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1

2 Inhalt

3 I Gemeinnützigkeit

4 Vorteile der Gemeinnützigkeit
weitgehende Befreiung von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7% im Bereich des Zweckbetriebs und der Vermögensverwaltung Spendenbegünstigung

5 Inhalt der Satzung gemeinnützige Zwecke Ausschließlichkeit
Sportverein gemeinnützige Zwecke Ausschließlichkeit Unmittelbarkeit Allgemeinheit Selbstlosigkeit Vermögensbindung

6 Mittelverwendung Grundsatz: Mittel des Vereins müssen zeitnah für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, d.h. die in einem Jahr erwirtschafteten Mittel müssen bis zum Ablauf des darauffolgenden Jahres verwendet werden. Der Überschuss des Jahres 2001 muss bis Ende 2002 für gemeinnützige Zwecke ausgegeben wor-den sein.

7 Mittelverwendung Mittel des Vereins müssen grund- sätzlich zeitnah für satzungsmäßi-ge Zwecke verwendet werden, d.h. die in einem Jahr erwirtschafteten Mittel müssen bis zum Ablauf des darauffolgenden Jahres für ge-meinnützige Zwecke ausgegeben werden. Bei Spenden gilt dies nicht, wenn der Spender ausdrücklich bestimmt, dass die Spende der Aufstockung des Vermögens die-nen soll. Überschuss

8 Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig:
Rücklagenbildung Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig: Zweckerfüllungs-/Projektrücklage Für Anschaffungen im gemeinnützigen Be-reich, z.B. neue Sport-geräte, kann eine Rück-lage gebildet werden. Das Projekt sollte inner-halb eines Zeitraums von Jahren ver-wirklicht sein. Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Betriebsmittelrücklage Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO

9 Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig:
Rücklagenbildung Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig: Zweckerfüllungs-/Projektrücklage Für Investitionen im wirtschaftlichen Ge-schäftsbetrieb, z.B. Erweiterung der Ver-einsgaststätte, dürfen Mittel zurückgelegt werden. Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Betriebsmittelrücklage Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO

10 Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig:
Rücklagenbildung Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig: Zweckerfüllungs-/Projektrücklage Für immer wiederkeh-rende Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten) darf i.H. des Mittelbedarfs einer angemessenen Zeit-periode (mehrere Mo-nate bis ein Jahr) eine Rücklage gebildet werden. Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Betriebsmittelrücklage Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO

11 Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig:
Rücklagenbildung Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig: Zweckerfüllungs-/Projektrücklage Seit dürfen 1/3 des Überschusses aus dem Bereich der Ver-mögensverwaltung und darüberhinaus 10% der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel angespart werden; bis : 1/4 des Überschusses aus Ver-mögensverwaltung. Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Betriebsmittelrücklage Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO

12 Rücklagenbildung nach § 58 Nr. 7a AO

13 Selbstlosigkeit Der Verein darf
sich nicht in erster Linie wirtschaftlich betätigen, z.B. Vereinsfeste abhalten. seinen Mitgliedern grundsätzlich keine Zuwendun-gen machen.

14 Folgende Zuwendungen sind nicht gemeinnützigkeitsschäd-lich:
Ausnahmen vom Grundsatz der Selbstlosigkeit Folgende Zuwendungen sind nicht gemeinnützigkeitsschäd-lich: Bei Hochzeit, Geburts-tag usw. dürfen dem Vereinsmitglied Sach-zuwendungen bis zu jeweils 40 € gemacht werden. Ausnahme: bei Kranz- und Grabgebinden darf 40 € -Grenze über-schritten werden. Annehmlichkeiten aufgrund eines persönlichen Ereignisses Annehmlichkeiten aufgrund besonderer Vereinsanlässe Unkosten und Vergütungen

15 Folgende Zuwendungen sind nicht gemeinnützigkeitsschäd-lich:
Ausnahmen vom Grundsatz der Selbstlosigkeit Folgende Zuwendungen sind nicht gemeinnützigkeitsschäd-lich: Annehmlichkeiten aufgrund eines persönlichen Ereignisses Essen und Getränke, sowie der Vereins-ausflug dürfen beim Vereinsmitglied bis zur Obergrenze von insge-samt 40 € jährlich bezuschusst werden. Annehmlichkeiten aufgrund besonderer Vereinsanlässe Unkosten und Vergütungen

16 Beispiel Der Vereinskassierer eines Sportvereins vollendet 2003 sein 50. Lebensjahr. Außerdem wird er 2003 für 25 Jahre Vereinszugehörigkeit geehrt. Am Vereins-ausflug, der Hauptversammlung und der Weihnachtsfeier nimmt er in 2003 ebenfalls teil. Wieviel dürfen dem Vereinskassierer in 2003 höchstens zugewendet werden?

17 Folgende Zuwendungen sind nicht gemeinnützigkeitsschäd-lich:
Ausnahmen vom Grundsatz der Selbstlosigkeit Folgende Zuwendungen sind nicht gemeinnützigkeitsschäd-lich: Annehmlichkeiten aufgrund eines persönlichen Ereignisses im Rahmen des Ange-messenen und Üblichen Annehmlichkeiten aufgrund besonderer Vereinsanlässe Unkosten und Vergütungen

18 II. Der Verein als Arbeitgeber

19 Lohnsteuerkarte Pauschalierung
Handelt es sich bei den beschäftigten Personen um Arbeit-nehmer, muss der Verein Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag abführen. Lohnsteuerkarte Arbeitnehmer legt dem Verein seine Lohnsteuerkarte vor. Die Lohnsteuer bemisst sich nach der Lohnsteuer-tabelle. B e s t e u e r u n g Pauschalierung Der Arbeitslohn überschreitet be-stimmte Grenzen nicht, so dass die Lohnsteuer pauschaliert werden kann.

20 Pauschalierung der Lohnsteuer ab 1.04.2003
für Besteuerung der Saisonarbeitskräfte Beschäftigungsdauer darf 18 zusammenhän gende Arbeitstage nicht überschreiten. Der Arbeitslohn darf im Durchschnitt max. - 12 € pro Arbeitsstunde und - 62 € pro Arbeitstag betragen. Wird die Beschäftigung zu einem unvor hergesehenen Zeitpunkt sofort erforderlich, darf die 62 € -Grenze, nicht aber die 12 €- Grenze überschritten werden. Lohnsteuer pauschal mit 25% + Kirchenlohnsteuer + Solidaritätszuschlag, abzuführen an das Finanzamt Kurzfristige Beschäftigung Geringfügige Beschäftigung

21 Pauschalierung der Lohnsteuer ab 1.04.2003
Arbeitslohn überschreitet 400 € monatlich nicht: Kurzfristige Beschäftigung Pauschaler Renten-versicherungsbei-trag i.H.v. 12% ist zu entrichten: Pauschaler Renten-versicherungsbei-trag i.H.v. 12% ist nicht zu entrichten Pauschaler Rentenvers.-Beitrag % i.d.R. pausch. Krankenvers. Beitrag % Pauschsteuer einschl. KirchenLSt, SolZ 2% Summe Pauschalabgaben % abzuführen an Bundesknappschaft - Verwal-tungsstelle Cottbus (Minijob-Regelung) Geringfügige Beschäftigung

22 Pauschalierung der Lohnsteuer ab 1.04.2003
Arbeitslohn überschreitet 400 € monatlich nicht: Kurzfristige Beschäftigung Pauschaler Renten-versicherungsbei-trag i.H.v. 12% ist zu entrichten Pauschaler Renten-versicherungsbei-trag i.H.v. 12% ist nicht zu entrichten: Pauschalierung der Lohnsteuer i.H.v. 20% des Arbeitslohns; daneben fallen noch Soli-daritätszuschlag und evtl. Kirchenlohnsteuer an, abzuführen an das Finanzamt. Geringfügige Beschäftigung

23 III. Körperschaft-/Gewerbesteuer

24 4 Tätigkeits-bereiche Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse Vermögensverwaltung Zinsen, langfristige Vermietung von Grund-besitz SV Horgen zell Zweckbetrieb sportl. Veranstaltungen, Erteilung von Sportun- terricht an Mitglieder und Nichtmitglieder Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Bewirtung, Werbeein-nahmen, Vereinsfeste, selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte, Altmaterialsamm- lung Körperschaft- bzw. Gewerbesteuerpflicht Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt

25 Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer
Bruttoeinnahmen liegen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb über € ( DM) Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Der auf volle 100 € abgerun-dete Gewerbeertrag beträgt mehr als €. Der Gewinn beträgt mehr als € (7.500 DM).

26 Körperschaftsteuersätze
42% 40% 25% 26,5% Solidaritätszuschlag, ab : 5,5%

27 IV Umsatzsteuer

28 Umsatzsteuer Ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse
i.d.R. steuerfrei, ansonsten umsatzsteuer-pflichtig mit 7% umsatz-steuerfrei Ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse Vermögensverwaltung Zinsen, langfristige Vermietung von Grund-besitz Zweckbetrieb sportliche Veranstaltun- gen, genehmigte Lotte- rien und Ausspielungen Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Bewirtung, Werbeein-nahmen, Vereinsfeste, Altmaterialsammlung i.d.R. umsatzsteuer-pflichtig mit 7%, falls nicht steuerfrei umsatz-steuer-pflichtig mit 16% unternehmerisch nichtunternehmerisch

29 Nichterhebung der Umsatzsteuer Kleinunternehmerregelung Ein Verein braucht keine Umsatzsteuer zu zahlen, wenn die steuerpflichtigen Einnahmen einschließlich der darauf entfallenden Steuer aus seiner gesamten unter-nehmerischen Betätigung im vorangegangenen Kalenderjahr € ( DM) nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich € ( DM) nicht übersteigen werden. Aktueller Hinweis: Durch das am vom Bundesrat verabschiedete Kleinunter-nehmerfördergesetz wurde die Kleinunternehmergrenze zum von € auf € angehoben.

30 Angabe der Steuernummer in Rechnungen seit 1. 07. 2002 (§ 14 Abs
Angabe der Steuernummer in Rechnungen seit (§ 14 Abs. 1a UStG) Die Angabe der Steuernummer ist nicht erforderlich, falls der Verein Kleinunternehmer ist oder über steuerfreie Umsätze abrechnet oder über eine Kleinbetragsrechnung (Rechnung bis 100 €) abrechnet.

31 V Spendenrecht

32 Amtlich vorgeschriebener Vordruck Die Zuwendungsbestätigungen (bisher Spendenbeschei-nigungen genannt) müssen seit nach einem verbindlichen amtlichen Muster ausgestellt werden Fundstellen: Bundessteuerblatt 1999 I S. 979 ff. Internet: Finanzamt: Der aktuelle Tipp

33 Anforderungen an Zuwendungsbestätigungen
Der Vordruck darf eine DIN-A4-Seite nicht überschreiten. Die gesetzlichen Grundlagen, nach denen der Verein als gemeinnützig anerkannt worden ist, sind anzugeben; bei Sportvereinen:  Förderung des Sports Abschnitt B Nr. 1 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV Die Zuwendungsbestätigung muss unterschrieben sein. Die Zuwendungsbestätigung muss den Haftungshinweis enthalten. Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewah-ren. Bei allen Geldspenden ist anzugeben, ob es sich um eine Aufwandsspende (Verzicht auf Vergütung) handelt.

34 Aufwandsspenden Aufwandsspenden (z. B
Aufwandsspenden Aufwandsspenden (z.B. Vereinsmitglied verzichtet auf Fahrgeld) sind als Spenden abzugsfähig: Der Vergütungsanspruch muss sich aus der Satzung oder einer schriftlichen Vereinbarung ergeben. Der Anspruch muss ernsthaft sein. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Ver-zichts stehen. Der Anspruch muss rechtswirksam sein. Der Spender muss schriftlich, zeitnah und nachträg-lich auf seinen Anspruch verzichten.

35 ENDE www.vereinsbesteuerung.info www.vereinsbesteuerung.info


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