ExÜ-Klausur 30. März 2012 Besprechung Prof. Nele Matz-Lück.

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 Präsentation transkript:

ExÜ-Klausur 30. März 2012 Besprechung Prof. Nele Matz-Lück

Problemfelder Zulässigkeit: Erkennen der statthaften Antragsart im einstweiligen Rechtsschutz richtige Klageart in der Hauptsache Antragsbefugnis ausländischer juristischer Personen Begründetheit: Art. 5 I 1 GG Art. 12 I GG EU-Warenverkehrsfreiheit Prof. Nele Matz-Lück

Gewichtung Zulässigkeit: etwa 40% Begründetheit: etwa 60% davon: 50% Grundrechtsprüfung, 10% unionsrechtlicher Teil Prof. Nele Matz-Lück

Obersatz Das VG wird dem Antrag stattgeben, wenn dieser zulässig und soweit er begründet ist. Prof. Nele Matz-Lück

A) Zulässigkeit I.Verwaltungsrechtsweg § 40 I 1 VwGO (+) II.Statthafte Antragsart § 88 VwGO analog → § 123 I VwGO (abgrenzen zu §§ 80, 80 a VwGO) Prof. Nele Matz-Lück

Statthafte Antragsart (Forts.) in der Hauptsache: Feststellungsklage gem. § 43 I VwGO Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis? (+) Abgrenzung Sicherungsanordnung/ Regelungsanordnung: § 123 I 1 oder 2 VwGO Hier: eher Regelungsanordnung i.d. gerichtlichen Praxis irrelevant Prof. Nele Matz-Lück

Zulässigkeit III.Antragsbefugnis § 42 II VwGO analog h.M.: Möglichkeit des Vorliegens des Anordnungsanspruchs a.A.: auch Anordnungsgrund (P): Kann sich W als dänische Firma überhaupt auf deutsche Grundrechte berufen? Art. 19 III GG? Hier: jedenfalls Art. 5 I 1 GG, 14 I GG, 3 I GG mögl. (+) Prof. Nele Matz-Lück

Zulässigkeit IV.Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn Ziel auf andere, leichtere Weise erreichbar ist, der Antrag von vornherein aussichtslos ist oder der Antragsteller sich rechtsmissbräuchlich verhält h.M.: vorheriger Antrag bei Behörde erforderlich (+) Klage in der Hauptsache darf nicht offensichtlich unzulässig sein Feststellungsinteresse gem. § 43 I VwGO (+) Prof. Nele Matz-Lück

Zwischenergebnis Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gem. § 123 I VwGO ist zulässig. Prof. Nele Matz-Lück

B) Begründetheit Der Antrag der W ist begründet, wenn sie glaubhaft macht, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bestehen (§ 123 III VwGO iVm. § 920 ZPO). Prof. Nele Matz-Lück

Begründetheit I.Anordnungsanspruch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Feststellungsklage Die Feststellungsklage hätte Aussicht auf Erfolg, wenn W mit ihren LKW samt Werbeaufdrucken am Straßenverkehr teilnehmen darf. Das ist der Fall, wenn das Verbot der Bildwerbung formell oder materiell rechtswidrig ist und die W in eigenen Rechten verletzt. Prof. Nele Matz-Lück

Anordnungsanspruch 1.Formelle Rechtmäßigkeit Zuständigkeit Verkehrsministerium (+), → § 6 I Nr. 2 StVG Form und Verfahren laut SV eingehalten (+) Prof. Nele Matz-Lück

Anordnungsanspruch 2.Materielle Rechtmäßigkeit Die Regelung wäre materiell rechtswidrig, wenn sie gegen höherrangige Rechtsnormen, z.B. gegen die Grundrechte oder vorrangiges Unionsrecht verstoßen würde. Prof. Nele Matz-Lück

Meinungsfreiheit a)Art. 5 I 1 GG Anwendbarkeit auf juristische Personen, Art. 19 III GG (+), wegen Willensbildung und Kommunikation der Organe jur. Personen, hinreichendes „persönliches Substrat“ sachl. Schutzbereich: Werbung als Meinung? (+), wenn meinungsbildender Inhalt Einbeziehung der Bilder (+) Prof. Nele Matz-Lück

Art. 5 I 1 GG Eingriff (+) Schranken? StVZO ist „allgemeines Gesetz“; Kombinationstheorie des BVerfG: „nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche gerichtet, vielmehr dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf bestimmte Meinungen zu schützenden Rechtsguts dienend“, (+) Verhältnismäßigkeit Prof. Nele Matz-Lück

Berufsfreiheit b)Art. 12 I GG (P) persönlicher Schutzbereich: Art. 19 III GG grds. (+), hier aber ein Deutschen-Grundrecht! überträgt man den Gedanken des Diskriminierungsverbots für EU-Unternehmen: Schutzbereich (+) a.A.: Art. 12 I GG (-), nur Art. 2 I GG, dort allerdings teilweise Prüfung der Schranken des Art. 12 I GG Grundfreiheiten des AEUV führen danach dazu, dass die Rechtstellung angenähert wird, führt aber nicht zur Grundrechtsträgerschaft Prof. Nele Matz-Lück

Art. 12 I GG Eingriff (+) Verhältnismäßigkeit: Berufsausübungsregelung legitimer Zweck der gesetzlichen Regelung: vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls (+) Abwägung Berufsfreiheit/Sicherheit des Straßenverkehrs Prof. Nele Matz-Lück

Weitere Grundrechte c)Art. 14 I GG Pers. Schutzbereich (+) Abgrenzung zu Art. 12 I GG: Schutzbereich (-) d)Art. 3 I GG sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung? unterschiedliches Ablenkungspotenzial Prof. Nele Matz-Lück

Zwischenergebnis Das vorliegende Werbeverbot verstößt nicht gegen Grundrechte. (Anderes Ergebnis mit höherem Begründungsaufwand vertretbar) Prof. Nele Matz-Lück

Unionsrecht e)Verstoß gegen EU-Warenverkehrsfreiheit Prüfung des Unionsrechts durch dt. Fachgerichte (+) Anwendungsvorrang (+) Waren i.S.d. Art. 28 AEUV (+) Maßnahme gleicher Wirkung i.S.d. Art. 34 AEUV? Dassonville-Formel: jede unmittelbare, mittelbare, tatsächliche oder potentielle Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels Prof. Nele Matz-Lück

Warenverkehrsfreiheit (Forts.) Keck-Rechtspr. des EuGH: kein Eingriff i.d. Warenverkehrsfreiheit, wenn nicht- diskriminierende Verkaufs- oder Verpackungsmodalität Hier: Nähe zur Verkaufsmodalität, Art. 34 AEUV (-) Anderes Ergebnis: Rechtfertigung nach Cassis-Formel und Art. 36 AEUV, hier wohl (+) Prof. Nele Matz-Lück

Zwischenergebnis Die Änderung der StVZO verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, so dass kein Anordnungsanspruch der W besteht. (Bei gegenteiligem Zwischenergebnis wäre noch auf den Anordnungsgrund und die Problematik der Vorwegnahme der Hauptsache einzugehen.) Prof. Nele Matz-Lück

C) Ergebnis Das Verwaltungsgericht wird den Antrag der W auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abweisen, weil er zulässig, aber unbegründet ist. Prof. Nele Matz-Lück