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Erbstreit vermeiden! Dr. Wolfgang Buerstedde Fachanwalt für Erbrecht www.verein-rechtverstaendlich.de Besuchen Sie uns bei Facebook! Dr. Wolfgang Buerstedde.

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1 Erbstreit vermeiden! Dr. Wolfgang Buerstedde Fachanwalt für Erbrecht www.verein-rechtverstaendlich.de Besuchen Sie uns bei Facebook! Dr. Wolfgang Buerstedde Fachanwalt für Erbrecht www.verein-rechtverstaendlich.de Besuchen Sie uns bei Facebook! Recht-Verständlich! e.

2 Erbstreit vermeiden Verantwortung des Erblasser Vor dem Erbfall – Vorwegerbfolge (lebzeitige Zuwendungen) – Vollmacht – Letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) Verantwortung der Erben Nach dem Erbfall – Abwicklung durch Dritte – Schlichtungsverfahren Verantwortung des Erblasser Vor dem Erbfall – Vorwegerbfolge (lebzeitige Zuwendungen) – Vollmacht – Letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) Verantwortung der Erben Nach dem Erbfall – Abwicklung durch Dritte – Schlichtungsverfahren

3 nach dem Erbfall: Konfliktgefahr Friedensstiftende Erblasser nicht mehr da: Konflikte können ausbrechen Tod und Trauer kann zur Konfliktanfälligkeit führen. – emotionaler Stress – Überforderung mit Situation – Unterschiedlicher Umgang mit Tod und Trauer Familienkonflikte erschweren Erbauseinandersetzung – Geschwisterkonflikte („Sandwichkinder“, Stiefkinder) – Geschlechterkonflikte

4 Vollmachtsgefahr Vorsorgevollmacht Vertretung des Vollmachtgebers Geschäftsführung Auskunfts- und Rechenschaftspflicht? Erben wollen wissen, wo das Erblasservermögen hin verschwunden ist.. Vereinbarung: Keine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht? Offenlegung – zur Vertrauensbildung? Vereinbarung: Keine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht? Offenlegung – zur Vertrauensbildung?

5 Erbstreit – letztwillige Anordnung Erbengemeinschaft vermeiden Zuordnung des Nachlasses Wertausgleich? Ausgleichspflichten? Pflichtteilsansprüche Streitschlichtung durch Dritte Einigungsbereitschaft fördern Korrektes Testament Erbengemeinschaft vermeiden Zuordnung des Nachlasses Wertausgleich? Ausgleichspflichten? Pflichtteilsansprüche Streitschlichtung durch Dritte Einigungsbereitschaft fördern Korrektes Testament

6 Erbengemeinschaften vermeiden Gesetzliche Erbfolge und die Einsetzung mehrerer Erben führt zu einer Erbengemeinschaft Gemeinsames Handeln nötig! Alleinerbeinsetzung Erbauseinandersetzung ausschließen

7 Zuordnung des Nachlasses Teilungsanordnung mit Wertausgleich Vermächtnis (z.B. Hausratsvermächtnis)

8 Wertausgleich Erblasser kann Feststellung, Art und Höhe des Wertausgleichs festlegen: – Etwa durch Sachverständigengutachten, der von der zuständigen Handwerkskammer zu bestimmen ist, sofern nicht alle Beteiligten sich einvernehmlich auf einen Gutachter einigen können, – mit Inflationsausgleich? – Änderung bei einem Verkauf?

9 Ausgleichspflichten? Erben Abkömmlinge zu gleichen Teilen – sei es gesetzlich oder aufgrund letztwilliger Verfügung können Ausgleichspflichten bestehen. Ausgleichspflichten regeln: ob und wenn ja, in welcher Höhe. Ausgleichspflichten regeln: ob und wenn ja, in welcher Höhe.

10 Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen Pflichtteilsberechtigte (Abkömmlinge, Ehegatten, Eltern) Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils Anrechnung auf den Pflichtteil von lebzeitigen Zuwendungen im Zeitpunkt der Schenkung Notarieller Pflichtteilsverzichtsvertrag

11 Streitvermeidung durch Dritte Auseinandersetzung durch „neutralen“ Dritten Anordnung der Testamentsvollstreckung – Testamentsvollstrecker nimmt Nachlass in Besitz – Abwicklung des Nachlasses (Erfüllung von Erbfall- und Erblasserschulden, Vermächtnissen) Auseinandersetzung durch „neutralen“ Dritten Anordnung der Testamentsvollstreckung – Testamentsvollstrecker nimmt Nachlass in Besitz – Abwicklung des Nachlasses (Erfüllung von Erbfall- und Erblasserschulden, Vermächtnissen)

12 Einigungsbereitschaft „fördern“ Einigen sich die Erben nicht -- dann, Vermächtnis zugunsten gemeinnütziger Organisation Anordnung einer teuren Testamentsvollstreckung Schiedsanordnung (Mediationsklausel) Einigen sich die Erben nicht -- dann, Vermächtnis zugunsten gemeinnütziger Organisation Anordnung einer teuren Testamentsvollstreckung Schiedsanordnung (Mediationsklausel)

13 Korrektes Testament Fachmännisches Testament – Vermeidung von Streit über unklare Formulierungen – Ersatzregelungen (Ersatzerbe, Ersatzvermächtnisnehmer) – Aufgaben des Testamentsvollstreckers – Anfechtungsmöglichkeit einschränken? – Aufhebung früherer Testamente? Fachmännisches Testament – Vermeidung von Streit über unklare Formulierungen – Ersatzregelungen (Ersatzerbe, Ersatzvermächtnisnehmer) – Aufgaben des Testamentsvollstreckers – Anfechtungsmöglichkeit einschränken? – Aufhebung früherer Testamente?

14 Gefahren des Berliner Testaments Vor- und Nacherbschaft oder Voll- und Schlusserbschaft? Bindungswirkung? Vor- und Nacherbschaft oder Voll- und Schlusserbschaft? Bindungswirkung?

15 Vermögenstrennung Paul gestorben Witwe Eva wird Vorerbin Nachlass des Ehemanns Kinder Nacherben Nachlass der Mutter Rechtlich getrennte Vermögensmassen

16 Einheitslösung Das Vermögen des Erstversterbenden (Paul) geht in das Vermögen des Überlebenden über (Eva) und verschmilzt zu einer einheitlichen Vermögensmasse. Vater Paul Mutter Eva Kind ist Schlusserbe Eva ist Vollerbin

17 TrennungslösungEinheitslösung Vorerbe (Witwe Eva) unterliegt Beschränkungen. Vollerbe (Witwe Eva) unterliegt keinen Beschränkungen.

18 Trennungslösung Schenkungsverbot Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses auf Verlangen des Nacherben (bzw. durch Sachverständigen) Ersatz für Nachlassgegenstände Erblasser kann den Vorerben befreien, so dass dieser z.B. über Grundstücke und Rechte an solchen verfügen darf, den Nachlass nicht ordnungsgemäß verwalten muss, und keinen Auskunftsansprüchen unterliegt. Erblasser kann den Vorerben befreien, so dass dieser z.B. über Grundstücke und Rechte an solchen verfügen darf, den Nachlass nicht ordnungsgemäß verwalten muss, und keinen Auskunftsansprüchen unterliegt.

19 Prüfe, wer sich ewig bindet! Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen, die ein Ehegatte trifft, weil der Partner eine andere Verfügung trifft, binden den überlebenden Ehegatten. Vorteil: Ehegatten können Vermögensfluss steuern. Nachteil: Überlebende Ehegatte kann nicht auf „unvorhergesehenes“ reagieren.

20 Rückforderung von den Vertragserben „beeinträchtigenden“ Schenkungen nach dem Tod des Erblassers Fernwirkung der Bindungswirkung Erblasser Beschenkter Vertragserbe

21 Bindungswirkung? Ob Bindungswirkung besteht muss durch Auslegung ermittelt werden. Entscheidend ist der Wille der Eheleute/Lebenspartner im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Bindungswirkung im Testament klarstellen! Im Zweifel Bindungswirkung, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder der Bedachte dem anderen Ehegatten nahe steht.

22 Vorwegerbfolge Lebzeitige Zuwendungen – Ausstattung – Schenkung z.B. Haus gegen Vorbehalt des Nießbrauchs Lebzeitige Zuwendungen – Ausstattung – Schenkung z.B. Haus gegen Vorbehalt des Nießbrauchs

23 Notarielles Teilungsverfahren setzt „teilungsreife“ voraus Notar erstellt „Teilungsplan“ Miterben werden an den Tisch „gezwungen“; Inkrafttreten des Teilungsplans bei Säumnis möglich. relativ teuer: 6x Gebühr setzt „teilungsreife“ voraus Notar erstellt „Teilungsplan“ Miterben werden an den Tisch „gezwungen“; Inkrafttreten des Teilungsplans bei Säumnis möglich. relativ teuer: 6x Gebühr

24 Mediation Freiberufliche Mediatoren (Anwälte, u.a.) Mediation – Rechtsschutzversicherung (§ 5a RSB) Gerichtliche Mediation (Güterichter) – bei Einigung günstige 1.0 Gebühr (Nr. 1211 KV GKG). Rasche, kostengünstige und kontrollierte Entscheidung

25 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Rechtsanwalt – Fachanwalt für Erbrecht Dr. Wolfgang Buerstedde www.verein-rechtverstaendlich.de Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Rechtsanwalt – Fachanwalt für Erbrecht Dr. Wolfgang Buerstedde www.verein-rechtverstaendlich.de Recht-Verständlich! e.


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