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STRAFRECHT BT HEHLEREI (ART.160)

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Präsentation zum Thema: "STRAFRECHT BT HEHLEREI (ART.160)"—  Präsentation transkript:

1 STRAFRECHT BT HEHLEREI (ART.160)
Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern

2 HEHLEREI (ART.160) - ALLGEMEIN
Anschlussdelikt einer Straftat gegen das Vermögen Weitere Anschlussdelikte: Art. 305, 305bis Perpetuierungstheorie: Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Vorzustandes Restitutionsvereitelung: Vereitelung/Erschwerung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes Nach Untergang des Restitutionsanspruchs ist Delikt nicht mehr begehbar Beachtung der Verjährungsfrist von Art. 160 Prof. Dr. H. Vest

3 HEHLEREI (ART.160) – OBJ. TB: TATOBJEKT
Sache die nicht fremd sein muss Bewegliche und unbewegliche Sachen Vortat gegen fremdes Vermögen gerichtet; Sache muss von einem anderen durch Straftat g. das Vermögen erlangt worden sein Vermögensdelikt: 2. Titel des Bes. Teils des StGB; 185 im Fall von Lösegeld (BGE 127 IV 79); 254; SVG 94 Prof. Dr. H. Vest

4 HEHLEREI (ART.160) – OBJ. TB: TATOBJEKT
Ausschluss der Ersatz- bzw. Erlöshehlerei: Hehlerei nur an unmittelbar aus der Vortat erlangten Sache, nicht aber an deren Surrogat Bger und h.L.: Ausnahme bei Geldwechsel innerhalb der gleichen Währung (BGE 116 IV 193) Ketten- bzw. Nachhehlerei strafbar (auch möglich bei Benutzung eines gutgläubigen Zwischenhändlers) Prof. Dr. H. Vest

5 HEHLEREI (ART.160) – OBJ. TB: TATHANDLUNG
Erwerb (sich schenken lassen/zum Pfand nehmen als Bsp. davon): Erlangung im Einverständnis mit dem Vortäter (abgeleiteter Erwerb) Verheimlichen: zeitweises Verhindern oder Erschweren der Auffindung der Sache Veräussern/veräussern helfen: Hilfe bei der wirtschaftlichen Verwertung durch rechtsgeschäftlliche Übertragung im Interesse und mit Einverständnis Prof. Dr. H. Vest

6 HEHLEREI (ART.160) – SUBJ. TB UND TATBESTANDSABWANDLUNGEN
Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale, insb. auch Wissen um die Tatsache, dass die Sache durch ein Vermögensdelikt erlangt wurde Formulierung „annehmen muss“ bedeutet nicht Fahr-lässigkeit bzgl. der Beurteilung der Herkunft der Sache, sondern Eventualvorsatz (Beweisregel) Qualifikation/Privilegierung: vgl. Ziff. 1 Abs. 2 und 3, Ziff. 2 Prof. Dr. H. Vest


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