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Ausbildungsbetrieb des BWLV.

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Präsentation zum Thema: "Ausbildungsbetrieb des BWLV."—  Präsentation transkript:

1 Ausbildungsbetrieb des BWLV

2 Genehmigungen Globale Ausbildungserlaubnis (Stand februar 2006)
Erlaubnis zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe im Ausbildungsbetrieb Erlaubnis zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe Übungsflügen und Ausbildung ausserhalb des Ausbildungsbetriebs (z.B. Klassenberechtigungen) (muss individuell vom Fluglehrer beim BWLV beantragt werden, siehe Flruglehrer Bereich im Internet)

3 Globale Ausbildungserlaubnis
Globale Ausbildungserlaubnis erteilt vom RP Stuttgart Der Baden-Württembergische Luftfahrtverband e. V. (BWLV) wird als Verband zusammengeschlossener Ausbildungseinrichtungen registriert. Die Registrierung umfasst die Erlaubnis zur Ausbildung von Luftfahrern in den BWLV-Mitgliedsvereinen, berechtigt zur Ausbildung von Mitgliedern der Mitgliedsvereine des BWLV sowie anderer dem Deutsche Aero-Club angehörender Landesverbände, Es ist ein Ausbildungshandbuch zu erstellen und danach zu verfahren, es muß in seiner jeweiligen Fassung vom RP Stuttgart genehmigt sein

4 Ausbildungseinrichtungen
1 2 3 5 Registered Facility for PPL/RF Flight Training Organisation FTO Type Rating Organisation TRTO Ohne Ausbildungs- einrichtung modular Kurse integriert festangestellter Ausbildungsleiter, Teilzeit-Lehrer mehrere Funktionen durch eine Person möglich Festangestellte oder Teilzeit- Instruktoren Festangestellter Ausbildungsleiter, Cheffluglehrer und Chefinstruktor für Theorie Type Ratings, MCC, synth. Training, theoretische Ausbildung Class ratings für einmotorige Flugzeuge und TMG, Differenz-schulung, Vertraut-machung JAR-FCL 1.235, 1.261(c)(3) LuftVZO §30 Abs 2 Erlaubnis nur zur PPL-Ausb. 4 PPL-Inhabern werden bei Beginn einer integrierten Ausbildung Max. 50% bzw. 40 Flugstunden angerechnet Organisation for theoretical instruction PPL modulare Kurse IR, CPL/IR, ATPL, MCC, Instr.-Ratings Type/Class Rating PPL modulare Kurse IR, CPL/IR, ATPL, MCC, Instr.-Rating integrierte Kurse CPL/IFR, ATPL synthet. Training Type/Class Ratings (z.B. distance learning, CRM, usw.) Nur für modulare Ausb.

5 Umfang der Globalausbildungsgenehmigung
VLA CR 2000kg CR TMG Nat. Lizenz GPL Lehrber. Segelflug CR TMG Startarten W,L,E CR UL 3Achs CR Fallschirm Nat. Lizenz Freiballone Lehrber. Heißluftballon Gasballon CR SEP CR TMG Lehrber. Lehrber. JAR-FCL Lizenz PPL(A) Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz SPL

6 Ausbildungsgenehmigung
Registriert beim Regierungs-präsidium Privatflugzeugführer §§ 1-3 und 5 LuftPerV Klassenberechtigung § 3a und 3b sowie § 40a LuftPersV Ausbildung § 36 LuftpersV mit allen Startarten gem. § 40 LuftPersV (Segelflug) Ausbildung § 46 und § 48 Abs. 3 LuftpersV (Freiballon) Ausbildung PPL-(A) JAR-FCL deutsch für SEP und TMG Nachtflugqualifikation JAR-FCL c deutsch und/oder § 3 Abs. 3 LuftPersV CVFR- Ausbildung § 135 Abs.1 Nr. 3 LuftPersV Kunstflugberechtigung gem. § 81 LuftPersV Wolkenflugberechtigung gem. § 85 LuftPersV Lehrberechtigung gem. § 88a LuftPersV für Privatflugzeugführer Lehrberechtigung gem. § 89 LuftPersV für Segelflugzeugführer Lehrberechtigung gem. § 94 LuftPersV für Freiballonführer beim DAeC Ausbildung § 42 (Luftsportgeräteführer) Lehrberechtigung gem. § 95a LuftPersV für Luftsportgeräteführer

7 Auszug der Bedingungen zur Genehmigung
die Formanträge der Vereine auf Übertragung der Ausbildungsbefugnis (Registrierung beim Verband) sowie auf Ummeldung und Änderung alphabetisch geordnet aufzubewahren. die Zulassung des für die Ausbildung vorgesehenen Fluggeräts für den vorgesehenen Ausbildungszweck sowie den Halterschaftsvertrag mit dem verantwortlichen Verein und die Versicherungsnachweise vor dem ersten Einsatz als Ausbildungsgeräts zu prüfen und Kopien der Nachweise aufzubewahren, Kopien der Wartungsverträge zwischen dem Luftfahrzeughalter und dem entsprechend zugelassenen luftfahrttechnischen Betrieb zu sammeln, sofern die Luftfahrtgeräte nicht im luftfahrttechnischen Betrieb des BWLV instand gehalten werden, das in den Vereinen eingesetzte Lehrpersonal mit seinen Luftfahrererlaubnissen und Berechtigungen zu erfassen, Der BWLV hat die Ausbildungspraxis seiner Vereine, die vorgeschriebenen Meldungen einschließlich Meldungen zum Personal, das Vorhandensein von Versicherungsnachweisen und die Wahrnehmung der erforderlichen Instandhaltungen an den in der Ausbildung eingesetzten Luftfahrzeugen, am Startgerät und an Rettungsgeräten stichprobenweise zu überwachen. Dabei sind entsprechende Checklisten zu verwenden, die aufzubewahren sind.

8 Weitere Bedingungen die Ausbildung auf einem für den vorgesehenen Flugbetrieb zugelassenen baden-württembergischen Flugplatz durchgeführt wird und dass sie die dort festgelegten Regelungen einschließlich Flugbetriebsregelungen beachten. Ferner gilt: bei der praktischen Ballonfahrerausbildung sollte entweder der Start oder die Landung in Baden-Württemberg erfolgen, auf einem Überlandflug im Rahmen der Ausbildung, bei dem Ausgangspunkt und Abschluss in Baden-Württemberg liegen, können auch Flugplätze außerhalb von Baden-Württemberg angeflogen werden, bei einer praktischen Ausbildung außerhalb von Baden-Württemberg muss das Einverständnis der dort zuständigen Luftfahrtbehörde vorliegen. ausschließlich zugelassenes Lehrpersonal eingesetzt wird. geeignete Unterrichts- und Übungsräume einschließlich Lehrmittel, Modelle usw entsprechend den Erfordernissen einer modernen Unterrichtsgestaltung vorgehalten werden. für Fluglehrer und Flugschüler eine Sitzplatz-Unfallversicherung abgeschlossen ist, die das Schulungsrisiko einschließt. Flugschüler sind über den Umfang des bestehenden Unfallversicherungsschutzes zu unterrichten. Sie haben die Unterrichtung durch Unterschrift zu bestätigen. Flugunfälle und sonstige Störungen im Rahmen des Ausbildungsbetriebs sind in den Fällen des § 5 Abs. 1, 2 und 3 LuftVO stets auch unverzüglich an das Regierungspräsidium Stuttgart zu melden.

9 Erlaubnis im Ausbildungsbetrieb zur Unterschreitung der Sicherheitmindesthöhe
Erteilt vom RP Stuttgart für die im BWLV zusammengeschlossenen Vereine Im Rahmen der Ausbildung soweit erforderlich, gilt nicht für Ausbildung ausserhalb des Ausbildungsbetriebs (z.B. Übungsflüge, Klassenberechtigungen) Bereich: Baden Württemberg Die Kenntnisnahme der Genehmigung ist von jedem Fluglehrer zu unterschreiben (Erfolgt mit der Unterschrift zur Kenntnisnahme des Ausbildungshandbuchs) Genehmigung kann vom Internet im Ausbildungsbereich heruntergeladen werden mit Formblatt für die Dokumentation Es sind Aufzeichnungen zu führen Datum und Uhrzeit amtliches Kennzeichen des Luftfahrzeuges Lage des Geländes geringste Flughöhe Anzahl der Notlandeübungen Name des Fluglehrers/Fluglehreranwärters Name des Flugschülers evtl. Bemerkungen

10 Individuelle Erlaubnis zur Unterschreitung der Sicherheitmindesthöhe
Erteilt vom RP Stuttgart für die im BWLV tätigen Fluglehrer Im Rahmen von Übungsflügen, Ausbildungen zur Klassenberechtigung und Prüfungen Bereich: Baden Württemberg Die Erlaubnis ist durch Bestätigung der Kenntnisnahme der Genehmigung beim BWLV zu beantragen Antrag kann vom Internet im Ausbildungsbereich heruntergeladen werden mit Formblatt für die Dokumentation Es sind Aufzeichnungen zu führen Datum und Uhrzeit amtliches Kennzeichen des Luftfahrzeuges Lage des Geländes geringste Flughöhe Anzahl der Notlandeübungen Name des Fluglehrers/Fluglehreranwärters Name des Flugschülers evtl. Bemerkungen

11 Registrierung der Vereine
Vereine Registrieren sich beim Verband für die Übertragung der Berechtigung zur beabsichtigte Ausbildung, und weisen die notwendigen Voraussetzungen nach. Aktuelles Verfahren Abgabe eines Registrierungsformulars (VADB) bei jeder Änderungen. Im Januar Abgabe des Registrierungsformulars mit aktualisierter Anlage 3 (Ausbildungsbericht) Das Registrierungsformular soll elektronisch gehalten werden und auch abgegeben werden Das Formular kann über das Internet abgerufen werden von RPs und BALs

12 Arbeitsanweisungen Ausbildungshandbuch behandelt im wesentlichen
Organisation Rollen und Aufgaben Zulassung der Vereine Haftung und Versicherung Zu beachtende Regelwerke und Richtlinien Instandhaltung Leitfäden für die Ausbildung in den Sparten Methodik für die Segelflugausbildung Leitfaden für die JAR-FCL Ausbildung des BWLV Ausbildungshandbuch des Luftsportgerätebüros Ausbildungshandbuch des DFV

13 Internet http://ausbildung.bwlv.de
Home Ausbildungsbetrieb Rundschreiben Allgemeines Motorflug Segelflug Ultraleicht Ballon Fallschirm Fluglehreraus-&fortbildung Prüfungen Materialien Texte Formulare Links Kontakte Termine Fortsetzung des Ausbildungshandbuchs Themen sind unter anderem: Aktuelle Bekanntmachungen Durchführung von Übungsflügen Erlaubnis zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe Welche Ausbildungen dürfen Fluglehrer abhängig von Ihrer Ausbildungserlaubnis durchführen Verlängerungs und Gültigkeitsbedingungen Unterlagen zur theoretischen und praktischen Ausbildung Verfahren bei den RPs Beiträge erwünscht!

14 Ausbildungshandbuch Kenntnisnahme ist von jedem Fluglehrer durch Unterschrift zu bestätigen Ist die verbindliche Arbeitsanweisung für alle Ausbildungen im Rahmen der Globalen Ausbildungsgenehmigung

15 Erfolgen bei bedarf etwa alle 2 Monate Verbreitung über
Rundschreiben Erfolgen bei bedarf etwa alle 2 Monate Verbreitung über BAL -> Ausbildungsleiter -> Fluglehrer BWLV Newsletter Kategorie Ausbildung Rundschreiben Archiv Wichtige Informationen zum Ausbildungsbetrieb

16 Organigramm Des BWLV Ausbildungsbetriebs
Präsident Verbandsausbildungsleiter Frank-Peter Schmidt-Lademann Fachausbildungsleiter Motorflug Egon Schmaus Segelflug Peter Mühlhölzer Freiballon Volker Herrmann Ultraleicht (dreiachs) Andreas Mertz Fallschirm Hans Grüsy Fachausschuss Ausbildung + Harald Golly, Flugschulen, Luftfahrtbehörde, u.a. Verbandsausbildungsleiter Organigramm Des BWLV Ausbildungsbetriebs Fachausbildungsleiter Motorflug Fachausbildungsleiter Segelflug Fachausbildungsleiter Freiballon Fachausbildungsleiter Ultraleicht (dreiachs) Fachausbildungsleiter Fallschirm Fachausschuss Ausbildung . 14 Bezirksausbildungsleiter 2 je Region Vereinsausbildungsleiter aus etwa 160 Vereinen

17 Fluglehrer Als Fluglehrer darf nur tätig werden, wer beim BWLV registriert ist Segelfluglehrer sollen nach den DAeC Richtlinien ausgebildet sein Nachweis der Registrierung beim BWLV (Fluglehrerausweis) wird zur Zeit geklärt Vereinsvorstand bestätigt bei Abgabe des Ausbildungsberichts, daß die registrierten Fluglehrer für die praktische Ausbildung geeignet sind Fluglehrer erfüllt die Bedingungen gem §96 LuftPersV

18 Ausbildungsberechtigungen
Ausbildungsberechtigungen Lehrberechtigung Ausbildung FI JAR-FCL CRI JAR-FCL CRI §135 Abs 2 FI §88a PPL-N FI §89 GLD FI §94 Frei-ball. FI §95a SPL PPL(A) JAR-FCL ja Nachtflug zur JAR-FCL Lizenz CR JAR-FCL Übungsflug JAR-FCL TMG Nachtflug zur Lizenz nach §135 Abs 2 CR zur Lizenz nach §135 Abs 2 Übungsflug zur Lizenz §135 Abs 2 PPL §1 LuftPersV Nachtflug zum PPL §1 LuftPersV CR §3a/b LuftPersV PPL(A) JAR-FCL gem.§5 LuftPersV Übungsflug PPL §1 Segelfluglizenz CR §40a LuftPersV Nachtflug zum CR §40a LuftPersV Übungsflug CR §40a Luftsportgeräteführer Übungsflug SPL Freiballonführer CVFR ja 1) Differenzschulung/Vertrautmachung innerhalb der Klasse SEP für alle Lizenzen Vertrautmachung innerhalb TMG für alle Lizenzen Schlepp-berechtigung Auf LFZ für die er diese Berechtigung besitzt Kunstflug Wolkenflug auf Sfz Generelle Voraussetzung: Der Fluglehrer muß das Luftfahrzeug, auf dem geschult wird, als verantwortlicher Pilot führen dürfen und ausreichende Erfahrung darauf haben (siehe §96 Abs 2 LuftPersV).

19 Übungsflüge Nur bei gültigem Tauglichkeitszeugnis.
Bei JAR-FCL und ICAO Lizenzen nur wenn Pilot noch Flugberechtigt ist bzw eine gültige Klassenberechtigung hat, da andernfalls eine Befähigungsüberprüfung erfolgen muß Bei den Lizenzen nach LuftPersV kann der Übungsflug auch durchgeführt werden, wenn der Lizenzinhaber nicht mehr Flugberechtigt ist. (Gültigkeitsbedingungen können nachgeholt werden) Rahmen: Prüfungsprogramm zum Erwerb einer Klassenberechtigung, eingehen auf individuelle Defizite Es muß sich um einen zusammenhängenden Flug handeln, Zwischenlandungen mit kurzer Unterbrechung (z.B. Zahlung der Landegebühr) sind möglich Unterschreitung der Mindesthöhe möglich, wenn Genehmigung besteht Festlegen, wer der verantwortliche Pilot ist. (Vorzugsweise der Fluglehrer) Alle Übungsflüge wenn zufriedenstellend im Flugbuch bestätigen mit Angabe von: Lizenznummer des Fluglehrers, Paragraph nach dem verlängert wird, Unterschrift z.B.:”Übungsflug gem. JAR-FCL 1.245, Müller lic ” Übungsflüge

20 Zweck und Inhalt der Übungsflüge
Die Übungsflüge dienen der Inübunghaltung der Piloten. Die Durchführung steht im Ermessen der Fluglehrer. Als Richtlinie kann das Prüfungsprogramm zum Erwerb einer Klassenberechtigung gelten. Es sollten jedoch individuelle Schwerpunkte gesetzt werden, die eine optimale Auffrischung der Fähigkeiten des jeweiligen Piloten gewährleisten. Vor allem sollten die Sicherheitsrelevanten Übungen absolviert werden: Darueberhinaus sollte individuell auf den jeweiligen Piloten eingegangen werden und mit ihm besprochen werden, wo er selbst Schwachpunkte bei sich sieht, und dann die Gelegenheit genutzt werden hier zu üben Da ja jetzt der Überlandflug nicht mehr fuer die Verlängerung gefordert wird, sollte er bei solchen Piloten, die sich vorwiegend in der Umgebung des Platzes aufhalten in den Übungsflug eingebaut werden. Ziellandung ohne Motorhilfe Durchspielen von Notfallsituationen (Kein Unterschreiten der Mindestflughöhen) Langsamflug Steilkurven Vollständigkeit der Checks Ausreichende Kenntnis des Flughandbuchs Normalverfahren und Notverfahren aus dem Flughandbuch durchspielen Zweck und Inhalt der Übungsflüge Anflug eines Flughafens Interaktion mit der Flugsicherung Funknavigation Unsicherheiten/Aengste im Langsamflugbereich Ueberlandflug

21 Verlängerungseintrag in der Lizenz
Einträge erfolgen nur bei bei JAR-FCL Lizenzen bzw Lizenz nach §135 abs. 2 LuftPersV (PPL(A) – ICAO). Nicht bei Segelfluglizenz, UL-Lizenz oder Lizenz nach §1 LuftPersV (PPL-N), da in diesen Lizenzen kein festes Ablaufdatum für die Klassenberechtigungen vorgesehen sind. Lehrberechtigungen werden nur durch die Behörde verlängert. Es müssen alle Verlängerungsvoraussetzungen erfüllt sein, damit die Verlängerung in die Lizenz eingetragen werden darf.(JAR-FCL 1.245) Übungsflug in den letzten 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit 12 Stunden und 12 Starts in den letzten 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit Lizenzeintrag entweder durch den Fluglehrer, der den Übungsflug durchgeführt hat, oder die Luftfahrtbehörde Fluglehrer tragen in der Spalte "Prüfer ErmächtigungsNr." Ihre Lizenznummer ein Keine Lizenzeinträge in ausländischen Lizenzen vornehmen Ein Eintrag je Berechtigung die verlängert wird Berechtigungen können ohne weiteres über das Ablaufdatum der Lizenz (Feld IX) hinaus verlängert werden, immer genau um den vorgesehenen Verlängerungszeitraum verlängern (z.B. 2 Jahre)

22 Beispiel Eines Verlänerungseintrags
Vorderseite Müller Rückseite SEP(land) - PIC Müller TMG - PIC Klarstellung: bei den Einträgen handelt es sich nicht um die Bestätigung des Übungsfluges sondern um die Verlängerung der Berechtigungen nach Feststellung, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind (von denen der Übungsflug nur eine ist)! Datum der Prüfung der Voraussetzungen Ablaufdatum + 2 Jahre Ein Eintrag für jede Klassenberechtigung

23 Ausbildungsvorschriften Segelflug
der Verordnung über Luftfahrtpersonal und den Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung des Luftfahrtpersonals, sowie der jeweiligen DVO „Die Ausbildung zum Segelflugzeugführer“ II. Theoretische Ausbildung, Rahmen- und Stoffplan „Die Segelflugausbildung“ Methodik, Richtlinien, Bestimmungen der Segelflugsport-Betriebs-Ordnung den Startwindenfahrer-Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen Der Theorieunterricht soll einen Mindestumfang von 60 Ausbildungseinheiten umfassen. Leitfaden für die Segelflugausbildung im BWLV

24 Leitfaden für die Segelflugausbildung im BWLV
Detaillierte Beschreibung des Ausbildungsablaufs Für Ausbildungsleiter als Organisationshilfe Für Flugschüler, damit sie ihre Ausbildung besser steuern können Für Interessenten damit sie genau sehen, was auf sie zukommt Für Fluglehrer zur Orientierung Checklisten für Aufnahme der Ausbildung, 1. Alleinflug, Prüfungen Genau Hinweise für die Führung der Ausbildungsakte

25 Ausbildungsvorschriften Ultraleicht
Grundlage für die Durchführung der Ausbildung ist das Ausbildungshandbuch des DAeC-Luftsportgerätebüros in der jeweilig gültigen Fassung. Das Ausbildungshandbuch informiert über alle notwendigen Details zur sicheren Durchführung des UL-Ausbildungsbetriebes, Ausbildung der Ultraleichtflugzeugführer und Ultraleichtfluglehrer. Das Ausbildungshandbuch ist im Rahmen der vom BWLV erteilten Globalausbildungsgenehmigung als verbindlich anzusehen. Der Theorieunterricht soll einen Mindestumfang von 60 Ausbildungseinheiten umfassen.

26 Ausbildungsvorschriften Motorflug
der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) und den Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung des Luftfahrtpersonals, sowie der jeweiligen DVO Die JAR-FCL Deutsch Lehrplan zur praktischen Ausbildung für PPL(A) bzw PPL(N) des BWLV Der Theorieunterricht soll einen Mindestumfang von 75 Ausbildungseinheiten beim PPL(N) und 90 Ausbildungseinheiten beim PPL(A) umfassen

27 Verlängerung der Lehrberechtigung
LuftPersV 2 Bedingungen aus: Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang während des Gültigkeitszeitraums von 3 Jahren bzw 12 Monate vor einer Erneuerung. Ablegung einer Befähigungsprüfung in den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung oder Erneuerung 60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer in den letzten 3 Jahren JAR-FCL 100 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer, davon 30 in den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang innerhalb des Gültigkeitszeitraums Ablegung einer Befähigungsprüfung in den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung Bei Fragen zur Verlängerung insbesondere auch zur Befähigungsprüfung wendet man sich am besten an die Bezirksausbildungsleiter.

28 Verlängerungsverfahren für Lehrberechtigung
Bestätigungen der Ausbildungstätigkeit erfolgen durch den jeweiligen Gesammtausbildungsleiter im Verein (nicht mehr durch den BWLV). Der Ausbildungsleiter läßt sich seine Ausbildungstätigkeit durch einen anderen Fluglehrer bestätigen. Der BWLV stellt jetzt nur noch eine Bestätigung über die Teilnahme an seinen Fortbildungslehrgängen aus, die im allgemeinen gleich im Anschluss an den Lehrgang ausgehaendigt werden und dann zur Verlaengerung der Lehrberechtigung mit einzureichen sind. Ein Formblatt zur Verlängerung kann vom Internet heruntergeladen werden

29 Befähigungsprüfung für Fluglehrer
JAR-FCL Lehrberechtigung Lehrprobe beim Prüfer (entfällt, wenn Lehrtätigkeit im Verlängerungszeitraum nachgewiesen werden kann) Theoretische Prüfung beim Prüfer in den Fächern Luftrecht, allg. Luftfahrzeugkenntnisse, Flugleistung und Flugplanung, HP&L, Meteorologie, Navigation, Betriebliche Verfahren, Aerodynamik, Verwaltungsangelegenheiten), Prüfung soll praxis bezogen sein Praktische Prüfung Lehrberechtigung nach LuftPersV §§ 88a, 89, 94, 95 und 95a Nicht von der Befähigungsüberprüfung abschrecken lassen! Kein Grund, eine Lehrberechtigung aufzugeben! Redet mit Eurem Bezirksausbildungsleiter Er hat auch eine Liste von Prüfern, die die Prüfung für BWLV-Fluglehrer weitestgehend kostenlos und mit Augenmass abnehmen

30 Alleinflüge mit schriftlichem Auftrag §117 abs 2 LuftPersV
Voraussetzungen für Flüge außerhalb der Sichtweite des Fluglehrers: Theoretische Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis bestanden Einweisung in besondere Flugzustände und Verhalten in Notfällen Mindestens 2 Überlandflugeinweisungen Schriftlicher Flugauftrag

31 Vorbereitung für die praktische Prüfung
Überprüfen , dass alle Voraussetzungen erfüllt sind Dem Prüfling soll das Prüfungsprogramm und die Bedeutung der Prüfungselemente bekannt sein (z.B. “Dokumentation des Flugablaufs) Simulierter Prüfungsflug sollte durchgeführt worden sein anhand des offiziellen Prüfungsprogramms Luftfahrzeug muss einsatzbereit sein (Kontrollen!) Wetterbericht muss eingeholt sein Prüfung beinhaltet auch gründliche Checks und Kenntnis des Flughandbuchs Aktuelles Kartenmaterial Gültiges Tauglichkeitszeugnis

32 Prüfungspläne/-protokolle
Lizenzen und Berechtigungen gemäß LuftPersV Protokolle und Prüfungspläne sind der 2.DV LuftPersV zu entnehmen Lizenzen und Berechtigungen gemäß JAR-FCL Protokolle und Prüfungspläne sind dem Anhang 1O der 1.DV LuftPersV zu entnehmen. Hierin sind enthalten: Deckblatt für Daten zum Bewerber Bewertung der Prüfung Daten zum Prüfungsflug Dreifache Ausfertigung für Zuständige Stelle mit Protokoll Prüfer Bewerber Anlagen PPL PPL-Lizenzprüfung CPL CPL-Lizenzprüfung TR Muster Prüfung/Befähigungsprüfung CR Klassenber. Prüfung /Befähigungsprüfung FI Fluglehrer Prüfung /Befähigungsprüfung IFR Instrumentr. Prüfung /Befähigungsprüfung

33 Die theoretische Ausbildung muß abgeschlossen sein
Voraussetzungen für die Teilnahme an einer praktischen Prüfung JAR-FCL 1.030(e) bzw §128 Abs 9 LuftPersV Die theoretische Ausbildung muß abgeschlossen sein Die theoretische Prüfung muß bestanden sein (Ausnahmen möglich) und darf nicht älter als 2 Jahre sein Der Bewerber muß vom Ausbildungsbetrieb/Fluglehrer für die prakt. Prüfung vorgeschlagen werden (JAR-FCL) bzw die Prüfungsreife bestätigt bekommen (LuftPersV)

34 § 128 LuftPersV Praktische Prüfungen dürfen erst nach bestandener theoretischer Prüfung und Bestätigung der Prüfungsreife abgenommen werden Die Prüfungsteile einer theoretischen Prüfung müssen inerhalb von 12 Monaten abgelegt werden Eine bestandene theoretische Prüfung wird wird für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum des Bestehens der Prüfung für den Erwerb einer Lizenz akzeptiert. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt, die Fortführung der Ausbildung kann jedoch wegen Nichteignung untersagt werden (§24 abs 4 LuftVZO) theoretische Prüfung praktische Prüfung Max 12 Monate Max 24 Monate Prüfungen für Lizenzen nach JAR-FCL richten sich nach den Bestimmungen im JAR-FCL Regelwerk. §128 Abs. 1 LuftPersV

35 Sprachüberprüfung noch in der Schwebe
Was kommt 2008 auf uns zu Ablauf der 5 Jahresfrist der Lizenzen. Gnaues Verfahren wird demnächst veröffentlicht. Antrag (Kopie der Lizenz, Medical eventuell) Gleichschaltung mit der ZÜP wird überlegt Sprachüberprüfung noch in der Schwebe ZÜP zur Zeit noch unklar wegen verschiedener gerichtsverfahren

36 Internetadressen BWLV http://www.bwlv.de/ http://ausbildung.bwlv.de
LBA Regierungspräsidien DAeC Lizensierung

37 Fragen

38 Weiteres Material bei Bedarf bzw Folien noch in Arbeit

39 Theoretische Pruefungen
von auf Luftrecht Met Navigation Technik Verhalten Fußgänger PPL(A) LR+CVFR X N+CVFR T+CVFR X Fußgänger PPL(N),C,D LR X N T X PPL(A) D T X PPL(A) C T X PPL(ICAO) D T X PPL(ICAO) C T X PPL(N) D T X PPL(N) C T X PPL(N) PPL(A) LR+CVFR N+CVFR T+CVFR C D T X C C/TMG N T X C PPL(N) LR N T X C PPL(A) LR+CVFR N+CVFR T+CVFR X C/TMG D T X C/TMG C T X C/TMG PPL(N) LR N T X C/TMG PPL(A) LR+CVFR N+CVFR T+CVFR X D C N T X D PPL(N) LR X N T X D PPL(A) LR+CVFR X N+CVFR T+CVFR X UL D T X UL C LR T X UL PPL(N) LR X N T X UL PPL(A) LR+CVFR X N+CVFR T+CVFR X

40 Prüfungen (§128) Neue Berechtigungen werden grundsaetzlich durch die Behoerde in die Lizenz eingetragen. Angeordnete Pruefungen (Erwerb von Berechtigungen, Erneuerungen nach laengeren Pausen) werden ueber das RP verrechnet Spontane Pruefungen (Befaehigungspruefungen, Erneuerungen) werden direkt mit dem Pruefer verrechnet

41 Wege zur Lizenz Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz GPL CR UL 3Achs Segelflug
Ausbildung auf SEP Nat. Lizenz GPL 10h Ausbildung auf TMG CR UL 3Achs 30h 25h Segelflug 10h CVFR Ausbildung 35/30h 10h 7h Nat. Lizenz PPL(N) 20h CR TMG 5h (VLA) Wege zur Lizenz Theor.+ Prakt. Prüfung 750kg 5h 5h CR 2000kg CR TMG Prakt. Prüfung 5h JAR-FCL Lizenz PPL(A) Ausbildung 10h CVFR Ausbildung 10h CVFR 35h CR SEP CR TMG 35h 45h 45h

42 Sprechfunkausbildung Siehe auch §133 LuftPersV
Die Sprechfunkausbildung ist Bestandteil der Ausbildung siehe JAR-FCL Anhang 1B und LuftPersV § 1 u. 36 und Bestandteil der Prüfung JAR FCL und § 2 u. 38 sowie Richtlinien. Entsprechend der Forderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse ist allerdings noch eine Prüfung erforderlich, entweder innerhalb der theoretischen Luftfahrerscheinprüfung oder extern. Für den Erwerb der JAR-FCL Lizenz genügt das BZF 2. Ausgenommen hiervon sind laut Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV) §1 Abs 2 Segelflugzeugführer, Ballonfahrer und Lufsportgeräteführer, die dann jedoch die Lufträume B, C und D nicht nutzen dürfen. Das Ablegen der Funksprechprüfung wird grundsätzlich dringend empfohlen.

43 Außenlandeübung Gehört zu einer der wichtigsten Übungen im Rahmen der Ausbildung Vorwiegend auf Motorsegler durchzuführen (Richtlinie BMVBW) Wenn Mose nicht verfügbar beim Nachbarverein anfragen Außenlandeübung kann im Rahmen der Überlandflugeinweisung erfolgen Für geplante Aussenlandeübungen mit reinem Segelflugzeug müßte eine für den jeweiligen Verein praktikable, risikominimierte sowie rechtlich und versicherungstechnisch abgesicherte Lösung gefunden werden. Aus der Methodik der Segelflugausbildung Nach Reduzierung der Triebwerksleistung übernimmt der Flugschüler die Steuerung und wählt dann unter Zeitdruck ein geeignetes Landefeld aus. Besondere Beachtung sollte dabei der Länge der Flugwegeinteilung (z.B. ausreichend langer Queranflug), dem exakten Einhalten der empfohlenen Landeanfluggeschwindigkeit, des Höhenwinkels zum Landepunkt, des Windeinflusses, der Kontrolle der Entfernung zum Aufsetzpunkt und der Höhe über Grund geschenkt werden. Nachdem der voraussichtliche Aufsetzpunkt im kurzen Endanflug eindeutig bestimmt werden kann, hat der Fluglehrer in ausreichender Höhe das Durchstartmanöver einleiten. Die Außenlandeübungen sollten so lange wiederholt werden, bis der Flugschüler die erforderliche Sicherheit erreicht hat. Unterschreiten der Mindesthöhe muß dokumentiert werden

44 Registrierung der Vereine
Vereine Registrieren sich beim Verband für die beabsichtigte Ausbildung, und weisen die notwendigen Voraussetzungen nach. Geplantes Verfahren Online Registrierung auf der Homepage des BWLV Ausdruck der Registrierung und mit Unterschrift an BWLV Aktualisierung der Registrierung online Bis das Verfahren Verfügbar, Ausbildung im bisherigen Umfang OK Bei dringender Erweiterung des Ausbildungsumfangs (JAR-FCL Ausbildung), schriftliche Registrierung mit Registrierungsformular, dass vom BWLV angefordert werden kann

45 Statistik 180 Vereine 900 Fluglehrer 1500 Flugschüler

46 Verbandsausbildungsleiter
Festlegung der Verfahren (Anmeldung der Vereinsflugschulen, Anerkennung von Fluglehrern, Berichtswesen, Qualitätssicherung, usw) Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde in Absprache mit dem BWLV Vorstand, Umsetzung von Auflagen Koordination zwischen den Sparten (Fortbildung, Internetseiten zur Ausbildung) Aktualisierung des AHB Richtlinienkompetenz Etatverwaltung Abstimmung der Aufgabenteilung mit der Geschäftsstelle

47 Fachausbildungsleiter
Zuständig für die Ausbildung im jeweiligen Fachbereich Fachspezifische Information der Ausbildungsleiter, Fachspezifische Internetseite Aktualisierung des Fachspezifischen Bereichs des AHB Qualitätssicherung Inhalte für die Fortbildung der Fluglehrer Teilnahme an Bundesweiten und Landes Fachausschüssen Abstimmung der Prüfungsverfahren mit den Behörden Fluglehrernachwuchs

48 Arbeitsauschuß Ausbildung (AA-A)
Der Arbeitsausschuss Ausbildung ist für alle fachlichen Belange, soweit sie die Ausbildung betreffen verantwortlich. Der Landesausbildungsleiter ist Vorsitzender des AA-A Fachausbildungsleiter und Bezirksausildungsleiter, Ausbildungsleiter der BWLV-Flugschulen sowie ein Vertreter der Geschäftsstelle sind ständige Mitglieder des Arbeitsausschusses. Weitere Mitglieder können in den Arbeitsausschuß berufen werden. Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen

49 Bezirksausbildungsleiter (BAL)
Je Region gibt es 2 BALs. Diese verteilen unter sich die Zuständigkeit für die Fachsparten Motorflug, Segelflug und Aerodyn. Gest. UL. Bindeglied zwischen Verbandsausbildungsleitung und den Vereinen Information der Vereinsausbildungsleiter Kontakt mit den für die Region zuständigen Luftfahrtbehörden Qualitätssicherung, Überwachung der Dokumentation in den Vereinen Bezirksversammlungen Fluglehrerauswahlprüfungen

50 Professionelle Ausbildung, Qualität, Nutzung der Resourcen,
Ziele Professionelle Ausbildung, Qualität, Nutzung der Resourcen, Materialiensammlung Hilfen fuer die Ausbildung Fortbildung Kommunikation Spartenübergreifende Ausbildung Eigener Bereich im Internet für die Ausbildung

51 Online Vereinsdatenbank
Vereine führen online ihre Vereinsdaten Registrierung Vereinfachung von Arbeitsabläufen Aktualisierung der geforderten Daten Förderung der Kommunikation Externe Darstellung aller Vereine Ersetzt bisherigen Ausbildungsbericht Zugang mit Passwort gesichert Alle Änderungen werden automatisch per dem BWLV, BAL und Vereinsvorstand mitgeteilt

52 Aufgaben fuer die nächste Zeit
Registrierung der Vereine In die Aufgaben hineinwachsen JAR-FCL Ausbildung etablieren Fluglehrer an Ihre neuen Aufgaben heranfuehren Fluglehrerausbildung: Segelflug anpassen, Motorflug aufbauen Online Datenbank aufbauen

53 Verbandsaufgaben in der Ausbildung
Abstimmung mit den Luftfahrtbehörden Fluglehrer Aus-/Fortbildung Qualitätssicherung Nutzung des Potentials in den Vereinen Sicherung der Ausbildungsmöglichkeit in den Vereinen Professioneller Ausbildungsbetrieb Gute Kenntnisse der Regelwerke und Verfahren Qualifizierte Fortbildung - Einhaltung der Verfahren Kommunikation Vollständige Listen der Vereine BAL als Ansprechpartner der Vereine Kontakt mit den jeweiligen RPs Internet als Kommunikationswerkzeug (Verfahren, Formulare, Datenbank) Engeres Kommunikationsnetz ( Liste, Telefonkonferenz,

54 Kommunikation mit der Luffahrtbehörde
Fragen zu Verfahren möglichst zunächst versuchen mit dem Ausbildungsleiter, Bezirksausbildungsleiter, Geschäftsstelle, Internet zu klären. Dadurch können wir Unklarheiten häufig für alle einmal klären. Bei Anschreiben an die Luftfahrtbehörde und auch Geschäftsstelle in Zukunft die BWLV interne Vereinsnummer angeben. Die Luftfahrtbehörde kann sich dann schneller und eindeutig in unserer Vereinsdatenbank orientieren Alle die Ausbildung betreffenden Anträge, Anmeldungen etc müssen vom Ausbildungsleiter unterschrieben werden.

55 Prüfungsablauf Prakt. JAR-FCL Prüfung
Anhang 1 zu JAR-FCL und 1.135 Anhang 1 zu JAR-FCL und 1.295 Prüfungsablauf Prakt. JAR-FCL Prüfung Deckblatt 1. Spalte im Protokoll Alle Abschnitte bestanden Innerhalb von 6 Monaten abzuschließen Eine Prüfung Prüfung in allen 5 bzw 6 Abschnitten Ein Prüfungsabschnitt besteht aus mehreren Übungen Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden Nach Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. 1 Abschnitt nicht bestanden Mehr als ein Abschnitt nicht bestanden Abschnitt bestanden Wiederholung in diesem Abschnitt Neues Deckblatt 2. Spalte im Protokoll Abschnitt nicht bestanden Alle Abschnitte bestanden Wiederholung in allen 5 bzw 6 Abschnitten Nicht alle Abschnitte bestanden Prüfungsprotokoll an Behörde 2. Versuch Eventuell Nachschulung Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt. Bestanden Nachschulung nach Maßgabe der Behörde/Prüfer Weitere Versuche

56 Persönliche Checkliste
Aus §60 LuftVG Wer …. 2.ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 führt oder bedient oder als Halter eines Luftfahrzeugs die Führung oder das Bedienen Dritten, denen diese Erlaubnis nicht erteilt ist, gestattet, ….. wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Persönliche Checkliste

57 Gültigkeit PPL gemäß JAR-FCL und PPL nach LuftPersV §135 abs 2
Lizenz (JAR-FCL / 1. DVO zur LuftPersV §3 Abs 2) Wird für 5 Jahre ausgestellt. Rechte dürfen nur ausgeübt werden wenn gültiges Tauglichkeitszeugnis besteht Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und eine gültige Klassenberechtigung besteht Verlängerung der Klassenberechtigung TMG und/oder SEP (JAR-FCL (c)(1)) Gültigkeitsdauer: 24 Monate Verlängerung innerhalb der Gültigkeit: Befähigungsprüfung mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG innerhalb 3 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit oder Innerhalb 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit 12 Flugstunden auf SEP oder TMG darin enthalten: 12 Starts und Landungen 6 Stunden als verantwortlicher steuernder Pilot 1 Trainingsflug mit FI von mind. 1 Stunde auf TMG oder SEP (entfällt falls eine praktische Prüfung in diesem Zeitraum abgelegt wurde) Erneuerung (JAR-FCL (f)(2)) Nach Ablauf der Gültigkeit einer Klassenberechtigung ist erneut eine praktische Prüfung abzulegen Es ist zur Zeit nicht festgelegt, wann auch eine theoretische Prüfung erforderlich wird

58 Flugberechtigung LuftPersV/JAR-FCL
Gültigkeit der Klassenberechtigung nach JAR-FCL (gilt auch für ICAO Lizenz) Ablauf der Gültigkeit z.B Ablauf der Gültigkeit z.B Ablauf der Gültigkeit z.B Ablauf der Lizenz nach 5 Jahren Ablauf der Gültigkeit z.B 1.Jahr 2.Jahr 1.Jahr 2.Jahr 1.Jahr 2.Jahr 12h,12St Übungsflug 12h,12St Übungsflug 12h,12St Übungsflug Verlängerung der Berechtigung vor Ablauf der Gültigkeit Gültigkeit der Klassenberechtigung bei den nationalen Lizenzen Tag der Ausübung der Berechtigung Ablauf der Lizenz außer GPL nach 5 Jahren 24 Monats Fenster z.B.12h,12St,Übungsflug

59 Segelflugzeugführer GPL
Voraussetzungen (§36): Mindestalter: Ausbildung 14, Erwerb 16 theoretische Ausbildung (7 Fächer) Flugausbildung mind. 25 Flugstunden davon 15 Std im Alleinflug darin enthalten je 60 Starts und Landungen, davon 20 Alleinstarts/Ldg. 3 Ldg. mit oder ohne Fluglehrer auf mind. einem weiteren Flugplatz mind. eine Außenlandeübung mit Fluglehrer Durchführung eines 50 km Streckenfluges im Alleinflug nach bestandener theoretischen Prüfung eine praktische Einweisung zur Beherrschung des Segelflugzeuges in besonderen Flugzuständen Erleichterung (§37 Abs.2): Der 50km Streckenflug im Alleinflug kann ersetzt werden durch einen Überlandflug mit Fluglehrer über 100km motorisierte Segelflugzeuge Berechtigung zum Führen über §40 Pkt 4, 10 Eigenstarts mit Lehrer u. 10 allein. Ausbildungsdauer: max. 4 Jahre Prüfung: theoretische und praktische Prüfung Glültigkeit/ Verlängerung: (§41) Unbefristet gültig sofern folgender Nachweis erbracht wird; innerhalb der letzten 24 Monate: mind. 25 Starts davon mind. 5 Starts in einer Startart gültiges Flugtauglichkeitszeugnis (24a LuftVZO) der Nachweis erfolgt im Flugbuch Erleichterungen (§ 37 Abs.1) für Inhaber PPL A (alle Klassen), H und UL 3achs mind. 10 Flugstunden.; Hubschrauberführer mind Flugstunden. darin enthalten.20 Alleinstarts/ Ldg. 3 Ldg. aus ungewohnter Position mit Fluglehrer 50 km Überlandflug 1 Außenlandeübung eine prakt. Einweisung zur Beherrschung des Segelflugzeuges in besonderen Flugzuständen. mind. eine Startart nach §40 Prüfung nach § 38 erforderlich Segelflugzeugführer GPL

60 Klassenberechtig. Reisemotorsegler §40a
Voraussetzungen: Erlaubnis für Segelflugzeugführer (ausschließliche Ausbildung nur auf Reisemotorsegler ohne PPL C nicht vorgesehen §40a abs.(2) 1.) Mindestalter: Ausbildung 16, Erwerb 17 ergänzende theoret. Ausbildung Flugausbildung mind. 10 Flugstunden darin enthalten je 20 Alleinstarts/ Ldg. An- und Abflüge zu kontrollierten Flugplätzen 1 Navigationsdreieckflug von mehr als km mit Fluglehrer und Zwischenldg. auf 2 vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen. ein zweiter Navigations-streckenflug von mehr als 270 km im Alleinflug. eine praktische Einweisung zur Beherrschung des Reisemotorseglers in besonderen Flugzuständen. Ausbildungsdauer: keine Festlegung Prüfung: theoretische und praktische Prüfung Glültigkeit/ Verlängerung: (§41) Unbefristet gültig sofern folgender Nachweis erbracht wird; innerhalb der letzten 24 Monate mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw. Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg. (Flugzeug,RMS,UL) mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer (RMS) gültiges Flugtauglichkeitszeugnis Bei Nichterfüllung können diese Voraussetzung durch eine Befähigungsprüfung durch einen anerkannten Prüfer auf Flugzeug oder RMS ersetzt werden. der Nachweis erfolg im Flugbuch Klassenberechtig. Reisemotorsegler §40a

61 Änderungen der Regelwerke
Diverse Stellungnahmen und Mitarbeit in einer Arbeitsgruppe des DAeC 2. Änderungsverordnung aktueller Entwurf: Einarbeitung Luftsicherheitsgesetz, Tauglichkeitsgrenzen, Tauglichkeit Segelflugschüler, Änderungen in JAR-FCL 3, Streichung Punkt 11 §128, CVFR und Nachtflug, Schleppberechtigung 10 Starts in 24 Monaten, Fluglehrer 20 Stunden auf Typ. 3. Änderungsverordnung aktueller Entwurf: Klärung verantwortlicher Pilot bei Übungsflügen, PPL-N Ausbildung auf SEP bis 2000kg oder TMG, Klassenberechtigung für Wasserflugzeuge, Klassenberechtigung erhält Ablaufdatum und muss verlängert werden, UL Wasserflugzeuge, Lehrberechtigungen angepasst, Erleichterungen bei zusätzlichen Lehrberechtigung, Sprachanforderungen, Verlängerung der JAR-FCL Lehrberechtigung durch 50 statt 100 Stunden Lesung beim Europa Parlament zur Erweiterung der Zuständigkeit der EASA auf Luftfahrtpersonal und Flugbetrieb. EASA Arbeitsgruppen werden voraussichtlich 2008 wesentliche NPA vorlegen JAA weitestgehend aufgelöst Matthias Borgemaier jetzt bei der EASA


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