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II. Körperschaften Grundsätzliches  Abweichungen von der GmbH

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Präsentation zum Thema: "II. Körperschaften Grundsätzliches  Abweichungen von der GmbH"—  Präsentation transkript:

1 II. Körperschaften Grundsätzliches  Abweichungen von der GmbH
B) UG (haftungsbeschränkt)

2 Grundsätzliches  Abweichungen von der GmbH
Einführung der UG sollte dem Konkurrenzdruck i. B. der britischen Limited Rechnung tragen Die UG ist keine eigene Gesellschaftsform, sondern eine besondere Ausformung der GmbH § 5a Abs. 1 bis Abs. 4 GmbHG enthält Beschränkungen für die Unternehmergesellschaft Erreicht das Stammkapital das einer GmbH ( €) findet § 5a Abs. 1 bis Abs. 4 GmbHG keine Anwendung mehr, § 5a Abs. 5 GmbHG  rechtliche Gleichstellung ggü. der GmbH

3 Grundsätzliches  Abweichungen von der GmbH
Firma zwingender Namenszusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)“, § 5a Abs. 1 GmbHG Stammkapital grdstzl. zwischen 1 € und € zulässig, § 5a Abs. 1 GmbHG 1 € faktisch unmöglich, da UG durch Gründungskosten bereits überschuldet wäre muss bei Anmeldung in voller Höhe eingezahlt sein, § 5a Abs. 2 S. 1 GmbHG Sacheinlagen sind unzulässig, § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG 25 % des Reingewinnes sind zwingend als Rücklage zu verwenden, § 5a Abs. 3 GmbHG Gesellschafterversammlung ist nicht erst bei Verlust der ½ des Stammkapitals, sondern bereits bei drohender Zahlungsfähigkeit einzuberufen, § 5a Abs. 4 GmbHG

4 Aufbau  Vorteile III. Hybride Formen GmbH & Co. KG

5 Aufbau  Vorteile KG GmbH & Co. Kommanditist Komplementär
Gesellschafter Gesellschafter Privatvermögen Einlage Privatvermögen GmbH Gesellschafter Privatvermögen Einlage Legende: gefährdetes Vermögen gesichertes Vermögen

6 Aufbau  Vorteile Vorteil ggü der klassischen KG:
Haftsumme reduziert die KG kann durch eine einzelne Person gehalten werden Bsp.: A kann als Einzelgesellschafter die X-GmbH gründen und anschließend die Y-KG gründen, in der A Kommanditist und die X-GmbH Komplementärin ist. Vorteile ggü der klassischen GmbH: i.B. Steuervorteile, da die GmbH & Co. KG eine KG, d. h. Personengesellschaft ist Personengesellschaften genießen Freibeträge i. H. v. €  bei Gewerbesteuer Verminderte Doppelbesteuerung: die GmbH zahlt zunächst Körperschaftssteuern, der Gesellschafter später auf seinen Gewinnanteil noch einmal Einkommenssteuern Die Gewinne der KG werden nur durch die Einkommenssteuer der Gesellschafter besteuert Die teilweise Kompensation des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG greift erst ab einer Beteiligung von 25 %


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