1 Referenten: Hans-Jürgen Maas, Dipl.-Betriebswirt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Frank Keil, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Betriebsübergabe.

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1 Referenten: Hans-Jürgen Maas, Dipl.-Betriebswirt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Frank Keil, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Betriebsübergabe erfolgreich planen Veranstaltung am THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

2 Das Spannungsfeld der Betriebsübergabe Behör- den U. neu Arbeit- nehmer Gesch.- Partner Familie/ Versor- gung Unter- nehmen alt THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

3 Das alte Unternehmen I. Rechtsform I.Rechtsform Einzelunternehmen GmbH Personengesellschaft (GbR, OHG, GmbH & Co.KG) Die Rechtsform nimmt Einfluss auf: 0 THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

4 a.Besteuerung (ESt, KSt, GewSt, Erbst) b.Wahl des Rechtsgeschäfts für Übertragung - asset deal (Übertragung Einzelwerte) - share deal (Übertragung Anteile) c.Formvorschriften für die Übertragung d.Anzeigepflichten e.Haftung f.Bewertung Das alte Unternehmen I. Rechtsform 0 THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

5  Gesamtwert des Unternehmens (größer als Gesamtheit der einzelnen Vermögenswerte)  Abgrenzung steuerlicher Wert und Unternehmensumfang zum objektiven Unternehmenswert  Definition des nicht betriebsnotwendigen Vermögens wie Liquidität, Rechtsstreitigkeiten, Pensionsverpflichtungen  Arbeitnehmer  Weitere wertbeeinflussende Faktoren wie Kunden, Patente, Verfahren  Vertragliche Grundlagen/Wichtige Verträge (Darlehen, Leasing)  Rechtliche Historie Das alte Unternehmen II. Wert, Substanz, Struktur 0 THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

6 Das Spannungsfeld der Betriebsübergabe Behör- den U. neu Arbeit- nehmer Gesch.- Partner Familie/ Versor- gung Unter- nehmen alt THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

7  Entgeltliche unentgeltliche Übertragung  Entgeltlich = Kaufvertrag shares oder assets  Unentgeltlich = Schenkung unter Lebenden (vorweggenommene Erbfolge) oder von Todes wegen (gesetzliche Erbfolge oder Testament/Erbvertrag)  Formvorschriften  Rechtsform des Übergebers und des Übernehmers Der neue Unternehmer I. Rechtsgeschäftliche Einflussfaktoren 1 THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

8 Keine speziellen Formvorschriften, es sei denn aufgrund allgemeiner Grundsätze, z.B.: Grundstücksübertragungen Übertragung von GmbH – Anteilen Schenkungsverträge, Testament Bewilligung der Eintragung von Rechten im Grundbuch Dann notarielle Beglaubigung/Beurkundung Der neue Unternehmer II. Formvorschriften der Übertragung 1 THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

9 1.Fortführung der Firma 2.Gegenleistungen 3.Übernahme von Verbindlichkeiten 4.Sicherheiten- und Refinanzierungssituation 5.Haftung des Veräußerers 1 Der neue Unternehmer III. Regelungsbedürfnisse bei der Übertragung 1 THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

10 III. Regelungsbedürfnisse bei der Übertragung 1. Fortführung der Firma Firma = Der Name, unter dem der Kaufmann (Einzelkaufmann oder Handelsgesellschaft) seine Geschäfte betreibt Veräußerung nur mit dem Handelsgeschäft Zustimmung des Veräußerers zur Fortführung mit oder ohne Nachfolgezusatz (z.B. Nachf., vormals) Angabe eines Rechtsformzusatzes (e.K., OHG, KG, GmbH) Einschränkungen durch Grundsatz der Firmenwahrheit (etwa Wegfall Ortsangabe, Inhaberzusatz, akademischer Titel) Sofern keine Firma im Rechtssinne (d.h. kein Kaufmann) vergleichbarer Schutz durch Marken- bzw. Namensrecht 1 THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

11 III. Regelungsbedürfnisse bei der Übertragung 2. Gegenleistungen Unterscheidung! Entgeltlich -> Teilentgeltlich -> unentgeltlich ENTGELTLICH: Gegenleistung in Sofortzahlung (Finanzierung?), gegen Verkäuferdarlehen (Absicherung?) TEILENTGELTLICH: oft Leistung in Form von Raten (Leibrente oder dauernde Last) auf bestimmte Zeit oder lebenslang UNENTGELTLICH: keine Gegenleistung, aber oftmals Absicherung der Übergeber z.B. in Form von Grundschuld, Nießbrauch, Wohnrecht, Rückforderungsrechten Keine Gegenleistung ist Beratervertrag/Anstellungsvertrag mit Übergeber 1 THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

12 III. Regelungsbedürfnisse bei der Übertragung 3. Übernahme von Verbindlichkeiten Je nach Rechtsform und Übertragungsart kommt es zu unterschiedlichen Folgen: Bei Erwerb von Anteilen an GmbH oder GmbH & Co.KG (share- deal) sind die Schulden Bestandteile des Übertragungsobjektes Zu beachten: Sicherheiten durch Veräußerer Beim asset-deal muss über den Übergang von Verbindlichkeiten eine Entscheidung getroffen werden! - negative Inventur (welche Verbindlichkeiten und Höhe) - als Bestandteil der Finanzierung gewollt? - Zustimmung der Gläubiger regelmäßig erforderlich - Haftungsentlassung des Veräußerers! 1 THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

13 III. Regelungsbedürfnisse bei der Übertragung 4. Sicherheiten – und Refinanzierungssituation  Regelmäßig stellt der Unternehmer Sicherheiten zur Absicherung der Refinanzierung des Unternehmens/GmbH Achtung: Verträge zu Lasten Dritter sind unzulässig, d.h. Entlassung des Veräußerers/Schenkers aus Sicherheiten muss gelöst werden -> Sicherheiten Gestellung in Person des Erwerbers oder öffentliche Sicherheiten?  Oftmals bestehen Finanzierungen im familiären Umfeld, die beim Betriebsübergang auf Nichtfamilienmitglieder abgelöst werden sollen -> Refinanzierungsbedarf über Kaufpreis hinaus? 1 THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

14 Der neue Unternehmer IV. Weitere rechtliche Folgen der Übertragung 1.Haftung des Veräußerers gegenüber Erwerber 2.Haftung des Veräußerers gegenüber Dritten 3.Haftung des Erwerbers 4.Übergang der Arbeitsverhältnisse (vgl. ) 1 4 THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

15 IV. Weitere rechtliche Folgen der Übertragung 1. Haftung des Veräußerers ggü. Erwerber  Vermögensgegenstände oder Geschäftsanteile müssen frei von Rechten Dritter (z.B. Pfandrecht, Sicherungsübereignung)  Haftung für Existenz und Zustand der Vermögensgegenstände?  Haftung für ordnungsgemäße Bilanzierung  Haftung für Erbringung der Einlagen bei Gesellschaften  Absicherung der Haftung des Veräußerers? 1 THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

16 IV. Weitere rechtliche Folgen der Übertragung 2. Haftung des Veräußerers ggü. Dritten In Abhängigkeit von Vorliegen eines asset- oder share deals; beim asset deal (Basis eingetragener Kaufmann) gilt:  Grundsatz: Altschulden bleiben bestehen, außer Erwerber führt Handelsgeschäft unter alter Firma fort  Für bereits fällige oder innerhalb von 5 Jahren fällig werdende Ansprüche aus früheren Verpflichtungen (z.B. Mietverträge, Leasing); Enthaftung nach 5 Jahren, es sei denn, gerichtlich geltend gemacht oder schriftlich anerkannte Verpflichtung  Für künftige Verbindlichkeiten - bei e.K. bis zu 15 Tage nach Eintragung in das Handelsregister - ansonsten nur im Rahmen weiterer Vertrauensschutztatbestände (Auftritt gegenüber Geschäftspartner wie bisher …) 1 THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

17 IV. Weitere rechtliche Folgen der Übertragung 3. Haftung des Erwerbers  Für Altverbindlichkeiten sofern Fortführung der Firma, außer bei Bekanntmachung im Handelsregister oder Bekanntmachung unmittelbar ggü. Dritten (Brief)  Für rückständige Betriebssteuern  Ansonsten nur bei besonderer Verpflichtung (z.B. Schuldübernahme, Schuldbeitritt…)  Absicherung durch Rückgriff auf Veräußerer? 1 THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

18 Das Spannungsfeld der Betriebsübergabe Behör- den U. neu Arbeit- nehmer Gesch.- Partner Familie/ Versor- gung Unter- nehmen alt THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

19 Familie und Versorgung 1.Verkauf 2.Vorweggenommene Erbfolge 3.Übergang von Todes wegen (gesetzliche Erbfolge, Testament, Erbvertrag) 2 THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

20 Familie und Versorgung 1. Verkauf  Zahlungsformen: - Einmalzahlung - Raten- oder Rentenzahlung - Übernahme von Verbindlichkeiten  Fälligkeit, Betriebsübergang, Enthaftung von Altverpflichtungen  Rechtsfolgen bei Nichtzahlung  Abstimmung zu familiärer Versorge (z.B. bei Rentenzahlung…) 2 THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

21 Familie und Versorgung 2. Vorweggenommene Erbfolge  Sicherstellung der Altersversorgung - betriebliche Rente (insolvenzsichere Deckung) - betriebliche Mitarbeit in Übergangsphase - Übernahme von Verbindlichkeiten (Teilentgeltlichkeit)  Berücksichtigung weichender Erben  Gestaltungspotenziale: - Betriebsaufspaltung (Verpachtung Grund + Boden) - Nießbrauch - Stille Beteiligung des Schenkers 2 THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

22 Familie und Versorgung 3. Übergang von Todes wegen Rechtsfolgen ergeben sich insbesondere aus: - familiärer Situation (Anzahl und Zusammensetzung der Erben) - (Nicht) getroffenen Verfügungen - Rechtsform des Unternehmens Probleme ergeben sich insbesondere bei: - Inkongruenz des Gesellschaftsvertrages zur Erbensituation - Geschäftsführerposition - Willensbildung in Gesellschafterversammlung - Pflichtteilsregelungen - Liquiditätsansprüchen der Erben 2 THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

23 Das Spannungsfeld der Betriebsübergabe Behör- den U. neu Arbeit- nehmer Gesch.- Partner Familie/ Versor- gung Unter- nehmen alt THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

24 Geschäftspartner Bei folgenden wesentlichen Geschäftspartnern besteht im Zuge der Betriebsübergabe erhöhter Regelungsbedarf: 1.Kreditinstitute (Banken, Leasinggesellschaften), Darlehensgeber sowie Leasinggeber 2.Lieferanten und Dienstleister 3.Kunden 3 THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

25 Geschäftspartner 1. Kreditinstitute, Darlehensgeber, Leasinggeber Differenzierung share-deal zu asset-deal a) Share deal: - Die Vertragsbeziehungen bestehen mit übernommener Gesellschaft weiter - Problem: privat gestellte Sicherheiten durch Gesellschafter und/oder Familienmitglieder b) Asset deal: - Übernehmer tritt in die vertraglichen Verpflichtungen ggü. Geschäftspartnern ein (Zustimmung) oder schließt neue Vereinbarungen - Freistellung des Übergebers aus Altverträgen 3 THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

26 Geschäftspartner 2. Lieferanten und Dienstleister Differenzierung share-deal zu asset-deal a) Share deal: - Die Vertragsbeziehungen bestehen mit übernommener Gesellschaft weiter - Probleme: in seltenen Fällen privat gestellte Sicherheiten durch Gesellschafter z.B. bei Hauptlieferanten b) Asset deal: - Übernehmer tritt u.U. in die vertraglichen Verpflichtungen ggü. Geschäftspartnern ein (Zustimmung) oder schließt neue Vereinbarungen - Freistellung des Übergebers aus Altverträgen (Dauerschuldverhältnisse) 3 THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

27 Geschäftspartner 3. Kunden Differenzierung share-deal zu asset-deal a) Share deal: - Die Vertragsbeziehungen bestehen mit übernommener Gesellschaft weiter b) Asset deal: - U.U. stille Abtretung der Forderung - Eintritt in die vertraglichen Erfüllungsverpflichtungen bestehender Aufträge (Zustimmung) - Freistellung des Übergebers aus Altverträgen 3 THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

28 Das Spannungsfeld der Betriebsübergabe Behör- den U. neu Arbeit- nehmer Gesch.- Partner Familie/ Versor- gung Unter- nehmen alt THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

29 Arbeitnehmer Bei der Übernahme eines Unternehmens kommt es auch zum Übergang der Arbeitsverhältnisse, sofern die Bedingungen des § 613a BGB hierbei erfüllt sind 1.Definitionen/Abgrenzungen 2.Wirkungen, Rechte und Pflichten 4 THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

30 Arbeitnehmer 1. Definitionen/Abgrenzungen  Erbfolge -> kein Fall im Sinne des § 613a BGB  share-deal -> kein Fall im Sinne des § 613a BGB  asset-deal -> sachlicher Anwendungsbereich des § 613a BGB Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen eines Betriebsübergangs = Übergang einer Ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit Die Übertragung von einzelnen Betriebsbestandteilen, die nicht zumindest den Umfang und die Struktur eines Teilbetriebes darstellen, stellen keinen Betriebsübergang dar. 4 THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

31 Arbeitnehmer 2. Wirkungen, Rechte und Pflichten Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB  Übergang der Arbeitsverhältnisse im jeweiligen Bestand inkl. vertraglicher Ansprüche…  Ausnahme: Bei Widerspruch eines Arbeitnehmers innerhalb eines Monats besteht Arbeitsverhältnis mit Veräußerer fort  Veräußerer und Erwerber haften für nicht erfüllte Ansprüche der Arbeitnehmer  Unterrichtungspflicht (Übergangszeitpunkt, maßgebliches Rechtsgeschäft, Änderungen im Arbeitsverhältnis…) Wichtig: unzureichende Unterrichtung setzt Fristbeginn nicht in Gang  Einjähriger Kündigungs- und Änderungsschutz infolge Betriebsübergangs, jedoch kein Verbot von Kündigungen aus sonstigen Gründen 4 THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

32 Das Spannungsfeld der Betriebsübergabe Behör- den U. neu Arbeit- nehmer Gesch.- Partner Familie/ Versor- gung Unter- nehmen alt THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

33 Behörden Der Unternehmensübergang löst zahlreiche Anzeigepflichten für den neuen Unternehmer aus 1.Finanzamt (steuerliche Erfassung etc.) 2.Amtsgericht (Gesellschafterlisten) 3.Kammern (Mitgliedschaft) 4.Kommune (Gewerbeanmeldung) 5.Sozialversicherung (Ummeldung Arbeitnehmer) 6.Arbeitsamt (Betriebsstättennummer) 5 THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

34 Betriebsübergabe erfolgreich vollziehen Um den komplexen Unternehmensübergang erfolgreich zu vollziehen ist ein übergreifender Ansatz unter Berücksichtigung rechtlicher, steuerlicher, betriebswirtschaftlicher und persönlicher Aspekte notwendig. Um die gegenseitigen Abhängigkeiten zielkonform zu bewältigen, sollten Übergeber und Übernehmer die Unterstützung durch verschiedene Berater wie Steuerberater und Anwalt/Notar unbedingt in Anspruch nehmen. THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

35 Betriebsübergabe erfolgreich planen Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH Feldmannstraße Saarbrücken Tel: 0681/ Fax: 0681/ THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH

36 THS-Gruppe - Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH Betriebsübergabe erfolgreich planen