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Für eine Reform der Beruflichen Bildung in Deutschland - Ausbildung -

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Präsentation zum Thema: "Für eine Reform der Beruflichen Bildung in Deutschland - Ausbildung -"—  Präsentation transkript:

1 Für eine Reform der Beruflichen Bildung in Deutschland - Ausbildung -
Eine Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ist seit langem überfällig! Eine Reform des Berufsbildungssystems in Deutschland unbedingt notwendig. Im Koalitionsvertrag ist eine Reform des Berufsbildungsgesetzes(BBiG) angekündigt. Wenn es nach dem Willen der Wirtschaft in Deutschland gehen würde, hieß das Motto der Reform „Soviel wie nötig, so wenig wie möglich“ Diese Präsentation soll deutlich machen, wo die Probleme des Berufsbildungssystems in Deutschland aus Sicht der ver.di Jugend gesehen werden und welche Möglichkeiten bestehen, durch eine Novellierung des Berufsbildungsgesetzes, Veränderungen umzusetzen. ver.di – AK Berufliche Bildung

2 ver.di – AK Berufliche Bildung
Reform der Beruflichen Bildung Ausbildung - Berufsbildungsgesetz (BBiG) Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 bildet die Rechtsgrundlage für eine bundeseinheitliche Regelung der Berufsbildung, soweit diese nicht im berufsbildenden Schulbereich unter Länderhoheit oder in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen durchgeführt wird. Es regelt sehr detailliert wie ein Ausbildungsverhältnis zustande kommt, welche Pflichten daraus für den Ausbildenden und den Auszubildenden entstehen und wie ein ordnungsgemäßes Ablaufen der Ausbildung gewährleistet werden soll. ver.di – AK Berufliche Bildung

3 ver.di – AK Berufliche Bildung
Reform der Beruflichen Bildung Ausbildung - Duales System der Berufsausbildung Grundlage ist das Berufsbildungsgesetz von 1969 zwei Lernorte – Ausbildungsbetrieb und Berufsschule ca. 350 anerkannte Ausbildungsberufe bundeseinheitliche Ausbildungsordnungen regeln die Ausbildung im Betrieb Rahmenlehrpläne der Kultusministerkonferenz der Länder empfehlen die Inhalte der Berufsschulen (Kulturhoheit) Betriebe/Unternehmen finanzieren die betriebliche Ausbildung, Länder und Kommunen finanzieren die Personal- und Sachkosten der Berufsschulen Bei diesem Chart geht es um einen kurzen Einstieg und die Erläuterung des Dualen Ausbildungssystems (Berufsschule-Betrieb) in Deutschland. Was ist das Duale System und welches sind seine Merkmale!? ver.di – AK Berufliche Bildung

4 ver.di – AK Berufliche Bildung
Reform der Beruflichen Bildung Ausbildung - Die Notwendigkeit einer Novellierung des Berufsbildungsgesetzes besteht, weil ... .....es zentraler Baustein für die Sicherung einer zukunftsfähigen beruflichen Bildung ist! .....Erfahrungen aus den letzten 30 Jahren in der dualen Ausbildung Berücksichtigung finden müssen! .....in verschiedensten Bereichen der Beruflichen Bildung in Deutschland Probleme bestehen, die gelöst werden müssen Zentraler Baustein für die Sicherung einer zukunftsfähigen beruflichen Bildung ist die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) von Es war eine wichtige Errungenschaft der Bildungsreformbewegung der 60er Jahre und zentrale Rechtsgrundlage der Berufsbildung. Die Erfahrungen aus über 30 Jahren Praxis mit dem BBiG lehren: Ein novelliertes Berufsbildungsgesetz muss besser und klarer als bisher Grundlinien für die Sicherung einer zukunftsorientierten Aus- und Weiterbildung festlegen, die Konjunkturunabhängigkeit von Qualität und Quantität der Ausbildung, Erziehung zur Demokratie, Chancengleichheit und qualifizierte Mitbestimmung sicherstellen. In die novellierte Form des BBiG ist die Förderung der Chancengleichheit unabhängig von Alter, Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit oder Behinderungen als Querschnittsaufgabe zu verankern. In der folgenden Präsentation werden die einzelnen Problembereiche rund um die Berufsausbildung deutlich gemacht und Lösungsansätze dargestellt. ver.di – AK Berufliche Bildung

5 ver.di – AK Berufliche Bildung
Reform der Beruflichen Bildung Ausbildung - Problemlage - Ausbildungsplatzsituation es stehen nicht genügend betriebliche Ausbildungsplätze zur Verfügung besonders gravierend ist die Situation in den neuen Bundesländern Arbeitgeber halten Verabredungen aus dem Bündnis für Arbeit nicht ein (Ausbildungskonsens) der Staat muss mit Notprogrammen einspringen Jahr für Jahr erleben wir, dass Jugendlichen nicht genügend betriebliche Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. In Ostdeutschland ist diese Situation besonders gravierend. Bund und Länder versuchen deshalb dort mit erheblichen Fördermitteln die Lücke zu füllen, ohne das Problem an der Wurzel zu packen. In Westdeutschland muss zumindest von einer indirekten Subventionierung von Ausbildungsplätzen durch die verschiedenen Programme zur Förderung der Wirtschaft und des Strukturwandels ausgegangen werden. Die Arbeitgeber (Privatwirtschaft und Öffentlicher Dienst) halten damit die Verabredungen aus dem Ausbildungskonsens des Bündnisses für Arbeit, Ausbildung und Wettbewerbsfähigkeit, nicht ein. Auszug: Ausbildungskonsens im Rahmen des Bündnisses für Arbeit, „Jeder junge Mensch, der kann und will, wird ausgebildet.“ Beschluss der Spitzenrunde vom 06. Juli 1999 Eine grafische Darstellung zur Situation befindet sich auf dem nächsten Chart ver.di – AK Berufliche Bildung

6 ver.di – AK Berufliche Bildung
Reform der Beruflichen Bildung Ausbildung - Ausbildungsplatzsituation 2002 kam es zu einem weiteren gravierenden Rückgang der betrieblichen Ausbildungsplätze von über 7 Prozent. Bundesweit wurden Ausbildungsverträge abgeschlossen und damit mehr als Ausbildungsverträge weniger abgeschlossen als im Vorjahr. ver.di – AK Berufliche Bildung

7 ver.di – AK Berufliche Bildung
Reform der Beruflichen Bildung Ausbildung - Lösungsansatz - Ausbildungsplatzsituation es muss einen Rechtsanspruch auf Ausbildung für alle Jugendlichen geben die Freiheit der Wahl eines Ausbildungsplatzes (Artikel 12, Absatz 3 Grundgesetz) muss konkret einlösbar sein allen Jugendlichen muss eine ausreichende Anzahl an Ausbildungsplätzen bereitgestellt werden (auswahlfähiges Angebot) Arbeitgeber und Betriebe sind verpflichtet mehr Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen Die Durchsetzung des Rechtsanspruches auf Ausbildung muss daher das zentrale Ziel der berufsbildungspolitischen Akteure (Staat, Sozialparteien) sein. Dabei kommt den Arbeitgebern eine besondere Verantwortung für ein ausreichendes Angebot zu. Allen Jugendlichen muss eine ausreichende Zahl an Ausbildungsplätzen bereit gestellt werden - unabhängig von der Art des Schulabschlusses. Bei Bedarf sind gleichwertige außerbetriebliche Angebote anzubieten. ver.di – AK Berufliche Bildung

8 ver.di – AK Berufliche Bildung
Reform der Beruflichen Bildung Ausbildung - Problemlage - Finanzierungssystem das BBiG von 1969 enthält keine Aussagen zur Finanzierung der beruflichen Ausbildung aufgrund des Ausbildungsstellenmangels werden immer mehr Ausbildungsplätze durch öffentliche Mittel (Steuergelder) finanziert dadurch entsteht eine höhere Belastung der öffentlichen Kassen, dies führt zu Einsparungen z.B. an Berufsschulen Das BBiG von 1969 enthält keine Aussagen zur Finanzierung der beruflichen Ausbildung. Auch wenn das Ausbildungsplatzförderungsgesetz nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1980 aus formalen Gründen wieder aufgehoben wurde, bestätigte das Gericht die besondere Verantwortung der Wirtschaft für die Berufsausbildung. Die in den letzen Jahren durch den Ausbildungsstellenmangel zu beobachtende Tendenz einer Verlagerung der Finanzierung auf die öffentliche Hand (Bund, Bundesanstalt für Arbeit, Länder, teilweise auch Kommunen) und die Tatsache, dass die Berufsausbildung in den neuen Bundesländern in besonders hohem Umfang öffentlich finanziert wird, macht den Bedarf nach einer neuen Finanzierungsregelung deutlich. ver.di – AK Berufliche Bildung

9 ver.di – AK Berufliche Bildung
Reform der Beruflichen Bildung Ausbildung - Lösungsansatz - Finanzierungssystem Betriebe und Verwaltungen, die nicht oder nur unzureichend ausbilden, müssen an den Kosten von Ausbildung beteiligt werden mit diesen Mitteln sollen weitere betriebliche Ausbildungsplätze geschaffen werden ausbildungsbereite Betriebe werden unterstützt das von der Hartzkommission vorgeschlagene Ausbildungszeitwertpapier wird abgelehnt Im BBiG ist der Grundsatz zu verankern, dass sich Betriebe und Verwaltungen an den Kosten der Ausbildung beteiligen müssen, wenn sie nicht selbst, oder nicht hinreichend ausbilden. Diese Finanzmittel sind zweckgebunden für neue – betriebliche, schulische und außerbetriebliche – Ausbildungsplätze zu verwenden (Umlage der betrieblichen Ausbildungskosten, Umlagefinanzierung). Ein Finanzierungsmodell zur Sicherung der Qualität der Ausbildung und einer ausreichenden Zahl an Ausbildungsplätzen (112,5%, Sicherung eines auswahlfähigen Angebots) kann auch spezifische Bedingungen einzelner Branchen berücksichtigen. Generell muss die Ausbildung für Lernende und deren Familien – unabhängig vom Lernort – kostenfrei bleiben. Auch bei vollzeitschulischen Ausbildungen ist auf die Erhebung von Schulgeld zu verzichten. Die Idee des Ausbildungszeitwertpapiers als Bestandteil der Vorschläge der Hartz-Kommission wird abgelehnt. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes an qualifizierten Ausbildungsplätzen bleibt die Umlagefinanzierung die Kernforderung. ver.di – AK Berufliche Bildung

10 ver.di – AK Berufliche Bildung
Reform der Beruflichen Bildung Ausbildung - Problemlage - Geltungsbereich vollzeitschulische Ausbildungsgänge, Ausbildungen im Gesundheitswesen und berufsvorbereitende Maßnahmen finden keine oder unzureichende Verankerung im BBiG es gibt somit keine einheitlichen Standards in Qualität, Zugang, Finanzierung und Gleichwertigkeit von Ausbildung die Berufsschule als gleichwertiger Dualer Partner findet kaum im BBiG Erwähnung Die Ausbildungsgänge im Gesundheitswesen haben bislang keine Verankerung im BBiG. Vollzeitschulischen Ausbildungen haben in den letzten Jahren – auch in Folge des Ausbildungsstellenmangels – erheblich zugenommen. Vor allem im Bereich der Gesundheitsberufe und der privatschulischen Ausbildungen sind jedoch eine starke Zersplitterung und Intransparenz sowie Qualitätsunterschiede festzustellen. Außerdem werden eine Reihe von insbesondere vollzeitschulischen Ausbildungen trotz beachtlicher Qualität faktisch weder von den Jugendlichen noch auf dem Arbeitsmarkt als vollwertig anerkannt. Die Berufsschule findet im BBiG als gleichwertiger dualer Partner kaum Erwähnung. Da die Berufsschule unter die Länderhoheit fallen, gibt es oftmals viele unterschiedliche Regelungen in den Berufsschulen. ver.di – AK Berufliche Bildung

11 ver.di – AK Berufliche Bildung
Reform der Beruflichen Bildung Ausbildung - Lösungsansatz - Geltungsbereich alle Ausbildungsformen sind unter dem Dach des Berufsbildungsgesetzes zusammenzufassen dies gewährleistet einheitliche Qualitätsstandards, Finanzierung, Zugangsmöglichkeiten und Durchlässigkeit sowie die Gleichwertigkeit von Ausbildung die Berufsschule muss als gleichwertiger dualer Partner mehr Berücksichtigung finden; bundeseinheitliche Standards müssen festgeschrieben werden Es soll ein gemeinsamer Ordnungspolitischer Rahmen über alle Ausbildungsformen geschaffen werden; es geht nicht darum alle Ausbildungsformen 1:1 ins BBiG zu übernehmen Die derzeitigen rechtlichen Grundlagen dieser Ausbildungen (Ländergesetzgebungen oder spezielle Bundesgesetze wie z. B. bei der Krankenpflegeausbildung) sind entsprechend im BBiG zusammen zu fassen. Einheitliche Standards in Deutschland sind das Ziel Weitere Hinweise zu Regelungen zur Berufsschule befinden sich in der weiteren Präsentation unter „Zusammenarbeit der Dualen Partner“ und „Sozialstandards“ wieder. ver.di – AK Berufliche Bildung

12 ver.di – AK Berufliche Bildung
Reform der Beruflichen Bildung Ausbildung - Problemlage – Zusammenarbeit der dualen Partner Ausbildung im Betrieb wird durch bundeseinheitliche Ausbildungsordnungen geregelt die Berufsschulen unterliegen der Kulturhoheit der Länder, d.h. es kann keine bundeseinheitlichen Regelungen für Berufsschulen geben (Rahmenlehrpläne sind nur Empfehlungen) die Kooperation beider dualer Partner ist unzureichend; Lehrstoff in der Schule und Inhalte der betrieblichen Ausbildung gehen oft aneinander vorbei ver.di – AK Berufliche Bildung

13 ver.di – AK Berufliche Bildung
Reform der Beruflichen Bildung Ausbildung - Lösungsansatz – Zusammenarbeit der dualen Partner Ausbildungsrahmenpläne und Berufsschulrahmenpläne sind zu integrierten Beruflichen Bildungsplänen zusammenzufassen die Möglichkeit der Zusammenarbeit beider Lernorte vor Ort muss erweitert werden Lernortkooperationen (Abstimmung zwischen Berufsschule und Betrieb) müssen institutionalisiert werden regionale Handlungsspielräume sind zu erweitern gegenseitige Einblicke und Qualifizierungsmöglichkeiten für Ausbilder/innen und Berufsschullehrer/innen sind zu ermöglichen Schon bei der Entstehung neuer Berufe und bei Neuordnungen von Berufen muss eine Abstimmung und Verknüpfung zwischen beiden Lernorten hergestellt werden. Verzahnung von Beginn an! Bei den Lernortkooperationen vor Ort sollten Schülervertretungen und Interessenvertretungen (Betriebsräte und JAV´n) eingebunden werden. Regionale Handlungsspielräume sind notwendig, um flexibel auf regionale oder ausbildungsspezifische Besonderheiten reagieren zu können. Mit gegenseitigen Einblicken sind Hospitationen und Praktika in der BS sowie in den Betrieben gemeint. ver.di – AK Berufliche Bildung

14 ver.di – AK Berufliche Bildung
Reform der Beruflichen Bildung Ausbildung - Problemlage – Berufsschulen unzureichende Unterrichtsversorgung die Konzepte und Methoden für die Vermittlung von Unterricht sind nicht zeitgemäß mangelnde Qualifikation der BerufsschullehrerInnen die Ausstattungen an den Berufsschulen entsprechen oftmals nicht den Anforderungen moderner Ausbildungsberufe Massenhafter Unterrichtsausfall, in manchen Ausbildungsgängen bis zu 30%, sind an der Tagesordnung. Den Auszubildenden wird Angst und Bange, wenn sie an die Abschlussprüfung denken. In den nächsten fünf Jahren müssten jedes Jahr rund BerufsschullehrerInnen eingestellt werden. Ausgebildet werden aber allenfalls halb so viele. Die Arbeits- und natürlich somit auch die Ausbildungswelt haben sich in den letzten Jahrzehnten gravierend verändert. Heute zählen nicht nur mehr Fach – und Faktenwissen sondern vielmehr die Fähigkeit sich Wissen möglichst effektiv anzueignen und komplexe Arbeitsabläufe meist in team- und projektorientierter Arbeit zu überblicken und zu bearbeiten. Kommt man in Berufsschulen, fühlt man sich oft wie im Museum der Arbeit. An Maschinen, Computern und Anlagen, die schon lange nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen, werden die Azubis ausgebildet. Die Räume und die Lehr- und Lernmaterialien sind viel zu oft in einem erbärmlichen Zustand. ver.di – AK Berufliche Bildung

15 ver.di – AK Berufliche Bildung
Reform der Beruflichen Bildung Ausbildung - Lösungsansatz – Berufsschulen um eine ausreichende Unterrichtsversorgung zu gewährleisten, bedarf es Mindeststandards für Berufsschul-Wochenstunden Lehrern und Lehrerinnen muss ausreichender Anspruch auf Qualifizierung eingeräumt werden, dies gilt für fachliche und methodische Kompetenzen die Landesregierungen müssen zusätzliche Sachmittel für die Ausstattungen von Berufsschulen zur Verfügung stellen Zur Sicherstellung einer ausreichenden Unterrichtsversorgung bedarf es eines bundesweit einheitlichen Mindeststandards für Berufsschul-Wochenstunden. Darüber hinaus ist die für den Unterricht erforderliche Zahl an Lehrkräften zu gewähren, um Unterrichtsausfälle zu vermeiden und pädagogisch sinnvolle Klassengrößen mit bis zu max. 20 Schülerinnen und Schüler zu garantieren. Die Berufsschule darf nicht auf die Vermittlung von Fach- und Faktenwissen beschränkt bleiben. Mittels moderner Unterrichtskonzepte und –Methoden sind darüber hinaus Inhalte wie methodische, sozialer und interkulturelle Kompetenzbildung stärker zu gewichten. Die Berufsschulen müssen sich auch den Veränderungen in Technik, Wirtschaft, Politik und Gesellschaft stellen. Der Unterricht ist an beruflichen Handlungsfeldern und Arbeitsprozess-Wissen zu orientieren. Für eine ausreichende Ausstattung der Berufsschulen bedarf es der Umsetzung folgender Forderungen: ·         Rücknahme der Kürzungen und Aufstockung der Sachmittelzuschüsse an die kommunalen Schulträger ·         Bereitstellung ausreichend finanzieller Mittel durch die Landesregierungen ·         Ausstattung der Berufsschulen mit modernen Lehr- und Lernmitteln ·         Durchführung von notwendigen Investitionen für Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten ·         Verbesserung des Platz- und Raumangebots in Berufsschulen ·         Zugang zu neuen Informationswegen ver.di – AK Berufliche Bildung

16 ver.di – AK Berufliche Bildung
Reform der Beruflichen Bildung Ausbildung - Problemlage – soziale Standards die Anrechnung von Berufsschulzeiten auf die Ausbildung ist nicht für alle Auszubildenden eindeutig geregelt Lernmittel werden durch die Berufsschulen nur unzureichend oder gar nicht zur Verfügung gestellt; sie müssen von den Auszubildenden gezahlt werden es gibt keine einheitlichen Regelungen zur Erstattung von Fahrkosten zur Berufsschule und zur Unterbringung während der Blockunterrichtszeiten Seit 1997 (Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes) gibt es keine gesetzliche Regelung zur Anrechung des Berufsschulunterrichts auf die Ausbildungszeit für über 18 jährige Auszubildende. Die Berufsschulpflicht und die Bereitstellung von Lernmitteln sind bundesweit nicht einheitlich geregelt. Lernmittel sind die Materialien, die aus Sicht der LehrerInnen für die Durchführung des Unterrichts unbedingt notwendig sind. Dazu gehören je nach Berufsbild und Schultyp unterschiedlich u.a. Lexika, Taschenrechner, Wörterbücher, Schulbücher, Arbeitshefte, notwendige Literatur, Zeichengeräte und Werkzeuge ver.di – AK Berufliche Bildung

17 ver.di – AK Berufliche Bildung
Reform der Beruflichen Bildung Ausbildung - Lösungsansatz – soziale Standards die Berufsschulzeiten (incl. der Pausen- und Wegezeiten) aller Auszubildenden sind voll auf die betriebliche Ausbildungszeit analog § 9 JArbSchG anzurechnen die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit ist für alle umfassend sicherzustellen Fahrkosten zur Berufsschule sowie Unterbringungskosten während des Blockunterrichts der Berufsschule sind zu erstatten Gesetzesänderung des § 7 BBiG Der § 7 BBG soll wie folgt lauten: § 7 Freistellung (1) Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen ohne Minderung der Ausbildungsvergütung freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind. (2) Er darf den Auszubildenden nicht beschäftigen, 1.      vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Unterricht 2.      an Berufsschultagen mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten 3.      in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen (3) Angerechnet werden: 1.      Berufsschultage nach Abs. 2 Nr. 2 wie die vertraglich vereinbarte tägliche Arbeitszeit 2.      Berufsschulwochen nach Abs. 2 Nr. 3 wie die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit 3.      Im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen und der Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte Lehrerinnen und Lehrer müssen „als PraktikerInnen vor Ort“ ein entsprechendes Entscheidungsrecht zur Festlegung benötigter und notwendiger Materialien/Lernmittel für die SchülerInnen erhalten. Es geht um die Unterbringungskosten für die Azb´s, die nicht am Ort der Berufsschule wohnen, bzw. ihre Ausbildung absolvieren. ver.di – AK Berufliche Bildung

18 ver.di – AK Berufliche Bildung
Reform der Beruflichen Bildung Ausbildung - Problemlage – Europa der Austausch und die Durchlässigkeit in der beruflichen Bildung zwischen den Ländern der EU ist unzureichend es gibt keine genaue, vergleichbare Beschreibung der Lernwege innerhalb der EU Staaten Fremdsprachenvermittlung in der Ausbildung ist in den meisten Ausbildungsordnungen nicht oder ungenügend vorhanden Der Austausch in der beruflichen Bildung zwischen den Ländern der Europäischen Union ist unzureichend. Die Vielfältigkeit der Berufsbildungssysteme sowie die sich in einzelnen Branchen rasch verändernden Qualifikationsanforderungen erschweren europaweite Regelungen. Es fehlt eine genaue, verständliche und vergleichbare Beschreibung der Lernwege und der konkret erworbenen beruflichen Fähigkeiten. Die Fremdsprachenvermittlung in der beruflichen Bildung, als wesentliche Voraussetzung für Lernen und spätere Berufstätigkeit im internationalen Kontext, ist in der Mehrzahl der Ausbildungsordnungen nicht oder in ungenügendem Umfang vorgesehen. Darüber hinaus fehlen Jugendlichen oft Kenntnisse anderer Kulturen. ver.di – AK Berufliche Bildung

19 ver.di – AK Berufliche Bildung
Reform der Beruflichen Bildung Ausbildung - Lösungsansatz – Europa Erarbeitung eines Konzeptes für die Bewertung und Übertragung von Qualifikationen und Kompetenzen es muss die Möglichkeit geschaffen werden, erworbene Qualifikationen festzuhalten und somit anrechnen zu lassen Fremdsprachenvermittlung muss ein fester Bestandteil aller Ausbildungsordnungen und Rahmenlehrpläne werden Im Hinblick auf ein stärker zusammenwachsendes Europa, aber auch im Interesse einer Ausbildung, die internationale Erfahrungen und Einsichten berücksichtigt, muss sich die Berufsbildung internationalisieren. Die Anrechenbarkeit von im Ausland erworbenen Qualifikationen und die Steigerung ihrer Akzeptanz und Verwertbarkeit halten wir für einen Schritt in die richtige Richtung. Beschäftigte müssen die Möglichkeit erhalten, die für sie beste Bildung in ganz Europa zu nutzen und über eine entsprechende Wahlfreiheit im Bereich der Aus- und Weiterbildung zu verfügen. Die gültigen Bestimmungen reichen nicht aus, um eine Durchlässigkeit innerhalb Europas zu gewährleisten. In der Aufwertung des EUROPASS als Grundstock für ein Gesamtsystem zur Verbesserung der Transparenz von Qualifikationen sehen wir ein geeignetes Instrument. ver.di – AK Berufliche Bildung

20 ver.di – AK Berufliche Bildung
Reform der Beruflichen Bildung Ausbildung - Problemlage – Qualitätssicherung es findet keine ausreichende Kontrolle der Ausbildungsqualität durch die zuständige Stelle (Kammern) statt aufgrund des Ausbildungsplatzmangels besteht die Gefahr neben der Quantität die Qualität aus den Augen zu verlieren es besteht kein ausreichender Qualifizierungsanspruch der Ausbilder und Ausbilderinnen in den Ausbildungsbetrieben Die zuständigen Stellen gehen bislang davon aus, dass die Eintragung der Ausbildungsverhältnisse in ihr Verzeichnis die Qualität der Ausbildung hinreichend garantiert. Die Praxis zeigt jedoch, dass dies keineswegs der Fall ist. Gerade in Zeiten des Ausbildungsstellenmangels ist die Neigung groß, entsprechende Plätze ohne Rücksicht auf die Qualität zu akquirieren. Das Berufsbildungsgesetz von 1969 fordert lediglich die persönliche und fachliche Eignung der Ausbilder/innen. Näheres wird in einer Rechtsverordnung über den Erwerb von berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnissen geregelt. Dies reicht nach den Erfahrungen mit der Umsetzung von Ausbildungsordnungen in Betrieb und Schule heute nicht mehr aus. ver.di – AK Berufliche Bildung

21 ver.di – AK Berufliche Bildung
Reform der Beruflichen Bildung Ausbildung - Lösungsansatz – Qualitätssicherung in das neue BBiG müssen Grundsätze und Mindeststandards für die Qualität der Lernorte aufgenommen werden Betriebe müssen dahingehend überprüft werden, in wie weit sie die Kriterien erfüllen, um ausbilden zu dürfen Aufstellen von Grundsätzen zur fachlichen und pädagogischen Eignung und Weiterqualifizierung des ausbildenden Personals (Ausbilder/innen und Berufsschullehrer/innen) Das BBiGneu muss daher Grundsätze und Mindeststandards für die Qualitätssicherung aufnehmen. Hierzu gehört auch eine Form der Akkreditierung von Ausbildungsbetrieben, die über die jetzige Eintragung bei den zuständigen Stellen hinausgeht. Gleiches muss für die außerbetrieblichen Einrichtungen und die Berufsschulen gelten. Darüber hinaus muss eine Qualitätskontrolle durch Betriebs- und Personalräte/JAV/Azubis und Berufsschullehrerinnen und –lehrer gewährleistet sein. Die Novellierung des BBIG soll mit dazu beitragen, das Ansehen und die Qualität der Ausbilderinnen und Ausbilder zu verbessern. Im Gesetz ist zwischen haupt- und nebenberuflichen Ausbilderinnen und Ausbildern zu unterscheiden. Sie sind vom Arbeitgeber zu qualifizieren, die Kosten für die Qualifizierung sind vom Arbeitgeber zu übernehmen. Zur Qualifizierung des Ausbildungspersonals ist ein angemessener Qualifizierungs- und Weiterbildungsanspruch aufzunehmen. ver.di – AK Berufliche Bildung

22 ver.di – AK Berufliche Bildung
Reform der Beruflichen Bildung Ausbildung - Problemlage – Prüfungswesen das traditionelle Prüfungswesen wird den Ansprüchen der modernisierten und neu entwickelten Berufen nicht mehr gerecht Berufsschulleistungen finden keinerlei Berücksichtigung bei Prüfungen (Stellenwert der Berufsschule) Das Prüfungswesen im System der beruflichen Bildung steht unter einem erheblichen Reformdruck: Die traditionelle Prüfungsstruktur wird den Anforderungen, die sich insbesondere aus neu entwickelten oder modernisierten Berufen ergeben, nicht gerecht. Das derzeitige Prüfungsverfahren, in dem bisher reines Fachwissen punktuell abgefragt wird, ist unter Berücksichtigung neuer Herausforderungen im Arbeitsleben überholt. ver.di – AK Berufliche Bildung

23 ver.di – AK Berufliche Bildung
Reform der Beruflichen Bildung Ausbildung - Lösungsansatz – Prüfungswesen die Prüfungen müssen sich an den Ausbildungsordnungen und der Ausbildungspraxis orientieren Berufsschulleistungen müssen in Abschlüssen berücksichtigt werden Ein BBiGneu muss das Prüfungswesen unter Berücksichtigung folgender Aspekte verändern: ·        Das System der Prüfungaufgabenerstellung muss im Berufsbildungsgesetz geregelt werden. Rechte und Pflichten der Aufgabenersteller/innen sind zu kodifizieren, ·        die Struktur der Zwischen- und Abschlussprüfungen ist in den Ausbildungsordnungen konkret festzulegen, ·        durch das Prinzip der begleitenden Prüfungen und der Abkehr von der punktuellen Abschlussprüfung ist die Qualität zu verbessern, ·        für die Aufgabenerstellung ist ein Qualitätsförderungs- bzw. –sicherungssystem notwendig, das regionale Ausschüsse einbindet, die für die Aufgabenerstellung zuständig sind, ·        nach dem Vorbild „Zentraler Fachausschuss im Druck- und Medienbereich“ (ZFA) sind alle Gremien zur Prüfungsaufgabenerstellung paritätisch zu besetzen. Die Zeit für die Prüfungsabnahme, Auswertung und Aufgabenerstellung ist den Ausschussmitgliedern auf ihre reguläre (betriebsübliche) Arbeitszeit anzurechnen und so zu vergüten, dass dadurch keine finanziellen Nachteile bei Lohn und Gehalt entstehen, ·        Regularien zur Freistellung von Beauftragten im Prüfungswesen sind direkt im BBiGneu zu verankern. Es ist eine Regelung für die Anrechnung der Berufsschulleistungen in der Abschlussprüfung zu treffen. Als gleichwertiger Bestandteil einer Ausbildung, müssen die Leistungen in der Berufsschule Einfluss auf das Prüfungsergebnis haben. ver.di – AK Berufliche Bildung

24 ver.di – AK Berufliche Bildung
Reform der Beruflichen Bildung Ausbildung - Problemlage – außerbetriebliche Ausbildung außerbetriebliche Ausbildung hat in den letzten Jahren enorm zugenommen in außerbetrieblichen Einrichtungen gibt es keine Interessenvertretung (JAV) für die Auszubildenden die Ausbildungsvergütungen in außerbetrieblichen Bildungseinrichtungen entsprechen nicht der Höhe der in der betrieblichen Ausbildung Aufgrund des Wegfalls betrieblicher Ausbildungsplätze, mussten immer mehr außerbetriebliche Ausbildungsmöglichkeiten angeboten werden. ver.di – AK Berufliche Bildung

25 ver.di – AK Berufliche Bildung
Reform der Beruflichen Bildung Ausbildung - Lösungsansatz – außerbetriebliche Ausbildung außerbetriebliche Ausbildung darf die betriebliche Ausbildung nicht ersetzen in außerbetrieblichen Einrichtungen muss die Möglichkeit geschaffen werden, Interessenvertretungen für die Auszubildenden bilden zu können (analog JAV nach BetrVG) die Ausbildungsvergütungen in außerbetrieblichen Bildungseinrichtungen müssen den tariflichen Ausbildungsvergütungen angepasst werden Die Ausbildungsvergütung in außer-/überbetrieblichen Einrichtungen muss den tariflichen Ausbildungsvergütungen des Ausbildungsberufs entsprechen. ver.di – AK Berufliche Bildung

26 ver.di – AK Berufliche Bildung
Reform der Beruflichen Bildung Ausbildung - Gemeinsam für eine Reform der Beruflichen Bildung und das Recht für alle jungen Menschen in Deutschland auf eine gute Ausbildung als Grundlage für das Leben!  Oftmals gehen die hier beschriebenen Lösungsvorschläge über die gesetzliche Regelungskompetenz eines reformierten BBiG´s hinaus, beschreiben jedoch ein zukunftsfähiges Berufsbildungssystem in Deutschland. Bei der Umsetzung reicht nicht allein aus, dass BBiG zu reformieren. Hierzu sind weitere gesetzliche Aktivitäten notwendig ver.di – AK Berufliche Bildung


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