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Steuern und Abgaben für Vereine

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Präsentation zum Thema: "Steuern und Abgaben für Vereine"—  Präsentation transkript:

1 Steuern und Abgaben für Vereine
HERMANN PETER STEUERBERATER Steuern und Abgaben für Vereine Lukasweg 13 · Deggendorf · Fon · Fax · ·

2 Steuern und Abgaben für Vereine
Steuerliche Vergünstigungen Zuwendungen an den Verein Tätigkeitsbereiche des Vereins Verein als Arbeitgeber Vergütungen an Mitglieder Mittelverwendung

3 Steuern und Abgaben für Vereine
Nur Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, werden steuerlich begünstigt!

4 Steuern und Abgaben für Vereine
Gemeinnützigkeit ist gegeben, wenn die Tätigkeit des Vereins darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos, ausschließlich und unmittelbar zu fördern. Gemeinnützige Zwecke sind insbesondere ...

5 Steuern und Abgaben für Vereine
Förderung von Wissenschaft/Forschung, Bildung/Erziehung, Natur-/Umweltschutz; der Kultur/Kunst; Förderung der Jugend-/Altenhilfe, des Gesundheits-/Wohlfahrtswesens; Förderung der Tier-/Pflanzenzucht, des Brauchtums, des Sports; Förderung des Feuer-/Zivil- und Katastrophenschutzes etc.

6 Steuern und Abgaben für Vereine
Finanzamt überprüft die Satzung und entscheidet über die Anerkennung des Vereins als „steuerbegünstigt“: -vorläufige Anerkennung nach Gründung mit Befristung für längstens 18 Monate -Freistellungsbescheid für max. 3 Jahre (turnusmäßige Überprüfung des Vereins anhand der tatsächl. Geschäftsführung)

7 Steuern und Abgaben für Vereine
Mustersatzung bspw. auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums abrufbar:

8 Steuern und Abgaben für Vereine
Vorteile der anerkannten „Gemeinnützigkeit“ Recht zur Ausstellung von Zuwendungs- bestätigungen (Geld-, Aufwands-spenden) mit entspr. Sonderausgaben- Abzug für den Zuwendenden Steuerliche Befreiungen/ Vergünstigungen

9 Steuern und Abgaben für Vereine
Steuerlich abzugsfähig als Sonderausgaben sind: Spenden und Mitgliedsbeiträge z.B. an folgende Vereine: FFW, THW, Bund Naturschutz, Caritas, BRK Nur Spenden z.B. an Heimatverein, Sportverein, Vereine zur Förderung von Freizeitaktivitäten.

10 Steuern und Abgaben für Vereine
Aufwendungsersatz/Aufwandsspenden Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand Porto-, Telefon-, Übernachtungskosten o.ä. ! Anspruch auf Aufwandsersatz muss im Vorhinein durch Vertrag, Satzung oder rechtsgültigen Vorstandsbeschluss geregelt sein! zeitnaher Verzicht auf Ersatz = Spende an Verein bis zu 255,-€/Jahr steuerfrei

11 Steuern und Abgaben für Vereine
Zuwendungsbestätigungen seit müssen zwingend die amtlichen Vordrucke verwendet werden Die Vordrucke sind verbindlich und Voraussetzung für den Spendenabzug Eine optische Hervorhebung ist zulässig Danksagung/Werbung ist nur auf der Rückseite des Vordrucks zulässig Ein Doppel der Bestätigung ist vom Verein aufzubewahren

12 Steuern und Abgaben für Vereine
In folgenden Fällen genügt der Barein- zahlungsbeleg oder die Buchungsbe- stätigung (z.B. Kontoauszug): Zuwendungen (unbegrenzt) zur Hilfe in Katastrophenfällen Zuwendungen bis zu 200 € (die Grenze von 200 € gilt für jede einzelne Zuwendung)

13 Steuern und Abgaben für Vereine
Höchstgrenzen für den Spendenabzug beim Spender für alle Spenden einheitlich 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder für Unternehmen: 4 v.T. der Löhne und Gehälter zeitlich unbegrenzter Spendenvortrag möglich

14 Steuern und Abgaben für Vereine
Verwendung der Spenden im Verein ausschließlich für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke – im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb nicht für den stpfl. wG oder die VV Vertrauensschutz für den Spender und Haftung des Vereins bei Fehlverwendung ( % der Spendensumme ans FA zu zahlen) Im Extremfall: Aberkennung der Gemeinnützigkeit

15 Steuern und Abgaben für Vereine
Einnahmen / Ausgaben der steuerbe- günstigten Vereine sind zu gliedern in 4 Tätigkeitsbereiche: -ideeller Tätigkeitsbereich -Vermögensverwaltung -Zweckbetrieb -wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

16 Steuern und Abgaben für Vereine
KSt GewSt USt Ideeller Bereich darunter fallen z.B. Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Schenkungen, Erb- schaften; Kosten f. Mitgliederverwaltung u. Jugendarbeit, Verbandsbeiträge u.ä.

17 Steuern und Abgaben für Vereine
KSt GewSt USt Vermögens- Verwaltung (VV) evtl. USt bei Ver – mietung (7%) Erträge aus der Vermögensverwaltung und –nutzung (z.B. Zinserträge, Vermietungseinkünfte)

18 Steuern und Abgaben für Vereine
KSt GewSt USt Zweck- betrieb 7% USt-Satz Einnahmen aus der Erfüllung des Vereins- zwecks (z.B. Konzert eines Musikvereins; Sportveranstaltungen eines Sportvereins; Vortragsreihe der FFW zur Brandverhütung; Verleih des FFW-Krans;Feuerwehr-Abzeichen)

19 Steuern und Abgaben für Vereine
KSt ? GewSt ? USt ? (19%) Nähere Prüfung steuerl. Grenzen nötig!! wirtschaftl. Geschäfts- betrieb Einnahmen des Vereins aus einer Betätigung außerhalb des Vereinszwecks, die über bloße Vermögensverwaltung hinausgeht.

20 Steuern und Abgaben für Vereine
Beispiele für wirt. Geschäftsbetrieb: eigener Betrieb des Vereinsheims gesellige Veranstaltungen (Sommerfest, Grillfest, Tombola, Christbaumversteigerung u.ä.) Anzeigen- und Inseratsgeschäft in Vereinszeitschriften o. Festschriften

21 Steuern und Abgaben für Vereine
KSt (15%) u. GewSt (je nach Gemeinde) entsteht, wenn die Brutto-Einnahmen pro Jahr aus dem wG > € (Freigrenze) (Gewinn-FB: € (KSt) / €(GewSt)) USt (19%) entsteht, wenn die Summe der Jahres- Einnahmen (Umsatz) aus dem wG, Zweck- betrieb und Verm.verw. > €

22 Steuern und Abgaben für Vereine
Umsatzsteuer - Pflicht Umsatz aus wG + Zweckbetrieb + Vermögensverwaltung p.a. < € Verein ist umsatzsteuerlich Kleinunter-nehmer Keine Pflicht zur Abgabe einer USt-Erklärung Kein USt-Ausweis auf Rechnungen Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen Option zur USt möglich -Prüfen, ob sinnvoll!

23 Steuern und Abgaben für Vereine
Umsatzsteuer-Befreiungen für Vorträge und Kurse, wenn Einnahmen zur Deckung der Kosten verwendet werden Teilnahmegebühren für sportliche und kulturelle Veranstaltungen Umsätze von Theater-, Musikgruppen, Chören sofern Bescheinigung des Kultusministeriums vorliegt

24 Steuern und Abgaben für Vereine
Verlustausgleich - Gemeinnützigkeitsrechtlich Verluste im ideellen Bereich und Zweckbetrieb können mit sämtlichen Mitteln des Vereins ausgeglichen werden. Verluste aus dem wG und der VV dürfen nicht mit Mitteln des ideellen Bereichs und Zweckbetriebs ausgeglichen werden. außer...

25 Steuern und Abgaben für Vereine
...in den letzten 6 Jahren sind Gewinne aus dem wG in gleicher Höhe in den ideellen Bereich geflossen. Gemeinnützigkeitsschädliche Beträge sind innerhalb von 12 Monaten auszugleichen durch Gewinne aus dem wG, Erhebung von Umlagen der Mitglieder oder die Aufnahme von Bankdarlehen.

26 Steuern und Abgaben für Vereine
Verlustausgleich - Steuerlich Verluste im ideellen Bereich, VV und Zweckbetrieb dürfen nicht mit Gewinnen aus einem stpfl. wG verrechnet werden. Verluste aus dem wG dürfen nur mit Gewinnen aus anderen stpfl. wG verrechnet werden.

27 Steuern und Abgaben für Vereine
„Nachteile“ der anerkannten Gemeinnützigkeit Für jeden Tätigkeitsbereich sind getrennte Aufzeichnungen zu führen Satzungsmäßige Vermögensbindung (exakte Regelung dazu in der Satzung nötig) und auch dem entsprechende Geschäftsführung

28 Steuern und Abgaben für Vereine
Steuerliche Folgen bei (vorübergehender) Aberkennung der Gemeinnützigkeit sämtliche steuerliche Befreiungen und Vergünstigungen fallen weg keine Berechtigung mehr Zuwendungsbestätigungen auszustellen schlimmstenfalls Nachversteuerung für die letzten 10 Jahre -> Haftung des Vereinsvorstands neben dem Verein

29 Steuern und Abgaben für Vereine
Der Verein als Arbeitgeber (AG) hat sämtliche Pflichten eines „normalen“ AG zu erfüllen wie z.B. Führung von Lohnkonten Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer und Sozialversicherung I.d.R. zwei Beschäftigungsformen: Geringfügig (400 €-Job) und kurzfristig Beschäftigte

30 Steuern und Abgaben für Vereine
Geringfügig Beschäftigte (< 400 € pro Monat): KV-Beitrag 13% RV-Beitrag 15% 30% Lohnsteuer 2% Kurzfristig Beschäftigte (längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage innerh. eines Jahres) Lohnsteuer-Pauschalierung mit 25% z.B. Aushilfen bei Vereinsfest bea: m.E. Sofortmeldung nötig! UND...

31 Steuern und Abgaben für Vereine
Künstlersozialabgabe wird fällig für Auftritte von Künstlern auf Festen bei denen Einnahmenerzielungs-absicht besteht 3 Veranstaltungen im Jahr sind frei ab der 4. Veranstaltung ist man melde-pflichtig (dann für alle Veranstaltungen) Höhe: 4,4% (3,9% ab 2010) vom gezahlten Entgelt

32 Steuern und Abgaben für Vereine
Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer, Trainer, Chorleiter u.ä. selbständig oder nichtselbständig dient der Förderung des Vereinszwecks im Auftrag des Vereins darf grds. nicht mehr als 1/3 der Arb.zeit einer Vollzeitstelle in Anspruch nehmen Einnahmen bis zu € / Jahr steuerfrei (z.B. für Jugendausbilder in der FFW)

33 Steuern und Abgaben für Vereine
Nebenberufliche aktive Tätigkeit eines Vereinsmitglieds (Platz- und Gerätewart, Reinigungskraft), Tätigkeit des Vereinsvorstands, Vereinskassierers u.ä. darf grds. nicht mehr als 1/3 der Arb.zeit einer Vollzeitstelle in Anspruch nehmen Tätigkeit im wG ist nicht begünstigt Einnahmen bis zu 500 € /Jahr steuerfrei (zusätzlich Freigrenze §22 Nr. 3 EStG von 255 Euro pro Jahr beachten!)

34 Steuern und Abgaben für Vereine
Steuerfreier Übungsleiter-FB (2.100€) und steuerfreier Ehrenamts-FB (500€) können nicht für dieselbe Tätigkeit gleichzeitig in Anspruch genommen werden aber sehr wohl für verschiedene Tätigkeiten beim selben Verein Wichtig für den Verein: Satzung überprüfen

35 Steuern und Abgaben für Vereine
Vergütungen an Vorstandsmitglieder, obwohl die Satzung keine Zahlungen vorsieht?  Verlust der Gemeinnützigkeit droht !!!  Satzung muss bis angepasst werden  Satzung muss ausdrücklich die Be- zahlung erlauben und die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein

36 Steuern und Abgaben für Vereine
 Zur Bezahlung gehören auch Vergü- tungen, die z.B. wegen einer Rückspende tatsächlich nicht ausbezahlt werden  Nur der Ersatz entstandener und nachgewiesener Aufwendungen (Telefon- und Fahrtkosten) bleibt zulässig  pauschale Zahlungen erlaubt, wenn sie offensichtlich den tatsächlichen Aufwand nicht übersteigen. Aber: keine pau- schalen Zahlungen für Zeitaufwand!

37 Steuern und Abgaben für Vereine
 Satzungsänderung nur bei Vergütungen an Organe des Vereins erforderlich, nicht bei Zahlungen an Platzwart, f. Reinigung o.ä.  Es reicht nicht aus, in der Satzung lediglich den Passus „Vereinsämter sind Ehrenämter“ zu streichen Formulierungsvorschlag: „Die Organe des Vereins können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.“

38 Steuern und Abgaben für Vereine
Bildung von Rücklagen (RL) im Verein Grundsatz: Mittel des steuerbegünstigten Vereins müssen zeitnah verwendet werden! Bildung einer Zweckerfüllungs- oder Projektrücklage ist möglich Darlegung an Finanzamt: RL-Bildung erforder- lich, um die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins nachhaltig erfüllen zu können.

39 Steuern und Abgaben für Vereine
Bildung von Rücklagen (RL) im Verein Mittel müssen für bestimmte satzungs-mäßige Zwecke angesammelt werden (Anlass + bestimmtes Ziel nötig!) der RL können Mittel aus sämtlichen Bereichen des Vereins zugeführt werden der durch die Bildung der RL zu verwirklichende Zweck muss sich in absehbarer Zeit realisieren lassen Projektdurchführung in einem ange-messenen Zeitraum von ca. 3 – 5 Jahren

40 Steuern und Abgaben für Vereine
Bildung von Rücklagen (RL) im Verein Bildung einer freien Rücklage ist möglich Jedes Jahr bis zu einem Drittel der Überschüsse der Einnahmen über die Unkosten aus der Vermögensverwaltung der Höhe nach nicht begrenzt muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist aufgelöst werden

41 Steuern und Abgaben für Vereine
Bildung von Rücklagen (RL) im Verein Und darüber hinaus: Bildung einer freien Rücklage in Höhe von höchstens 10% der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel aus dem ideellen Bereich, dem Zweckbetrieb und dem wG. der Höhe nach nicht begrenzt muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist aufgelöst werden

42 Steuern und Abgaben für Vereine
Folgen bei unberechtigter RL-Bildung Finanzamt setzt dem Verein eine Frist (im Ermessen des FA; i.d.R. 3-5 Jahre) zur satzungsgemäßen Verwendung der Mittel Aberkennung der Steuervergünstigungen nach Ablauf der gesetzten Frist

43 Steuern und Abgaben für Vereine
Fazit: Engagement im Verein ist sicher mit vielen Pflichten verbunden, aber: das bürgerschaftliche Engagement ist eine tragende Säule unserer Gesellschaft! Die aktuelle Vereinsrechtsreform zur Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände zeigt, dass bürgerschaftliches Engagement weiter gefördert wird.

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45 Ihre S t e u e r b e r a t e r in Deggendorf
HERMANN PETER STEUERBERATER Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Ihre S t e u e r b e r a t e r in Deggendorf Hermann Peter Birgit Peter Ria Putz Lukasweg 13 · Deggendorf · Fon · Fax · ·


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