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Wählen in Hamburg Wählen in Hamburg Wahlen Thema TT.MM.JJJJ - 1 -

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Präsentation zum Thema: "Wählen in Hamburg Wählen in Hamburg Wahlen Thema TT.MM.JJJJ - 1 -"—  Präsentation transkript:

1 Wählen in Hamburg Wählen in Hamburg Wahlen Thema TT.MM.JJJJ - 1 -
Foto: Michael Zapf Wählen in Hamburg Wahlen - 1 - Thema TT.MM.JJJJ

2 Warum wählen? Wahlen sind der Grundpfeiler unserer Demokratie.
Dadurch, dass die Bürgerin/der Bürger sich bei der Wahl für eine Partei entscheidet, stimmt sie/er automatisch auch für ein bestimmtes Programm politischen Handelns. Die Ausübung des Wählens bedeutet also für jede(n) Einzelne(n), dass sie/er bestimmen kann, welche politische Richtung ihrer/seiner Meinung nach vertreten werden soll. Die Bürgerin und der Bürger sind somit Souverän des Staates, da sich ihr Wille in der Gesamtkonstellation des Parlaments widerspiegelt. Die Macht der Legislative und der Exekutive geht somit indirekt auf die Bevölkerung als Staatsvolk zurück, das insofern über sich selbst bestimmt. Genau dies macht das politische System Hamburgs (und Deutschlands) zu einer Demokratie: Regierung und Parlament gehen auf den Willen der Mehrheit zurück. Wahlen - 2 - Thema TT.MM.JJJJ

3 Wer nicht wählt… …entzieht sich unter Umständen nicht nur der politischen Diskussion, sondern …kann auch nicht mitentscheiden, wer regiert und wer Gesetze erlässt. …hat also nicht die Möglichkeit, über das politische Schicksal des Landes oder seiner Stadt mitzuentscheiden. Wahlen - 3 - Thema TT.MM.JJJJ

4 Wahlen in HH: allgemein, unmittelbar, frei,…
Allgemein: Alle Einwohnerinnen und Einwohner Hamburgs, die die deutsche Staatsbügerschaft besitzen, 18 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten in Hamburg wohnen, dürfen wählen. Unmittelbar: Das Wahlergebnis hängt nur vom Wahlakt durch die Bürgerinnen und Bürger ab, sie wählen die Abgeordneten. Frei: Jede/r ist frei in ihrer/seiner Wahl. Niemand darf einer anderen Person vorschreiben, wen sie zu wählen hat. Gleich: Jede Stimme ist gleich viel wert. Die Stimmen jeder Person zählen genauso viel wie die der anderen Bürgerinnen und Bürger. Geheim: Die Wahl ist geheim. Es wird in einer Wahlkabine gewählt, die immer nur von einer Person betreten werden darf. Wahlen - 4 -

5 Was wird gewählt? Bürgerschaft Bezirksversammlung Wahlen
- 5 - Thema TT.MM.JJJJ

6 Die Bürgerschaftswahl
Wahlen - Bürgerschaft - 6 - Thema TT.MM.JJJJ

7 Bürgerschaftswahl Alle vier Jahre wird die Bürgerschaft, also das Parlament der Hansestadt, von den Bürgerinnen und Bürgern Hamburgs gewählt. Wählen darf, wer zum Zeitpunkt der Wahl 18 Jahre alt ist, in Hamburg seit mind. 3 Monaten wohnhaft ist und die deutsche Staatsbürgerschaft innehat. Die Abgeordneten der Bürgerschaft werden auf vier Jahre gewählt. Die Bevölkerung Hamburgs entscheidet also direkt über die Sitzverteilung in der Bürgerschaft: Bekommt Partei XY zum Beispiel 7,5% der Stimmen, so erhält sie in etwa 7,5% der Sitze in der Bürgerschaft. Dieser Anteil der Abgeordneten im Parlament spiegelt den Wählerwillen wider. Indirekt entscheiden die Wählerinnen und Wähler mit ihrem Votum auch, wer Erster Bürgermeister wird und welche Partei(en) den Senat stellen - dies hängt nämlich wiederum von den Mehrheitsverhältnissen in der Bürgerschaft ab. Wahlen - Bürgerschaftswahl - 7 - Thema TT.MM.JJJJ

8 Übersicht der Hamburger Verfassungsorgane
Hamburgisches Verfassungs-gericht Judikative wählt mit einfacher Mehrheit Erste Bürgermeisterin oder Ersten Bürgermeister beruft Senatorinnen und Senatoren (Senat) Exekutive Bürgerschaft (Landesparlament) Legislative bestätigt wählt Wahlberechtigte Bevölkerung der Freien und Hansestadt Hamburg Wahlen - Bürgerschaftswahl - 8 -

9 Wie wird gewählt? Die Wahlen zur Bürgerschaft finden alle vier Jahre statt – den genauen Zeitpunkt (Wahltag) legt die Bürgerschaft fest – bei Neuwahlen oder einer Wiederholungswahl legt allerdings der Senat den Termin fest. Für die Wahl zur Bürgerschaft erhalten die Wähler zwei Stimmzettel: Einen für den Wahlkreis, in dem die Bürgerin/der Bürger wohnt (Wahlkreisliste). Einen für das Bundesland Hamburg (Landesliste). Die Bürger haben 10 Stimmen zu vergeben, je 5 pro Stimmzettel. Das Wahlrecht ist ein stark personalisiertes, was sich dadurch ausdrückt, dass die Möglichkeit besteht, seine Stimmen bestimmten Abgeordneten zu geben und nicht nur Parteien/Wählervereinigungen oder festen Parteilisten. Allein maßgeblich für die Verteilung der Bürgerschaftssitze auf die Abgeordneten der einzelnen Parteien ist die Stimmabgabe für die Landeslisten. Wahlen - Bürgerschaftswahl - 9 - Thema TT.MM.JJJJ

10 Personalisiertes Verhältniswahlrecht
2009 wurde das Wahlrecht in Hamburg reformiert. Nun haben die Wahlberechtigten 10 Stimmen zu vergeben. Außerdem können nun auf dem Landeslistenstimmzettel, ebenso wie schon vorher auf den Wahlkreislistenstimmzetteln Stimmen an einzelne Personen vergeben werden: Das bedeutet, die Bürgerinnen und Bürger können besser entscheiden, welche Personen aus ihrer/ihren favorisierten Partei(en) sie gerne in der Bürgerschaft sitzen haben möchten. Je mehr Stimmen eine Abgeordnete/ein Abgeordneter im Vergleich zu seinen „Konkurrenten“ auf der Landesliste (Wahlkreisliste) erhält, desto weiter rückt sie/er auf der Liste nach oben. Erhält eine Partei beispielsweise 30 Plätze in der Bürgerschaft, so erhalten die 30 Abgeordneten, die in ihren Listen (Wahlkreis wie Land) am weitesten oben stehen, diese Plätze. Insgesamt 71 Abgeordnete von den Wahlkreislisten und 50 Abge-ordnete von den Landeslisten können in die Bürgerschaft einziehen. Maßgeblich für das Ergebnis der Partei und damit deren Sitze in der Bürgerschaft sind allein die Stimmen für die Landeslisten. Wahlen - Bürgerschaftswahl - 10 - Thema TT.MM.JJJJ

11 Je 5 Stimmen… …für die Landeslisten …für die Wahlkreislisten
Das Ergebnis der Landeslisten ist maßgeblich für die Sitzverteilung in der Bürgerschaft, das heißt: wieviele Sitze die jeweilige Partei erhält 50 Abgeordnete der Landeslisten ziehen in die Bürgerschaft ein Gewählt werden Personen und Parteilisten …für die Wahlkreislisten Ergebnis ist nicht relevant für die Sitzverteilung in der Bürgerschaft 71 Abgeordnete der Wahlkreislisten ziehen in die Bürgerschaft ein Gewählt werden Personen Wahlen - Bürgerschaftswahl - 11 - Thema TT.MM.JJJJ

12 Der Landeslistenstimmzettel
Auf dem Landeslistenstimmzettel können 5 Stimmen vergeben werden. Auf dem Stimmzettel sind Parteien und Wählervereinigungen und ihre jeweiligen Kandidatinnen und Kandidaten als „Landeslisten“ aufgeführt. Insgesamt ziehen 50 Abgeordnete aus den Landeslisten in die Bürgerschaft ein. Die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten auf dem Landeslistenstimmzettel ist in ganz Hamburg einheitlich(anders als bei den Wahlkreislistenstimmzetteln). Dies ist so, weil der Landeslistenstimmzettel für das Bundesland Hamburg gilt und die Parteien ihre Landeslisten selbst festlegen. Diese Festlegung durch die Parteien ist allerdings nur ein „Vorschlag“, da die Wählerin und der Wähler ihre/seine 5 Stimmen beliebig auf die Landeslisten und die in ihnen genannten Personen verteilen kann: Kumulieren (Häufeln): Einer Person können bis zu 5 Stimmen gegeben werden. Panaschieren: Die Stimmen können an Personen aus unterschiedlichen Landeslisten verteilt werden. Listenwahl: Die Wählerin/der Wähler kann statt der direkten Personenwahl auch die Landeslisten in ihrer Gesamtheit wählen (sie/er wählt damit die festgelegte Reihenfolge der Liste durch die Partei). Auch hier kann kumuliert und panaschiert werden. Wahlen - Bürgerschaftswahl - 12 - Thema TT.MM.JJJJ

13 Der Wahlkreislistenstimmzettel
Auf dem Wahlkreislistenstimmzettel können - wie auf dem Landeslistenstimmzettel - 5 Stimmen vergeben werden. Hamburg ist in 17 Wahlkreise eingeteilt. Aus jedem Wahlkreis werden je nach Größe des selbigen 3-5 Abgeordnete in die Bürgerschaft entsandt. Diese vertreten ihren Wahlkreis. Der Wahlkreislistenstimmzettel ist in jedem Wahlkreis unterschiedlich, da die Parteien für jeden Wahlkreis andere Abgeordnete aufstellen. Eine größere Nähe zur Bürgerin/zum Bürger ist so möglich, da man „seine(n)“ Abgeordneten aus dem eigenen Bezirk wählen kann. Insgesamt ziehen 71 Abgeordnete aus den Wahlkreisen in die Bürgerschaft ein. Mit dem Wahlkreisstimmzettel haben die Wählerinnen und Wähler keinen Einfluss auf die Sitzverteilung in der Bürgerschaft, sondern nur auf deren personelle Zusammensetzung. Das bedeutet, es handelt sich bei der Abstimmung im Wahlkreis um eine reine Personenwahl. Die Wählerin und der Wähler können ihre 5 Stimmen beliebig auf die in den Wahlkreislisten genannten Personen verteilen: Kumulieren (Häufeln): Einer Person können bis zu 5 Stimmen gegeben werden. Panaschieren: Die Stimmen können an Personen aus unterschiedlichen Landeslisten verteilt werden. Wahlen - Bürgerschaftswahl - 13 - Thema TT.MM.JJJJ

14 Stimmzettel Wahlkreislisten Stimmzettel Landeslisten
Die Stimmzettel Stimmzettel Wahlkreislisten Die Wählerin/Der Wähler hat 5 Stimmen Sie/Er wählt Personen Die Stimmen können beliebig auf die in den Wahlkreislisten genannten Personen verteilt werden: Einer Person können bis zu 5 Stimmen gegeben werden (kumulieren) Die Stimmen können an verschiedene Personen aus verschiedenen Wahlkreislisten verteilt werden (panaschieren) Stimmzettel Landeslisten Die Wählerin/der Wähler hat 5 Stimmen Sie/Er wählt Personen und/oder Listen Die Stimmen können beliebig auf die Landeslisten und die in ihnen genannten Personen verteilt werden: Einer Person können bis zu 5 Stimmen gegeben werden (kumulieren) Die Stimmen können an verschiedene Personen aus verschiedenen Landeslisten verteilt werden (panaschieren) Die Stimmen können auch an Landeslisten in ihrer Gesamtheit vergeben werden (Listenwahl). Hierbei kann ebenso kumuliert und panaschiert werden Wahlen - Bürgerschaftswahl - 14 - Thema TT.MM.JJJJ

15 Nach der Wahl Nach der Wahl werden die Stimmen für die Personen und Listen ausgezählt. Zuerst werden die Landesstimmen ausgezählt, dann die Wahlkreisstimmen. Die Sitze in der Bürgerschaft (derzeit 121) entfallen dann in dem Verhältnis auf die Parteien, wie diese Stimmen bei der Wahl zu den Landeslisten errungen haben. Die Sitze der jeweiligen Parteien werden zuerst auf die Personen verteilt, die in ihrem Wahlkreis oder auf der Landesliste der Partei die meisten (zweitmeisten, drittmeisten, etc.) Stimmen auf sich vereinigen konnten. Nachdem die Personenkonstellation in der Bürgerschaft mehr oder weniger feststeht, werden noch die Überhangmandate ausgeglichen. Erst jetzt steht fest, wieviele Abgeordnete genau in der Bürgerschaft sitzen werden. Wahlen - Bürgerschaftswahl - 15 - Thema TT.MM.JJJJ

16 Drei Beispiele Partei A erhält 20% der Stimmen für die Landeslisten > Partei A wird etwa 20% der 121 Sitze in der Bürgerschaft erhalten Herr XY kandidiert für Partei B im Wahlkreis Nord. Er erhält die meisten Stimmen auf seiner Wahlkreisliste > Er wird als erster vor seinen Mitbewerbern von Partei B in die Bürgerschaft einziehen. Partei C erhält 3,8% der Stimmen für die Landeslisten > Partei C wird nicht in die Bürgerschaft einziehen können, weil sie an der Fünf-Prozent-Hürde gescheitert ist. Wahlen - Bürgerschaftswahl - 16 - Thema TT.MM.JJJJ

17 Was sind eigentlich Überhangmandate?
Hat eine Partei (oder Wählervereinigung) in den Wahlkreisen mehr Sitze errungen als ihr durch die Stimmen aus der Wahl der Landeslisten insgesamt zustehen, so nennt man diese überzähligen Sitze „Überhangmandate“. Damit das Gesamtverhältnis der Sitze in der Bürgerschaft wieder stimmt, werden die Überhangmandate durch „Ausgleichsmandate“ ausgeglichen: Es werden Ausgleichsmandate (Sitze) in der Bürgerschaft hinzugefügt, bis das Verhältnis aus der Wahl zu den Landeslisten auch wieder in der Bürgerschaft gegeben ist. Ist die Zahl der Sitze hierdurch „gerade“, so wird die Anzahl der sitze nochmals um einen Sitz erhöht. Wahlen - Bürgerschaftswahl - 17 - Thema TT.MM.JJJJ

18 Zusammenfassung Jede Wählerin und jeder Wähler hat 10 Stimmen – 5 für die Landeslisten, 5 für die Wahlkreislisten. Für die Sitzverteilung in der Bürgerschaft sind allein die Stimmen bei der Landeslistenwahl ausschlaggebend. Das Verhältnis, in dem die Stimmen für eine Partei zu den Gesamtstimmen für alle Parteien steht, ergibt die Sitzanzahl dieser Partei in der Bürgerschaft. Bei der Wahl zu den der Landeslisten wählt man Listen und/oder Personen, bei der Wahl zu den Wahlkreislisten wählt man nur Personen. Man kann Stimmen für Personen kumulieren, panaschieren oder (auf dem Landeslistenstimmzettel) sogar den Listen selbst Stimmen geben (ebenso gehäufelt oder panaschiert). Erreicht eine Partei weniger als fünf Prozent, so kann sie nicht als Fraktion in die Bürgerschaft einziehen. Da es vor allem auf die Anzahl der Sitze in der Bürgerschaft ankommt, die eine Partei durch die Wahl erhält, ist zu sagen, dass die Landeslistenstimmen die „wichtigeren“ sind. Wahlen - Bürgerschaftswahl - 18 - Thema TT.MM.JJJJ

19 Die Wahlen zur Bezirksversammlung
Wahlen - Bezirksversammlung - 19 - Thema TT.MM.JJJJ

20 Was macht die Bezirksversammlung?
„Durch Gesetz sind für die Teilgebiete (Bezirke) Bezirksämter zu bilden, denen die selbstständige Erledigung übertragener Aufgaben obliegt. An der Aufgabenerledigung wirken die Bezirksversammlungen nach Maßgabe des Gesetzes mit.“ (Art. 4 Abs. 2 HV.) Die Bezirksversammlungen wirken bei den Angelegenheiten in den jeweiligen Hamburger Bezirken mit. Die Bezirksversammlung wählt die Leiterin/den Leiter des Bezirksamts. Die Beschlüsse der Bezirksversammlung sind Anregungen für die Verwaltung durch die Bezirksämter. Die Funktion der Bezirksversammlungen ist also hauptsächlich eine Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger (denn diese wählen die Bezirksversammlung) an den Aufgaben, denen sich die Verwaltung in ihren Bezirken stellen muss. Die Macht der Bezirksversammlungen ist allerdings begrenzt, da Senat und Bürgerschaft bei wichtigen Entscheidungen, die das Wohl der ganzen Stadt betreffen, die Möglichkeit haben, solche Angelegenheiten an sich zu ziehen. Wahlen - Bezirksversammlung - 20 - Thema TT.MM.JJJJ

21 Wahlen zur Bezirksversammlung
Wahlberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger des jeweiligen Bezirks, die auch zur Bürgerschaftswahl zugelassen sind (d.h. 18 Jahre alt, deutscher Staatsbürger, wohnhaft in Hamburg). Ebenso wahlberechtigt sind EU-Bürger, die im entsprechenden Bezirk wohnhaft sind (18 Jahre, wohnhaft in Hamburg). Die Wahl zu den Bezirksversammlungen findet ab 2014 alle fünf Jahre zusammen mit den Europawahlen statt (bis dahin findet sie gemeinsam mit den Bürgerschaftswahlen statt). Bei der Wahl zu den Bezirksversammlungen existiert eine Drei-Prozent-Hürde Wahlen - Bezirksversammlung - 21 - Thema TT.MM.JJJJ

22 Abstimmungen über Volksentscheide
Über was wird noch abgestimmt? Abstimmungen über Volksentscheide Wahlen - Bezirksversammlung - 22 - Thema TT.MM.JJJJ

23 Was ist ein Volksentscheid?
Hamburgerinnen und Hamburger haben Einfluss auf die Gesetzgebung. „Die Gesetze werden von der Bürgerschaft oder durch Volksentscheid beschlossen“ (Art. 48 Abs. 2 HV.) „Das Volk kann den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eine Befassung mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung (andere Vorlage) beantragen“ (Art. 50 Abs. 1 HV.) Ein Volksentscheid beteiligt das Volk also direkt an der Gesetzgebung Auf dem Weg zum Volksentscheid sind allerdings einige Hürden eingebaut Wahlen - Volksentscheid - 23 - Thema TT.MM.JJJJ

24 Weg zum Volksentscheid
war erfolgreich Volksentscheid Ein Fünftel der Wahlberechtigten (und bei konkurrierenden Gesetzesentwürfen die Mehrheit müssen) mit „Ja“ stimmen 3. Hürde Volksbegehren Unterschriften von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten gefordert 2. Hürde Volksinitiative 10000 Unterschriften nötig 1. Hürde Idee für Gesetz Wahlen - Volksentscheid - 24 - Thema TT.MM.JJJJ

25 Abstimmung über den Volksentscheid
Ein Volksentscheid ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der Abstimmenden für den Volksentscheid stimmt. „Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstag zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist.“ (§20 Satz 1 VAbstG). „Alle Abstimmungsberechtigten haben so viele Stimmen, wie Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen zur Abstimmung gestellt sind.“ (§20 Satz 2 VAbstG). Sind verschiedene (konkurrierende) Gesetzesentwürfe bei der Abstimmung vorgesehen, so werden sie alle auf einem Wahlzettel aufgeführt. Auch die Änderung eines Wahlrechts wird gehandhabt wie eine Gesetzesänderung. „Der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage ist durch Volksentscheid angenommen, wenn er oder sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und mindestens die Stimmen eines Fünftels der Wahlberechtigten erhalten hat“(§23 Abs. 1 Satz 1 VAbstG). Für Verfassungsänderungen bedarf es sogar zwei Drittel der Stimmen und mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten müssen abgestimmt haben. Die Zahl der Wahlberechtigten ist immer nach dem Ergebnis der letzten Bürgerschaftswahl zu bestimmen. Wahlen - Volksentscheid - 25 - Thema TT.MM.JJJJ


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