen (§ 7 Abs 3 FMABG)  Bestellungskompetenz des BMF für die insgesamt sechs Aufsichtsratsmitglieder; zwei kooptierte Mitglieder (von WKÖ namhaft gemacht)  Kostentragung nach dem Verursacherprinzip (Rechnungskreise für jeden Aufsichtsbereich)

9 Instrumente der FMA  Verordnung: im BGBl kundzumachen (§ 22 Abs 3 FMABG)  (Straf)bescheid: keine Berufung, außer im Verwaltungsstrafverfahren (§ 22 Abs 2 FMABG)  „Mindeststandards“  „Rundschreiben“

10 “Arbeitsteilung” zwischen FMA und OeNB  Gemeinsame Festlegung eines „Prüfungsprogramms“ für das folgende Kalenderjahr (§ 70 Abs 1b BWG)  FMA: bleibt Aufsichtsbehörde  OeNB:  Vor-Ort-Prüfungskompetenz  Aus makroökonomischen Gründen auch ohne Prüfungsauftrag der FMA  „Einzelbankanalyse“ auf Basis der bankaufsichtlichen Meldedaten, welche von den Instituten direkt zur OeNB gelangen sowie der durch die FMA eingemeldeten qualitativen Inputs.  Mikro- und Makroanalysen (Verantwortlichkeit der OeNB unter Stabilitätsaspekten: „Lender of last resort“)

11 Arbeitsteilung FMA - OeNB Gesamtbankprüfung / Vor Ort-Prüfungen  On Site – Ergebnis OeNB Analyse  Off Site – Ergebnis OeNB Abstimmung Analyseergebnisse Behördliche Maßnahmen: FMA

12 Motive für die Einrichtung einer Bankenaufsicht  Liquiditäts- und Solvabilitätsrisiken als Potenzial für „Bankruns“ (Schalterstürme)  Möglichkeit von „Dominoeffekten“  Gefahr, dass das volkswirtschaftliche Zahlungssystem in Mitleidenschaft gezogen werden kann.  Asymmetrische Information im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen  Beschränkte Diversifizierbarkeit gewisser Kategorien von Bankrisiken (makroökonomische Schocks wie z.B. Zins- oder Wechselkursrisiken)  Beschränkte Wirksamkeit des Marktes für Unternehmenskontrolle (tendenziell geringerer Eigenkapitalanteil von Banken im Vergleich zu anderen Industrien)

13 Begriff des Kreditinstituts  Berechtigung, Bankgeschäfte zu betreiben (z.B. gemäß BWG)  Gewerbliche Durchführung (im Sinne des UStG)

14 “Bankgeschäftskatalog” I (§ 1 Abs 1 BWG)  Einlagengeschäft  Girogeschäft  Kreditgeschäft  Diskontgeschäft  Depotgeschäft  Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmittel wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks  Handel auf eigene Rechnung oder auf fremde Rechnung in bestimmten Instrumenten  Garantiegeschäft  Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und fundierten Bankschuldverschreibungen und die Veranlagung des Erlöses nach den hierfür geltenden besonderen Rechtsvorschriften (Wertpapieremissionsgeschäft)  Ausgabe anderer fest verzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft)  Teilnahme an der Emission Dritter (Loroemissionsgeschäft)

15 “Bankgeschäftskatalog” II (§ 1 Abs 1 BWG)  Bauspargeschäft  Verwaltung von Kapitalanlagefonds nach dem InvFG (Investmentgeschäft)  Immobilienfondsgeschäft  Beteiligungsfondsgeschäft  Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung (Kapitalfinanzierungsgeschäft)  Factoring-Geschäft  Betrieb von Geldmarktgeschäften im Interbankenmarkt  Vermittlung bestimmter Geschäfte  Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungbeträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft)  Wechselstubengeschäft

16 Legalkonzession (§ 1 Abs 3 BWG) Berechtigung zur Durchführung von  Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang und  Hilfstätigkeiten

17 Begriff des Finanzinstituts (§ 1 Abs 2 BWG)  Leasing-Geschäft  Bestimmte Aspekte der Unternehmensberatung (Kapitalstruktur, industrielle Strategie, Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen)  Erteilung von Handelsauskünften  Erbringung von Schließfachverwaltungsdiensten  Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 1 Abs 2 ZaDiG)  Ausgabe von E-Geld (§ 1 Abs 1 E-GeldG 2010) Wer Kreditinstitut ist, kann nicht gleichzeitig auch Finanzinstitut sein!

18 Universalbankprinzip  Vorteil: Krisenfestigkeit des Bankwesens auch in schwierigen Konjunkturverläufen  Nachteil: Machtakkumulation der Banken durch Verbindung der Funktion des Unternehmensfinanzierers und Unternehmenskontrolleurs; Interessenskonflikte („Kumulationsthese“)

19 Konzessionsvoraussetzungen für Kreditinstitute  Konzessionsbehörde: FMA  Voraussetzungen:  Rechtsform (Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse)  Satzung  Keine Gefährdung der Aufsichtsziele durch qualifizierte Beteiligte bzw. gesellschaftsrechtliche Verflechtungen  Anfangskapital mindestens € 5 Mio  Fachliche und charakterliche Eignung der Geschäftsleiter  Sitz und Hauptverwaltung im Inland

20 “Governance” von Kreditinstituten 1  Mindestens zwei Geschäftsleiter; Vier-Augen-Prinzip (§ 5 Abs 1 Z 12 BWG)  Einrichtung von Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zur Erfassung und Beurteilung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken (§ 39 Abs 2 BWG); Risikomanagement (§ 19 WAG)  Spezielle Organkompetenzen: Großveranlagungen bedürfen ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats (§ 27 Abs 6 BWG)

21 “Governance” von Kreditinstituten 2  Organgeschäftsregeln (§ 28 BWG); Sonderregeln für Geschäfte des KI mit seinen Geschäftsleitern, Aufsichtsratsmitgliedern und sonstigen qualifizierten Personen, bei denen die Gefahr von Interessenskollisionen besteht  Geschäftsleiter dürfen frühestens zwei Jahre nach Beendigung dieser Position Aufsichtsratsvorsitzende werden (§ 28a Abs 1 BWG)

22 “Governance” von Kreditinstituten 3  Interne Revision zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit (§ 42 BWG)  Compliance (§ 18 WAG)  Geldwäschereibeauftragter (§ 41 Abs 4 Z 6 BWG)  Prüfungsausschuss: Bei qualifizierten KI (Bilanzsumme > € 1 Mrd oder Ausgabe von auf einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren

23 “Stufenbau” der Governance  Interne Kontrolle  Geschäftsleiter  Interne Revision  Aufsichtsrat  Externe Kontrolle I  Bankprüfer  Externe Kontrolle II: Aufsicht  FMA/OeNB  Staatskommissär

24 Eigentümerbestimmungen  Anzeigepflicht bei Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem KI (10 % oder potenziell maßgeblicher Einfluss; § 2 Z 3 BWG)  Anzeigepflicht bei Erhöhungsbeschluss (Schwellenwerte 20 %, 30 % oder 50 % oder Tochterunternehmen; § 20 Abs 1 BWG) oder beschlossener Aufgabe der Beteiligung Untersagungsmöglichkeit der FMA innerhalb vn 60 Arbeitstagen (§ 20a Abs 2 BWG)

25 Eingriffsrechte der FMA bei negativem Einfluss der Eigentümer (§ 20 Abs 5 BWG)  Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs 2 BWG  Sanktionen gegen die Geschäftsleiter (§ 70 Abs 4 Z 2 BWG)  Erwirkung der gerichtlichen Anordnung des Ruhens der Stimmrechte (§ 20 Abs 5 Z 3 BWG)

26 Exkurs Gründung einer Bank  Voraussetzung  Gesetzliche Bestimmungen  Schutzvorschriften  JURISTENBANK GRÜNDEN

27 Staatskommissär (§ 76 BWG)  Bei Kreditinsituten mit Bilanzsumme > € 1 Mrd  BMF ist Bestellungsbehörde  Staatskommissäre und Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen  Staatskommissär ist daher keine eigene Behörde

28 Aufgaben des Staatskommissärs  Teilnahme an Organsitzungen (§ 76 Abs 4 BWG): Hauptversammlungen, Generalversammlungen, Aufsichtsratssitzungen (entscheidungsbefugte Aufsichtsratsausschüsse)  Einsprucherhebung gegen rechtswidrige Organbeschlüsse (§ 76 Abs 5 und 6 BWG): Aufschiebende Wirkung (Kreditinstitut kann binnen einer Woche Entscheidung der FMA beantragen); wird nicht binnen einer Woche entschieden, tritt Einspruch außer Kraft; wird Einspruch bestätigt, ist Beschlussvollziehung unzulässig.  Unverzügliche Mitteilung von Tatsachen, die aufsichtsbehördliche Maßnahmen erfordern

29 Eigenmittel und Solvabilität Eigenkapital ist das  Einem Unternehmen von den Eigentümern zugeführte  Oder von dem Unternehmen erwirtschaftete und ihm belassene Kapital  Abzüglich der Verluste und Entnahmen

30 Bestandteile der Eigenmittel (§ 23 BWG)  „Kernkapital“ (z.B. eingezahltes Kapital, offene Rücklagen)  Ergänzende Eigenmittel (maximal bis zur Höhe des Kernkapitals anrechenbar): z.B. stille Reserven, Neubewertungsreserve, Ergänzungskapital

31 Liquidität Kreditinstitute sollen ihren Zahlungsverpflichtungen jederzeit nachkommen können.  Finanz- und Liquiditätsplanung  Vorsorge für den Ausgleich künftiger Ungleichgewichte der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge durch die dauernde Haltung ausreichender flüssiger Mittel  Regelungen zur Überwachung und Kontrolle des Zinsrisikos sämtlicher Geschäfte  Gestaltung der Zinsanpassungs- und Kündigungsmöglichkeiten im Hinblick auf mögliche Veränderungen der Marktverhältnisse  Dokumentationserfordernisse

32 Großveranlagungen  Gebot der angemessenen Begrenzung des besonderen bankgeschäftlichen Risikos einer Großveranlagung (§ 27 BWG)  Aufsichtsziel: Mindestrisikostreuung (Vermeidung eines Klumpenrisikos)  Schwellenwerte: 10 % der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes sowie Mindestbetrag von € ,00  Vorherige Aufsichtsratszustimmung !

33 Rechnungslegung der Kreditinstitute  Nebeneinander von handelsrechtlichen und bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben  Primäre Bedeutung der Bilanz (Risikosteuerung, Liquiditätssteuerung, Erfolgsrechnung eher von untergeordneter Bedeutung  Jahresabschluss/Konzernabschluss ist durch „Bankprüfer“ zu prüfen (§ 60 BWG); diese sind keine Organe der Aufsicht (§ 3 Abs 5 FMABG)

34 Anleger- und kundenbezogene Pflichten von Kreditinstituten  Bankgeheimnis (§ 38 BWG)  Besondere Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (§§ 40 f BWG)  Wohlverhaltensregeln des WAG: Anleger- und anlagegerechte Beratung  Verbraucherbestimmungen (§§ 33 ff BWG)