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Pflichtübung aus Europarecht 2. April 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.

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Präsentation zum Thema: "Pflichtübung aus Europarecht 2. April 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M."—  Präsentation transkript:

1 Pflichtübung aus Europarecht 2. April 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.

2 Programm 3. Stunde -Test -Wiederholungsfall Warenverkehrsfreiheit -Dienstleistungsfreiheit -Übungsfälle 2

3 Dienstleistungsfreiheit Art 56 AEUV Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind. 3

4 Art 57 AEUV Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Als Dienstleistungen gelten insbesondere: a) gewerbliche Tätigkeiten, b) kaufmännische Tätigkeiten, c) handwerkliche Tätigkeiten, d) freiberufliche Tätigkeiten. Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt. 4

5 Art 62 AEUV Die Bestimmungen der Artikel 51 bis 54 finden auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet Anwendung. Art 51 AEUV Auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Anwendung. Art 51 AEUV 1) Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. 5

6 Dienstleistungsfreiheit Art 56 ff AEUV DL: -Selbständige Tätigkeit -Gegen Entgelt -Vorübergehend Abgrenzung zu Waren (Rs Schindler) 6

7 Grenzüberschreitendes Element: -Aktiv -Passiv -KorrespondenzDL Drittwirkung der DLfreiheit Diskriminierungs- & Beschränkungsverbot (Rs Van Binsbergen) 7

8 Rechtfertigung: Art 62 iVm 52 AEUV -Öffentliche Ordnung (Rs Omega) -Öffentliche Sicherheit -Öffentliche Gesundheit Zwingende Gründe des Allgemeininteresses + Verhältnismäßigkeit 8

9 Prüfungsschema und Übungsfall 4 - DL - Grenzüberschreitendes Element (aktiv, passiv oder KorrespondenzDL) - Diskriminierung oder Beschränkung - Rechtfertigungsgrund (Art 62 oder zwingende Gründe des Allgemeininteresses) - Verhältnismäßigkeit (Geeignet und notwendig) 9


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