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Ρ. ri x ecker.recht Die Unterstützung eines Hotelneubaus Probleme des Falles: Zulässigkeit einer Feststellungsklage Nichtigkeit und Unwirksamkeit eines.

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Präsentation zum Thema: "Ρ. ri x ecker.recht Die Unterstützung eines Hotelneubaus Probleme des Falles: Zulässigkeit einer Feststellungsklage Nichtigkeit und Unwirksamkeit eines."—  Präsentation transkript:

1 ϱ. ri x ecker.recht Die Unterstützung eines Hotelneubaus Probleme des Falles: Zulässigkeit einer Feststellungsklage Nichtigkeit und Unwirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages Schriftformerfordernis Vertretungsmacht des Bürgermeisters Art. 12 GG Beihilferecht des AEUV Kommunalrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebote

2 ϱ. ri x ecker.recht Zulässigkeit der Klage I.Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Maßgebend: Gegenstand des Vertrages Reiner Kreditvertrag? Ziel: Gewährung eines verlorenen Zuschusses durch Vertrag! Subventionsrechtlicher „Ob“-Charakter! II.Statthafte Klageart Ziel: Feststellung eines Rechtsverhältnisses; fehlende Beteiligung des K ist unerheblich (Drittfeststellungsklage) III.Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO Keine Popularklage IV.Besonderes Feststellungsinteresse Jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse; wirtschaftliche und ideelle Interessen können genügen! V.Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) VI.Passive Prozessführungsbefugnis: Körperschaftsprinzip! VII.Beteiligtenfähigkeit: M und Landeshauptstadt

3 ϱ. ri x ecker.recht Begründetheit der Klage Die Feststellungsklage ist begründet, wenn der Vertrag nichtig oder unwirksam ist. I.Nichtigkeit des „Übereinkommens“ 1.Formelle Nichtigkeit a.Schriftformfehler? [ Eingehen auf § 126 Abs. 1, 2 BGB; Grundsatz der Urkundeneinheit; Parallelität wortlautidentischer Urkunden genügt!] b.Dienstsiegel [Fehlen des Dienstsiegels als Beschränkung der Vertretungsmacht! Unschädlichkeit bei Zustimmung des Rates]

4 ϱ. ri x ecker.recht Materielle Nichtigkeit des Übereinkommens (a.) Verstoß gegen ein Vertragsformverbot? [Zur Gliederung: Vertragsformverbote können separat als Verstoß gegen § 54 Satz 1 VwVfG geprüft werden oder als die Nichtigkeit nach § 59 Abs. 1 VwVfG iVm § 134 BGB begründender Fehler!) (b.) Nichtigkeit wegen Versprechens einer unzulässigen Gegenleistung: § 59 Abs. 2 Nr. 4, § 56 VwVfG? Versprechen des Zimmerkontingents  Zusammenhang mit öffentlichen Aufgaben, Geringfügigkeit der Gegenleistung (c.) Nichtigkeit nach § 59 Abs. 1 VwVfG iVm § 134 BGB? Qualifizierter Verstoß erforderlich! (aa) Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG  Schutz gilt (allenfalls) nur K! (Sonderregelung des § 58 VwVfG)

5 ϱ. ri x ecker.recht Materielle Nichtigkeit des Übereinkommens (bb) Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für die Subventionierung? (-) (cc) Verletzung des Art. 107 AEUV? (-) [Möglichkeit grenzüberschreitender Auswirkungen / Überschreitung der de minimis Grenze / Aber: Art. 107 AEUV ist kein gesetzliches Verbot wegen Art. 108 Abs. 2 AEUV – str.] (dd) Verletzung kommunalrechtlicher Vorschriften? (§ 82 Abs. 2 KSVG? § 95 KSVG?  keine gesetzlichen Verbote § 108 KSVG?  nicht berührt) (ee) Verzicht auf Grundsteuer als Verletzung des § 85 AO? [falls nicht  erörtert] Das ist schon ein Vertragsformverbot! Aber möglicherweise nur Teilnichtigkeit: § 139 BGB!

6 ϱ. ri x ecker.recht Unwirksamkeit des Vertrages? Anwendung des § 58 VwVfG!  Wirksamkeitsbeeinträchtigende Norm: Art. 12 Abs. 1 GG? Schutzbereich berührt? Kein Schutz vor neuer Konkurrenz (Ausnahme: Monopolisierung / Erdrosselung)  Feststellungsklage des K hat (oder je nach Wertung zur Teilnichtigkeit wegen der Grundsteuerbefreiung nur teilweisen) Erfolg!


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