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Kapitalgesellschaften
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Grundlagen Selbständige juristische Personen des Privatrechts (Kapitalgesellschaften) können selbst Träger von Rechten und Pflichten sein, klagen und verklagt werden und zu jedem zulässigen (auch nicht gewerblichen) Zweck gegründet werden 3
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GmbH
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Grundlagen Gesellschafter sind durch einen Geschäftsanteil (Stammeinlage) an dem Vermögen der Gesellschaft beteiligt, € 100 als Kleinster Anteil sie übernehmen grds. durch die Beteiligung keine persönliche Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft
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Grundlagen GmbH hat als notwendiges Organ mindestens einen Geschäftsführer dieser ist gem. § 35 GmbHG der gesetzliche Vertreter der GmbH der Geschäftsführer vertritt die GmbH nach außen
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Gründungsvorgang Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages
§§ 2, 3 GmbHG: Mindestinhalt: Firma und Sitz der Gesellschaft Gegenstand des Unternehmens Höhe des Stammkapitals, mind. € Übernahme der Stammeinlagen Sonderleistungen der Gesellschafter, § 3 Abs. 2 GmbHG Zeitliche Beschränkung der Gesellschaft, § 3 Abs. 2 GmbHG 7
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Gründungsvorgang 2. Bestellung der Organe der Gesellschaft
a. Vertrag, § 6 III 2 b. Erste Gesellschafterversammlung c. Geschäftsführer: jede natürliche geschäftsfähige Person, auch Gesellschafter, § 6 III 1, Befreiung nach § 181 BGB ACHTUNG: keine Vorstrafe wegen Insolvenzvergehen, z.B. Bankrott 7
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Gründungsvorgang 3. Aufbringen des Stammkapitals: Gläubigerschutz
Bargründung: Mind. € § 7II GmbHG Sachgründung: bis zu 100% § 5 IV GmbHG Erfüllung der Einlagepflicht, § 19 GmbHG 4. Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister, vgl. § 6 HGB 5. Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister
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Mängel im Gründungsvorgang
Die Erklärungen der Gründungsgesellschafter sind darauf gerichtet, eine juristische Person zu gründen und die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander, zu den Organen und gegenüber Dritten zu regeln
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Mängel im Gründungsvorgang
Bei Mängeln zwischen Vertragsabschluss und Invollzugsetzung gilt: allgemeine Regeln der §§ 104 ff. BGB sind anzuwenden es gelten keine Einschränkungen unproblematische Rückabwicklung möglich
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Mängel im Gründungsvorgang
Ausnahmen: Beteiligung eines Nichtgeschäftsfähigen bleibt für diesen auch nach der Eintragung folgenlos hier setzt sich der Schutz des nicht voll Geschäftsfähigen gegenüber dem Vertrauen der Öffentlichkeit durch fehlende Mitwirkung eines angeblich beteiligten Gesellschafters bei Vertretung ohne Vertretungsmacht, Urkundenfälschung sowie Erzwingung der Unterschrift führen ebenfalls zur Unwirksamkeit der Beitrittserklärung 3
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Vorratsgesellschaft Nicht aktive, bereits gegründete GmbH zur Weiterveräußerung ZIELE: 1. Vermeidung von Haftungsgefahren aus der Gründungsphase 2. Abkürzung des Gründungsverfahrens
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Gründungsphasen Vorgründungsgesellschaft Vor-GmbH, unechte Vor-GmbH
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Gründungsphasen Vorgründungsgesellschaft
mehrere Personen verpflichten sich, eine GmbH zu gründen – Abschluss eines Vorvertrages, § 2 GmbHG BGB-Innengesellschaft, wenn keine Geschäfte getätigt werden volle persönliche Haftung, wenn schon Geschäfte getätigt werden
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Gründungsphasen 2. Vor-GmbH
Zeitraum zwischen dem notariellen Abschluss des Gesellschaftervertrages und der Eintragung in das Handelsregister notwendige Vorstufe zur GmbH auf die Vor-GmbH wird das Recht der GmbH angewendet, soweit dies nicht die Eintragung voraussetzt
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Gründungsphasen Gesellschaft ist selbst Träger von Rechten und Pflichten Umwandlung mit Eintragung – automatischer Übergang von Rechten und Pflichten mit Eintragung
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Gründungsphasen Haftung der Vor-GmbH ist umstritten
h.M.: Gesellschafter der Vor-GmbH haften im Außenverhältnis grds. nicht, nur eine unbeschränkte Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Vor-GmbH ist gegeben
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FALL 1: A und B betreiben einen Holzhandel. Sie wollen die G-GmbH gründen. Schon vor Abschluss des GmbH-Vertrages kauft A im Namen der G-GmbH eine Zuschneide-maschine für ,- €. Nach Eintragung der GmbH verlangt der Verkäufer V Zahlung. Von wem?
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FALL 2: A und B schließen am einen GmbH-Vertrag über die A-GmbH notariell ab und ernennen X zum Geschäftsführer. Am bestellt X im Namen der GmbH mit Zustimmung von A und B bei der Firma G einen Bagger zum Preis von ,-€, der am geliefert wird. Die Eintragung der GmbH verzögert sich, wird aber von A, B und X noch gewünscht. Kann G gegen 1. die A-GmbH i.G. und oder 2. X, A und B vorgehen?
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Organe der GmbH Geschäftsführer
Bestellung durch Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss, § 47 GmbHG Bestellung ist in das Handelsregister einzutragen Abberufung ist jederzeit möglich, der zugrunde liegende Vertrag (i.d.R. Geschäftsbesorgungsvertrag) bleibt davon unberührt, § 38 Abs. 1 GmbHG
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Organe der GmbH Geschäftsführer - Rechte & Pflichten
Geschäftsführungsaufgaben Treuepflicht Organisationspflicht Buchführung Aufstellung des Jahresabschlusses Pflicht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen
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Organe der GmbH Gesellschafterversammlung
Gesamtheit der Gesellschafter oberstes Willensbildungsorgan § 46 GmbHG für Zuständigkeiten (dispositives Recht) Änderung des Gesellschaftsvertrages, § 53 GmbHG Auflösungsbeschluss, § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG Einforderung von Nachschüssen, § 26 GmbHG
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Rechtsstellung des Gesellschafters
Geschäftsanteil stellt die vermögensrechtliche Beteiligung am Gesellschaftsvermögen dar und bezeichnet die Gesamtheit der Rechte und Pflichten eines Gesellschafters dem Gesellschafter stehen Vermögens- und Verwaltungsrechte zu
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Rechtsstellung des Gesellschafters
Vermögensrecht Anspruch auf den erzielten Reingewinn, der im Verhältnis Geschäftsanteile zu verteilen ist, § 29 GmbHG
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Rechtsstellung des Gesellschafters
Verwaltungsrechte Einberufung der Gesellschafterversammlung verlangen, § 50 Abs. 1 GmbHG Auskunftsanspruch / Einsicht in Geschäftsbücher, § 51 a GmbHG Stimmrecht, § 47 GmbHG Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung, § 48 GmbHG
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Rechtsstellung des Gesellschafters
Gesellschafter kann über seinen Gesellschaftsanteil grds. frei verfügen Pflichten des Gesellschafters – Zahlung der Stammeinlage und Belassung der Einlage in der Gesellschaft
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Auflösung Die Auflösung bestimmt sich nach den §§ 60 ff. GmbHG und erfolgt z.B. durch Gesellschafterbeschluss Urteil oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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Aktiengesellschaft
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Grundlagen AG entsteht mit der Eintragung in das Handelsregister
Gründungsvorgang ist in den §§ 23 ff. AktG geregelt AG ist eine juristische Person, die mit dem Gesellschaftsvermögen haftet AG hat ein in Aktien zerlegtes grundkapital, § 1 Abs. 2 AktG AG handelt durch ihre Organe
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Aktie Begriff Aktie: Aktie als ziffernmäßiger Teil des Grundkapitals, § 1 Abs. 2 AktG Aktie als Mitgliedschaft, §§ 11, 12, 64 AktG Aktie als Wertpapier, § 929 ff. BGB
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Organe Vorstand, §§ 76 – 94 AktG Aufsichtsrat, §§ 95 – 116 AktG
Hauptversammlung, § 118 Abs. 2 AktG
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Rechte: Rechte der Aktionäre Stimmrecht, § 12, 134 AktG
Gewinnbeteiligung, §§ 58 Abs. 4, 60 AktG Bezugsrecht, § 186 AktG Recht auf den Abwicklungsüberschuss, § 271 AktG
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Hilfsrechte: Rechte der Aktionäre
Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung Rederecht Auskunftsrecht Anfechtungsbefugnis
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GmbH & Co. KG
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Grundlagen Kommanditgesellschaft (KG), an der eine GmbH
als Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) beteiligt ist
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Grundlagen Behandlung der GmbH & Co. KG nach den Vorschriften über die KG Vertretung ist in der Regel zweistufig, d.h. die GmbH & Co. KG wird vertreten durch die GmbH, diese wiederum wird, da sie nicht persönlich handeln kann, durch ihren Geschäftsführer vertreten
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