Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Juristische Fakultät • Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Juristische Fakultät • Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG"—  Präsentation transkript:

1 Juristische Fakultät • Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Sommersemester – 4. Besprechungsfall – München, 15. Mai 2013

2 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase I. Strafbarkeit des B 1. § 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB Grundtatbestand: §242 StGB Wegnahme einer fremden beweglichen Sache Fremdheit für B (+). Die Vase stand im (Mit-)Eigentum eines anderen. Unabhängig davon, ob die Vase im Eigentum des A oder des C stand, war sie für B fremd. Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG

3 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase I. Strafbarkeit des B 1. §242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB Grundtatbestand: §242 StGB Wegnahme einer fremden beweglichen Sache Wegnahme durch B (+): C war alleiniger Gewahrsamsinhaber, und hatte kein Einverständnis erteilt; ein Einverständnis des A lag weder vor noch wäre dies maßgeblich Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG

4 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase I. Strafbarkeit des B 1.§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB Grundtatbestand: §242 StGB Wegnahme einer fremden beweglichen Sache Vorsatz Aufgrund eines unmaßgeblichen error in obiecto (+) Begründung des error in obiecto str.: Genereller Schutz des gesetzlichen Tatbestands; Vorsatzkonkretisierung Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG

5 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase I. Strafbarkeit des B 1.§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB Grundtatbestand: §242 StGB Wegnahme einer fremden beweglichen Sache Vorsatz Zueignungsabsicht RW/Schuld  Grundtatbestand (+) Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG

6 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase I. Strafbarkeit des B 1.§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB Qualifikation: §244 Abs. 1 Nr. 3 StGB Einbrechen Eine den Zutritt verwehrende Umschließung wurde hier von B gewaltsam von außen geöffnet Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG

7 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase I. Strafbarkeit des B 1.§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB Qualifikation: §244 Abs. 1 Nr. 3 StGB Einbrechen Wohnung B dringt hier in ein Kellerfenster ein. Unter Wohnungen werden gemeinhin solche Räumlichkeiten verstanden, die nicht nur vorübergehend der Unterkunft eines oder mehrerer Menschen dienen. Bei Wohnhäusern ohne hinreichende räumliche Trennung zwischen Keller und eigentlichem Wohnbereich reicht Einbrechen in Nebenraum aus. Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG

8 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase I. Strafbarkeit des B 1.§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB Qualifikation: §244 Abs. 1 Nr. 3 StGB Einbrechen Wohnung Subj. TB/RW/Schuld Rücktritt (-)  Kein Rücktritt von der (zurechenbaren) Vollendung!  Hier: Auch die (scheinbare) Ausnahme des §24 Abs. 2 S Var StGB ist nicht erfüllt. Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG

9 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase I. Strafbarkeit des B 1. § 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB 2. §123 StGB 3. §303 StGB 4. Konkurrenzen (str.) Störung des Hausfriedens  typische Begleittat  Konsumtion. Sachbeschädigung  keine typische Begleittat  keine Konsumtion Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG

10 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase II. Strafbarkeit des A 1. § 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB Wegnahme  keine eigene Wegnahmehandlung Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG

11 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase II. Strafbarkeit des A 1. § 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB Wegnahme Zurechnung der Wegnahmehandlung durch B (§25 Abs. 2 StGB)  Sind A und B Mittäter? Gemeinsamer Tatplan (+) Gemeinsame Tatausführung (?) Keine tatbestandsmäßige Handlung durch A, so dass Abgrenzung zu Anstiftung/Beihilfe notwendig wird: Subjektive Theorie (-) Objektive Theorie (-) Tatherrschaftstheorie (str.) Nach hM (normative Tatherrschaft) wird das Minus bei der Tatausführung durch Plus im Tatvorfeld/Nachgang kompensiert Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG

12 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase II. Strafbarkeit des A 1. § 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB Wegnahme Zurechnung der Wegnahmehandlung durch B (§25 Abs. 2 StGB) ` Taugliches Tatobjekt: fremde bewegliche Sache Ursprünglich war A Eigentümer Wurde C Eigentümer, indem A dem C die Vase zur Ansicht übergab?  I.d.R. erfolgt die Übereignung Zug-um-Zug, hier also (-) Wurde C Eigentümer, weil sich A und C im Hinblick auf den Versicherungsfall auf eine rückwirkende Übereignung (§929, 931 BGB) verständigten?  Kann im Hinblick auf das Koinzidenzprinzip (§8 StGB) offen bleiben: Nach allg. Meinung kann eine zivilrechtliche Rückwirkung oder Rückwirkungsfiktion nicht strafbegründend wirken. Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG

13 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase II. Strafbarkeit des A 1. § 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB (-) Wegnahme Zurechnung der Wegnahmehandlung durch B (§25 Abs. 2 StGB) ` Taugliches Tatobjekt: fremde bewegliche Sache (-)  Mangels tauglichem Tatobjekt hat sich A nicht gem. §242, 244 StGB strafbar gemacht! Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG

14 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase II. Strafbarkeit des A 1. § 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB (-) 2. § 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 22, 25 Abs. 2 StGB Tatentschluss des A  Entscheidend ist allein die Vorstellungslage des A. Er erliegt in dem Sinne keinem error in obiecto, weil sein Tatentschluss sich auf die „richtige“ Vase bezieht.  Eine mittäterschaftliche Zurechnung des Vorsatzes des B (error in obiecto) kommt niemals in Betracht! Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG

15 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase II. Strafbarkeit des A 1. § 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB (-) 2. § 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 22, 25 Abs. 2 StGB Tatenschluss (+) Unmittelbares Ansetzen  Das reine „Vorfahren“ vor dem Haus des C reicht nicht aus.  Aber: Zurechenbarkeit des unmittelbaren Ansetzens durch B nach den Grundsätzen der Mittäterschaft? Liegt eine Straftat (§25 Abs. 2 StGB: „die Straftat“) vor, obwohl für B eine Vollendung und A ggf. nur ein Versuch anzunehmen ist?  Sog. „teilweise Mittäterschaft“ ist möglich  Versuch und Vollendung stehen in einem Stufenverhältnis, so dass die Einheitlichkeit der Straftat nicht in Frage gestellt wird. Zurechenbarkeit (+) Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG

16 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase II. Strafbarkeit des A 1. § 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB (-) 2. § 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 22, 25 Abs. 2 StGB Tatentschluss Unmittelbares Ansetzen RW/Schuld Rücktritt? Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG

17 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase II. Strafbarkeit des A 1. § 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB (-) 2. § 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 22, 25 Abs. 2 StGB Rücktritt? Rücktritt weiterhin möglich? (Fehlgeschlagener Versuch?)  A und B hätten weiterhin die richtige Vase entwenden können! NB: Gesamtbetrachtungslehre vs. Einzelakttheorie NB Handelt es sich bei der „Richtigkeitkeit“ der Vase um ein unbeachtliches außertatbestandliches Problem? Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG

18 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase II. Strafbarkeit des A 1. § 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB (-) 2. § 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 22, 25 Abs. 2 StGB Rücktritt? Rücktritt weiterhin möglich, da kein fehlgeschlagener Versuch Rücktrittsanforderungen erfüllt? Die Anforderungen ergeben sich aus §24 StGB §24 Abs. 2 S und 2. Var. StGB sind nicht einschlägig.  Daher: §24 Abs. 2 S. 1 StGB einschlägig (Abs. 2 S. 2 ist die Ausnahme vom Grundsatz des Abs. 2 S. 1): Erforderlich ist ein objektiv wirksames Verhinderungsverhalten, welches ursächlich dafür wird, dass die geplante Tat endgültig nicht mehr ausgeführt wird. Hier (-) Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG

19 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase II. Strafbarkeit des A 1. § 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB (-) 2. § 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 22, 25 Abs. 2 StGB Rücktritt? Rücktritt weiterhin möglich, da kein fehlgeschlagener Versuch Rücktrittsanforderungen sind nicht erfüllt  A ist nicht wirksam zurückgetreten! Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG

20 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 1. Tatkomplex: Einbruch und Entwendung der Vase II. Strafbarkeit des A 1. § 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB (-) 2. § 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 22, 25 Abs. 2 StGB 3. §123, 25 Abs. 2 StGB Nach hM ist §123 StGB kein eigenhändiges Delikt, so dass mittäterschaftliche Zurechnung möglich ist (aA vertretbar). 4. §303 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB 5. §246 StGB durch Aufstellen der Vase (-), da allemal keine fremde Sache 6. §246, 22 StGB durch Aufstellen der Vase (-), da allemal kein Vorsatz Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG

21 2. Tatkomplex: Der Versicherungsfall
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 2. Tatkomplex: Der Versicherungsfall I. Strafbarkeit des C §263 StGB Täuschung über Tatsachen (+), insbesondere liegt keine rückwirkende Übereignung vor (s.o.) bzw. würde darüber getäuscht, dass die Übereignung rückwirkend erfolgt ist Irrtum (durch Sachbearbeiter) und Vermögensverfügung (durch Sachbearbeiter) Vermögensschaden (bei Versicherer), insbesondere keine Befreiung von Leistungspflicht, da kein Haftungsfall Subjektiver Tatbestand/RW/Schuld (+) Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG

22 2. Tatkomplex: Der Versicherungsfall
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 2. Tatkomplex: Der Versicherungsfall II. Strafbarkeit des A 1. §263, 27 StGB (+/-) Ggf. psychische Beihilfe: durch ein „Bestärken“ des C. 1a. §263, 27, 13 StGB durch Nichtverhinderung der Straftat Keine Garantenstellung des A bzgl. Versicherer. Dass A den C in strafrechtliche Schuld verstrickt, indem er diesen nicht über den wahren SV aufklärt, ist irrelevant (Strafgrund der Teilnahme ist nach ganz hM nicht die Schuldverstrickung!) Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG

23 2. Tatkomplex: Der Versicherungsfall
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 2. Tatkomplex: Der Versicherungsfall II. Strafbarkeit des A 1. §263, 27 StGB (+/-) 2. §259 StGB (-), mangels tauglichem Tatobjekt (Forderung gegen Bank ist keine Sache) 3. §261 Abs. 1 S. 1 iVm S. 2 Nr. 4 a) StGB (-), mangels gewerbsmäßiger Begehung des Betrugs 4. §265 StGB Taugliches Tatobjekt (-)  Vase war tatsächlich nicht gegen Diebstahl versichert Kein Vorsatz im Zeitpunkt des Beiseiteschaffens Kein Beiseiteschaffen durch Unterlassen, mangels Garantenstellung Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG


Herunterladen ppt "Juristische Fakultät • Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen