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DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN

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Präsentation zum Thema: "DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN"—  Präsentation transkript:

1 DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN
Juristische Gesellschaft Mittelfranken zu Nürnberg e. V. Arbeitskreis Reorganisation, Sanierung und Insolvenz Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) Vortrag am Dr. Werner Pöhlmann Rechtsanwalt Steuerberater Vereid. Buchprüfer Insolvenzverwalter

2 A. Problemstellung und Ziele der Reform:
DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN A. Problemstellung und Ziele der Reform: Grundlegende Modernisierung des GmbH-Gesetzes durch Erleichterungen von Gesellschaftsgründungen Beschleunigung von Registereintragungen Verstärkung der Wettbewerbsfähigkeit der GmbH im internationalen Vergleich Bekämpfung von Missbrauchsfällen am Ende des „Lebens“ einer GmbH

3 B. Lösung der aufgeworfenen Problemstellungen:
DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN B. Lösung der aufgeworfenen Problemstellungen: Erleichterung der Kapitalaufbringung Erleichterung der Übertragung von Geschäftsanteilen Einführung eines Mustergesellschaftsvertrages Beschleunigung der Registereintragung Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland Bekämpfung von Missbräuchen

4 C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen:
DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen: Erleichterung der Kapitalaufbringung: Das Mindestkapital der GmbH soll von bisher ,00 € auf ,00 € herabgesetzt werden, um Gründungen insbesondere für Dienstleistungsgewerbe zu erleichtern. Der Entwurf sieht darüber hinaus auch eine „Einstiegsvariante“ der GmbH vor: die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (§ 5a). Hier erfolgt eine Gründung ohne bestimmtes Mindestkapital.

5 C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen:
DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen: I.1 Reduktion des Mindeststammkapitals (Auseinandersetzung): Kernfrage: Weniger Gläubigerschutz durch reduziertes Stammkapital oder sinnvolle Erleichterung für Existenzgründer? Gläubigerschutz: Regelmäßig wird bei der Kreditvergabe an Gesellschaften mit beschränkter Haftung gerade nicht auf die Höhe des Stammkapitals abgestellt, sondern auf zusätzliche Sicherheiten, die außerhalb der Gesellschaftssphäre liegen (z.B. Bürgschaft der Gesellschafter) Nicht ein zu geringes oder gar kein Mindestkapital gefährdet die Werthaltigkeit der Ansprüche der Gläubiger, sondern die Unterkapitalisierung im laufenden Betrieb.

6 C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen:
DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen: I.1 Reduktion des Mindeststammkapitals (Auseinandersetzung): Kernfrage: Weniger Gläubigerschutz durch reduziertes Stammkapital oder sinnvolle Erleichterung für Existenzgründer? Gläubigerschutz: Andere Rechtsordnungen, die keine Mindeststammkapitalanforderungen vorsehen, zeigen eine wesentlich stärkere Geschäftsführerhaftung. -> Möglicherweise erster Schritt zur Veränderung im Bereich der Unterkapitalisierungshaftung. Aber: Stammkapital bedeutet nicht Eigenkapital Überlegung: Hintergrund der Erhaltung einer Stammkapitalregelung ist die Erhaltung einer Seriosität im Vergleich zu ausländischen Kapitalgesellschaften Evtl. strengere Regelungen zur Kapitalverwendung! Anm. zum Sacheinlagerecht und zum cashpooling

7 C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen:
DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen: I.2 Reduktion des Mindeststammkapitals (Auseinandersetzung): Exkurs: Völliger Verzicht auf die Stammkapitalerbringung durch Einführung einer sog. Unternehmergesellschaft § 5a GmbHG wird dann lauten: Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen. Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

8 C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen:
DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen: I.2 Reduktion des Mindeststammkapitals (Auseinandersetzung): Exkurs: Völliger Verzicht auf die Stammkapitalerbringung durch Einführung einer sog. Unternehmergesellschaft In der Bilanz des nach §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur für Zwecke des § 57c GmbHG verwandt werden. Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden. Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Abs. 1 darf beibehalten werden.

9 C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen:
DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen: I.2 Reduktion des Mindeststammkapitals (Auseinandersetzung): Exkurs: Völliger Verzicht auf die Stammkapitalerbringung durch Einführung einer sog. Unternehmergesellschaft Ziel: Jungen Existenzgründern soll es einfach gemacht werden, die eigenen unternehmerischen Ziele in Angriff zu nehmen Reformgedanke: Weder Aufgabe der klassichen GmbH-Rechtsform unter völligem Verzicht auf die Kapitalerbringung, noch Schaffung einer neuen Rechtsform unterhalb/neben der GmbH.

10 C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen:
DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen: I.2 Völliger Verzicht auf die Stammkapitalerbringung durch Einführung einer sog. Unternehmergesellschaft Kritik: Das Stammkapital sowie dessen Erbringungsverpflichtungen waren/sind ein dem deutschen GmbH-Recht immanentes Charakteristikum dieser Rechtsform. Es erfolgt eine Abkehr von diesem Rechtsgedanken, so dass hier der Eindruck entsteht, der deutsche Gesetzgeber plant die „Alternativ-Limited“ nach deutschem Recht. Auch aus insolvenzrechtlicher Sicht bestehen hier erhebliche Bedenken im Hinblick auf die bisweilen schon schwierige Handhabung von nahezu vermögenslosen Dienstleistungsgesellschaften.

11 C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen:
DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen: II. Erleichterung der Gründung u. Übertragung von Gesellschaftsanteilen Geschäftsanteile können nach der Reform leichter aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten übertragen werden. Im Einzelnen heißt dies: - Die Stammeinlage jedes einzelnen Gesellschafters muss nicht mehr – wie bisher – mindestens 100,00 € betragen und durch 50 teilbar sein, sondern jeder Geschäftsanteil muss mindestens auf 1,00 € lauten. - Nach § 2 Abs. 1a GmbHG soll der Gesellschaftsvertrag einer GmbH nicht mehr notariell zu beurkunden sein, wenn höchstens drei Gesellschafter (unabhängig davon, ob es sich um natürliche o. juristische Personen handelt) und ein Geschäftsführer vorhanden sind und ein standardisiertes Muster für den Gesellschaftsvertrag (optional auch für die Anmeldung, den Geschäftsführerbestellungsbeschluss und die Gesellschafterliste) verwendet wird.

12 C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen:
DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen: II. Erleichterung der Gründung u. Übertragung von Gesellschaftsanteilen Geschäftsanteile können nach der Reform leichter aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten übertragen werden. Im Einzelnen heißt dies: - Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen wird nunmehr durch die Neufassung des § 16 Abs. 3 GmbHG ermöglicht. Die bereits erfolgte Einführung eines elektronischen Handelsregisters steuert einen erheblichen Beitrag zur Erlangung von Rechtssicherheit bei.

13 C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen:
DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen: II. Erleichterung der Gründung u. Übertragung von Gesellschaftsanteilen a) Gutgläubiger Erwerb von Geschäftanteilen: § 16 GmbHG wird dann lauten: Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird. (2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Abs. 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.

14 C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen:
DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen: II. Erleichterung der Gründung u. Übertragung von Gesellschaftsanteilen a) Gutgläubiger Erwerb von Geschäftanteilen: (3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.

15 C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen:
DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen: II. Erleichterung der Gründung u. Übertragung von Gesellschaftsanteilen a) Gutgläubiger Erwerb von Geschäftanteilen (§ 16 Abs. 3 GmbHG): Bisherige Rechtslage: Der Erwerber geht das Risiko ein, dass der Anteil einem anderen als dem Veräußerer zusteht. Prävention: 1. Lückenlose Darlegung über sämtliche bisherigen Veräußerungen 2. Garantie des Veräußerers, dass der Geschäftsanteil diesem auch tatsächlich zusteht.

16 C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen:
DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen: II. Erleichterung der Gründung u. Übertragung von Gesellschaftsanteilen a) Gutgläubiger Erwerb von Geschäftanteilen (§ 16 Abs. 3 GmbHG): Dennoch vorhandene Risiken beim (lückenlosen) Nachweis: Es mag der praktische Fall denkbar sein, dass ein lückenloser Nachweis sämtlicher Abtretungsurkunden für den Veräußerer nicht möglich ist. Selbst wenn der Nachweis gelingt, ist jedoch noch nicht sichergestellt, dass die Übertragungen der Geschäftsanteile materiell wirksam sind.

17 C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen:
DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen: II. Erleichterung der Gründung u. Übertragung von Gesellschaftsanteilen a) Gutgläubiger Erwerb von Geschäftanteilen (§ 16 Abs. 3 GmbHG): Dennoch vorhandene Risiken bei der Garantie des Veräußerers: Selbst bei Geltendmachung der Rechtsmängelhaftung kann der Veräußerer dem Erwerber gegen den Willen des wahren Berechtigten das Eigentum am Gesellschaftsanteil nicht verschaffen. Hat der Erwerber hingegen bereits innerhalb des Unternehmens entscheidende Umstrukturierungen vorgenommen, kann die Rückabwicklung u.U. erhebliche Schwierigkeiten bereiten.

18 C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen:
DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen: II. Erleichterung der Gründung u. Übertragung von Gesellschaftsanteilen a) Gutgläubiger Erwerb von Geschäftanteilen (§ 16 Abs. 3 GmbHG): Lösungen des MoMiG: Entstehung von Vertrauensschutz (auch Dritten gegenüber) durch die Aufnahme der Gesellschafterliste ins Handelsregister. Anlehnung der Vorschrift an § 892 BGB (öffentlicher Glaube des Grundbuchs): Wer einen Geschäftsanteil oder etwa ein Pfandrecht daran erwirbt, soll darauf vertrauen d18ürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Die Gesellschafterliste trägt zur Sicherheit des Rechtsverkehrs bei, da sie nach jeder Veränderung in der Gesellschafterstruktur neu einzureichen ist. Durch Einführung des elektronischen Handelsregisters können die Gesellschafterlisten auch in ihrer historischen Entwicklung eingesehen werden.

19 C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen:
DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen: II. Erleichterung der Gründung u. Übertragung von Gesellschaftsanteilen b) Auch weiterhin Beurkundungspflicht bei der Übertragung von Anteilen: Das MoMiG sieht keine Änderungen hinsichtlich des Formerfordernisses für eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen vor. § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG bleiben von den Änderungen des MoMiG unberührt! Bereits im Vorfeld der Vorlage des Regierungsentwurfs wurde über einen Änderungsbedarf der Übertragungsmodalitäten heftig diskutiert. Während die Befürworter einer Änderung hauptsächlich die verschlechterte Handelbarkeit von GmbH-Anteilen im Vergleich zu Aktien ins Feld führen, wird auf der ablehnenden Seite hauptsächlich mit der Beratungsaufgabe des Notars bei der Beurkundung argumentiert.

20 C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen:
DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen: II. Erleichterung der Gründung u. Übertragung von Gesellschaftsanteilen b) Auch weiterhin Beurkundungspflicht bei der Übertragung von Anteilen: Die Argumente für eine Beibehaltung der Beurkundungspflicht im Überblick: Pro: - Prüfungsmöglichkeit für den Notar hinsichtlich der Wirksamkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (Konstellationen der Durchbrechung des Abstraktionsprinzips denkbar). - Funktionen des Notars bei der Beurkundung sollten nicht verachtet werden: Warnfunktion, Beratungsfunktion, Unterrichtungsfunktion! (hier wäre allenfalls eine Reduktion der Verlesungspflicht auf wesentliche Passagen denkbar (wobei sich gleichzeitig die Frage der Definition aufdrängt!).

21 C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen:
DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen: II. Erleichterung der Gründung u. Übertragung von Gesellschaftsanteilen b) Auch weiterhin Beurkundungspflicht bei der Übertragung von Anteilen: Die Argumente für eine Beibehaltung der Beurkundungspflicht im Überblick: Contra: - Argument der Einschränkung der freien Handelbarkeit von GmbH-Anteilen ist nicht mehr zeitgemäß. Nicht selten kommt es zur Abtretung von GmbH- Anteilen zu einem Preis von 1,00 €. - Über die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs von GmbH-Anteilen wird eine zusätzliche Rechtssicherheit für den Erwerber geschaffen, die ebenfalls die Erforderlichkeit der notariellen Beurkundung entfallen lassen könnte.

22 C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen:
DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen: II. Erleichterung der Gründung u. Übertragung von Gesellschaftsanteilen b) Auch weiterhin Beurkundungspflicht bei der Übertragung von Anteilen: Stellungnahme: GmbH-Anteile sollen nach dem klaren Willen sowohl des Gesetzgebers als auch des Bundesgerichtshofes dem freien Handelsverkehr entzogen sein (vgl. dazu auch BGH in NJW 1954, 1157; BGH, NJW 1995, 2217; BGH NJW 1999, 2594). Es kann nicht Ziel sein, die vorhandenen Rechtsformen der Kapitalgesellschaften (insb. AG und GmbH) derart anzugleichen, dass sie austauschbar sind. Das Kapitalgesellschaftsrecht ist mitunter durch den Typenzwang des Gesellschaftsrechts klar strukturiert.

23 C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen:
DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen: III. Einführung eines Mustergesellschaftsvertrages mit „Gründungsset““: Für unkomplizierte Standardgründungen wird ein Mustergesellschaftsvertrag als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung gestellt (Mustervertrag siehe Hand-Out). Eine Standardgründung liegt vor, wenn - es sich um eine Bargründung handelt - höchstens drei Gesellschafter an der Gründung der GmbH beteiligt sind. - das Unternehmen einen der vorgegebenen Gegenstände hat. Konsequenz bei Einsatz des Mustergesellschaftsvertrages: Keine Beurkundung des Gesellschaftsvertrages mehr erforderlich, sondern nur eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften (Identitätskontrolle), nicht etwa bei der Anmeldung!

24 C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen:
DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen: III. Einführung eines Mustergesellschaftsvertrages: Kritik am Modell und an der Mustersatzung: - die genannten Unternehmensgegenstände sind zu generell formuliert. Nach der derzeitigen Rechtsprechung ist der Unternehmensgegenstand „Handel mit Waren aller Art“ unzulässig. Im Hinblick auf die 1. Variante besteht hierzu jedoch kaum ein Unterschied. - Die drei zur Wahl stehenden Unternehmensgegenstände können nicht kombiniert werden (vgl. Fn. 4 des Mustervertrages). - Eine Vorratsgründung mit Hilfe der Mustersatzung ist nicht denkbar, da hier häufig die „Verwaltung eigenen Vermögens“ als Gesellschaftszweck angeführt wird. - Die Mustersatzung schließt auch die Möglichkeit der Vinkulierung der Geschäftsanteile aus, obwohl dies gerade bei der beschränkten Zahl von Gesellschaftern eine sinnvolle Regelung sein könnte.

25 C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen:
DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen: III. Einführung eines Mustergesellschaftsvertrages: Ausblick: - Mustersatzungen / -verträge haben Eingang in weite Teile des Rechtsverkehrs gefunden (Kaufvertrag, Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Vereinssatzungen etc.) und sich hier weitgehend durchgesetzt. Dies gibt durchaus die berechtigte Hoffnung, dass sich auch die Mustersatzung im GmbH-Recht druchsetzen könnte. - Es besteht allerdings auch die Befürchtung der Übereilung hinsichtlich der damit verbundenen Pflichten eines Gesellschafters und/oder Geschäftsführers (Haftung, Bilanzierungspflicht etc.). Die Warnfunktion des Notars entfällt durch das reduzierte Formerfordernis der öffentlichen Beglaubigung der Unterschriften.

26 C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen:
DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen: IV. Beschleunigung der Registereintragung durch Aufhebung von § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG: Durch das Gesetz über elektronische Handelsregister sowie elektronische Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurden die Eintragungszeiten bereits erheblich verkürzt. Nunmehr sieht das MoMiG zur weiteren Straffung der Eintragungszeiträume vor, dass die Eintragung einer GmbH künftig auch schon erfolgen kann, bevor etwaig erforderliche staatliche Genehmigungen für den geplanten Gewerbebetrieb vorliegen. Betroffen sind hier insbesondere Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerbliche Erlaubnis benötigen.

27 C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen:
DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen: IV. Beschleunigung der Registereintragung durch Aufhebung von § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG: Sinn und Zweck: Die bisherige Rechtslage erschwerte die Unternehmensgründung erheblich, da häufig ein ungewollter Zirkelschluss entsteht (ohne Eintragung keine Genehmigung, aber ohne Genehmigung keine Eintragung). Der Gesetzgeber will die unbefriedigende Situation nun durchbrechen (bisherige Lösung war häufig die Erteilung entsprechender Vorbescheide durch die Genehmigungsbehörde) oder aber der Unternehmensgegenstand wurde an den späteren Unternehmensgegenstand angelehnt (z.B. Errichtung eines Gaststättengebäudes) und dann nach Erteilung der Genehmigung entsprechend erweitert (Betrieb einer Gaststätte). Hierdurch entsteht ein erheblicher Zeitaufwand für die Gesellschafter (Gesellschafterbeschluss und Anmeldung) sowie zusätzliche Kosten! Durch Wegfall des § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG wird dies zukünftig vermieden.

28 C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen:
DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen: V. Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland: Durch Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG soll es den deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendigerweise mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dabei kann der Verwaltungssitz auch im Ausland liegen! Aufgabe des Streits zwischen Sitztheorie und Gründungstheorie?

29 C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen:
DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen: V. Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland: Ein kurzer Überblick über die derzeitige Rechtslage: EU-Auslandsgesellschaften ist es aufgrund der Rechtsprechung des EuGH rechtlich gestattet, ihren effektiven Verwaltungssitz in einem anderen Staat – also auch in der BRD – zu wählen, sofern der Gründungsstaat eine derartige Verlagerung des Verwaltungssitzes erlaubt (vgl. dazu die Urteile Überseering vom und Inspire Art vom ). Die Auslandsgesellschaften sind in Deutschland als solche anzuerkennen. Deutschen Kapitalgesellschaften steht diese Möglichkeit aufgrund der geltenden Normen des § 4 Abs. 2 GmbHG und § 5 Abs. 2 AktG nicht zur Verfügung. Eine Auslandsgründung einer deutschen GmbH war nicht denkbar.

30 C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen:
DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen: V. Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland: Änderungen durch das MoMiG: Es kann zukünftig dahingestellt bleiben, ob die neuere EU-Rechtsprechung zu Art. 43 und Art. 48 EG (Niederlassungsfreiheit) allein die Freiheit des Zuzuges von Gesellschaften in einem Mitgliedsstaat verlangt hat oder auch andererseits der Wegzug inländischer Gesellschaften ins Ausland ermöglicht werden muss (strittig wegen ggf. zulässiger Inländerdiskriminierung). Angleichung der Bedingungen für deutsche Kapitalgesellschaften an die Möglichkeiten ausländischer Gesellschaften durch freie Wahl des Verwaltungssitzes (bisher ist die deutsche Gesellschaft mit Grenzüberschreitung erloschen!). Die Gesellschaft muss jedoch weiterhin eine Geschäftsanschrift im Inland im Register eintragen und diese auch trotz Wegzugs aufrechterhalten.

31 C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen:
DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen: V. Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland: Konsequenz: Gesetzlicher Zwang zur Aufgabe der Sitztheorie? Gründungstheorie: Das anwendbare Gesellschaftsstatut ist stets das Recht des Gründungsstaates, das regelmäßig mit dem Satzungssitz zusammenfällt. Auf den tatsächlichen Verwaltungssitz kommt es dagegen nicht an. Die Gründungstheorie unterwirft also die Gesellschaft der Rechtsordnung, nach welcher sie gegründet worden ist. Sitztheorie (vertreten vom Bundesgerichtshof und weiten Teilen der Literatur): Es kommt hierbei für die kollisionsrechtliche Anknüpfung des Gesellschaftsstatuts nicht auf den Satzungssitz bzw. das Recht des Gründungsstaates an, sondern auf den tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung einer Gesellschaft. Bei mehreren Hauptverwaltungen ist der tatsächliche Schwerpunkt allein maßgeblich.

32 C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen:
DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN C. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Einzelnen: V. Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland: Konsequenz: Gesetzlicher Zwang zur Aufgabe der Sitztheorie? Stellungnahme: Die Sitztheorie knüpft lediglich an den Hauptverwaltungssitz an. Eine im Ausland gegründete deutsche GmbH ist also nach dem „falschen“ Recht gegründet und kann daher nach dem Verständnis des deutschen Gesetzgebers nicht existieren. Mit der Aufhebung des § 4a Abs. 2 ermöglicht der Gesetzgeber jedoch nur eine Beweglichkeit der deutschen GmbH über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus. Da der Hauptverwaltungssitz nach wie vor in Deutschland verbleiben muss, ist eine Aufgabe der Sitztheorie mit dieser Änderung nicht einhergehend.

33 DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN
D. Fazit: Mit dem MoMiG unternimmt der deutsche Gesetzgeber den Versuch der „Internationalisierung“ der deutschen GmbH. Nach gesellschaftsrechtlichen Maßstäben drängt sich der Eindruck auf, die GmbH wird vergleichbaren ausländischen Gesellschaftsformen angepasst, um diese vom deutschen Markt zu verdrängen bzw. eine deutsche Alternative zu bieten. Dabei wählt der Gesetzgeber die GmbH als – im Vergleich zur AG – beliebtere Rechtsform aus.

34 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
DR. PÖHLMANN · DR. OPPERMANN Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Pöhlmann - Dr. Oppermann Insolvenzverwalter Äußere Sulzbacher Straße Nürnberg Fürstenfelder Str. 9 80331 München Tel.:+49(0)911/ Fax:+49(0)911/ Tel.: +49(0)89/ Fax: +49(0)89/


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