Kaufmännisches Bestätigungsschreiben BGB-Regel: Schweigen gilt nicht als Zustimmung BGB-Regel: Schweigen gilt nicht als Zustimmung HGB-Ausnahme: Schweigen.

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Kaufmännisches Bestätigungsschreiben BGB-Regel: Schweigen gilt nicht als Zustimmung BGB-Regel: Schweigen gilt nicht als Zustimmung HGB-Ausnahme: Schweigen auf das kaufmännische Bestätigungsschreiben gilt als Annahme zum Inhalt des KBS HGB-Ausnahme: Schweigen auf das kaufmännische Bestätigungsschreiben gilt als Annahme zum Inhalt des KBS § 346 HGB: Beachtung von Gewohnheiten und Bräuchen von Kaufleuten § 346 HGB: Beachtung von Gewohnheiten und Bräuchen von Kaufleuten Bsp.: KBS: BGH DB 1984, 2190

Voraussetzungen des KBS I. Beide Parteien Kaufleute (§ 1 ff. HGB) II. Zeitlich-unmittelbar im Anschluss an Verhandlungen (auch Telefon, Fax, ) abgesandt (BGH NJW 1990, 386) III. Klarheit, Eindeutigkeit (BGH NJW 1972, 820) IV. Keine wesentliche Abweichung vom Verhandlungsgegenstand (BGH NJW 1987, 1942) V. Zugang (§ 130 BGB) VI. Abwesenheit eines kreuzenden KBS Rechtsfolge: Schweigen ist Zustimmung, „qui tacet consentire videtur“ (zweifelhafte Regel aus dem kanonischen Recht)

Das Zustandekommen des Vertrags nach § 110 BGB § 110 verlangt, dass der beschränkt Geschäftsfähige die vertragsmäßige Leistung tatsächlich bewirkt § 110 verlangt, dass der beschränkt Geschäftsfähige die vertragsmäßige Leistung tatsächlich bewirkt Liegt mit der Überlassung des Geldes eine Einwilligung vor? Liegt mit der Überlassung des Geldes eine Einwilligung vor? h.M. ja, m.E. nur zu den Voraussetzungen des § 110, d.h. der Vertrag wird nicht wirksam, weil die Eltern eingewilligt haben, sondern weil b.G. die Leistung aus überlassenen Mitteln bewirkt h.M. ja, m.E. nur zu den Voraussetzungen des § 110, d.h. der Vertrag wird nicht wirksam, weil die Eltern eingewilligt haben, sondern weil b.G. die Leistung aus überlassenen Mitteln bewirkt

§ 8 Auslegung I. Zweck der Auslegung ist „den in dem toten Buchstaben niedergelegten lebendigen Gedanken vor unsrer Betrachtung wieder entstehen zu lassen“ (Savigny, System III, 244, Flume, § 16) II. Hermeneutischer Zirkel III. Wortlaut und Wille verbum – voluntas Korinther II, 36: „der Buchstabe tötet und der Geist gibt Leben“ Textverstehen= Kontextverstehen – „Vorverständnis“ (Gadamer, Esser)

IV. Auslegungskanon (Gesetzesauslegung) Wortlaut Stellung (Systematik) Geschichte Sinn und Zweck V. Willenserklärung § 133 BGB: Text bezogen auf das RG § 157 BGB: Vertragssituation bezogen auf den Vertrag VI. Testament § 2078 BGB sog. Andeutungstheorie plausible Erklärung: Richter ist „Vertreter“ des Erblassers

VII. Analogie und Reduktion - Vollständigkeit des Gesetzes – „Lücken“ - Ausnahmen sind eng zu interpretieren - Rechtsfortbildung - Frage: wollte das Gesetz diesen Fall regeln? - Erstreckung durch Gleichbehandlung - Voraussetzung nach der Rspr. „planwidrige Unvollständigkeit“; negative Beispiele: § 1149 (unzulässige Befriedigungsabreden), Gefährdungs- haftung; positives Beispiel: Stellvertretung – Organschaft, § 162 Bedingungsvereitelung - teleologische Reduktion, Bsp.: § 181

§ 9 Irrtum I. Irrtumslehre – Definition, Anfechtbarkeit, Nichtigkeit Irrtum: Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit - wobei das was wirklich ist, sich nach der Verkehrsanschauung richtet - Irrtum kann Falscherklärung oder „innere Tatsache“ sein Keine Irrtumsfälle § 116 § 117

Irrtumsfälle: 1. Erklärungsirrtum (Irrung) § 119 I 2. Alt. Mangel steckt in der Handlung: versprechen, verschreiben, vergreifen 2. Inhaltsirrtum § 119 I 1. Alt. Äußerung entspricht dem Willen, jedoch falsche Vorstellung vom Gegenstand der Äußerung „das habe ich zwar gesagt, aber ich habe es anders gemeint“ (§ 133) insb. auch der Identitätsirrtum Bsp.: Auto, Urheber

nicht falsa demonstratio beide Parteien wählen eine aus Sicht des Rechtsverkehrs „falsche“ Bezeichnung non nocet, denn nach § 133 gilt der wirkliche Wille 3. Eigenschaftsirrtum § 119 II über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache ist bes. Fall des Inhaltsirrtums 4. Grundsätzlich irrelevant: Motivirrtum interne, nicht offenbarte Kalkulation oder Motivation, aber Ausnahmen: (i) arglistige Täuschung, Zwang: Erzeugung von falschen Motiven, § 123 (ii) Motivirrtum des Testators - Rechtspolitik: Recht versagt sich die Erforschung der Präferenzbildung

Abgrenzung Dissens - offen § 154: A schreibt US-$, B rep. A-$ - versteckt § 155: Irrtum über den Konsens: A und B schreiben $, meinen aber je US oder A II. Mechanismus der Anfechtung Grundregel ex tunc Nichtigkeit ex nunc? – enge Sonderfälle Anfechtungserklärung Anfechtungsfrist, „unverzüglich“ § 121 I, aber 124 Rechtsfolge: § 142 und Rückabwicklung nach § 812

Vertrauensschaden Formen des „Interesses“: - Grundregel § 249: subjektiver Schaden (Dogma vom Gläubigerinteresse), Differenzhypothese, Anspruchs- grundlagenunabhängigkeit, Totalreparation (alles oder nichts), auch entgangener Gewinn § 252; widerlegbare Rentabilitätsvermutung - positives Interesse: Nichterfüllungsschaden - negatives Interesse: Vertrauensschaden, Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, hätte er nicht auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts vertraut -was ist das Deliktsinteresse? -gibt es ein Bereicherungsinteresse? -Fuller and Perdue: The Reliance Interest in Contract Damages, Yale L.J. 1937; Schanze: Ius Commune VII (1978) -cic § 311 II, 241 II, 280 I, aber Hypothese „ohne das schädigende Verhalten“ (Vertrauensschaden)

III. Erklärungsirrtum - § 119 I 2. Alt. versprechen, verschreiben, vergreifen - Irrtum in der Erklärungshandlung Praktisch heute wichtige Fälle: Fax, , Verstümmelung von Nachrichten

IV. Inhaltsirrtum geregelt in § 119 I 1. Alt. geregelt in § 119 I 1. Alt. es geht um „innere“ Tatsachen es geht um „innere“ Tatsachen Sonderfälle: Sonderfälle: 1. Identitätsirrtum: A meint eine andere Person, ein anderes Objekt 2. Rechtsfolgenirrtum: Miete statt Leihe (Bootsverleihfall, Zubehör), nicht aber wenn die Rechtsfolge unabhängig vom Parteiwillen eintritt (Irrtum über die Haftung in der KG) 3. offener Kalkulationsirrtum

V. Eigenschaftsirrtum 1. als Inhaltsirrtum, § 119 I 1. Alt. 1. als Inhaltsirrtum, § 119 I 1. Alt. „goldener Becher“, d.h. ein Becher mit möglichst hohem Goldgehalt 2. als echter Eigenschaftsirrtum, d.h. relevanter Motivirrtum: Def.: „Eigenschaft“ = alle rechtlichen und tatsächlichen Merkmale und Verhältnisse einer Sache, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit von Einfluss sind: 2. als echter Eigenschaftsirrtum, d.h. relevanter Motivirrtum: Def.: „Eigenschaft“ = alle rechtlichen und tatsächlichen Merkmale und Verhältnisse einer Sache, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit von Einfluss sind: - Echtheit von Kunstwerken, Laufleistung von Pkw, Bebaubarkeit eines Grundstücks, Zahlungsfähigkeit, Vertrauenswürdigkeit von Personen, nicht Wert, Marktpreis – „wertbildende Faktoren“ sind relevant

„verkehrswesentlich“ sind Eigenschaften, die infolge ihrer Beschaffenheit und vorausgesetzten Dauer nach der Verkehrsanschauung einen nennenswerten Einfluss auf die Wertschätzung einer Person oder eines Gegenstands haben: „verkehrswesentlich“ sind Eigenschaften, die infolge ihrer Beschaffenheit und vorausgesetzten Dauer nach der Verkehrsanschauung einen nennenswerten Einfluss auf die Wertschätzung einer Person oder eines Gegenstands haben: Vorstrafe bei Kassierer, nicht bei Hilfsarbeiter; Laufleistung des Pkw beim Normalerwerb, nicht beim Verschrotten umfangreiche Rechtsprechung

VI. Motivirrtum Fehler in der Willensbildung sind grundsätzlich unbeachtlich Fehler in der Willensbildung sind grundsätzlich unbeachtlich Ausnahmen: § 119 II, 2078 II 1 Ausnahmen: § 119 II, 2078 II 1 beiderseitiger Motivirrtum beiderseitiger Motivirrtum a) ergänzende Vertragsauslegung, wenn Parteien den Vertrag gewollt haben, Argument aus § 313 III b) Fehlen der Geschäftsgrundlage, § 313 II; Fall: BGH NJW 1990, 569 (Bierumsatz bei einer Gaststättenpacht)

VII. Täuschung oder Drohung § 123 I – schützt die Freiheit der Willensbildung, § 123 I – schützt die Freiheit der Willensbildung, hierbei ist zu entscheiden, ob nur die Lage des § 123 gegeben ist, dann Anfechtung, Frist § 124 II, oder ob Sittenwidrigkeit i.S.d. § 138 I vorliegt, dann Nichtigkeit - Arglistige Täuschung = bewusste Vorspiegelung, Entstellung oder Verschweigen von Tatsachen zur Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums; auch durch Unterlassen, wenn Rechtspflicht zur Aufklärung besteht, jedoch auch „Recht zur Lüge“ bei z.B. Vorstrafen, Schwangerschaft -Drohung = Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Handelnde Einfluss zu haben vorgibt