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Strafrecht BT Urkundenstraftaten

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Präsentation zum Thema: "Strafrecht BT Urkundenstraftaten"—  Präsentation transkript:

1 Strafrecht BT Urkundenstraftaten
FS 2009 Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern

2 Urkundenstraftaten – Rechtsgut
Geschütztes Rechtsgut Schutz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr Vertrauen in die Zuverlässigkeit (Echtheit und Wahrheit) von Erklärungen in Form von Urkunden, das diesen im Rechtsverkehr entgegengebracht wird. Vertrauen in die Echtheit und die Wahrheit von Urkunden im Rechtsverkehr Rechtsverkehr: rechtlich relevantes Zusammenwirken von zwei oder mehr Personen in einem allgemeinen bzw. weiten Sinn Echtheit: Vertrauen darauf, dass ein Dokument von demjenigen verfasst worden ist, der aus dem Dokument als sein Aussteller hervorgeht. Wahrheit: Vertrauen darauf, dass der Inhalt eines Dokuments mit den Tatsachen übereinstimmt. kollektives Rechtsgut; abstraktes Gefährdungsdelikt (in bestimmten Konstellationen: konkretes Gefährdungsdelikt) Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Urkundenstrafrecht

3 Urkundenstraftaten – Systematik: Schutzrich-tungen der einzelnen Tatbestände
Systematik des Urkundenstrafrecht: die vier Schutzrichtungen der einzelnen Tatbestände Echtheitsschutz (Art. 251 Ziff.1 Abs. 2 Alternativen 1-3; Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3; Art. 252 Abs. 2 und 3; Art. 317 Ziff.1 Abs.1) Wahrheitsschutz (Art. 251 Ziff.1 Abs. 2 Alternative 4; Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3; Art. 253; Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2; Art. 318) Bestandesschutz (Art. 254) Missbrauchsschutz (Art. 252 Abs. 4) Überblick über die einzelnen Urkundenstraftaten mit Bezug auf die jeweilige Schutzrichtung Echtheitsschutz: Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 Var. 1-3 StGB: Urkundenfälschung im engeren Sinn mit den drei Varianten Fälschen einer Urkunde, Verfälschen einer Urkunde und Blankettfälschung. Dabei geht es um die Herstellung einer unechten Urkunde; das bedeutet einer Urkunde, die falsche Angaben über den Aussteller der Urkunde enthält. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB regelt insbesondere die Verwendung einer unechten Urkunde. Art. 252 Abs. 2 und 3 StGB: Art. 317 Ziff. 1 Abs. StGB: Wahrheitsschutz: Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 Var. 4 StGB: Art. 253 StGB: Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB: Art. 318 StGB: Bestandesschutz: Art. 254 StTB Missbrauchsschutz Art. 252 Abs. 4 StGB Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Urkundenstrafrecht

4 Urkundenstraftaten – Urkundenmerkmale: Urkundentypen gemäss Art
Urkundenstraftaten – Urkundenmerkmale: Urkundentypen gemäss Art. 110 Abs. 4 und 5 Urkundentypen (Allgemeine) Urkunden (Art. 110 Abs. 4) Schrifturkunden Beweiszeichen Computerurkunde (Aufzeichnung auf Bild- und Datenträger) [Öffentliche Urkunden (Art. 110 Abs. 5)] Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Urkundenstrafrecht

5 Urkundenstraftaten – Urkundenmerkmale: Schrifturkunde
Urkundenmerkmale (Art. 110 Abs. 4 StGB) 4 Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind […], eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Schrifturkunden müssen drei zentrale Merkmale aufweisen (d.h. drei Voraussetzungen erfüllen) schriftliche und dauerhafte Verkörperung einer menschlichen Gedankenerklärung auf einem substantiell festen Träger (Perpetuierungsfunktion) Erkennbarkeit des Ausstellers (Garantiefunktion) zum Beweis einer rechtlich erheblicher Tatsache bestimmt und geeignet (Beweisfunktion) Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Urkundenstrafrecht

6 Urkundenstraftaten – Urkundenmerkmale: Perpetuierungsfunktion
Perpetuierungsfunktion: Verkörperung einer menschlichen Gedankenerklärung Verkörperung: schriftlich und dauerhaft auf einem substantiell festen Träger feste Verbindung zwischen Schriftzeichen und Unterlage substantiell fester Träger: Material beliebiger Art (Papier, Holz, Steinplatte, …) Art der Herstellung nicht relevant; z.B. Handschrift, Computeraus-druck keine Schriftzeichen: Pläne, Zeichnungen, Foto… (Augenscheins-objekte) Art der Schrift und Sprache irrelevant; entscheidend: visuelle Les-barkeit (Ausnahme: Blindenschrift; taktile Lesbarkeit) Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Urkundenstrafrecht

7 Urkundenstraftaten – Urkundenmerkmale: Perpetuierungsfunktion (Fortsetzung)
Perpetuierungsfunktion: Verkörperung einer menschlichen Gedankenerklärung (Fortsetzung) (Verkörperung: schriftlich und dauerhaft auf einem substantiell festen Träger) Menschliche Gedankenerklärung Erklärung: Gedanken nach aussen kundtun; an Dritte gerichtet Inhalt muss sich aus dem Schriftstück selbst ergeben (unter Berücksichtigung von Verkehrssitten) keine menschliche Gedankenerklärung automatische Aufzeichnungen Fotos; ausser u.U. als zusammengesetzte Urkunde in Kombination mit Angaben zu einer Person Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Urkundenstrafrecht

8 Urkundenstraftaten – Urkundenmerkmale: Garantiefunktion
Garantiefunktion: Erkennbarkeit des Ausstellers Das Schriftstück muss den Anschein erwecken, eine bestimmte Person bekenne sich zu ihm als sein Aussteller Abgrenzung: Anonyme Schriftstücke (d.h. Schriftstücke, die niemandem zugerechnet werden können) sind keine Urkunden unerheblich ist, ob diese Person tatsächlich der Aussteller/Verfasser ist und ob die angegebene Person überhaupt existiert. in der Regel durch Unterschrift (handschriftlich, Stempel (Faksimile), gedruckt); Identität des Ausstellers kann jedoch auch in Briefkopf oder Text angegeben sein Abkürzungen gemäss Verkehrssitte zulässig ausdrückliche Nennung des Ausstellers u.U. entbehrlich, wenn für den Urkundenempfänger aus der Urkunde selbst der Eindruck entsteht, dass die Erklärung von einer bestimmten (konkreten) Person stammt Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Urkundenstrafrecht

9 Urkundenstraftaten – Urkundenmerkmale: Beweisfunktion
Beweisfunktion (Beweiseignung und Beweisbestimmung für rechtserhebliche Tatsachen) Tatsachen von rechtlicher Bedeutung (Synonym: rechtserhebliche Tatsachen) sehr weiter Begriff: Tatsachen, die abhängig von den konkreten Umständen in irgend einer Hinsicht (irgendwie, irgendwann und irgendwo) rechtlich bedeutsam sein können Tatsachen, die für sich alleine rechtserheblich sein können, sowie Tatsachen, die erst in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtserheblich sein können (vgl. BGE 113 IV 80) Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Urkundenstrafrecht

10 Urkundenstraftaten – Urkundenmerkmale: Beweisfunktion (Fortsetzung)
Beweisfunktion (Beweiseignung und Beweisbestimmung für rechtserhebliche Tatsachen) (Fortsetzung) (Tatsachen von rechtlicher Bedeutung) Beweiseignung und Beweisbestimmung: kumulative Kriterien Beweiseignung objektives Kriterium ergibt sich aus dem Gesetz oder aus der Verkehrsübung ≠ Beweiskraft im Einzelfall Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Urkundenstrafrecht

11 Urkundenstraftaten – Urkundenmerkmale: Beweisfunktion (Fortsetzung)
Beweisfunktion (Beweiseignung und Beweisbestimmung für rechtserhebliche Tatsachen) (Fortsetzung) (Tatsachen von rechtlicher Bedeutung) (Beweiseignung) Beweisbestimmung subjektives Kriterium: Wille des Ausstellers oder einer anderen Person, mit dem Schriftstück ein Beweismittel zu schaffen oder es als Beweismittel zu benutzen. Absichtsurkunde: Schriftstück, das zu Beweiszwecken erstellt wird, d.h. das von Anfang zum Beweis bestimmt ist Zufallsurkunde: Schriftstück, das seine Beweisbestimmung erst zu einem späteren Zeitpunkt (d.h. irgend wann nach seiner Erstellung) erhält durch die Verwendung zum Beweis einer rechtserheblichen Tatsache durch den Ersteller oder einen Dritten (Beweisbestimmung durch entsprechende Verwendung eines ursprünglich nicht zu Beweiszwecken erstellten Schriftstücks) Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Urkundenstrafrecht

12 Urkundenstraftaten – Urkundenmerkmale: Beweiszeichen (Art. 110 Abs
Urkundenstraftaten – Urkundenmerkmale: Beweiszeichen (Art. 110 Abs. 2 Var. 2) Begriffsdefinition: Ein Beweiszeichen ist eine bildliche, symbolische Darstellung (einschliesslich einzelner Schriftzeichen bzw. Ziffern), die mit einem Gegenstand fest verbunden ist und eine rechtserhebliche Aussage enthält, deren Aussteller erkennbar ist. Beispiele: Eigentümerzeichen (Holz, Vieh, …), Preisschilder an Waren, Herkunftsbezeichnungen (Wein, Obst, …) Abgrenzung zwischen Schrifturkunden und Beweiszeichen Schrifturkunde: Erklärungsinhalt ergibt sich aus dem Schriftstück selbst Beweiszeichen: Erklärungsinhalt ergibt sich erst im Zusammenhang mit dem Gegenstand, an dem es angebracht wird Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Urkundenstrafrecht

13 Urkundenstraftaten – Urkundenmerkmale: Beweiszeichen (Fortsetzung)
Vergleich mit den Merkmalen der Schrifturkunde Perpetuierungsfunktion feste Verbindung des Beweiszeichens mit dem Gegenstand, an dem es angebracht wird Garantiefunktion Beweiszeichen selbst muss nicht direkt auf einen bestimmten Aussteller hinweisen. Erkennbarkeit des Ausstellers ergibt sich über die Verbindungen mit einem Gegenstand und den weiteren Umständen. Beweisfunktion (Beweiseignung und Beweisbestimmung) auch bei Beweiszeichen ist sowohl die Beweiseignung als auch die Beweisbestimmung vorausgesetzt (missverständlicher Gesetzwortlaut) Beweisbestimmung: erfasst sind nur Absichtszeichen Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Urkundenstrafrecht

14 Urkundenstraftaten – Urkundenmerkmale: Computerurkunde (Art. 110 Abs
Urkundenstraftaten – Urkundenmerkmale: Computerurkunde (Art. 110 Abs. 4 Var. 3) Vergleich mit den Merkmalen der Schrifturkunde Perpetuierungsfunktion menschliche Gedankenerklärung; nicht gegeben bei blossen (automatischen) Aufzeichnungen durch den Computer die Daten müssen mittels Computer ohne weiteres wieder in eine visuell erkennbare, lesbare Form gebracht werden können Daten müssen auf beständigem Medium gespeichert worden sein (Harddisk, Memorystick, …) Erklärungscharakter der Computerdaten: Daten müssen für den Rechtsverkehr bestimmt sein, d.h. sich an Dritte richten; bloss interne Notizen, die auf der Harddisk eines Computers gespeichert werden, reichen nicht aus (Ausdruck ist bereits eine Schrifturkunde) Hauptunterschied zur Schrifturkunde liegt im Medium, auf dem die menschliche Gedankenerklärung aufgezeichnet wird. Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Urkundenstrafrecht

15 Urkundenstraftaten – Urkundenmerkmale: Computerurkunde (Fortsetzung)
Vergleich mit den Merkmalen der Schrifturkunde (Fortsetzung) Garantiefunktion Erkennbarkeit des Ausstellers kann sich aus dem Inhalt der Datei ergeben oder aus den Nebeninformationen (Datum der letzten Bearbeitung, Grösse der Datei, Autor, …), die zusammen mit einer Datei abgelegt werden. Beweisfunktion (Beweiseignung und Beweisbestimmung) Hauptunterschied zur Schrifturkunde liegt im Medium, auf dem die menschliche Gedankenerklärung aufgezeichnet wird. Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Urkundenstrafrecht

16 Urkundenfälschung (Art
Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) – Systematik: Überblick Tatbestandsvarianten Überblick über die verschiedenen Tatbestandsvarianten von Art. 251 StGB Urkundenfälschung im engeren Sinn: Täuschung über die Identität des Ausstellers (= Herstellung einer unechten Urkunde) (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Varianten 1-3) Falschbeurkundung: Erklärung, deren Inhalt nicht den Tatsachen entspricht (= Herstellung einer unwahren Urkunde) (Art. 251 Ziff.1 Abs. 2 StGB Variante 4) Gebrauch eines Falsifikats (d.h. einer gefälschten (unechten bzw. unwahren) Urkunde) (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Urkundenstrafrecht

17 Urkundenfälschung im engeren Sinn (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2) – Obj. TB
Urkundenfälschung im engeren Sinn: Herstellen einer unechten Urkunde (Täuschung über die Identität des Ausstellers) Tatobjekt: Urkunde gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB Tathandlung: drei Varianten Fälschen Verfälschen Blankettfälschung Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Urkundenstrafrecht

18 Urkundenfälschung i. e. S (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2) – Obj
Urkundenfälschung i.e.S (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2) – Obj. TB: Fälschen (Tathandlung 1. Var.) fälschen: Herstellen einer unechten Urkunde, d.h. Herstellen einer Urkunde, deren wirklicher (tatsächlicher) Aussteller mit dem erkennbaren Aussteller nicht übereinstimmt echt ist eine Urkunde, wenn der wirkliche (tatsächliche) und der aus ihr ersichtliche Aussteller identisch sind; d.h. die unechte Urkunde täuscht über die Identität ihres wirklichen Ausstellers, sie erweckt den Anschein, von einem anderen als ihrem tatsächlichen Aussteller herzurühren ob der Inhalt einer Urkunde wahr ist oder nicht, spielt keine Rolle Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Urkundenstrafrecht

19 Urkundenfälschung i. e. S (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2) – Obj
Urkundenfälschung i.e.S (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2) – Obj. TB: Fälschen (Fortsetzung) Bestimmung des wirklichen (tatsächlichen) Ausstellers Körperlichkeitstheorie: Aussteller ist diejenige Person, deren Hände die Urkunde tatsächlich erstellt haben; diejenige Person, welche die Urkunde "handwerklich" erstellt hat. Geistigkeitstheorie (Bundesgericht und h.M.): Massgebend ist der geistige Urheber, d.h. diejenige Person, auf deren Willen die Urkunde nach "Existenz und Inhalt zurückgeht". Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Urkundenstrafrecht

20 Urkundenfälschung i. e. S (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2) – Obj
Urkundenfälschung i.e.S (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2) – Obj. TB: Fälschen (Fortsetzung) Besondere Konstellationen Gesetzliches Erfordernis der eigenhändigen Erstellung und/oder Unterzeichnung einer Urkunde (Verbot der Vertretung) Z.B. Testament, Prüfungen, … Verwendung eines Pseudonyms oder eines Künstlernamens keine Urkundenfälschung, wenn über die Identität des Ausstellers nicht getäuscht wird (weil Aussteller unter dem Pseudonym oder dem Künstlernamen bekannt ist) bzw. die Identität bedeutungslos ist Urkundenfälschung auch bei Verwendung des richtigen Namens wenn trotz Verwendung des richtigen Namens über die wahre Identität getäuscht wird Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Urkundenstrafrecht

21 Urkundenfälschung i. e. S (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2) – Obj
Urkundenfälschung i.e.S (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2) – Obj. TB: Verfälschen (Tathandlung 2. Var.) Verfälschen: Herstellen einer unechten Urkunde durch nachträgliches eigenmächtiges Abändern einer ursprünglichen echten Urkunde Spezialfall des Fälschens: Das Abändern einer Urkunde ist eine Identitätstäuschung über den wirklichen Aussteller der neuen (geänderten) Erklärung zwei Varianten des Verfälschens: Änderung des Inhalts oder Änderung der Unterschrift Inhaltsänderung kann durch Ergänzung, Veränderung oder Beseitigung des bisher Erklärten erfolgen Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Urkundenstrafrecht

22 Urkundenfälschung i. e. S (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2) – Obj
Urkundenfälschung i.e.S (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2) – Obj. TB: Verfälschen (Tathandlung 2. Var.) Besondere Konstellation nachträgliches Abändern einer Urkunde, die bereits in den Rechtsverkehr gelangt ist, durch den Aussteller der Urkunde BGer und Teil der Lehre: Verfälschen gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 Var. 2, d.h. Urkundenfälschung i.e.S. Teil der Lehre: kein Verfälschen, da die Echtheit der Urkunde durch die nachträgliche Änderung nicht tangiert wird; der in der Urkunde genannte Aussteller stimmt mit der Person überein, welche die Urkunde abgeändert hat, so dass keine Identitätstäuschung und somit keine Urkundenfälschung i.e.S. vorliegt. Unter Umständen könnte jedoch eine Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 Var. 4 vorliegen und/oder eine Urkundenunterdrückung gemäss Art. 254. Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Urkundenstrafrecht

23 Urkundenfälschung i. e. S (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2) – Obj
Urkundenfälschung i.e.S (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2) – Obj. TB: Blankettfälschung (Tathandlung 3. Var.) Blankettfälschung: Benutzung der echten Unterschrift oder des echten Handzeichens eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde Variante der Urkundenfälschung i.e.S. der Täter unterschiebt dem Unterschriftleistenden eine andere Erklärung, als diejenige, die der Unterschriftleistende abgeben wollte, indem der Täter eine blanko geleistete Unterschrift ohne Erlaubnis des Unterschriftleistenden mit einem Text vervollständigt, dessen Inhalt nicht dem Willen des aus der Urkunde ersichtlichen Ausstellers entspricht ob sich das Blankett rechtmässig im Besitz des Täters befindet oder nicht, ist für die Strafbarkeit nicht von Belang ist es dem Aussteller gleichgültig, mit welchem Inhalt das Blankett ausgefüllt wird, liegt keine Urkundenfälschung vor Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Urkundenstrafrecht

24 Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 Var. 4) – Obj. TB
Falschbeurkundung: Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen Abgrenzung der Falschbeurkundung zur Urkundenfälschung: "unrichtig" (statt "unecht"); "unrichtig" = "unwahr" (= "entgegen den Tatsachen") subsidiär gegenüber der Urkundenfälschung i.e.S.; Frage der Falschbeurkundung stellt sich nur bei echten Urkunden Falschbeurkundung als qualifizierte schriftliche Lüge; die einfache schriftliche Lüge ist nicht strafbar; d.h. nicht jede schriftliche Erklärung mit unwahrem Inhalt ist eine Falschbeurkundung; Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Urkundenstrafrecht

25 Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 Var. 4) – Obj
Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 Var. 4) – Obj. TB: Bezugspunkt der Wahrheit "Protokollurkunde" (Wiedergabe einer Erklärung) bezieht sich "nur" darauf, dass eine bestimmte Erklärung auf diese Weise bzw. mit diesem Inhalt erfolgt ist; nicht jedoch darauf, dass die Erklärung der Wahrheit bzw. den (objektiven) Tatsachen entspricht z.B.: Protokoll einer Zeugenaussage muss die gemachte Aussage als sol-che wiedergeben; es wird nicht beurkundet, dass die gemachte Aussage wahr ist (d.h. den (objektiven) Tatsachen entspricht) (BGE 106 IV 373) "Sachverhaltsurkunde" (Wiedergabe eines Sachverhalts) stellt fest, dass der darin festgehaltene Sachverhalt mit den (objektiven) Tatsachen übereinstimmt; es wird ein bestimmter Sachverhalt verurkundet wahr ist der Eintrag, wenn er mit dem tatsächlichen Ereignis bzw. Sachverhalt übereinstimmt z.B.: Eintrag einer Geburt ins Zivilstandsregister: bezeugt die Tatsache der Geburt eines Kindes (und nicht bloss die Erklärung der Eltern, es sei ein Kind geboren worden) (BGE 78 IV 111; anderes Bsp.: BGE 131 IV 130) Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Urkundenstrafrecht

26 Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 Var. 4) – Obj
Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 Var. 4) – Obj. TB: Abgrenzung zur schriftlichen Lüge Abgrenzung zwischen Falschbeurkundung und strafloser schriftlicher Lüge Falschbeurkundung als qualifizierte schriftliche Lüge die Qualifikation liegt in einer besonderen Überzeugungskraft, die einer bestimmten schriftlichen Erklärung im Rechtsverkehr zukommt; d.h. in einer spezifischen Beweisfunktion der Erklärung (BGE 129 IV 134) Gründe für eine besondere Überzeugungskraft bzw. für eine spezifische Beweisfunktion (alternativ) allgemeingültige objektive Garantien gewährleisten die Wahrheit der schriftlichen Erklärung gesetzliche Vorschriften Prüfungspflicht einer Urkundsperson dem Aussteller der schriftlichen Erklärung kommt eine garanten-ähnliche Stellung zu Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Urkundenstrafrecht

27 Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 Var. 4) – Obj
Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 Var. 4) – Obj. TB: Abgrenzung zur schriftlichen Lüge Gründe für eine besondere Überzeugungskraft bzw. für eine spezifische Beweisfunktion (alternativ) 1. Begründung: allgemeingültige objektive Garantien gewährleisten die Wahrheit der schriftlichen Erklärung gesetzliche Vorschriften, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke festlegen z.B. gesetzliche Buchführungspflicht gemäss Art. 957 ff. OR; kaufmännische Buchhaltung mit allen Bestandteilen (BGE 122 IV 27; 132 IV 15) Prüfungspflicht einer Urkundsperson (öffentliche Urkunden erbringen dann Beweis für die Wahrheit einer Erklärung, wenn die Urkundsperson den Sachverhalt überprüfen muss) z.B. öffentliche Beurkundung und Handelsregistereintrag über die Gründung einer AG (BGE 107 IV 128) z.B. Eintragung eines Flugzeugs ins Luftfahrzeugregister (BGE 97 IV 210) Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Urkundenstrafrecht

28 Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 Var. 4) – Obj
Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 Var. 4) – Obj. TB: Abgrenzung zur schriftlichen Lüge Gründe für eine besondere Überzeugungskraft bzw. für eine spezifische Beweisfunktion (alternativ) 2. Begründung: dem Aussteller der schriftlichen Erklärung kommt eine garantenähnliche Stellung zu, die sich aus dem besonderen Vertrauen ergibt, das eine Person in einem bestimmten Tätigkeitsgebiet geniesst Arzt gegenüber Krankenversicherung betreffend verschriebener Medikamenten (BGE 117 IV 169) Architekt gegenüber Bauherr aufgrund SIA-Normen (BGE 119 IV 58) Grossist gegenüber Konsumenten betreffend Lebensmitteldekla-ration (BGE 119 IV 295) (leitender) Bankangestellter gegenüber Bankenkunde betreffend falscher Angabe über den Kontostand (BGE 120 IV 363) Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Urkundenstrafrecht

29 Gebrauch einer gefälschten Urkunde (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3) – Obj. TB
Tatobjekt: gefälschte Urkunde = unechte oder unwahre Urkunde i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 unerheblich, ob der Täter selbst oder ein Dritter die Urkunde gefälscht hat jedoch ist das Gebrauchen einer vom Täter selbst gefälschten Urkunde lediglich mitbestrafte Nachtat Tathandlung: Gebrauch einer gefälschten Urkunde zur Täuschung Gebrauch: die Urkunde wird in den Rechts- und Geschäftsverkehr eingebracht und dem Opfer zugänglich gemacht "zur Täuschung" = zwecks Täuschung Opfer braucht noch nicht getäuscht worden zu sein Opfer braucht vom Inhalt der Urkunde noch nicht Kenntnis genommen zu haben, jedoch muss ihm die Urkunde zugegangen sein Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Urkundenstrafrecht

30 Urkundenfälschung (Art. 251) – Subj. TB
Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale einer Variante der Urkundenfälschung (Eventualvorsatz genügt) plus Schädigungsabsicht oder Vorteilsabsicht Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Urkundenstrafrecht


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