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Veröffentlicht von:Kunibert Altstadt Geändert vor über 10 Jahren
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Lehrstuhl Zivilrecht und Recht der Wirtschaft Schaden und Ausgleich I
Ergänzungsfolien IV: §§ 832 ff. Verkehrspflichten Gefährdungshaftung
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Haftung für vermutetes Verschulden
Tatbestände § 831 – Haftung des Ge- schäftsherrn § 832 – Haftung des Auf- sichtspflichtigen § 833 Satz 2: Haftung des Nutztierhalters § 834: Haftung des Tierhüters § 836: Haftung für Gebde Beispiele Mitarbeiter verübt eine unerlaubte Handlung Kind wirft Steine auf parkende Autos Kühe brechen aus und kollidieren mit PKW Tierhüter schläft ein Ziegel fällt vom Hausdach
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Haftung des Aufsichtspfl., § 832
Haftungsvoraussetzung.: Aufsichtsbedürftige Person Anspruchsgegner ist aufsichtspflichtig Rechtswidr. unerl. Hdlg. Misslingen des Entlas- tungsbeweises Ausfüllung im Sachverh.: z. B. Kind, Behinderter kraft Gesetzes (Eltern) oder aus Vertrag z. B. Sachbeschädigung oder Körperverletzung Nachweis fehlender Kau- salität oder ausreichender Sorgfalt
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Einzelfälle in der Rspr.
Haftung bejaht Überlassung von Feuerwerk an Siebenjähr. Achtjähr. Kind spielt allein Minigolf Kinder spielen ohne ausr. Belehrung mit Streichhöl- zern aus dem Haushalt Kleinkind wird auf dem Gehweg nicht an der Hand geführt Haftung verneint Fünfjähr. Kind fährt Roller auf dem Gehsteig Kinder werfen Schnee- bälle mit eingebackenen Steinen auf PKW Zwölfjähr. bedient Grill nach grdl. Unterweisung § 828 II: § 832 bleibt anwendbar
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Haftung für Schäden durch Tiere
Haft. für vermutet. Versch. Verantwortlich: Tierhalter oder Tierhüter (§§ 833, 2; 834) des Nutztieres Haftungsgrund: sog. Tiergefahr (Unberechen- barkeit selbst. Tierverh.) Ausbrechen Beißen, Scheuen Hengstmanieren Gefährdungshaftung § 833 Satz 1: nur für Luxustiere Reitpferd der Zahnärztin Hauskatze in der Stadt Wildschwein auf dem Bauernhof Entlastungsbeweis ist nicht möglich
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Haftung für Gebäude, §§ 836-838
Gesetzlich geregelter Fall einer Verkehrspflichtver- letzung Voraussetzungen: Personen- oder Sachschad Einsturz/Ablösung von Teil. Eines Gebäudes/eines mit Grdst. verbundenen Werks Misslingen des Entlas- tungsbeweises (Satz 2) Haftpflichtige Personen: Eigenbesitzer des Grund- stücks (§ 836) Eigenbesitzer des Gebäudes (§ 837) Gebäudeunterhalts- pflichtiger (§ 838) Nach § 872 ist Eigenbesitzer, wer die Sache als ihm gehörig besitzt (nicht der Mieter, wohl aber der Eigentümer im eigenen Haus)
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Rspr. zur Haftung für Gebäude
Haftung bejaht: Werk: Damm, Schleuse, Masten, Geräte Spielpl. Gebäude: für Menschen zugängliche Bauwerke mit Schutzfunktion einschl. deren Teile (Tor-flügel, Duschkabine, Lift) Misslingen Entl.beweis: keine Baugenehm., Bau ohne Statik, Nichtfachleut Haftung verneint: Neugieriger Passant stürzt in unges. Baugrube Eigenschaden des Abbruchunternehmers Eigenbesitzer weist sorgfältige Errichtung und Unterhaltung nach Schaden nach Wolken- bruch oder Jahrhundert- Orkan
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Verkehrspflichtverletzung I
Sinn und Zweck Haftung für „Quellen erhöhter Gefahr“ Grundstücksbezogen Aus Produktion Aus Veranstaltung Allgemein aus Geschäftsbetrieb Beispiele Beherrscher der Gefahr ist haftpflichtig: Untern. Offener Gullydeckel Erklärungsbed. Produkt Unterlass. Panikvorkehr. Auswahl eines unsiche-ren Supermarkt-Fuß- bodenbelags
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Verkehrspflichtverletzung II
Charakteristika § 823 I als AGL Abweichungen: - VP-Verletzung ist positiv festzustellen - Verschulden wird vermutet Terminologie „Anspruch aus VP- Verletzung“ Kein Unterlassen prüfen Sog. äußere Sorgfalts- pflicht Sog. innere Sorgfalts-pflicht
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Verkehrspflichtverletzung III
Normal. Aufbau § 823 I 1. Rechtsgut 2. Verl.handlung 3. Kausalität 4. Rechtswidrigkeit 5. Verschulden Aufbau bei VP-Verletz. 1. Rechtsgut 2. VP-Verletzung - Gefahrenquelle eröffnet Vernachl. Schutzvorkehr. (mögl. und zumutbar) 3. Kausalität 4. Festst. Äuß. Sorgf.verst. 5. Innerer Sorgf.verstoß ist indiziert
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Verkehrspflichtverletzung IV
VP bejaht Mast des Ski-Schlepplifts steht ungepolstert auf der Piste Zubereitung Pudding für Hochzeit aus rohen Eiern Abgabe von Mineralölabfällen an unqualif. Unternehmer Betrieb eines Stromleitungs- mastes ohne Kletterabwehr- schutz Internetz-Nutzer verwendet unverschlüss. WLAN VP verneint Berufl. Standard eingehalten Nur ein Schwimmmeister im Hallenbad Baustellen-Dieb stürzt in ungesicherte Grube Nicht verankerter Bistrotisch stürzt bei Kinderspiel um Wasserglatter Fußboden im Schwimmbad Fehlende Warnung bzgl. Produkt-Missbrauch („Sniffer“)
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Typ. Fehler bei Prüfung von VP
Unterlassen wird angeprüft Vpflichten werden als „fünfte Garanten-pflicht“ behandelt Äußere Verkehrspfl.verl. wird nicht festgestellt Verschulden wird unmodifiziert geprüft Die Verletzungshand-lung wird statt der VP-Verletzung geprüft (technische) Möglich-keit und (finanzielle) Zumutbarkeit von Schutzvorkehrungen werden oberflächlich oder gar nicht geprüft
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Kennzeichen der Gefährdungshaftung
Positiv: Einstufung als besonders gefährlich d. Gesetzgeb. Besond. Anspruchsgrdl. Haftung für bloße Verur- sachung Wirkung von Maschinen und/oder Stoffen reicht aus Negativ: Verschulden des Verursachers ist irrelev. Rechtswidrigkeit nicht zu prüfen (per se-Unrecht) Nicht in der AGL aufgeführte Rechtsgüter (z. B. Freiheit) sind nicht ersatzfähig
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Beispiele für AGLen der Gefährdungshaftung
Haftungsnormen § 833 Satz 1 BGB § 1 UmweltHG (Anlagen) § 1 HaftpflG (Eisenbahn) § 1 ProdHG (Produkte) § 22 Abs. 1 Wasserhaus- haltsgesetz (Veränderung der Wasserqualität) Geschützte Rechtsgüter Leben Körper Gesundheit Sache gegen Beschäd. Nur ausnahmsweise: Vermögen (§ 22 WHG)
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Beispiel Straßenverkehrshaftung
Vorauss. § 7 Abs. 1 StVG Betrieb eines Kfz/Anhäng Rechtsgutverletzung Kausalität Rechtsfolge: Ersatz des kausalen Schadens durch den Halter und/oder Fahrer Ausschluss der Haftung Abs. 2: höhere Gewalt Abs. 3: Benutzung des Kfz ohne Wissen und Willen des Halters durch eine andere Person + fehlendes Halterver- schulden
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