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Dr. Volker Sieger Institut für barrierefreie Gestaltung und Mobilität (Mainz) u. a. Mitglied des Kompetenznetzwerkes des Europäischen Behindertenforums.

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1 Dr. Volker Sieger Institut für barrierefreie Gestaltung und Mobilität (Mainz) u. a. Mitglied des Kompetenznetzwerkes des Europäischen Behindertenforums (EDF) für die Bereiche ‚Bauen’ und ‚Verkehr’

2 Thema: Barrierefreiheit in Bus und Bahn als europäische Aufgabe Nationaler Informationstag, 14. November 2008, Wien

3 Europäischer Rechtsrahmen: Richtlinie 2001/85/EG Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 TSI PRM (Technical Specification for Interoperability – Persons with Reduced Mobility)

4 Richtlinie 2001/85/EG in Kraft getreten: 13.02.2002 (mit Übergangsfristen bis 2004/2005 für die nationale Umsetzung) regelt: Zulassung und Inbetriebnahme von Omnibussen

5 > 22 Fahrgäste: Busse im Stadtverkehr = Klasse I Busse im Überlandverkehr = Klasse II Busse im Reiseverkehr = Klasse III ≤ 22 Fahrgäste: Busse mit Stehplätzen = Klasse A Busse ohne Stehplätze = Klasse B

6 Allgemeiner Teil gilt für alle Busklassen Anhang VII (technische Vorgaben für die Nutzung durch Menschen mit Mobilitätseinschränkungen) gilt obligatorisch für Klasse I und für alle anderen Klassen dann, wenn Einrichtungen für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste vorgesehen werden

7 Allgemeiner Teil enthält folgende Anforderungen für die Klassen I, II, A: Haltewunschtaster kontrastreich, als vorstehende Knöpfe Sitzplätze für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste (inkl. Handläufe)

8 Anhang VII enthält u. a. folgende Anforderungen: Zugänglichkeit mittels Rampe oder Hublift Bedienelemente / Kommunikationseinrichtungen für Rollstuhlnutzer Anzahl Rollstuhlstellplätze Mindestabmessungen Rollstuhlplätze Befestigung Rollstühle Sitzplätze für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste

9 Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 In-Kraft-Treten: 03.12.2009 regelt: Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (darunter Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität – siehe Kapitel V)

10 Anspruch auf Beförderung Information Zugänglichkeit Hilfeleistung an Bahnhöfen Hilfeleistung im Zug Voraussetzungen für Hilfeleistungen Entschädigung für Mobilitätshilfen u. ä.

11 Anspruch auf Beförderung Aufstellen diskriminierungsfreier Zugangsregeln unter aktiver Beteiligung der Vertretungsorganisationen keine Verweigerung der Buchung kein Aufpreis keine Verpflichtung für Begleitung

12 Information auf Anfrage Information über Zugangsregeln Zugänglichkeit durch Einhaltung der TSI PRM nach besten Kräften, wenn kein Personal vorhanden

13 Hilfeleistung an Bahnhöfen kostenlose Hilfe an Bahnhöfen mit Personal Information über die nächstgelegenen Bahnhöfe mit Personal oder andere Hilfen Hilfeleistung im Zug kostenlose Hilfe nach besten Kräften

14 Voraussetzungen für Hilfeleistungen 48 Std. vorher anmelden (ansonsten nach besten Kräften) Anmeldepunkte innerhalb und außerhalb des Bahnhofs Zeitpunkt zum Einfinden: 60 bzw. 30 Minuten vor Abfahrt

15 Entschädigung für Mobilitätshilfen und spezielle Ausrüstungen keine Haftungsobergrenze

16 TSI PRM (Technical Specification for Interoperability – Persons with Reduced Mobility) in Kraft getreten: 01.07.2008 regelt: technische Anforderungen für die Berücksichtigung der Belange mobilitätseingeschränkter Menschen im transeuropäischen Eisenbahnsystem (konventionell und Hochgeschwindigkeit)

17 Keine direkte Beteiligung europäischer Behindertenverbände bei der Erarbeitung der TSI PRM

18 enthält u. a. Anforderungen zu: Zugänglichkeit der Infrastruktur Gestaltung der Infrastruktur Zugänglichkeit von Eisenbahnfahrzeugen Gestaltung von Eisenbahnfahrzeugen betrieblichen Aspekten der Zugänglichkeit von Infrastruktur und Fahrzeugen

19 Kritische Punkte / Überarbeitungsbedarf

20 An neuen Stationen, die weniger als 1000 Reisende pro Tag aufweisen, müssen keine Rampen oder Aufzüge vorgesehen werden, wenn der nächste voll zugängliche Bahnhof im Umkreis von 30 km liegt.

21 Eine Einstieghilfe soll an Stationen bzw. im Zug vorgehalten werden, es sei denn der Restspalt zwischen Bahnsteig und Fahrzeug beträgt nicht mehr als 75 mm und die Resthöhe beträgt nicht mehr als 50 mm es sei denn im Umkreis von 30 km und auf derselben Strecke befindet sich ein Bahnhof mit einer Einstieghilfe

22 Rampen dürfen eine max. Neigung von bis zu 18 % aufweisen

23 Wendekreis mit Durchmesser 1500 mm nicht für barrierefreies WC vorgeschrieben

24 TSI PRM benennt Anforderungen an Rollstühle, die für den durch die TSI PRM definierten Grad der Barrierefreiheit geeignet sein sollen

25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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