Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Erbrecht.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Erbrecht."—  Präsentation transkript:

1 Erbrecht

2 Das Erbrecht regelt welcher Personenkreis Anspruch auf den Nachlass einer verstorbenen Person hat in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen man Erbe wird ob man einen Erbteil oder ein Vermächtnis, d.h. einen bestimmten Nachlassgegenstand (z.B. „die goldene Rolex“, „den Geldbetrag von € ,--“) erhält kurz: damit im Erbfall alles mit rechten Dingen zugeht

3 unter Nachlass versteht man
die Gesamtheit der Vermögensrechte und Verbindlichkeiten einer verstorbenen Person

4 vererblich sind alle Vermögensrechte
Grundstücke und Gebäude Einrichtungsgegenstände, Kunstgegenstände Schmuckstücke, Kraftfahrzeuge Geldforderungen aller Art Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere, Girokonten Unternehmen, Gesellschaftsanteile Patent- und Urheberrechte etc. aber leider auch alle Verbindlichkeiten wie Darlehensschulden, Minussalden auf Konten, Steuerschulden, sonstige Ansprüche von Gläubigern etc.

5 nicht vererblich sind höchstpersönliche Rechte und Befugnisse Name
Wahlrecht akademische Grade Lenkerberechtigung Gewerberechte Pensionsbezugsrechte Miet- und Wohnungsrechte etc.

6 wer kann Erbe sein jede natürliche Person (Menschen) oder eine juristische Person (z.B.: SOS Kinderdorf, Rotes Kreuz, Tierschutzverein, ein Krebshilfeverein etc.) Erbe muss den Erbfall (Tod des Erblassers) erleben Erbe muss erbfähig sein Erbfähigkeit insbesondere nicht gegeben wer strafbare Handlung gegen den Erblasser begangen hat, die mit mindestens 1 Jahr Strafe bedroht Fälschung oder Unterdrückung des Testamentes des Erblassers vorgenommen hat

7 wie wird man Erbe auf Grund gesetzlicher Erbfolge eines Testamentes
eines Erbvertrages (nur zwischen Ehegatten und nur über ¾ Anteile des Nachlasses möglich)

8 gesetzliche Erbfolge kommt zur Anwendung wenn
kein Testament oder Erbvertrag vorliegt gesetzliche Erben sind die nächsten leiblichen (blutsmäßigen) Verwandten der überlebende Ehegatte

9 bestimmte Reihenfolge gemäß dem Verwandtschaftsgrad
1. Linie: Kinder wenn mehrere Kinder dann Teilung nach Köpfen z.B.: 2 Kinder erben je ½, 3 Kinder je 1/3 usw. kommt ein Kind nicht zum Zuge – es ist vorverstorben oder entschlägt sich des Erbrechtes – dann treten seine Nachkommen, also die Enkelkinder des Erblassers an seine Stelle ist neben den Kindern ein überlebender Ehegatte vorhanden, dann erhält dieser 1/3 Anteil und das Kind oder die Kinder insgesamt 2/3 Anteile des Nachlasses

10 wenn keine Nachkommen (Kinder) vorhanden
2. Linie: Eltern und deren Nachkommen (Geschwister, Neffen, Nichten usw.) Die Eltern je ½ wenn 1 Elternteil bereits verstorben: dessen Hälfte geht an die Geschwister, wenn diese schon verstorben dann an Neffen und Nichten wenn beide Eltern verstorben, dann zur Gänze an die Geschwister bzw. wenn diese auch schon verstorben an die Neffen und Nichten der überlebende Ehegatte erhält neben Eltern und Geschwistern 2/3 und weiters den Anteil von Neffen und Nichten d.h. mitunter den ganzen Nachlass

11 keine Eltern oder deren Nachkommen vorhanden
3. Linie: Großeltern und deren Nachkommen (z.B. Cousins, Cousinen) teilen sich den Nachlass nach Grad ihrer Nähe zum Verstorbenen – wichtig: einen Stammbaum zeichnen überlebender Ehegatte erhält neben Großeltern 2/3 Anteile, wenn nur Nachkommen derselben vorhanden dann den ganzen Nachlass 4. Linie: die Urgroßeltern, kommt in Praxis kaum vor

12 testamentarische Erbfolge
Erblasser möchte die Erbfolge durch eine letztwillige Anordnung regeln Einsetzung von Verwandten, aber zu anderen Anteilen als auf Grund der gesetzlichen Erbfolge überhaupt ganz oder teilweise andere Personen als die gesetzlichen Erben

13 Achtung auf den Pflichtteil
Die Möglichkeit, durch Testament beliebig zu verfügen ist jedoch eingeschränkt zugunsten der nahen Angehörigen trotz eines Testamentes mit anderem Inhalt (z.B.: „Ich setze den Tierschutzverein zu meinem Alleinerben ein“) müssen Kinder und deren Nachkommen und der Ehegatte jeweils die Hälfte, bzw. Eltern 1/3 dessen bekommen, was sie ohne Testament auf Grund gesetzlicher Erbfolge erhalten würden

14 Enterbung durch Anordnung im Testament kann dem Pflichtteilsberechtigten aus verschiedenen schwerwiegenden Gründen auch die gesetzliche Mindestportion, der Pflichtteil entzogen werden wie z.B. Erblasser im Notstand hilflos gelassen lebenslange oder 20-jährige Strafhaft unsittlicher Lebenswandel etc.

15 gesetzliches Vorausvermächtnis
der überlebende Ehegatte - nicht der geschiedene Ehegatte oder der Lebens-gefährte - erhält zusätzlich zu seiner Erbportion: das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen alle zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen (Einrichtungsgegenstände, Teppiche, Bilder, Fernsehgerät etc., nicht aber z.B.: Gemäldegalerie, Briefmarkensammlung)

16 folgendes ist möglich:
Eigentumswohnung von Ehegatten (die Wohnung hat ihnen gemeinsam gehört) folgendes ist möglich: überlebender Ehegatte bekommt die Wohnung ohnedies als gesetzlicher oder testament. Erbe wenn nicht Erbe, dann erhält er trotzdem die Hälfte automatisch und muss der Verlassenschaft die Hälfte des Verkehrswertes bezahlen, ausgenommen im Falle dringenden Wohnbedürfnisses an der Wohnung Pflichtteilsberechtigte müssen aber auch in diesem Fall ihren Anteil erhalten (Aufschub der Zahlung bis 5 Jahre möglich)

17 Sonderfall Lebensversicherung
der in der Polizze genannte Begünstigte erhält von der Versicherungsgesellschaft die Versicherungssumme sofort ausgezahlt, Betrag kommt nicht in den Nachlass wenn in der Polizze kein Begünstigter oder nur der „Überbringer“ genannt ist: Versicherungssumme gehört in den Nachlass und geht an die Erben

18 Verzicht auf das Erbrecht
schon zu Lebzeiten des Erblassers kann der Erbe durch Notariatsakt auf sein künftiges Erbrecht verzichten aber auch nach Eintritt des Erbfalls kann der mögliche Erbe sich des Erbrechtes entschlagen in beiden Fällen kommen sodann die nach gesetzlicher Erbfolge oder Testament nächstberufenen Personen zum Zuge

19 Verlassenschaftsverfahren
Verfahren wird in der Regel eingeleitet auf Grund der Sterbeurkunde Personenstandsbehörde (Standesamt) verständigt Bezirskgericht, in dessen Sprengel Erblasser zuletzt gewohnt hat dieses Gericht beauftragt einen Notar in seinem Sprengel als „Gerichtskommissär“ das Verfahren durchzuführen

20 Todesfallaufnahme der Notar lädt Angehörige oder sonstige Auskunftspersonen in seine Kanzlei und erfragt die persönliche Daten des Erblassers die Verwandtschaftsverhältnisse ob ein Testament vorliegt die Vermögensverhältnisse die Begräbniskosten etc. Urkunden und sonstige Schriftstücke hierüber - soweit vorhanden - bitte mitbringen

21 Erhebungen des Notars über Vermögens- und Schuldenstand durch
Grundbuchauszüge, Auskunft über Einheitswert Auskünfte von Banken, Versicherungen, pensionsauszahlenden Stellen, Spitälern, Pflegeheimen, Vermietern, privaten Gläubigern oder Schuldnern etc. allfällig Wohnungsbegehung mit 2 Ver-trauenspersonen Ausforschung noch unbekannter Erben

22 Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr des Entzugs von Vermögens-bestandteilen bzw. Angehörige oder Mitbewohner zur Verwahrung nicht fähig oder bereit durch Versperren insbes. Versiegelung durch Verwahrung beim Gerichtskommissär Vorstehende Maßnahmen sollten eher die Ausnahme sein

23 Freigabe durch den Gerichtskommissär
von erforderlichen Beträgen für die Kosten eines einfachen Begräbnisses und zu diesem Zweck Aufhebung der Sperre von Konten, Freigabe des Zutritts zu einem Banksafe etc.

24 Übernahme von Urkunden
der Gerichtskommissär veranlasst, dass ihm Testamente, Erbverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge übergeben werden er muss diesbezüglich Anfragen an das zentrale Testamentsregister richten diese für die Erbfolge bedeutenden Urkunden werden dem Verfahren zugrunde gelegt

25 Erbantrittserklärung
der Gerichtskommissär fordert die in Frage kommenden Erben auf, zu erklären, ob sie die Erbschaft antreten oder ausschlagen wollen ausführliche Rechtsbelehrung des Notars über Haftungsfolgen der möglichen Erbantrittserklärung

26 Haftungsfolgen der Erbantrittserklärung
unbedingte Erbantrittserklärung: Erbe haftet für alle Schulden unbeschränkt, auch mit eigenem Vermögen bedingte Erbantrittserklärung: Erbe haftet nur beschränkt bis zur Höhe der Nachlassaktiva

27 Inventar und Schätzung
Die Schätzung von Nachlassgegenständen durch Sachverständige und die Errichtung des Inventars = das vollständige Verzeichnis aller Sachen, Rechte und Verbindlichkeiten erfolgt u.a. bei bedingter Erbantrittserklärung minderjährigen oder sonst pflegebefohlenen Noterben erbloser Verlassenschaft

28 Vermögenserklärung bei unbedingter Erbantrittserklärung des Erben
Aufzählung aller Vermögenswerte wie beim Inventar, jedoch ohne Schätzung, sondern durch Bewertung durch den Erben Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit durch den Erben

29 Verlassenschaftsabhandlung Termin bei Notar
Erbantrittserklärungen und Nachweis des Erbrechtes Inventar oder Vermögenserklärung Vornahme der Erbteilung, Berechnung eines allfälligen Pflichtteils soweit vom Gesetz gefordert Stellung von geeigneten Anträgen der Erben zur Verfügung über den Nachlass (z.B. Auf-lösung eines Bankkontos, Übernahme einer Liegenschaft durch die Erben etc.)

30 Einantwortung das Gericht fasst den Beschluss, dass
der Nachlass eingeantwortet d.h. in den rechtlichen Besitz der Erben übergeben wird allfällige Sperren von Konten aufgehoben werden d.h. die Erben über Nachlasswerte z.B. Bankkonten - wie vorher beantragt - verfügen können die Grundbuchsordnung hergestellt d.h. der Erbe als Eigentümer an einer Liegenschaft eingetra-gen werden kann

31 eine Verlassenschaftsabhandlung unterbleibt
keine oder € 4.000,-- nicht übersteigende Nachlassaktiven vorhanden: Abhandlung unterbleibt, Freigabe der geringfügigen Werte überschuldete Verlassenschaft und kein Erbe tritt die Erbschaft an: Überlassung an Zahlungsstatt = die Nachlasswerte werden den Gläubigern gemäß gesetzlicher Reihenfolge überlassen, insbesondere vorrangige Bezahlung der Begräbniskosten


Herunterladen ppt "Erbrecht."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen